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Leitsatz

IV ZR 116/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 116/05 Verkündet am: 13. September 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG § 67 1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Re- gressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unter- hält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393). 2. Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist auch bei einem auf Dauer ange- legten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen. BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand- lung vom 13. September 2006 für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Dezember 2003 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gebäu- deversicherer aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in An- spruch. Der Beklagte ist ein Bruder der Schwiegertochter der Versiche- rungsnehmerin und bewohnt in deren Haus Räume im Dachgeschoss. Dort verursachte er durch Hantieren mit einem Stabfeuerzeug am 31. Dezember 2001 einen Brandschaden, den die Klägerin der Versiche- 1 - 3 - rungsnehmerin ersetzte. In der vom Beklagten genommenen Haftpflicht- versicherung sind Ansprüche wegen derartiger Schäden eingeschlossen. Die Klägerin nimmt beim Beklagten Rückgriff in Höhe von 49.729,97 €. Sie meint, der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2000 (BGHZ 145, 393) angenommene Regressverzicht zu- gunsten des Mieters bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung stehe dem nicht entgegen, weil der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe, wegen unentgeltlicher Nutzung der Wohnung nicht Mieter sei und der Regress bei leichter Fahrlässigkeit jedenfalls dann möglich sei, wenn der Schädiger eine den Ersatzanspruch deckende Haftpflichtversicherung habe. Demgegenüber beruft sich der Beklagte darauf, dass nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs der Regressverzicht auch bei bestehen- dem Haftpflichtversicherungsschutz eingreife. 2 Das Landgericht (r+s 2003, 509) hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (VersR 2004, 593) hat ihr stattgegeben. Mit der Revi- sion erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten führt zur Wiederherstellung des land- gerichtlichen Urteils. 4 5 A. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten nicht feststellen können. Dies gehe - 4 - zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin (BGHZ 145, 393, 400). Der Be- klagte habe den Brandschaden aber leicht fahrlässig herbeigeführt und hafte deshalb nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Das Landgericht sei weiter mit Recht davon ausgegangen, nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dem Gebäudever- sicherungsvertrag im Wege der ergänzenden Auslegung ein Regressver- zicht des Versicherers bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch den Mieter zu entnehmen. Grundlage für die Annahme dieses Re- gressverzichts sei namentlich das Interesse eines Vermieters, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen. Außerdem solle der Mieter nicht in seiner Erwartung getäuscht werden, bei Eintritt eines Brandschadens eines gegen Feuer versicherten Gebäudes nicht in Anspruch genommen zu werden. Diese Erwägungen träfen im Grundsatz auch auf den Streit- fall zu. Zwar sei der Beklagte nicht Mieter der Versicherungsnehmerin. Er nutze die Wohnung vielmehr unentgeltlich und zahle lediglich eine Jahrespauschale zur Abgeltung von angefallenen Nebenkosten. Grund- lage dieses Nutzungsverhältnisses sei ersichtlich sein persönliches Ver- hältnis zur Eigentümerin, deren weiterem Familienkreis er als Bruder ih- rer Schwiegertochter angehöre. Ein solches Nutzungsverhältnis könne bei der Beurteilung der Frage eines Regressverzichts nicht anders beur- teilt werden als ein Mietverhältnis. Auch dieses Nutzungsverhältnis sei auf Dauer angelegt. Es bestehe nach Angaben des Beklagten seit 1985 und über den Schadensfall hinaus bis heute. Auch hier sei davon auszu- gehen, dass der Eigentümerin an einem unbelasteten Verhältnis zum Beklagten gelegen sei, wobei dieses Interesse sich aus dem Wohnen im selben Haus und aus der familiären Beziehung zueinander ergebe. Zu- 6 - 5 - dem liege auch hier bei dem Nutzer der Wohnung die Vorstellung nahe, bei nur