Entscheidung
2 StR 189/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 189/11 vom 21. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2010 aufgeho- ben a) im Schuldspruch zu Fall III.5. der Urteilsgründe; jedoch bleiben die hierzu getroffenen Feststellungen aufrecht- erhalten, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Fest- stellungen, c) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellun- gen, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und von seiner Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wur- de. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sieben tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen und in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, ferner wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung sowie wegen Körperverlet- zung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an- geordnet. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmit- tel ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte bei ei- ner Alkoholentwöhnungstherapie die Geschädigte als Mitpatientin in der Klinik kennen. Sie nahmen eine sexuelle Beziehung auf. Beide mussten deshalb die Klinik verlassen und setzten danach ihren Alkoholkonsum fort. Die Geschädigte zog nicht wieder bei ihrem Ehemann ein, wie es die zeitweise getrennt leben- den Eheleute geplant hatten, sondern sie nahm den Angeklagten in ihre Woh- nung auf. Der Angeklagte wurde gewalttätig, wenn er befürchtete, dass die Ge- schädigte zu ihrem Ehemann zurückkehren könnte. Sie wollte sich nicht von ihrem Ehemann trennen, kehrte aber immer wieder zu dem Angeklagten zu- rück. Vor diesem Hintergrund kam es zu den abgeurteilten Straftaten, die vom 1 2 - 4 - Angeklagten unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Am 28. August 2009 schlug er die Geschädigte anlässlich eines Streits ins Gesicht (Fall III.1. der Urteilsgründe). Einen Tag darauf schloss er sie in der Wohnung ein, schlug und würgte sie und drohte damit, sie zu töten (Fall III.2.). Am 19. Februar 2010 box- te er sie auf den Mund, so dass eine Lippe aufplatzte (Fall III.3.). Würgen, Schläge ins Gesicht und Tritte des Angeklagten führten am 28. Februar 2010 dazu, dass die Geschädigte neben Prellungen auch eine Kieferfraktur erlitt (Fall III.4.). Ungeachtet dieser Verletzung misshandelte der Angeklagte die Geschä- digte ab dem 31. März 2010 weiter und erzwang sexuelle Handlungen. An die- sem Tag schloss er sie in der Wohnung ein, beschimpfte sie als "Schlampe" und "Hure" und verlangte den Geschlechtsverkehr, den sie zwar ablehnte, aber aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung duldete. Am nächsten Tag verließ der Angeklagte zeitweise die Wohnung, schloss die Geschädigte auch während dieser Zeit ein und verlangte nach seiner Rückkehr erneut Geschlechtsverkehr, worauf sie "Widerworte" gab, die er mit Drohungen und Schlägen parierte. Er erzwang dann den Oral- und Vaginalverkehr. Am 2. April 2010 folgten weitere Schläge des Angeklagten in die Rippen des Opfers, dem er mindestens dreimal den Geschlechtsverkehr abnötigte, am 3. April 2010 mindestens ein weiteres Mal. Erst am 5. April 2010 ließ der Angeklagte die Geschädigte zu ihrem Ehe- mann zurückkehren. Sie hatte Rippenbrüche und eine Nasenbeinfraktur erlitten (Fall III.5.). II. Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind unbegründet. Die Sachbe- schwerde führt aber zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall III.5. der Urteils- gründe, sowie zur Aufhebung des Straf- und Maßregelausspruchs. 3 - 5 - 1. Das Landgericht hat angenommen, die Einzelhandlungen im Fall III.5. seien in natürlicher Handlungseinheit begangen worden. Das trifft nicht zu. Die andauernde Freiheitsberaubung im Sinne von § 239 Abs. 1 StGB ist nicht dazu geeignet, die Sexualdelikte zur Tateinheit zu verklammern (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 10). Einen Fall des § 239b Abs. 1 StGB, der eine solche Klammerwirkung entfalten könnte, hat das Landgericht bisher nicht fest- gestellt. Zumindest zwischen den an verschiedenen Tagen begangenen Ver- gewaltigungen liegt daher eine Zäsur, so dass von Tatmehrheit auszugehen ist. Möglicherweise gilt dasselbe auch für die am 2. April 2010 begangenen drei Vergewaltigungen. Der Schuldspruch kann demnach auf einem Wertungsfehler beruhen. Die Tatsachenfeststellungen sind dagegen rechtsfehlerfrei getroffen worden und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, gege- benenfalls auch solche, aus denen sich eine Tat nach § 239b Abs. 1 StGB er- geben würde. Der Angeklagte ist durch die Annahme von Tateinheit beschwert, weil die Einzelstrafe in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten im Rahmen der Maßregelanordnung nach § 66 Abs. 2 StGB von Bedeutung sein kann. 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall III.5. nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafe in diesem Fall. Der Senat kann nicht ausschließen, dass auch die Einzelstrafen in den anderen Fällen mittelbar davon betroffen sind. Zudem hat das Landgericht die Einzelstrafe von drei Jahren wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB im Fall III.4. nicht nachvollziehbar begründet, welche die Einzelfreiheitsstrafen wegen Körperverletzung von acht Monaten im Fall III.1. und einem Jahr im Fall III.3. sowie die Einzelfreiheitsstrafe wegen gefährli- cher Körperverletzung von einem Jahr und sechs Monaten im Fall III.2. erheb- lich überschreitet. 4 5 6 - 6 - Außerdem hat das Landgericht die Anwendung von § 21 StGB in recht- lich bedenklicher Weise verneint. Es hat angenommen, die Alkoholsucht des Angeklagten sei nicht ursächlich für die Tatbegehung gewesen. Maßgeblich sei die dissoziale, narzisstische und emotional instabile Persönlichkeitsstörung des Angeklagten. Dabei handele es sich zwar um eine schwere andere seelische Abartigkeit gemäß § 20 StGB. Die hierdurch bedingte Einschränkung des Hemmungsvermögens sei aber nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB gewe- sen. Es habe trotz des fehlenden Einfühlungsvermögens des Angeklagten in die Schmerzen, die er dem Opfer zugefügt habe, und seiner Verlustängste so- wie des Alkoholeinflusses von ihm verlangt werden können, die Frau, die er geliebt habe, nicht derart körperlich zu misshandeln und zu sexuellen Handlun- gen zu zwingen. Diese Überlegung trägt nicht. Auch wenn normative Gesichts- punkte bei der Beantwortung der Rechtsfrage der Erheblichkeit der Beeinträch- tigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht außer Be- tracht bleiben können, so steht für die Beurteilung doch das tatsächliche Aus- maß der individuellen Einschränkung des Hemmungsvermögens beim Ange- klagten zur Tatzeit infolge von Alkoholeinfluss und kombinierter Persönlich- keitsstörung im Vordergrund. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht dies verkannt hat. 3. Die Ablehnung einer Maßregel nach § 64 StGB ist ebenfalls rechtlich zu beanstanden. Das Landgericht hat den Symptomcharakter der abgeurteilten Taten dafür verneint, dass der Angeklagte einen Hang zum Konsum berau- schender Mittel im Übermaß hat und deshalb zur Begehung von Straftaten neigt, weil seine Persönlichkeitsstörung bei der Begehung der Taten bestim- mend gewesen sei. Der Hang muss aber nicht die alleinige Tatursache sein; Mitursächlichkeit genügt (vgl. BGH NStZ 2004, 681 f.). Eine dissoziale Persön- lichkeitsstruktur schließt die Mitursächlichkeit des Hanges für die Tatbegehung nicht aus (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 107). 7 8 - 7 - 4. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann nach alledem keinen Bestand haben. Die formellen Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 2 StGB sind durch die Aufhebung des Strafausspruchs in Frage ge- stellt. § 64 StGB hat zudem möglicherweise Vorrang, sofern er zur Beseitigung der Gefahr weiterer Straftaten des Angeklagten ausreicht. Aber auch die Ge- fährlichkeitsprognose nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) begegnet Bedenken. Die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten muss ergeben, dass er infolge eines Hanges zur Begehung von erheblichen Straftaten zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die zu erwartenden künftigen Taten liegen hier aber nur auf der Linie der Vor- straftaten Nr. 4 bis 7, die mit Freiheitsstrafen von sechs bis acht Monaten belegt wurden. Beziehungstaten, wie bei der im Jahre 1995 abgeurteilten Körperver- letzung mit Todesfolge zum Nachteil des Vaters oder der Vergewaltigung der Geschädigten, sind nach Ansicht des Landgerichts in Zukunft nicht wahrschein- lich. Dann aber fehlt die Prognose der besonderen Erheblichkeit künftiger Ta- ten, welche die Maßregel verhältnismäßig erscheinen ließe. Durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. (NJW 2011, 1931 ff.) sind die hier maßgeblichen Bestimmungen über die Sicherungsverwahrung als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat an- geordnet, dass die Vorschriften bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzge- ber - längstens bis 31. Mai 2013 - nach Maßgabe der Gründe seiner Entschei- dung weiter anwendbar bleiben. Danach bedarf es wegen der derzeit verfas- sungswidrigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung einer "strikten Ver- hältnismäßigkeitsprüfung", wenn sie gleichwohl angeordnet werden soll. In der Regel wird die Anordnung nur verhältnismäßig sein, wenn eine Gefahr schwe- rer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG aaO Rn. 172). Dies be- 9 10 - 8 - darf der Berücksichtigung bei der erneuten Prüfung der Anordnung dieser Maß- regel. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott