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Entscheidung

IX ZB 257/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 257/10 vom 12. Mai 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil kein Zuläs- sigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) vorliegt. 1 1. Das Beschwerdegericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde keinen stillschweigenden Obersatz des Inhalts aufgestellt, die die Versagung einer Restschuldbefreiung tragende Obliegenheitsverletzung müsse in den Fällen des § 296 Abs. 1 InsO keinen Bezug zu den gestellten Versa- gungsanträgen haben. Die Gläubiger haben die Versagung der Restschuldbe- freiung unter zulässiger Bezugnahme auf den Schlussbericht des Treuhänders (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - IX ZB 283/09, ZInsO 2010, 1456 2 - 3 - Rn. 4) gestellt. Danach trifft den Schuldner eine Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Genau dies ist Ge- genstand des Versagungsbeschlusses und der Beschwerdeentscheidung. 2. Ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das Insolvenzgericht seine Entscheidung über die Versagung der Rest- schuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen darf (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322 Rn. 6, 8), liegt nicht vor. Die Versagungsanträge sind unter anderem auf den nicht mitgeteilten Wohnsitz- wechsel gestützt. 3 3. Auf die Ausführungen zu Versäumnissen und Nachlässigkeiten des Treuhänders bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners kommt es nicht an. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Schuldner verpflichtet ist, von sich aus die erforderlichen Angaben zu machen (BGH, Be- schluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, ZInsO 2010, 477 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, ZInsO 2010, 926 Rn. 9; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 163/10, ZInsO 2011, 396 Rn. 3). Dieser Pflicht ist er trotz ständiger Auffor- derungen, seinen Arbeitsvertrag und lückenlose Einkommensnachweise vorzu- legen, monatelang nicht nachgekommen. Die entsprechenden Unterlagen lie- gen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts immer noch nicht voll- ständig vor. 4 - 4 - 4. Eine konkret messbare wirtschaftliche Schlechterstellung der Gläubi- ger (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 9; vom 24. Juni 2010 - IX ZB 283/09, ZInsO 2010, 1456 Rn. 4) ist festge- stellt. 5 Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 05.05.2010 - 9 IN 597/03 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 04.11.2010 - 4 T 135/10 -