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VI ZR 196/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 196/10 Verkündet am: 10. Mai 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 67 aF Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei der Verursachung eines Brandschadens durch Erhitzung von Fett auf einem Küchenherd. BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - VI ZR 196/10 - LG Osnabrück AG Nordhorn - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, Feuerversicherer des Hauseigentümers, nimmt den beklag- ten Wohnungsmieter aus gemäß § 67 VVG a.F. übergegangenem Recht wegen eines von diesem verursachten Brandschadens in Regress. Der Beklagte be- wohnte eine Dachgeschosswohnung, in die er am 3. Februar 2007 gegen 4:00 Uhr zurückkehrte. Er wollte sich auf dem Küchenherd in einem Kochtopf mit Frittiereinsatz Kartoffelröllchen zubereiten und erhitzte dazu Fett. Als dieses geschmolzen und warm war, gab er die tiefgefrorenen Kartoffelröllchen hinein. Sodann verließ er die Küche und begab sich ins Wohnzimmer. Während er dort war, erhitzte sich das im Topf befindliche Fett so stark, dass es sich entzündete. Der Brand ergriff die Küchenzeile und den Deckenbereich. Von dort breitete 1 - 3 - sich das Feuer auf den Dachstuhl aus und erfasste schließlich das gesamte Haus. Der Beklagte wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Kläger hält die Brandverursachung für grob fahrlässig. Er behauptet, er habe den Brandschaden mit 145.689,77 € reguliert und darüber hinaus Sachverständigenkosten von 2.076,79 € und 48,12 € sowie vorgerichtliche An- waltskosten von 2.475,80 € erstattet. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver- folgt er sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe objektiv grob fahrlässig gehandelt. Das Erhitzen von Öl oder Fett in einem offenen Kochtopf sei wegen des damit verbundenen sehr hohen Gefahrenpotentials mit höchster Aufmerksamkeit durchzuführen und zumindest im Grundsatz stetig zu überwachen. Diese Sorgfaltspflicht habe der Beklagte in besonders gravieren- der Weise verletzt, als er sich nach dem Anstellen der Herdplatte für etwa fünf bis 15 Minuten aus der Küche entfernt und Fett und Frittiergut unbeaufsichtigt gelassen habe. Jedoch sei der Vorwurf eines besonders schwerwiegenden per- sönlichen Verschuldens in subjektiver Hinsicht nicht gerechtfertigt. Ein An- scheinsbeweis komme dafür nicht in Betracht. Von Bedeutung sei lediglich, ob die gebotene Sorgfalt hätte bekannt sein müssen, wie erheblich gegen die Sorgfaltsanforderungen verstoßen worden sei und ob insgesamt ein schweres 2 3 4 - 4 - persönliches Verschulden vorliege. Im Streitfall liege ein Augenblicksversagen des Beklagten vor, das unter Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse und der konkreten Umstände der Brandentstehung den Pflichtenverstoß insgesamt in einem milderen Licht erscheinen lasse. Es sei zu berücksichtigen, dass der Be- klagte erst seit kurzer Zeit eigene Erfahrungen mit der Essenszubereitung ge- sammelt habe. Den Topf mit dem Frittiereinsatz habe er zuvor für die Zuberei- tung anderer Speisen benutzt, ohne dass es zu einem Brand gekommen sei. Unwiderlegt sei, dass der als Hausmann unerfahrene Beklagte hinsichtlich der erheblichen Brandgefahr nicht ausreichend sensibilisiert gewesen sei. Unbe- wiesen sei, dass er wegen seiner Alkoholisierung zu einer sicheren Bedienung des Herdes nicht mehr in der Lage gewesen oder vor dem Fernseher einge- schlafen sei. II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass ein Regressanspruch des Klägers nur unter der Voraussetzung besteht, dass der Beklagte den Brandschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Auffas- sung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wo- nach in der Gebäudefeuerversicherung eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, 395 ff. und vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 8 ff.; - IV ZR 378/02, VersR 2006, 1530 Rn. 14 ff. und - IV ZR 116/05, VersR 2006, 1533 Rn. 10 f.). Da im Streitfall Anhaltspunkte für ein vorsätzliches 5 6 - 5 - Verhalten nicht gegeben sind und der Beklagte einfache Fahrlässigkeit nicht in Abrede stellt, kommt es für seine Haftung allein darauf an, ob ihm grobe oder lediglich einfache Fahrlässigkeit anzulasten ist. Mit Recht nimmt das Beru- fungsgericht auch an, dass der Kläger als Versicherer die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO S. 400). 2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Verhalten des Beklagten bei der Zubereitung der Kartoffelröllchen sei in objektiver Hinsicht grob fahrläs- sig gewesen. Diese tatrichterliche Beurteilung wird von der Revision als ihr günstig hingenommen. 