Urteil
II KLs 104 Js 31448/19
LG Flensburg 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2021:0331.II.KLS104JS31448.00
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Leitsätze
1. Langjährige Cannabisabhängigkeit und deren Folgen können in Verbindung mit dem noch jungen Alter des Angeklagten und psychosozialen Belastungsfaktoren so gravierend sein, dass die Abhängigkeit unter das erste Eingangsmerkmal von § 20 StGB (Krankhafte seelische Störung) zu subsumieren ist.(Rn.371)
2. Unter schädlichen Neigungen, wegen derer eine Jugendstrafe zu verhängen sein kann, sind erhebliche - seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte - Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben.(Rn.394)
3. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB ist nicht nur eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es reicht eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung bestehende intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen.(Rn.433)
Tenor
Der Angeklagte D... ist des versuchten schweren Raubes, des schweren Raubes in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren Vergewaltigung, des versuchten besonders schweren Raubes sowie des Raubes schuldig.
Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verhängt.
Der Angeklagte M... ist des versuchten schweren Raubes, des schweren Raubes sowie des versuchten besonders schweren Raubes schuldig.
Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von 3 Jahren verhängt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Vor der Maßregel ist 1 Jahr der Jugendstrafe zu vollstrecken.
Der Angeklagte S... ist des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung sowie des versuchten besonders schweren Raubes schuldig.
Gegen ihn wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verhängt.
Der Angeklagte K... wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt.
Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in Höhe von monatlichen Raten iHv. 100,00 EUR zu zahlen, die erste Rate wird mit Zahlungsaufforderung durch die Vollstreckungsbehörde, spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Urteils fällig. Die Folgeraten sind jeweils am 1. eines jeden folgenden Monats zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate länger als 3 Wochen in Rückstand kommt.
Gegen die Angeklagten D..., M... und S... wird die Einziehung des Werts des Taterlangten in Höhe von 930,00 EUR angeordnet. Die Angeklagten D..., M... und S... haften insoweit gesamtschuldnerisch.
Die Einziehung des Mobiltelefons der Marke „Huawei“ des Angeklagten K... (Ass.-Nr. 799793/019/2) wird angeordnet.
Die Angeklagten K... und S... tragen die Kosten des Verfahrens. Die Angeklagten M... und D... tragen ihre notwendigen Auslagen selbst. Im Übrigen wird davon abgesehen, ihnen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Angewendete Vorschriften:
für den Angeklagten D...: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b) und Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB, §§ 18, 105 JGG
für den Angeklagten M...: §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b) und Abs. 2 Nr. 1, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 64 StGB §§ 7, 18 JGG
für den Angeklagten S...: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, 250 Abs. 1 Nr. 1 b) und Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB
für den Angeklagten K...: §§ 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 25 Abs. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Langjährige Cannabisabhängigkeit und deren Folgen können in Verbindung mit dem noch jungen Alter des Angeklagten und psychosozialen Belastungsfaktoren so gravierend sein, dass die Abhängigkeit unter das erste Eingangsmerkmal von § 20 StGB (Krankhafte seelische Störung) zu subsumieren ist.(Rn.371) 2. Unter schädlichen Neigungen, wegen derer eine Jugendstrafe zu verhängen sein kann, sind erhebliche - seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte - Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben.(Rn.394) 3. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB ist nicht nur eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es reicht eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung bestehende intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen.(Rn.433) Der Angeklagte D... ist des versuchten schweren Raubes, des schweren Raubes in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren Vergewaltigung, des versuchten besonders schweren Raubes sowie des Raubes schuldig. Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verhängt. Der Angeklagte M... ist des versuchten schweren Raubes, des schweren Raubes sowie des versuchten besonders schweren Raubes schuldig. Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von 3 Jahren verhängt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Maßregel ist 1 Jahr der Jugendstrafe zu vollstrecken. Der Angeklagte S... ist des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung sowie des versuchten besonders schweren Raubes schuldig. Gegen ihn wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verhängt. Der Angeklagte K... wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in Höhe von monatlichen Raten iHv. 100,00 EUR zu zahlen, die erste Rate wird mit Zahlungsaufforderung durch die Vollstreckungsbehörde, spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Urteils fällig. Die Folgeraten sind jeweils am 1. eines jeden folgenden Monats zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate länger als 3 Wochen in Rückstand kommt. Gegen die Angeklagten D..., M... und S... wird die Einziehung des Werts des Taterlangten in Höhe von 930,00 EUR angeordnet. Die Angeklagten D..., M... und S... haften insoweit gesamtschuldnerisch. Die Einziehung des Mobiltelefons der Marke „Huawei“ des Angeklagten K... (Ass.-Nr. 799793/019/2) wird angeordnet. Die Angeklagten K... und S... tragen die Kosten des Verfahrens. Die Angeklagten M... und D... tragen ihre notwendigen Auslagen selbst. Im Übrigen wird davon abgesehen, ihnen Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: für den Angeklagten D...: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b) und Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB, §§ 18, 105 JGG für den Angeklagten M...: §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b) und Abs. 2 Nr. 1, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 64 StGB §§ 7, 18 JGG für den Angeklagten S...: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, 250 Abs. 1 Nr. 1 b) und Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB für den Angeklagten K...: §§ 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 25 Abs. 2 StGB gem. § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt hinsichtlich des Angeklagten K...) I. 1. Angeklagter D... a. Kindheit in Italien und Rumänien Der Angeklagte D... ist am 20.10.2000 in Vaslui/Rumänien geboren und hat dort seine frühe Kindheit verbracht. Der Angeklagte leidet seit seiner Geburt an einer Fehlbildung des Hals-Nasen-Ohren-Bereichs (sog. offener Gaumen), weswegen er bis in die Gegenwart erhebliche Probleme hat, sich zu verständigen. Vor allem in seiner Kindheit und Jugend führte dies dazu, dass er von Gleichaltrigen ausgegrenzt wurde. Seine Zeit in Rumänien war außerdem geprägt von ständiger Angst vor seinem Vater, der sehr viel Alkohol trank und seine Mutter - die Zeugin G... S... - schlug und bedrohte, was auch der Angeklagte selbst miterlebte. Mitunter war der Vater auch gegenüber dem Angeklagten gewalttätig. Nachdem sich seine Eltern getrennt hatten, setzten sich die Auseinandersetzung jedoch fort, so ignorierte sein Vater bspw. gerichtlich angeordnete Kontaktverbote. In seinem 5. Lebensjahr zog seine Mutter mit ihm nach Italien, wo sie bis etwa 2015 lebten. In Italien besuchte der Angeklagte die Schule, die er nach der achten Klasse verließ. Die italienische Sprache bereitete dem Angeklagten große Schwierigkeiten. Nach dem Verlassen der Schule zogen Mutter und Sohn wieder nach Rumänien. Die Zeugin S... kehrte jedoch nach nur kurzer Zeit wieder zurück nach Italien. Der Angeklagte lebte fortan im Haushalt einer Tante mütterlicherseits in Rumänien. Außerdem besuchte er zunächst eine Berufsschule, deren Besuch er nach etwa eineinhalb Jahren abbrach. b. Zeit in Deutschland 2018 zog die Mutter des Angeklagten von Italien nach Deutschland. Dort lernte sie im Dezember 2018 den Angeklagten K... kennen und begann mit diesem eine Beziehung. Im Januar 2019 - der Angeklagte D... war gerade 18 Jahre alt geworden – holte die Zeugin S... auch ihn nach Deutschland. Im März 2019 zogen die drei – die Zeugin S..., der Angeklagte D... und der Angeklagte K... - nach F..., wo sie bei der Firma C… – einer Zeitarbeitsfirma, die ihre überwiegend rumänischen und bulgarischen Arbeitskräfte u.a. fleischverarbeitenden Betrieben zur Verfügung stellt – eine Beschäftigung fanden. In F... lebten der Angeklagte D..., der Angeklagte K..., die Zeugin S... und eine ihrer Schwestern, die Zeugin E… M…, in einer Dreizimmer-Wohnung, in der der Angeklagte D... ein eigenes Zimmer bewohnte. Im Juni 2019 wechselten die Angeklagten D... und K... zur Firma D…, ebenfalls einer Zeitarbeitsfirma, und waren über diese in der F… B… im Logistikbereich tätig. Bis zu seiner Inhaftierung im Dezember 2019 verdiente der Angeklagte D... dort etwa 1.200,00 EUR netto im Monat, wobei er sich an den laufenden Kosten des familiären Haushalts beteiligte. Seine Arbeit nahm der Angeklagte verantwortungsbewusst wahr. Als berufliche Zukunftsperspektive stellt sich der Angeklagte D... vor, der die deutsche Sprache bisher nur bruchstückhaft erlernen konnte, als Bodyguard oder Chefkoch zu arbeiten. Nachdem der Angeklagte D... in der ersten Zeit in F... - wie auch schon zuvor in Rumänien und Italien - kaum Anschluss an Personen in seinem Alter gefunden hatte, lernte er im Sommer 2019 den Angeklagten M... in einer Diskothek kennen, wobei sie auf Rumänisch miteinander sprachen. Beide waren sich sofort sympathisch und freundeten sich miteinander an. Die beiden machten zusammen Sport (Fußball, Fitness) und gingen etwa einmal die Woche feiern oder in den Bier- und Spielpalast in der N… in F…. Mit dem Angeklagten M... konsumierte der Angeklagte D... gelegentlich Cannabis. An dem Angeklagten M... schätzte der Angeklagte D..., dass dieser lustig war und es - anders als er selbst – verstand