Entscheidung
XII ZB 69/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 69/11 vom 4. Mai 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2011 durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesge- richts Naumburg vom 16. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 4.425 Euro Gründe: I. Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.1 Am 30. März 2009 hat die Klägerin beim Amtsgericht Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt beantragt. Dem Antrag war eine Klageschrift mit der ausdrücklichen Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beigefügt, die Klage solle nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben werden. Einen Gerichtskostenvorschuss hat die Klägerin nicht geleistet. Mit Beschluss vom 31. März 2010 hat das Amtsgericht 2 - 3 - der Klägerin "Prozesskostenhilfe" bewilligt und die Zustellung der Klage veran- lasst. 3 Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Urteil wurde der Beklagten am 2. August 2010 zugestellt. 4 Mit beim Oberlandesgericht am 2. September 2010 per Telefax einge- gangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte "Verfah- renskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsge- richts" beantragt. Mit Beschluss vom 16. September 2010 hat das Oberlandesgericht den "Verfahrenskostenhilfeantrag" der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass trotz des bereits am 30. März 2009 gestellten Antrags der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Klage erst mit der am 31. März 2010 erfolgten Zustellung anhängig im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG geworden sei. Deshalb sei das ab 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Das "Verfahrenskostenhilfegesuch" der Beklag- ten habe daher innerhalb der 1-monatigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht als dem nach § 64 Abs. 1 FamFG zuständigen Ge- richt und nicht beim Oberlandesgericht eingehen müssen. Die Einreichung des "Verfahrenskostenhilfeantrags" beim unzuständigen Gericht habe zur Folge, dass die Beschwerdefrist schuldhaft versäumt worden sei. Da somit auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, wäre eine noch einzulegende Beschwerde der Beklagten gegen die amtsgerichtliche Ent- scheidung unzulässig. Mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmit- tels könne der Beklagten daher "Verfahrenskostenhilfe" nicht gewährt werden. 5 Mit der vom Oberlandesgericht im Hinblick auf die gegenteilige Auffas- sung des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle FamRZ 2010, 1101 f.) zur Fra- 6 - 4 - ge der Verfahrenseinleitung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG durch ein Prozess- oder Verfahrenskostenhilfegesuch zugelassenen Rechtsbe- schwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter. II. 7 Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) und auch im Übri- gen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Ent- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, muss das Beschwerdegericht bei Vorliegen der persönlichen und wirtschaftli- chen Voraussetzungen einem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeantrag ent- sprechen, wenn es im Bewilligungsverfahren der Ansicht ist, dass die Voraus- setzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben sind (vgl. Se- natsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022; BGH Be- schlüsse vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126, 1127 und vom 27. Februar 2003 - III ZB 29/02 - AGS 2003, 213). In diesem Fall gebietet nämlich die in Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutz- gleichheit, die Erfolgsaussichten zu bejahen und dem Antragsteller Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes (Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022). Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Pro- zess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren hat demgegenüber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 665). 8 - 5 - Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im vorliegen- den Fall der Grundsatz der Meistbegünstigung zur Anwendung gelangen könn- te (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - zur Veröffentli- chung bestimmt). 9 Hahne Weber-Monecke RiBGH Dose ist durch Teilnahme an einer Tagung verhindert zu unterschreiben. Hahne Schilling Günter Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 25.06.2010 - 27 F 544/09 UK - OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.09.2010 - 8 UF 167/10 (PKH) -