3. Die Revision wendet sich allein dagegen, dass das Berufungsgericht ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten in subjektiver Hinsicht für nicht bewiesen erachtet hat. Damit hat sie keinen Erfolg. a) Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf gro- ber Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades we- sentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 353; vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82, VersR 1984, 775, 776; vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87, VersR 1988, 474; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88, VersR 1989, 109; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, VersR 2001, 985 und vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08, VersR 2009, 839 Rn. 9). b) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hat seinem Urteil die vom Bundesgerichtshof aufgestellten 7 8 9 10 - 6 - Grundsätze zugrunde gelegt, wonach grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in un- gewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv gro- ber Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häu- fig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als ge- rechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverlet- zung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich über- schreitet (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, VersR 2005, 1559, insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, VersR 2001, 985, 986; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, VersR 2003, 364). Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjek- tiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (Senatsurteile vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87, aaO, 474 f. und vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08, aaO Rn. 10). c) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, brandursächlich sei ein Augenblicksversagen, das in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse des Beklagten und der konkreten Umstände der Brandent- stehung den Vorwurf eines schlechthin unentschuldbaren Fehlverhaltens nicht rechtfertige, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. aa) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Begriff des Augenblicksversagens nicht verkannt. Der Ausdruck "Augenblicks- versagen" beschreibt nur den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ (BGH, Urteil vom 8. Juli 11 12 - 7 - 1992 - IV ZR 223/91, BGHZ 119, 147, 149). Die Beurteilung des Berufungsge- richts, ein solcher Fall sei vorliegend gegeben, lässt keinen Rechtsfehler erken- nen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht of- fen gelassen, in welchem konkreten Umstand das Augenblicksversagen gele- gen habe. Es hat berücksichtigt, dass der Beklage nach eigenen Angaben den Garzustand der Kartoffelröllchen in gewissen Zeitabständen überprüfen wollte, jedoch nach dem Einschalten des Fernsehgeräts von dem Frittiervorgang voll- ständig abgelenkt wurde. Seine Unaufmerksamkeit dauerte demnach nur kurze Zeit und war für ihn nicht vorhersehbar, als er die Küche verließ, um das Fern- sehgerät einzuschalten. Er war nach eigenen Angaben nicht etwa, wie die Re- vision ausführt, zum Fernsehen in das Wohnzimmer gegangen, sondern viel- mehr nur, um das Gerät einzuschalten und sodann in die Küche zurückzukeh- ren. Die Annahme eines Augenblicksversagens setzt, anders als die Revision wohl meint, auch nicht voraus, dass der Schädiger irrtümlich annimmt, der ge- fahrträchtige Vorgang sei bereits beendet. Dass der Beklagte beim "Zappen" durch die Programme hängengeblieben ist und sich bei seiner mehr als drei Jahre nach dem Brandereignis erfolgten Anhörung vor dem Berufungsgericht an konkrete Programminhalte nicht mehr erinnern konnte, spricht ebenfalls nicht gegen eine kurzfristige Unaufmerksamkeit. bb) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der subjektiven Seite der groben Fahrlässigkeit auch nicht verkannt, dass die Bejahung eines Augen- blicksversagens für sich allein nicht ausreicht, um grobe Fahrlässigkeit zu ver- neinen. Es hat, ausgehend von seiner Annahme, dass die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben seien, zutreffend darauf abgestellt, dass vorliegend weitere subjektive Umstände hinzukämen, die es im konkreten Ein- zelfall gerechtfertigt erscheinen ließen, unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91, aaO, 149 ff.). Als solche Umstände hat das Beru- 13 - 8 - fungsgericht zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass er erst seit relativ kurzer Zeit eigene Erfahrungen mit der Essenszubereitung gesammelt habe. Hiergegen wendet die Revision ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht habe die mangelnde Erfahrung bereits bei der Prüfung der objektiven Merkmale der gro- ben Fahrlässigkeit berücksichtigt und in diesem Zusammenhang selbst entkräf- tet. Insoweit weist die Revisionserwiderung mit Recht darauf hin, dass das Be- rufungsgericht bei der Erörterung der objektiven Merkmale ausschließlich da- rauf abgestellt hat, ob der zum Schadenszeitpunkt 33-jährige Beklagte in objek- tiver Hinsicht einem durchschnittlichen Verkehrskreis zuzurechnen sei, in dem ein verantwortungsvoller Umgang mit Kochplatten und mit siedendem Öl bzw. Fett ohne Einschränkung erwartet werden könne. Subjektive Merkmale hat das Berufungsgericht dabei nicht geprüft. Entgegen der Auffassung der Revision lässt die Berücksichtigung der Unerfahrenheit des Beklagten infolge des späten Beginns seiner eigenen Haushaltsführung auch keinen Verfahrensfehler