einfach fahrlässiger Beschädigung eines gegen Brand versicher- ten Gebäudes nicht in Regress genommen zu werden. Dass der Regress keinen Anspruch der Eigentümerin auf Zahlung von Miete oder Nut- zungsentgelt gefährde, sei von untergeordneter Bedeutung. Dem Landgericht sei aber nicht darin zu folgen, der Regress sei trotz den Schaden deckender Haftpflichtversicherung des Beklagten ausgeschlossen. Diese Frage sei durch die Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs noch nicht abschließend geklärt. In einem solchen Fall sei für die Annahme eines Regressverzichts im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kein Raum, weil der Mieter dieses Schutzes nicht be- dürfe. Er laufe wirtschaftlich nicht Gefahr, den Schaden durch Einsatz eigener Geldmittel ausgleichen zu müssen. Eine ernstliche Belastung des Verhältnisses zwischen Eigentümer und Mieter/Nutzer sei nicht zu besorgen. Beide würden sich vielmehr mit dem Gedanken beruhigen, letztlich zahle alles "die Versicherung" und der Schadensfall werde sich deshalb für sie ohne Missstimmung abwickeln lassen. 7 B. Dieser Beurteilung ist nicht in allen Punkten zuzustimmen. Die Klägerin kann beim Beklagten trotz bestehender Haftpflichtdeckung kei- nen Regress nehmen. Die Klage ist abzuweisen. 8 9 I. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, grobe Fahrlässigkeit könne nicht festgestellt werden, der Beklagte habe aber leicht fahrlässig - 6 - gehandelt, sind rechtsfehlerfrei und werden von den Parteien im Revisi- onsverfahren nicht beanstandet. II. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die für die Regressverzichtslösung im Senatsurteil vom 8. November 2000 aaO tragenden Gründe auch für das hier gegebene Nutzungsverhältnis zutref- fen. Die von der Klägerin auch in der Revisionsinstanz erhobenen grund- sätzlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers greifen nicht durch. 10 1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem rechtlichen Weg (mietvertraglicher Haftungsverzicht einerseits, Mitversi- cherung des Sachersatzinteresses in der Gebäudeversicherung oder Regressverzicht andererseits) der einen Schaden nur leicht fahrlässig verursachende Mieter gegen einen Regress des Gebäudeversicherers des Vermieters/Eigentümers zu schützen ist, wurde seit der Entschei- dung des Reichsgerichts in RGZ 122, 292 in der Literatur immer wieder kontrovers diskutiert und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs nicht in jeder Hinsicht überzeugend beantwortet (vgl. zur Entwick- lung der Rechtsprechung und den unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur Armbrüster, NJW 1997, 177; Günther, Der Regress des Sach- versicherers 2. Aufl. S. 104 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 74 Rdn. 9; Bayer, Haftung, Versicherung und Regress bei Beschädi- gung des Vermietereigentums durch den Mieter, Festschrift für Egon Lo- renz zum 70. Geburtstag, S. 129 ff.). Der Senat hat sich im Urteil vom 8. November 2000 (IV ZR 298/99 - BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94 m. Anm. Lorenz und Wolter) mit den verschiedenen Lösungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und sich für eine versicherungsrechtliche Lösung 11 - 7 - entschieden. Danach ist der Gebäudeversicherungsvertrag, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine Mitversicherung des Sachersatzinteres- se des Mieters vorliegen, dahin ergänzend auszulegen, dass ihm ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in de- nen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dieser Ansicht haben sich die für das Mietrecht zuständigen Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98 - VersR 2001, 856 unter 2 c und vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 für die Wohnungsmiete; Be- schluss vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99 - VersR 2002, 433 für die gewerbliche Miete). Diese nunmehr als gefestigt anzusehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bei den Instanzgerichten und überwiegend auch in der Literatur im Grundsatz Zustimmung gefun- den (unter anderem OLG Dresden VersR 2003, 497 und 1391; OLG Köln VersR 2004, 593; OLG Düsseldorf VersR 2005, 71; OLG München VersR 2005, 500; OLG Naumburg VuR 2005, 471; Lorenz, VersR 2001, 96 ff.; Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 