mit Mädchen zu reden. Eine partnerschaftliche Beziehung zu einer Frau oder einem Mann hatte der Angeklagte D... bisher nicht. c. Vorerkenntnisse und Untersuchungshaft Der Angeklagte ist bisher weder in Deutschland noch in Rumänien oder Italien strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F… vom 18.12.2019 (Az.: 451 Gs 227/19), neu gefasst durch den Haftbefehl vom 19.12.2019 (Az.: 451 Gs 233/19) befand sich der Angeklagte D... wegen der verfahrensgegenständlichen Taten vom 18.12.2019 bis zum 02.07.2020 in Untersuchungshaft in der Jugendanstalt S... d. Aktuelle Situation Nach der Entlassung aus der Haft ist der Angeklagte wieder bei seiner Mutter und dem Angeklagten K... eingezogen. Das Verhältnis zu seiner Mutter, die ihren Sohn bei allen Belangen fürsorglich unterstützt, ist gut und vertrauensvoll. Auch mit dem Angeklagten K..., dem Lebensgefährten der Mutter, versteht er sich gut. Der Kontakt mit seinem biologischen Vater verweigert der Angeklagte D..., da er kein Vertrauen mehr zu ihm hat. Außerdem hat er nach der Entlassung aus der Haft wieder eine Beschäftigung aufgenommen. 2. Angeklagter M... a. Kindheit in Griechenland und Bulgarien Der Angeklagte M... ist am 25.04.2002 in Griechenland geboren. Seine Eltern stammen ursprünglich aus Bulgarien. Im Kleinkindalter trennten sich die Eltern des Angeklagten. Fortan lebten der Angeklagte M... und seine Mutter - der Zeugin V… M...a - bei den Eltern der letzteren. Kontakt zum leiblichen Vater und zu Geschwistern besteht seitdem nicht mehr. Mit fünf bis sechs Jahren ist der Angeklagte regulär eingeschult worden, wobei der Angeklagte dem Unterricht ohne größere Probleme folgen konnte, sich dort allerdings als „Spaßvogel“ zeigte. Auch gegenüber seiner Familie zeigte er seit dem Kleinkindalter ungehorsames und provokantes Verhalten. Im Alter zwischen neun und zehn Jahren meldete die Zeugin V. M...a ihren Sohn – ohne Schulabschluss - von der Schule ab, da sie der Ansicht war, dass sie diese mit ihrer eigenen Arbeit nicht vereinbaren habe können. Teilweise erfuhr er auch körperliche Gewalt. Der Angeklagte begleitete sodann seine Mutter bei der Arbeit, die vor allem als Erntehelferin tätig war. Als der Angeklagte 12 bis 13 Jahre alt war, fand die Zeugin V. M...a keine Arbeit mehr in Griechenland und ging – sie hatte zwischenzeitlich einen neuen Mann kennengelernt - nach Italien. Den Angeklagten M... ließ sie bei seinen Großeltern in Griechenland zurück. 2015/2016 verbrachte der Angeklagte M... etwa ein Jahr bei seiner anderen Großmutter in Bulgarien; die Schule besuchte er auch dort nicht. Vielmehr kümmerte er sich um die Tiere seiner Großmutter. Für kurze Zeit kehrte er dann noch einmal nach Griechenland zu seiner Großmutter mütterlicherseits zurück. b. Zeit in Deutschland Spätestens 2017 kam der Angeklagte mit seiner Großmutter mütterlicherseits nach F…. 2018 kamen auch seine Mutter und ihr Mann nach F…, wobei sich die Mutter nur sehr begrenzt für ihren nunmehr fast erwachsenen Sohn interessierte. Von da an lebte der Angeklagte auch wieder in einer Wohnung gemeinsam mit seiner Mutter und deren Mann. 2019 wurde der Halbbruder des Angeklagten M... geboren. Des Weiteren leben auch die Familie seines Onkels M… M... und weitere Verwandte in F…, zu welchen der Angeklagte Kontakt hat und teilweise auch dort wohnte. Im November 2019 lernte er seine aktuelle Freundin, die Zeugin D… H… kennen, mit der er seitdem eine Beziehung führt. Die beiden verständigen sich auf Deutsch. Gemeinsame Interessen des Paares sind „chillen“ und spazieren. Sie konsumieren auch Cannabis zusammen. In F… besuchte der Angeklagte eineinhalb bis zwei Jahre die Schule, u. a. eine DAZ-Klasse. Als er an der E…-Schule eine Deutschprüfung ablegen sollte, kam er zu dem Termin zwei bis drei Stunden zu spät und versäumte diese. Der Angeklagte hat nach wie vor weder einen Schulabschluss noch eine Ausbildung. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er vom Taschengeld, welches ihm durch seine Mutter zur Verfügung gestellt wurde. Der Angeklagte lebte in den Tag hinein und verbrachte die Zeit mit seiner Freundin, seiner Cousine oder mit dem Spielen von Fußball oder Computerspielen. Er hat erhebliche Schwierigkeiten bei der Erledigung seiner Angelegenheiten, wie zum Beispiel der Beantragung eines Ausweises oder dem Finden einer Beschäftigung, wobei er dabei von seiner Familie nur in geringem Umfang unterstützt wird. c. Drogen Der Angeklagte M... konsumiert seit dem Kindesalter Nikotin und jedenfalls seit seinem 12. Lebensjahr Cannabis. Etwa seit 2018 konsumiert der Angeklagte täglich mehrere Joints, wobei er oft schon morgens damit begonnen hat. Dies finanzierte er mit den ihm von seiner Familie zur Verfügung gestellten Taschengeld. Ab Herbst 2019 intensivierte sich der Konsum, wobei er bis zu 5 Gramm Cannabis täglich zu sich nahm. Der Angeklagte rauchte zu dieser Zeit etwa vier bis fünf „Joints“ täglich, wobei er dies häufig gemeinsam mit seiner Freundin D… H… oder seiner Cousine Marie M...a aber auch ohne Gesellschaft oder nach dem Aufstehen („zum Wachwerten“) tat. d. Vorerkenntnisse und Untersuchungshaft Am 26.10.2019 gegen 22:00 Uhr beging der Angeklagte M... mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter im Bereich … in F… folgende Tat: Die Zeugin M… passierte zum o. g. Zeitpunkt auf ihrem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle den Eingang der JVA F… und trug dabei eine Handtasche auf ihrer Schulter. Da sie telefonierte hatte sie ihr Mobiltelefon in der Hand und Kopfhörer in den Ohren. Auf der anderen Straßenseite befanden sich zu dem Zeitpunkt der Angeklagte M... sowie ein unbekannt gebliebener Mittäter, der etwas größer und dünner als der erstere war. Letzterer begab sich plötzlich zu der Zeugin M… und versuchte ihr - in der Absicht etwaiges Geld oder Gegenstände von Wert für sich zu behalten - unter Anwendung von Gewalt die Handtasche von hinten herunterzuziehen. Dadurch riss zwar der Trageriemen, allerdings hielt die Zeugin die Tasche mit ihren Händen so fest, dass dem unbekannten Täter eine Wegnahme nicht gelang und er sodann flüchtete. Währenddessen näherte sich von hinten der Angeklagte M... und gab zunächst vor, der Zeugin helfen zu wollen, was diese allerdings ablehnte und ihn aufforderte sich fernzuhalten. Nunmehr versuchte der Angeklagte M... – wiederum in der Absicht Gegenstände von Wert für sich behalten – unter Anwendung von Gewalt der Zeugin die Tasche zu entreißen. Dabei versuchte die Zeugin, die an die Wand der JVA gedrängt worden war, den Angeklagten M... von sich wegzuschieben. Dieser zog wiederum an den Haaren der Zeugin. Es kam zu einer Rangelei, bei der die Zeugin um Hilfe rief. Irgendwann brachte der Angeklagte M... die Zeugin zu Boden und zog ihr das Mobiltelefon Samsung Galaxy 6 Edge – in der Absicht dieses für sich zu behalten - aus ihrer Jackentasche, wo sie dieses bei Beginn des Angriffs getan hatte. Schließlich floh auch der Angeklagte M... vom Tatort. Insbesondere in dem ersten Monat nach dem Vorfall hatte die Zeugin große Angst, wenn sie sich auf den Heimweg begab, weswegen sie sich von ihrem Freund abholen ließ. Die Staatsanwaltschaft F… hat diese Tat im Hinblick auf die in dem hiesigen Verfahren zu erwartende Strafe nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. Im Übrigen ist der Angeklagte M... weder in Deutschland noch in Griechenland oder Bulgarien strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F… vom 17.12.2019 (Az.: 451 Gs 222/19) befand sich Angeklagte M... wegen der hier angeklagten Taten vom 18.12.2019 bis zum 02.07.2020 in Untersuchungshaft in der Jugendanstalt S... e. Aktuelle Situation Nach der Entlassung aus der Haft zog der Angeklagte wiederum zu Mitgliedern seiner Familie. Auch begann er – wenn auch in geringerem Umfang als vor der Inhaftierung – wieder Cannabis (etwa ein bis drei „Joints“ pro Tag) zu konsumieren. Ende November 2020 nahm der Angeklagte über die Zeitarbeitsfirma C... eine Beschäftigung in einer Fleischfabrik auf. Im Laufe des Verfahrens hat sich der Angeklagte teilweise unzuverlässig und unorganisiert gezeigt. So hat er mehrfach mit der Sachverständigen Dr. W… vereinbarte Termine insb. wegen Problemen bei der Anreise versäumt und erschien unpünktlich. In dem Zusammenhang gab er auch an, nicht zu wissen, wie man (wegen eines Explorationstermins mit der Sachverständigen) mit dem Zug von F… nach K… fahre. Wohl aus Gedankenlosigkeit trug er in einem Verhandlungstermin ein T-Shirt mit der Aufschrift „Good Evening Bitches“, zu dem er angab, den Inhalt nicht verstanden zu haben, wobei er sich im Übrigen nicht völlig sprachungewandt – der Angeklagte spricht Bulgarisch und Griechisch, ein wenig Rumänisch und Deutsch (“zu 40 %“) - zeigte. 3. Angeklagter S... Der Angeklagte S... ist am 19.10.1990 in Rumänien geboren. Über seine Kindheit, seine Primärfamilie sowie über seine Schul- und Berufsausbildung ist wenig bekannt. Er ist in einer - nicht weiter bestimmten - schwierigen Umgebung aufgewachsen und verfügt über keinen Schulabschluss. Bis Ende 2007 ist der Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Am 09.10.2008 verurteilte die I. Strafkammer des Amtsgerichts des 5. Stadtbezirks Bukarest den Angeklagten S... wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Zur Tat traf das Gericht folgende Feststellungen: „Am 13. Dezember 2007, gegen 18:20 Uhr, als der Angeklagte S... zusammen mit drei Freunden auf der Straße […] unterwegs war, traf er […] den Geschädigten F… L-C., im Alter von 15 Jahren, der eine Einkaufstasche in der Hand hielt und von dem einer seiner Freunde, nämlich Z… A-S., 5000 alte Lej verlangte. Die weiteren zwei Freunde setzten ihren Weg fort, während der Angeklagte S... die Jackentaschen des Geschädigten durchsuchte, ihm anschließend einen Faustschlag in den Gesichtsbereich versetzte und aus seiner Hosentasche das Mobiltelefon […] entwendete. Z… A-S. zog dem Geschädigten die Nike-Kappe vom Kopf und riss ihm aus der Hand eine Einkaufstasche, in der sich zwei Zweiliter-Cola-Flaschen befanden. Anschließend begab sich der Angeklagte S... zusammen mit dem Z… zum Billard-Spielen […]. Die Beiden beschlossen, dass das vom Geschädigten entwendete Mobiltelefon im Besitz des Angeklagten S... verbleibt, während die Nike-Kappe und die beiden Coca-Cola-Flaschen Z… zukommen sollen.