erken- nen. cc) Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe die Verneinung der subjektiven Merkmale grober Fahr- lässigkeit auch damit begründet, dass der Beklagte die Herdplatte gerade erst angestellt gehabt und das Öl gerade erst angefangen habe sich zu erhitzen, als er die Küche verließ. Richtig ist, dass dieser Teil der Urteilsbegründung auf An- trag des Klägers durch Beschluss vom 18. August 2010 berichtigt und durch folgenden Satz ersetzt worden ist: "Das Fett war zerschmolzen und schon warm, als der Beklagte die tiefgefrorenen Kartoffelröllchen hineingab und die Küche verließ." Die Revisionserwiderung weist aber mit Recht darauf hin, dass der Beklagte auch nach der in dieser Weise berichtigten Urteilsfassung die Kü- che am Anfang des Frittiervorgangs verlassen hat. Die tatrichterliche Beurtei- lung, dass sich dieses Verhalten des Beklagten noch nicht als unvertretbares 14 - 9 - Fehlverhalten darstelle, wird auch von der berichtigten Fassung der getroffenen Feststellungen getragen. dd) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass den Schädiger, soweit die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben seien, eine besondere Substantiierungspflicht hinsichtlich der ihn ent- lastenden subjektiven Umstände treffen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gebäudeversicherung ist für die Frage eines Regress- verzichts im Falle leichter Fahrlässigkeit des Wohnungsmieters die versiche- rungsrechtliche Lösung maßgebend (BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO, 398 ff.). Danach obliegt es dem Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dass dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO, 400). Demgemäß ist der Kläger nicht nur für die objektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit, sondern auch für die subjektive Seite des Pflichtenverstoßes des Beklagten darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, VersR 2003, 364, 365). Die Revision verkennt nicht, dass insoweit die Grunds- ätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1970 - VI ZR 226/68, VersR 1970, 568, 569). Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei der Prüfung der Voraus- setzungen grober Fahrlässigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit ge- schlossen werden könne (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91, aaO, 151 und vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88, NJW 1989, 1354, 1355) und dass es in diesem Zusammenhang Sache des Beklagten sei, in seiner Per- son liegende entlastende Umstände vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, VersR 2003, 364, 365). Dabei vernachlässigt 15 - 10 - die Revision indessen, dass der Beklagte sich ausdrücklich auf seine mangeln- de Erfahrung mit der Zubereitung von Speisen berufen hat und Unerfahrenheit ein subjektiver Umstand ist, der es im Einzelfall rechtfertigen kann, einen Pflich- tenverstoß geringer als grob fahrlässig zu bewerten. Die tatrichterliche Beurtei- lung des Berufungsgerichts, die subjektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit seien hier deshalb nicht gegeben, weil der Beklagte unwiderlegt hinsichtlich der erheblichen Brandgefahr eines solchen Topfes nicht ausreichend sensibilisiert gewesen sei, berücksichtigt die besonderen Umstände des Einzelfalls und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. ee) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Be- klagte zum Zeitpunkt des Vorfalls unter Alkoholeinwirkung stand. Das Maß sei- ner Alkoholisierung ist nicht festgestellt worden. Eine Blutprobe wurde nicht entnommen. Konkrete Umstände, die auf den Grad der Alkoholisierung schlie- ßen lassen könnten, hat der Kläger nicht dargetan. Sie lassen sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dem von dem Polizeikommissar B. er- stellten Brandbefundbericht entnehmen. Das Berufungsgericht hat in dem Inhalt der dort wiedergegebenen Befragung des Beklagten durch B. und in dessen subjektiver Einschätzung der Alkoholisierung des Beklagten mit Recht keine hinreichend tragfähige Grundlage für die Bejahung subjektiver Merkmale grober Fahrlässigkeit gesehen. Es war deshalb nicht verfahrensfehlerhaft, dass es von einer Vernehmung des als Zeugen benannten Polizeikommissars B. abgesehen hat, zumal das Amtsgericht, auf dessen Tatsachenfeststellungen das Beru- fungsgericht Bezug genommen hat, ausgeführt hat, der Beklagte habe glaub- haft und nachvollziehbar dargelegt, dass er im Verlaufe des Abends zwar vier bis fünf Flaschen Bier à 0,33 l getrunken, sich aber angesichts des Umstands, dass er den Alkohol über einen längeren Zeitraum hinweg zu sich genommen habe, absolut "fit" gefühlt habe. Diese tatrichterliche Würdigung des Amtsge- richts, der das Berufungsgericht gefolgt ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 16 - 11 - Sie trägt die Beurteilung, dass sich die erforderlichen subjektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit im Streitfall nicht feststellen lassen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 23.09.2009 - 3 C 445/09 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 30.06.2010 - 1 S 446/09 - 17