OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 297/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
48mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

51 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 297/09 vom 3. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren räuberischen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 2009 ge- mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Wuppertal vom 11. Februar 2009 werden verworfen; jedoch wird das Urteil a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig sind; b) im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten A. dahin ergänzt, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Wup- pertal vom 25. September 2008 (Az.: 82 Ls 10 Js 1227/08 - 27/08) in die Verurteilung einbezogen wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des "schweren" räuberischen Dieb- stahls schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten A. unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Wuppertal vom 2. Dezember 2005, 9. März 2006 und 26. April 2007 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt sowie gegen den Angeklagten D. unter Einbe- ziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung auf eine Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren erkannt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der 1 - 3 - Angeklagten sind mit folgenden Maßgaben unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO: Da die Angeklagten - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht haben, hat der Se- nat den Schuldspruch dahin gefasst, dass sie des besonders schweren räuberi- schen Diebstahls schuldig sind; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gefor- derte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei welcher der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 7. März 2006 - 3 StR 52/06; BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Schoreit in KK 6. Aufl. § 260 Rdn. 30). 2 Die Einbeziehung des gegen den Angeklagten A. ergangenen Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. September 2008 in die Verurtei- lung dieses Angeklagten ist in der Entscheidungsformel ausweislich der Urteils- gründe infolge eines offensichtlichen Versehens unterblieben. Der Senat hat den Urteilstenor deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ergänzt. 3 Sost-Scheible Pfister Hubert Schäfer Mayer