195; Prölss, ZMR 2001, 157 f.; Römer, aaO; zur umstrittenen Bedeutung einer Haftpflichtversicherung des Mie- ters unten II. 3.). Die gegen die Annahme eines Regressverzichts gerich- tete grundsätzliche Kritik (Wolter, VersR 2001, 98 ff.; Gaul/Pletsch, NVersZ 2001, 490, 495 ff.) überzeugt schon deshalb nicht, weil sie ein- seitig das Regressinteresse des Gebäudeversicherers in den Vorder- grund stellt. Demgegenüber ermöglicht die im Grundsatz weitgehend ak- zeptierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine den Interessen aller Beteiligten angemessenere Lösung, die auch zu einer einfacheren und kostengünstigeren Schadensabwicklung führen kann. Deshalb und auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist daran festzuhalten. - 8 - 2. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze zum Regressverzicht bei der Wohnungsmiete mit überzeugenden Ausführungen auf das hier gegebene Nutzungsverhältnis übertragen. Der Versicherungsnehmer, der aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen auf Entgelt für die Überlassung einer Wohnung verzichtet, hat im Vergleich zur Vermietung an fremde Personen ein eher stärkeres Interesse daran, sein Verhältnis zu dem Bewohner nicht durch einen Regress des Gebäudeversicherers zu belasten. Der Versicherungsnehmer würde mit Recht kein Verständnis dafür aufbringen, wenn seine Freigebigkeit gegenüber dem Bewohner dem Versicherer den Regress erst eröffnen würde. Demgegenüber ist es für den Versicherer - was er in der Regel auch nicht weiß - ohne jede Bedeutung, ob für die Gebrauchsüberlassung ein Entgelt gezahlt wird und wer die Prämie wirtschaftlich trägt. 12 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Gebäude- versicherer der Regress gegen den Mieter oder einen wie hier Nut- zungsberechtigten auch dann verwehrt, wenn dieser haftpflichtversichert ist und abweichend von § 4 Nr. I 6 a der Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Deckungsschutz auch für Haftpflichtansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen hat. 13 a) Das ergibt sich bereits aus der Formulierung im Senatsurteil vom 8. November 2000, die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines Regressverzichts für leichte Fahrlässigkeit könne nicht davon ab- hängen, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abge- schlossen habe (BGHZ 145, 399). Unter Hinweis darauf hat der Senat durch Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 308/01) die Revision ge- gen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14 - 9 - 31. Oktober 2001 (4 U 78/00) nicht angenommen, in dem dieses den Re- gress des Gebäudeversicherers gegen den Mieter trotz Deckungsschut- zes in der Haftpflichtversicherung wegen Schäden an der Mietsache ab- gelehnt hatte. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2001 (aaO) ergibt sich nichts anderes. Der VIII. Zivilsenat hat zum Ein- fluss der Haftpflichtversicherung auf den Regressverzicht keine abwei- chende Meinung vertreten, sondern sich den Erwägungen des IV. Zivil- senats im Urteil vom 8. November 2000 in vollem Umfang angeschlos- sen. Offen geblieben ist nur die Frage des Ausgleichs unter den Versi- cherern. b) Dennoch sind die Urteile des IV. und des VIII. Zivilsenats dahin verstanden worden, es sei noch nicht abschließend geklärt, ob dem Ge- bäudeversicherer der Regress auch dann verwehrt ist, wenn der schädi- gende Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält. In der Rechtspre- chung der Instanzgerichte und der Literatur ist die Frage umstritten. Ei- nige Oberlandesgerichte sind dem Bundesgerichtshof gefolgt (außer dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht die Oberlandesgerichte Dresden, VersR 2003, 497, Stuttgart, VersR 2004, 592, Hamm, VersR 2002, 1280, Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 zurückgewiesen, IV ZR 361/02, München, VersR 2005, 500 und Urteil vom 16. Mai 2001, 3 U 6151/00 und Zweibrücken, Urteil vom 29. August 2001, 1 U 5/01). Das Berufungsgericht und das Oberlan- desgericht Düsseldorf (VersR 2006, 541) meinen, die Frage sei höchst- richterlich noch nicht abschließend geklärt und dahin zu entscheiden, dass der Gebäudeversicherer den Mieter in Regress nehmen könne, wenn dieser eine den Schadensersatzanspruch deckende Haftpflichtver- sicherung habe. In diesem Fall