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Entscheidung

2 StR 89/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:140921B2STR89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:140921B2STR89.21.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 89/21 vom 14. September 2021 in der Strafsache gegen alias: wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2021 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2020 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßi- gen Betruges in sechs Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Strafausspruchs dahin, dass die Gesamtfreiheitsstrafe fünf Jahre und acht Monate beträgt. Im Übrigen ist es un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das schriftliche Urteil weist insofern einen Widerspruch auf, als der Ange- klagte nach der Urteilsformel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und 1 2 3 - 3 - neun Monaten verurteilt wird, während sich aus den Urteilsgründen eine solche von fünf Jahren und acht Monaten ergibt. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, worauf dieser Widerspruch beruht. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Da der Senat aus- schließen kann, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Grün- den angeführte verhängen wollte, erkennt er, auch um das Beschleunigungsge- bot zu wahren, selbst auf die niedrigere der beiden in Betracht kommenden Stra- fen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2000 – 2 StR 292/00; vom 17. März 2004 – 2 StR 516/03; vom 15. Juni 2011 – 2 StR 194/11; vom 11. September 2013 – 2 StR 298/13; vom 15. Oktober 2014 – 2 StR 162/14; vom 5. Februar 2020 – 2 StR 595/19; BGH, Beschlüsse vom 21. April 1992 – 1 StR 801/91; vom 13. Dezember 2001 – 3 StR 437/01; vom 10. Oktober 2000 – 4 StR 369/00; vom 25. Februar 2009 – 5 StR 46/09, jeweils in juris). Franke Krehl Eschelbach Zeng Grube Vorinstanz: Landgericht Köln, 30.10.2020 - 116 KLs 2/20 300 Js 44/19