“ Zur Strafzumessung enthält das Urteil folgende Ausführungen: „In diesem Sinne wird durch das Gericht festgestellt, dass der Angeklagte vor der Straftatbegehung ein gutes Benehmen vorweisen konnte, es sind keine Vorstrafen von ihm bekannt, und ausweislich des Verhaltensgutachten ging er diversen zeitweiligen Erwerbstätigkeiten in einer Autowaschanlage, auf dem Bau, in einer Internethalle und in einer Cateringfirma nach. Auch gab der Angeklagte an, dass er den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutmachen möchte und zeigte beständige Bemühungen um die Schadensbeseitigung. Der Angeklagte hatte während des Verfahrensverlaufs eine ehrliche und geständige Haltung, wie dies durch seine Einlassung belegt wird. Das Gericht berücksichtigt diese strafmildernden Umstände und erachtet aufgrund aller dargelegten Gründe […] – wohl merkend, dass der Angeklagte zur Tatzeit minderjährig war – dass eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren die Zwecke des Art. 52 Strafgesetzbuches zu erfüllen vermag.“ Am 15.12.2009 verurteilte die I. Strafkammer des Amtsgerichts des 5. Stadtbezirkes Bukarest den Angeklagten S... wegen versuchten Raubes unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils sowie unter Widerruf der dort zur Bewährung ausgesetzten Strafvollstreckung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren. Zur verfahrensgegenständlichen Tat traf das Gericht folgende Feststellungen: „Am 24.12.2008 haben die Angeklagten S... […] und M… […] versucht, vom minderjährigen Geschädigten, im Alter von 14 Jahren, mit Gewalt zwei Mobiltelefone zu entwenden. In diesem Sinne sprachen die Angeklagten den Geschädigten […] an und forderten ihn auf, ihnen den Betrag von 1 Lej zu geben, dieser lehnte jedoch ab und sagte, dass er kein Geld bei sich habe, wobei er dann die zwei gerade mitgeführten Mobiltelefone aus der Tasche herausholte und den Beiden sagte, dass er keine weiteren Gegenstände bei sich habe. Die Angeklagten verfolgten den Geschädigten in der Absicht, von ihm die beiden Mobiltelefone zu entwenden, sodass sie ihn nach ca. 200 m erneut ansprachen, in der Nähe des Wohnblocks, wo der Geschädigte wohnte, wobei der Angeklagte S... ihn mit Gewalttaten bedrohte, sollte er ihm nicht alles geben, was er bei sich führe. Der Geschädigte weigerte sich aufs Neue und steckte die beiden Telefone in die Jackentaschen, wobei er sie mit den Händen gegen eine Wegnahme schützte. Der Angeklagte S... schlug den Geschädigten mit der Faust ins Gesicht, wonach letzterer zu Boden fiel, der Angeklagte S... jedoch auf diesen weiterhin mit den Füßen ins Gesicht einschlug, während der Angeklagte M… […] ihn an den Händen zog, um von ihm die Telefone zu entwenden. Als der Geschädigte um Hilfe schrie, wurden seine Schreie vom Zeugen […] gehört, der auf den Balkon seiner Wohnung herauskam und mehrmals die beiden Angeklagten so lange anschrie und aufforderte, den Geschädigten in Ruhe zu lassen, bis diese den Tatort verließen.“ Zur Strafzumessung finden sich in dem Urteil folgende Ausführungen: „Bei der Strafzumessung wird das Gericht mit Bezug auf jeden der zwei Angeklagten das konkrete Gefahrenpotenzial der Tat berücksichtigen - das aus der Art der Tatverübung hervorgeht, nämlich gemeinschaftlich durch zwei volljährige Angeklagte, mit Gewalt gegen einen minderjährigen, nur 14 Jahre alten Geschädigten – ebenso die Form des Versuchs, die eingetretenen Folgen, den jeweiligen Tatbeitrag und die jeweiligen persönlichen Verhältnisse der Angeklagten.“ Am 11.08.2011 verurteilte die II. Strafkammer des Landgerichts Bukarest den Angeklagten S... wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und wegen eines Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, wobei beide Strafen „zusammengelegt“ wurden und damit insgesamt eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren gegen den Angeklagten verhängt wurde. In dem Urteil heißt es zur Feststellung der Tat sowie zur Strafzumessung: „In der Anklageschrift […] wird einleitend vermerkt, dass er [der Angeklagte S..., Anm. d. Verf.] am 17.04.2011 gegen 22:00 Uhr mit der 11-jährigen Minderjährigen […] durch Nötigung und unter Ausnutzung der fehlenden Abwehrmöglichkeit des Opfers den Beischlaf vollzog, und dass die Tat im Hof des Gebäudes […] verübt worden ist. […] Nach Prüfung der vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird durch das Landgericht festgestellt, dass der in der Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt der Wahrheit entspricht, wobei er übrigens so auch vom Angeklagten gestanden wurde.“ „Bei der bevorstehenden Straffestlegung gegen den Angeklagten S... wird das Gericht […] berücksichtigen: […], die gesellschaftliche Gefährlichkeit der Taten (hier wird das Gericht die Art und die Schwere der Tat berücksichtigen, ebenso die Umstände und die nachgewiesene Art der Tatbegehung, wobei der Angeklagte nicht gezögert hat, die 11-jährige minderjährige Geschädigte im Hof ihrer Wohnung bzw. der Wohnung ihrer Eltern zu vergewaltigen, selbst wenn er hier von den Eltern oder einem Nachbarn hätte leicht ertappt werden können, was schließlich auch geschehen ist, die vom Angeklagten verübten Taten sind gegen die Freiheit gerichtet und stellten Straftaten mit einer hohen psychologischen Auswirkung auf das Opfer und gleichermaßen auf die Gemeinschaft dar, bei der ein starkes Gefühl der Ablehnung auf der Opfer und gleichermaßen auf die Gemeinschaft dar […], die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (der die Taten begangen hat, nachdem gegen ihn Vorstrafen wegen weiterer Gewalttaten ergangen waren, deren Vollstreckung er sich jedoch entzogen hatte).“ Infolge der Verurteilung des zuletzt genannten Urteils befand sich der Angeklagte S... in der Zeit vom 01.07.2011 bis zum 21.05.2019 in Rumänien in (Straf)Haft. Die Vollstreckung der damals noch bestehenden Reststrafe von 332 Tagen ist 2019 zur Bewährung ausgesetzt worden. Anfang August 2019 zog der Angeklagte S... nach F…. Dort nahm er dann sogleich eine Tätigkeit bei der Zeitarbeitsfirma C… auf, über welche er in fleischverarbeitenden Betrieben zunächst in B… und ab 11.09.2019 in S… beschäftigt war. Hier führte er vor allem körperlich anstrengende Arbeiten aus. Dabei erledigte der Angeklagte seine Aufgaben zuverlässig und gewissenhaft, ohne dass es Beanstandungen gab. Auch im Verhältnis zu seinen Vorgesetzten und seinen Kollegen zeigte er sich unauffällig. Mit Beginn seiner Arbeit bei der Fa. C… zog er in eine von dieser angemieteten Wohnung in der … in F…, wo neun - ebenfalls bei der Firma angestellte - Personen in vier Zimmern lebten. Dort lernte er die Zeugen G... und M... sowie die Zeugen H... und G… – beide jeweils Paare – kennen. Mit letzteren freundete er sich an und unternahm mit diesen auch in seiner Freizeit etwas. Außerdem lernte er Ende September 2019 die ebenfalls aus Rumänien stammende Zeugin P... kennen, die ebenso in die Wohnung einzog. Ab Mitte Oktober 2019 führten die beiden eine Beziehung, wobei sie Ende Oktober – mit den Zeugen G... und M... - in eine Wohnung in der … in F… umzogen. Dort teilte er sich mit der Zeugin P... ein Zimmer. Schon nach kurzer Zeit fingen der Angeklagte S... und die Zeugin P... an, sich häufig zu streiten, wobei es einmal zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen beiden kam. Im Oktober 2019 nahm der gesondert Verfolgte G… M…, der zu dieser Zeit schon seit etwa zwei Jahren in F… lebte, zu dem Angeklagten S... über Facebook Kontakt auf. Beide kannten sich aus dem Gefängnis in Rumänien. In der Folgezeit kam es zu einigen Treffen der beiden. Anfang Dezember 2019 kündigte der Angeklagte S... seine Anstellung bei der Firma C…zum 15.12.2019, da er beabsichtigte - jedenfalls vorübergehend - nach Rumänien zurückzukehren. Als er am 19.12.2019 vorläufig festgenommen wurde, waren seine Sachen bereits gepackt. Der Angeklagte befindet sich seit dem 19.12.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F… vom 20.12.2019 (Az.: 451 Gs 235/19) in Untersuchungshaft. In Deutschland ist er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. 4. Angeklagter K... Der Angeklagte K... ist 1967 in Bulgarien geboren. Er verließ die Schule nach der achten Klasse ohne Schulabschluss. Nach dem Absolvieren seiner allgemeinen Wehrpflicht, in deren Rahmen er eine Ausbildung zum Eisenflechter erfolgreich beendete, zog er mit Anfang 20 von Bulgarien nach Griechenland, wo er in unterschiedlichsten Berufen, unter anderem im Krankenhaus, in der Altenpflege sowie in der Gastronomie, arbeitete. Der Angeklagte war etwa 13 Jahre mit einer Russin verheiratet, mit der er auch zwei - mittlerweile erwachsene - Töchter hat. Während die Mutter und die Töchter in Bulgarien lebten, arbeitete der Angeklagte in Griechenland. Als das Paar sich trennte, blieben die damals etwa zehn bis zwölf Jahre alten Töchter bei der Mutter, welche auch das Sorgerecht erhielt, in Bulgarien. Den Kontakt mit seinen Töchtern behielt der Angeklagte bis heute aufrecht und schickt diesen regelmäßig Geld. Nachdem der Angeklagte in Griechenland keine Arbeit mehr fand, ging er für ein Jahr nach Italien. Auch dort gestaltete sich der Arbeitsmarkt aber schwierig, weshalb er vor etwa sechs Jahren nach F… umzog, wo bereits seine Schwester seit einigen Jahren lebte. Abgesehen von ein paar Monaten in K… und R… lebt auch der Angeklagte K... seitdem in F…. Im Dezember 2018 lernte er seine jetzige Lebensgefährtin G... S..., die Mutter des Angeklagten D..., kennen, mit der er seitdem eine Beziehung führt. Er bewohnt mit ihr und dem Angeklagten D... eine gemeinsame Wohnung. In F… war der Angeklagte ganz überwiegend über Zeitarbeitsfirmen, wie bspw. bei der Firma C… im fleischverarbeitenden Gewerbe, beschäftigt. Aktuell ist der Angeklagte für die Firma D… in der F… B… tätig und verdient dort regulär 1.200,00 bis 1.300,00 EUR netto im Monat. Zu den Aufgaben des Angeklagten gehören das Austauschen der Deckel von Bierflaschen sowie das Reinigen von Maschinen. Der Angeklagte K... ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. 