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2 StR 194/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 194/11 vom 15. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 27. Januar 2011 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf vier Jahre und sechs Mo- nate festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte 1 2 - 3 - Freiheitsstrafe vier Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur vier Jahre und sechs Monate (UA S. 23). Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsverse- hen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Auszu- schließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese für tat- und schuldangemes- sen erachtet hat. Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2004 - 2 StR 516/03; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN), und hat diese, dem Antrag des Gene- ralbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Beschwer- deführers ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmit- tels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Fischer Appl Berger Krehl Eschelbach 3