bedürfe der Mieter keines Schutzes durch 15 - 10 - den Regressverzicht, weil er nicht Gefahr laufe, für den Schaden selbst aufkommen zu müssen. Eine ernsthafte Belastung des Mietverhältnisses sei nicht zu befürchten, weil der Vermieter und der Mieter annehmen dürften, die Auseinandersetzung über die Schadensregulierung werde faktisch zwischen den beiden Versicherern geführt. Mit entsprechenden Erwägungen ist die Literatur ganz überwiegend der Meinung, der Re- gressverzicht sei bei bestehendem Haftpflichtversicherungsschutz des Mieters subsidiär (Günther, aaO S. 111 ff. und VersR 2004, 595, 597; Breideneichen, VersR 2005, 501, 503 a.E.; Armbrüster, aaO S. 195 f. und ZMR 2001, 185, 186; Prölss, aaO S. 158 und ZMR 2004, 389, 391 f.; a.A. Bayer, aaO S. 144). c) Die an der Begründung des Senatsurteils vom 8. November 2000 geübte Kritik ist teilweise berechtigt. Der Umstand, dass bei Ab- schluss des Gebäudeversicherungsvertrages häufig noch unbekannt sei, ob der Mieter eine Haftpflichtversicherung habe, und dass viele Mieter keine hätten, stünde einer rechtlichen Konstruktion des Regressverzichts nur für den Fall der fehlenden Haftpflichtversicherungsdeckung grund- sätzlich nicht entgegen. Richtig ist auch, dass der Risikoausschluss des § 4 Nr. I 6 a AHB überwiegend abbedungen wird, allerdings mit Ein- schränkungen (vgl. den Einschluss von Mietsachschäden in Nr. 4.2 des Mustertarifs 2000, abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1332, 1346 und Schwickert, VersR 2004, 174). Bei Mehrfamilienhäusern betrifft der Risikoausschluss im Übrigen nur den dem Mietgebrauch unterliegen- den, nicht aber den übrigen Teil des Gebäudes (Littbarski, AHB § 4 Rdn. 206 f.; Späte, Haftpflichtversicherung § 4 AHB Rdn. 113). 16 - 11 - d) Diese Einwände gegen einzelne Punkte der Begründung sind jedoch nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen. Der entschei- dende Grund dafür, dass der Regressverzicht nicht vom Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes des Mieters abhängt, ergibt sich aus den Erwägungen, aus denen der Senat im Wege der ergänzenden Aus- legung dem Gebäudeversicherungsvertrag überhaupt einen Regressver- zicht entnommen hat. 17 aa) Der Inhalt typischer Gebäudeversicherungsverträge wird im Wesentlichen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen festgelegt. Die ergänzende Auslegung solcher Verträge hat nach einem objektiv- generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret be- teiligten Parteien) ausgerichtet sein muss; die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (BGHZ 164, 297, 317; Lorenz, aaO S. 97). 18 bb) Da es um die ergänzende Auslegung des Versicherungsvertra- ges zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem Gebäu- deversicherer geht, kommt es - wie dem Senatsurteil vom 8. November 2000 zu entnehmen ist - auf deren Interessen an und nicht unmittelbar auf die Interessen des Mieters (Prölss, ZMR 2001, 157, 158). Allerdings sind die Interessen des Mieters mittelbar einzubeziehen, soweit sie sich in einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Vermieters niederschlagen (vgl. Armbrüster, VersR 1994, 893, 895 f.; ders. Der Schutz von Haftpflichtinteressen in der Sachversicherung S. 113 ff.; Prölss, r+s 1997, 221, 223 und ZMR 2004, 389 f.). 19 - 12 - (1) Wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 darge- legt hat, besteht ein für den Versicherer erkennbares Interesse des Ver- mieters daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsver- hältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (eben- so Armbrüster und Prölss, aaO). Bei einem Regress des Versicherers liegt eine ernsthafte Belastung des Mietverhältnisses aber auf der Hand. Denn Vermieter und Mieter müssten gegenläufige Positionen vertreten oder zumindest unterstützen. Denn den Vermieter trifft die Obliegenheit, seinen Gebäudeversicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu unterstützen (vgl. u.a. § 13 Nr. 1 c und e AFB 87, § 15 Nr. 1 c VGB 99). Die Erfüllung dieser Obliegenheit führt notwendig zu einem Konflikt mit den Interessen des Mieters, der bemüht sein wird, den Regress des Versicherers abzuwehren. Dies gilt ebenso, wenn der Mieter haftpflicht- versichert ist und dann seinerseits der Obliegenheit nachzukommen hat, den Haftpflichtversicherer bei der Abwehr des Schadens zu unterstützen (§ 5 Nr. 3 Satz 2 AHB). 20 (2) Die Ansicht des Berufungsgerichts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der überwiegenden Literatur, die Auseinandersetzung über die Schadensregulierung spiele sich dann faktisch zwischen den beiden Versicherern ab und führe zu keiner ernstlichen Belastung des Mietverhältnisses, weil Vermieter und Mieter beruhigt davon ausgehen könnten, letztlich zahle alles "die Versicherung", ist nur auf den ersten Blick einleuchtend. Sie unterstellt, dass alle Beteiligten sich der objekti- ven Rechtslage entsprechend vernünftig verhalten und nicht einseitig auf die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Interessen bedacht sind. Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Haftpflichtversicherer in der 21 - 13 - ganz überwiegenden Zahl der Fälle bedingungsgemäß regulieren, also unberechtigte Haftpflichtansprüche abwehren und den Versicherungs- nehmer von berechtigten Haftpflichtansprüchen freistellen. Die Gerichts- praxis zeigt aber, dass Haftpflichtversicherer in vielen Fällen den De- ckungsschutz auch ablehnen, möglicherweise mit vertretbaren, im späte- ren Rechtsstreit aber nicht durchschlagenden Gründen. Unabhängig da- von, ob die Deckungsablehnung berechtigt oder unberechtigt ist, müsste der Mieter einen Deckungsprozess gegen seinen Haftpflichtversicherer führen, selbst wenn er die Erfolgsaussichten nicht hoch einschätzt. Ver- zichtet er auf den Deckungsprozess, muss er befürchten, vom Gebäude- versicherer in Regress genommen zu werden mit der Begründung, er habe auf den Deckungsprozess nur deshalb verzichtet, um seinen Haft- pflichtversicherer zu schonen. Ein vorgezogener Deckungsprozess ist überdies problematisch, wenn auch die Haftpflichtfrage streitig ist. Außerdem besteht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den an sich gegebenen Deckungsschutz wegen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles verliert (§ 5 i.V. mit § 6 Nr. I AHB). Das kann, wie die Erfahrung des Senats belegt, leicht vorkommen, ins- besondere deshalb, weil der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür trägt, dass er die Obliegenheit nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig verletzt hat und bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit den Kausalitätsgegenbeweis führen muss. Die Gefahr der Obliegenheitsver- letzung in Gestalt der unterlassenen Anzeige des Versicherungsfalles ist hier überdies besonders groß, weil der Versicherungsnehmer, insbeson- dere als versicherungsrechtlicher Laie, annehmen kann, der Schaden sei durch die Gebäudeversicherung gedeckt, und mit einem Rückgriff des Gebäudeversicherers nicht rechnet. Zudem ist anzunehmen, dass der 22 - 14 - Gebäudeversicherer den Mieter stets in Regress nehmen wird, wenn er weiß, dass dieser haftpflichtversichert ist. Er wird, um Rechtsnachteile zu vermeiden, vorsorglich gegen den Mieter vorgehen, auch wenn dieser wegen Deckungsablehnung einen Prozess gegen seinen Haftpflichtversi- cherer führt. Denn er muss den Fall bedenken, dass der Mieter letztlich doch Anspruch auf Deckungsschutz hat, auch wenn sich dies erst nach einem längeren Rechtsstreit herausstellt. Wartet der Gebäudeversicherer aber so lange ab, kann es sein, dass seine Regressforderung verjährt ist oder ihrer Durchsetzung Beweisschwierigkeiten entgegenstehen. Es be- steht also die Gefahr, dass der haftpflichtversicherte Mieter bei De- ckungsablehnung seines Versicherers zwischen zwei Fronten gerät. Er muss gegen seinen Haftpflichtversicherer vorgehen und ohne dessen Unterstützung den Anspruch des Gebäudeversicherers abwehren. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Deckungspflicht hat er mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen, wenn der Gebäudeversicherer vorher ein stattgebendes Urteil im Rückgriffsprozess erstreitet. Für den Mieter kann sogar der Fall eintreten, dass er letztlich den Prozess gegen seinen Haftpflichtversicherer verliert und den Prozess gegen den Ge- bäudeversicherer. Er wäre also, anders als der nicht haftpflichtversicher- te Mieter, der Gefahr ausgesetzt, dass letztlich kein Versicherer den Schaden zu tragen hat, sondern er selbst. Die Streitverkündung an den Haftpflichtversicherer im Regressprozess ist ebenso wenig wie die ohne- hin gegebene Bindungswirkung des Haftpflichturteils geeignet, alle strei- tigen Deckungsfragen im Haftpflichtversicherungsverhältnis abschlie- ßend zu klären. Das ist nur bei Voraussetzungsidentität der Fall (Se- natsurteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 m.w.N.). Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers, der dem nicht haftpflichtversicherten Mieter zugute kommt, könnte deshalb beim - 15 - haftpflichtversicherten Mieter unterlaufen werden. Das wiederum hätte Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit des Mieters. Bei einer De- ckungsablehnung des Haftpflichtversicherers wäre die Belastung des Mietverhältnisses deshalb nicht geringer, sondern eher stärker als dann, wenn der Mieter keine Haftpflichtversicherung hätte. Der haftpflichtversi- cherte Mieter stünde dann im Ergebnis schlechter als der nicht haft- pflichtversicherte. Das aber läge nicht im Interesse des Vermieters, für den eine Haftpflichtversicherung des Mieters wegen von der Gebäude- versicherung nicht gedeckter Schäden dennoch vorteilhaft sein kann. (3) Abgesehen davon darf der Mieter, der die Versicherungsprämie der Gebäudeversicherung des Vermieters finanziert, im Verhältnis zum Vermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendun- gen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen (vgl. BGH, Ur- teil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 und 3 vor a). Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherungsprämie offen um- gelegt oder in die Miete einkalkuliert worden ist (ebenso Armbrüster, ZMR 2001, 185 und r+s 1998, 221, 223; Prölss, ZMR 2001, 157; Gaul/Pletsch, NVersZ 2001, 490, 492). Bei einem typischen Mietvertrag über Wohnräume, aber auch über Gewerberäume liegt es auf der Hand, dass die Betriebskosten letztlich vom Mieter getragen werden, entweder offen ausgewiesen oder verdeckt. Jeder wirtschaftlich denkende Vermie- ter muss jedenfalls die Betriebskosten erwirtschaften. Der Mieter, der im Ergebnis die Prämie (mit-)trägt, darf also berechtigterweise vom Vermie- ter erwarten, hierfür eine Art Gegenleistung zu erhalten, die darin be- steht, dass er in gewisser Weise geschützt ist, wenn er leicht fahrlässig einen Schaden verursacht. Die Erfüllung dieser berechtigten Erwartung 23 - 16 - des Mieters liegt aber auch im Interesse des Vermieters, weil anderen- falls das Vertragsverhältnis auch insoweit belastet werden kann. (4) Zusammengefasst geht das Interesse des Vermieters letztlich dahin, dass der Schadensfall, auch wenn einiges in den beiden Versiche- rungsverhältnissen und im Mietverhältnis in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht streitig sein sollte, ausschließlich auf der Ebene der beiden Ver- sicherer geregelt wird. Nur dann ist der Zustand erreicht, den das Beru- fungsgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf sowie die überwie- gende Auffassung in der Literatur als gegeben voraussetzen. 24 (5) Dem Regressverzicht trotz Bestehens einer Haftpflichtversiche- rung des Mieters stehen berechtigte Interessen des Versicherers nicht entgegen, wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 ausge- führt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeversiche- rer ein konkretes Risiko versichert, für das er eine bestimmte Prämie er- hält. Welches Risiko er versichern will, ist seine Sache, er kann sich vor- her darüber informieren. Er kann sich Aufklärung darüber verschaffen, ob Gebäude oder Wohnungen vermietet sind. Häufig wird sich das schon von selbst ergeben, beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern und großen Mietshäusern. Bei einem Einfamilienhaus kann der Versicherer danach fragen, ob es vermietet ist oder nicht. Der Versicherer ist also in der La- ge, eine risikogerechte Prämie zu verlangen. In diese kann er eventuelle Regressausfälle wegen des Regressverzichts einerseits und eventuelle Ausgleichserlöse nach § 59 VVG andererseits einkalkulieren. 25 26 e) Wie der Senat durch Urteil vom 13. September 2006 (IV ZR 273/05) entschieden hat, steht dem Gebäudeversicherer gegen den Haft- - 17 - Haftpflichtversicherer des Mieters in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch zu. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 25.06.2003 - 1 O 6/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.12.2003 - 22 U 146/03 -