1. Tat vom 09.12.2019 Die Angeklagten D... und M... trafen sich am Nachmittag des 09.12.2019. Nachdem sie sich mit Snacks und Getränken aus einem nahegelegenen Supermarkt versorgt hatten, konsumierten sie gemeinsam Marihuana. Der Angeklagte M... rauchte an diesem Tag - vor Begehung der Tat - etwa 7-8 „Joints“ mit insgesamt 6,5 - 7 g Marihuana. Der Angeklagte D... beteiligte sich sporadisch an dem Konsum; jedenfalls konsumierte er nicht mehr als einen „Joint“. Gemeinsam überlegten sie, wie man an Geld gelangen könnte, um sich weiteres Marihuana kaufen zu können. Sie entwickelten den Plan, Prostituierte in sog. Modellwohnungen zu überfallen. Bei den Modellwohnungen handelt es sich um möblierte Wohnungen, die herumreisende Prostituierte für kürzere oder längere Zeiträume anmieten können, um ihrem Gewerbe nachzugehen. Zusammen mit der Räumlichkeit wird zumeist ein Service angeboten, der die Betreuung der Prostituierten und Online-Werbemaßnahmen auf einschlägigen Portalen umfasst. Um eine solche Modellwohnung aufzutun, googelten die Angeklagten D... und M... auf ihren Smartphones nach „Huren in F…“ und stießen dadurch auf die in der … in … F… gelegene Modellwohnung. Sie entschlossen sich, diese Wohnung am Abend aufzusuchen und die dort arbeitende Prostituierte zu überfallen. Sie kamen überein, dass der Angeklagte D... seine Gas-Schreckschusspistole, bei dem geplanten Überfall mit sich führen soll, um eine etwaige Gegenwehr der Prostituierten zu unterbinden. Geladen war die Schreckschusswaffe, wie beide wussten, nicht. Zwischen 19:45 Uhr und 19:50 Uhr klingelten die beiden Angeklagten an der oben genannten Wohnung, in der die Zeugin S… zu dieser Zeit tätig war. Der Angeklagte M... klingelte unmaskiert an der Wohnungstür, woraufhin die Zeugin - in Erwartung eines Kunden - die Tür öffnete. Unmittelbar nach dem Öffnen schubste der Angeklagte M... die Zeugin mit seinem Ellbogen in die Wohnung zurück. Er und der Angeklagte D..., welcher die Schreckschusspistole in der Hand hielt, drangen in die Wohnung ein. Der Angeklagte D... drückte die Zeugin gegen die Wand und hielt sie dort fest. Währenddessen begab sich der Angeklagte M... weiter in die Wohnung, um diese nach Bargeld und stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen. In dem sog. Arbeitszimmer der Zeugin traf er auf einen Kunden, der sich - aufgeschreckt durch das Eindringen der Angeklagten - hastig anzog und die Wohnung verließ. Der Angeklagte M... durchsuchte und durchwühlte Schubladen und Schränke in dem Arbeitszimmer auf der Suche nach stehlenswerten Gegenständen, fand aber nichts. Als die Zeugin für die Angeklagten unerwartet zu schreien begann, gerieten die Angeklagten aus Angst vor Entdeckung in Panik und verließen fluchtartig ohne Beute die Wohnung. Bei dieser und bei den folgenden beiden Taten zu 2. und. 3 war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten M... infolge seiner langjährigen Cannabisabhängigkeit in Verbindung mit weiteren bei ihm bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren erheblich vermindert. Darüber hinaus bestand bei dem Angeklagten M... bei der vorgenannten Tat eine akute Cannabisintoxikation. 2. Tat vom 13.12.2019 Am Nachmittag des 13.12.2019 trafen sich die Angeklagten D..., M... und S..., sowie der gesondert Verfolgte M…. Im Rahmen dieses Treffens berichteten die Angeklagten D... und M... von ihrer misslungenen Tat vom 9.12.2019. Der Angeklagte S... und der gesondert Verfolgte M… hielten die geschilderte, beabsichtigte Vorgehensweise - Ausrauben von Prostituierten in Modellwohnungen - für einen guten Plan. Die vier kamen überein, eine ähnliche wie die unter 1. dargestellte Tat gemeinsam zu begehen. Ziel war es auch hier Geld und/oder Wertgegenstände in den Wohnungen aufzufinden und für sich zu behalten. Der gesondert Verfolgte M… schlug vor, die ihm privat bekannte Modellwohnung in der … in F… zu überfallen, was bei den übrigen Beteiligten Zustimmung fand. Gemäß ihres Tatplanes holte der Angeklagte D... seine Schreckschusswaffe aus seiner Wohnung, um diese bei der Tat zu verwenden. Die vier begaben sich sodann in einem durch den gesondert Verfolgten M… geführten Pkw zur Bahnhofstraße. Der gesondert Verfolgte sollte während des Überfalles im Auto warten, um anschließend eine schnelle Flucht zu ermöglichen. Der Überfall selbst sollte durch die Angeklagten S..., D... und M... durchgeführt werden. Der Angeklagte M... klingelte unmaskiert an der Tür der Modellwohnung, welche zu dieser Zeit von der Zeugin I..., ihrem Kater und zwei Hunden bewohnt wurde. Die Angeklagten D... und S... hielten sich mit einem Schal maskiert, den sie über Mund- und Nasenpartie gezogen hatten, für die Zeugin verdeckt im Treppenhaus auf. Als die Zeugin auf das Klingeln die Wohnungstür öffnete, gab der Angeklagte M... vor, ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu wollen. Während des darauf geführten Gesprächs stürmten die Angeklagten D... und S... die Treppe hinauf und drangen zusammen mit dem Angeklagten M... in die Wohnung ein. Dabei hielt der Angeklagte S... die - wie die Angeklagten wussten - ungeladene Schreckschusspistole in der Hand und richtete diese auf den Kopf der Zeugin. Er und der Angeklagte D... drängten die Zeugin auf das Bett in ihrem sog. Arbeitszimmer. Währenddessen wurde der Zeugin durch den Angeklagten S... die Waffe weiter gegen den Kopf gehalten. Einer der Angeklagten forderte Geld von ihr, in dem er sagte „Geld, Geld, Geld“. Die Zeugin führte die Angeklagten daraufhin in ihr Arbeitszimmer, wo sie ihnen ihre in einem Kassenbuch gelagerten Tageseinnahmen in Höhe von 390,00 Euro zeigte. Einer der Angeklagten nahm das Geld an sich. Aus einem Portemonnaie der Zeugin entwendete er weitere 20,00 Euro. Die Zeugin wurde anschließend durch die Angeklagten D... und S... wieder zurück in ihr Arbeitszimmer gedrängt. Dort angelangt forderte der Angeklagte S... - nach wie vor die Schreckschusswaffe in der Hand haltend - die auf dem Bett sitzende Zeugin mit den Worten „Jetzt Sex!