Entscheidung
3 StR 130/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 130/11 vom 5. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des General- bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2011 gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des besonders schweren Raubes beschränkt; b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. 1 Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafver- folgung auf den Vorwurf des besonders schweren Raubes beschränkt. Dies 2 - 3 - führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuld- spruchs. Dass der Angeklagte die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, ist durch die Bezeichnung der Tat als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101). Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Der Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs beste- hen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener ge- fährlicher Körperverletzung entfallen wäre. Der für die Strafzumessung ange- wendete Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB hat sich nicht geändert. Der Tat- richter hat bei ihr das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung nicht straf- schärfend berücksichtigt. 4 Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer