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Leitsatz

IX ZB 175/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 175/09 vom 15. April 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 Der Schuldner hat den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Über- nahme des Geschäftsführeramts unverzüglich anzuzeigen. Für die Annahme eines Verstoßes gegen seine Auskunftspflicht ist es ohne Bedeutung, wenn der Schuldner aus seiner Tätigkeit im Ergebnis keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat. ZPO § 320 Mit der Gehörsrüge kann die Bindungswirkung des Tatbestands auch im Rechtsbe- schwerdeverfahren nicht ausgeräumt werden. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 15. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 2009 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenan- trag vom 15. November 2001 wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. März 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. 1 Der Schuldner erwarb im Laufe des Verfahrens wiederholt GmbH- Geschäftsanteile; außerdem übte er in den betroffenen Gesellschaften das Amt des Geschäftsführers aus. Aus diesen Tätigkeiten erzielte er nach eigenen An- gaben keine Gewinne. Mit Beschluss vom 16. Februar 2009 hat das Insolvenz- 2 - 3 - gericht dem Schuldner auf Antrag mehrerer Gläubiger die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückge- wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren wei- ter. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner habe Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ver- letzt, weil er unstreitig den Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen und die Aus- übung des Geschäftsführeramts gegenüber der Insolvenzverwalterin ver- schwiegen habe. Das Verschweigen sei in voller Kenntnis der Sachlage min- destens grob fahrlässig erfolgt. Die rechtliche Fehleinschätzung, dass es sich angesichts des wirtschaftlichen Misserfolgs um unerhebliche Tatsachen hande- le, stehe dem groben Sorgfaltsverstoß nicht entgegen. 4 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.5 a) Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG geltend, das Beschwerdegericht habe seinen Sachvortrag zu Un- recht dahin gewürdigt, dass der ihm angelastete Verstoß unstreitig sei. Der Be- achtlichkeit dieser Rüge stehen die tatbestandlichen Feststellungen des Be- schwerdegerichts entgegen. 6 - 4 - Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die beanstandeten tatsächlichen Feststellungen gebunden, weil der Schuldner es versäumt hat, einen Tatbe- standsberichtigungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13; Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, ZInsO 2010, 82, 84 Rn. 11). § 320 ZPO ist auch auf Endentscheidungen anzu- wenden, die - wie hier - als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 5. März 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856 f Rn. 4 ff jeweils m.w.N.) und in einem Be- schlussverfahren ergehen (BGHZ 65, 30, 36; Musielak/Musielak, ZPO 7. Aufl. § 329 Rn. 20; Prütting/Gehrlein/Völzmann-Stickelbrock, ZPO 2009 § 329 Rn. 18). Mit der Gehörsrüge kann die Bindungswirkung des Tatbestandes nicht ausgeräumt werden (vgl. MünchKomm-ZPO/Musielak, 3. Aufl. § 321a Rn. 11). Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass das Beschwerdegericht ei- ne tatbestandliche Feststellung getroffen hat, indem es das Verschweigen der unter 1. erwähnten Umstände als "unstreitig" angesehen hat. 7 b) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht dem Schuldner auf der Grundlage von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefreiung versagt. 8 aa) Der Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ergibt sich im Wesentlichen für das Eröffnungsverfahren aus § 20 InsO und für das eröffnete Verfahren aus § 97 InsO. Auskunft ist danach über alle das Verfahren betref- fenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Ver- fahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fra- 9 - 5 - gen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524, 525 Rn. 5). Danach war der Schuldner von sich zu einer Mitteilung an die Insolvenz- verwalterin bereits in dem Zeitpunkt verpflichtet, als er im jeweiligen Einzelfall die Geschäftsanteile und das Amt des Geschäftsführers übernahm. Der Infor- mationspflicht hatte der Schuldner unverzüglich nach Verwirklichung des anzei- gepflichtigen Sachverhalts - mithin im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb der Geschäftsanteile bzw. die Übernahme der Geschäftsführung - zu genügen (HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 32; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 67). Da die Auskunftspflicht umgehend zu erfüllen war, durf- te der Schuldner nicht abwarten, wie sich die Geschäftstätigkeit der Gesell- schaften entwickelt. Im Übrigen ist es nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und von Angaben zu vermeintlich wertlosen Gegenständen abzu- sehen (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8). Darum ist es ohne Bedeutung, dass der Schuldner trotz seiner Bemü- hungen im Ergebnis keine Gewinne erwirtschaftet hat. Infolge der tatsächlich gegebenen Gewinnerzielungsabsicht kann sich der Schuldner nicht darauf be- rufen, dass sich eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubi- ger nicht verwirklicht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515). 10 bb) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Schuldner grob fahrlässig Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). 11 - 6 - (1) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtver- letzung. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 7). 12 (2) Nach diesen Maßstäben ist dem Schuldner ein grob fahrlässiger Ver- stoß gegen seine Auskunftspflichten vorzuwerfen, weil er Geschäftsanteile er- worben und eine Geschäftsführertätigkeit ausgeübt hat, ohne die Insolvenzver- walterin darüber zu unterrichten. Im Blick auf die Gewichtung der Pflichtverlet- zung als grob fahrlässig beruft sich der Schuldner zu Unrecht auf den Senats- beschluss vom 19. März 2009 (aaO S. 858 f Rn. 9 ff). Dort hatte die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohnehin nicht zu Unterhaltszahlungen ver- pflichtete Schuldnerin die Mitteilung versäumt, dass ihr lediglich dem Grunde nach unterhaltsberechtigter Sohn ins Berufsleben eingetreten und damit als potentieller Unterhaltsberechtigter weggefallen war. Vorliegend hat der Schuld- ner hingegen Aktivitäten verschwiegen, die tatsächlich auf eine Vermögens- mehrung gerichtet waren. 13 cc) Die Versagung der Restschuldbefreiung stellt sich entgegen der Auf- fassung der Rechtsbeschwerde nicht als unverhältnismäßig dar. 14 - 7 - Trotz eines Verstoßes des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflichten kann eine Versagung der Restschuldbefreiung als unverhältnismäßig zu bewer- ten sein, wenn der Verstoß des Schuldners nur gering wiegt (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 284/08, WM 2009, 1984 Rn. 11). Von einem ge- ringfügigen Verstoß kann im Streitfall mit Rücksicht auf die von dem Schuldner durch seinen wiederholten "Einstieg" in Gesellschaften verfolgten wirtschaftli- chen Interessen keine Rede sein. 15 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 16.02.2009 - 35 IN 35/02 - LG Potsdam, Entscheidung vom 23.06.2009 - 5 T 408/09 -