“ und dem Herunterlassen seiner Hose zur Vornahme von Oralverkehr auf, wobei er erkannte, dass dies nicht ihrem Willen entsprach. Die Zeugin kam dieser Aufforderung aus Angst um ihre körperliche Unversehrtheit und der Angst um ihre Haustiere nach und übte an dem Angeklagten S... über einen Zeitraum von mehreren - maximal 5 - Minuten Oralverkehr aus. Mit Billigung der Angeklagten D... und S... durchsuchte der Angeklagte M... währenddessen weiterhin die Wohnung nach stehlenswerten Gegenständen und Bargeld. Der Angeklagte S... forderte die Zeugin dann auf, sich umzudrehen, um sie vaginal zu penetrieren. Die Zeugin kam dem nach und kniete sich auf allen Vieren auf das Bett. Der Angeklagte S... übergab dem Angeklagten D... - der das gesamte Geschehen zuvor neben dem Bett stehend beobachtet hatte - die Schreckschusswaffe, welcher sie fortan weiter neben dem Bett stehend in der Hand hielt und damit jedenfalls billigend in Kauf nahm, die von dem Angeklagten S... zuvor geschaffene Bedrohungslage weiter aufrechtzuerhalten. Der Angeklagte S... zog sich ein Kondom über sein Glied und versuchte von hinten vaginal in die Zeugin einzudringen. Zu einem vollständigen Eindringen des Gliedes kam es indes nicht, da das Glied des Angeklagten S... nicht mehr ausreichend erigiert war und die Zeugin sich vaginal bewusst verkrampfte. Der Angeklagte D... stand währenddessen weiter mit der Waffe in der Hand neben dem Geschehen. Die Waffe hielt er dabei nach unten auf den Boden gerichtet. Als einer der Hunde der Zeugin auf das Bett zwischen den Angeklagten S... und die Zeugin I... sprang und den Akt störte, lachte der Angeklagte D.... Während der Angeklagte S... weiter versuchte in die Zeugin vaginal einzudringen, bemerkte sie, dass ihr Kater nicht da war und sie diesen auch nicht hörte. Aus Angst um diesen, sprang sie vom Bett auf und suchte den Kater in der Wohnung. Sie hatte die Befürchtung, dass die Angeklagten ihm möglicherweise etwas angetan hätten, was aber tatsächlich nicht der Fall war. Sie fragte die Angeklagten, was diese denn noch von ihr wollten, sie hätten doch jetzt alles. Die Angeklagten verließen daraufhin die Wohnung, wobei sie den zur Wohnung gehörenden Schlüssel mitnahmen und die Zeugin in ihrer Wohnung einschlossen. Über einen in der Wohnung angebrachten Notfallknopf konnte die Zeugin ihre Vermieterin, die Zeugin K…, kontaktieren. Wie geplant, begaben sie sich zu dem in dem Auto wartenden gesondert Verfolgten M… und verließen den Tatort. Neben den Tageseinnahmen entwendeten die Angeklagten ein Smartphone der Marke „Samsung Galaxy S7“, ein Smartphone der Marke „Samsung A3“ und ein Smartphone der Marke „Motorola“ sowie vier Parfums der Marken „Paco Rabane Olympea“, „Bvlgari“, „Trussardi“ und „Armani“, mit einem Zeitwert von insgesamt ca. 520,00 EUR. Die Tatbeute wurde danach zwischen den Angeklagten und dem gesondert Verfolgten M… aufgeteilt, wobei der Angeklagte D... 70,00 EUR und zwei Handys, der Angeklagte M... 50,00 EUR und ein Handy bekamen. Die Zeugin erlitt ein Hämatom an der rechten Schläfe, wodurch ihr über einen Zeitraum von vier Tagen der Kopf schmerzte. 3. Tat vom 14.12.2019 Einen Tag nach der vorherigen Tat, nämlich am 14.12.2019, waren die Angeklagten M... und D... am Nachmittag gemeinsam in der F… Neustadt unterwegs und trafen zufällig den Angeklagten S... am Nordertor, welches sich in der Nähe zur damaligen Wohnanschrift des Angeklagten S... befindet. Sie verabredeten dort die Begehung einer weiteren Tat am Abend des Tages. Bis kurz vor 19:00 Uhr hielten sich die Angeklagten M... und D... in dem Bier- und Spielepalast in der N… auf. Sodann kam es zu einem telefonischen Kontakt zwischen S... und D..., woraufhin der Angeklagte D... seine Schreckschusswaffe von Zuhause holte. Der Angeklagte S... gab ihm auf, Munition für die Waffe mitzubringen. Dem kam der Angeklagte D... nach. Die Angeklagten D..., M... und S... trafen sich vor der Wohnanschrift des Angeklagten D.... Dort lud der Angeklagte S... die Schreckschusswaffe mit der mitgebrachten Munition, was die Angeklagten D... und M... auch bemerkten. Bei der Schreckschusswaffe der Marke UMAREX, Modell: Government … handelt es sich um eine Gas-/Schreckschusspistole, bei der der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt und die deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Die drei begaben sich daraufhin zu einer in der … Str. 17 in F… gelegenen Modellwohnung, welche zu dieser Zeit von den Zeuginnen J… und G... zu Wohn- und Arbeitszwecken gemietet wurde. Auch die beiden Zeuginnen waren als Sexarbeiterinnen tätig. Gegen 19:30 Uhr klingelte der Angeklagte M... - erneut unmaskiert - an der Tür der Wohnung, welche durch die Zeugin J… geöffnet wurde. Ihr war zuvor von ihrer Vermieterin, der Zeugin K…, ein Foto, welches die Angeklagten D... und M... abbildete, gezeigt und vor den beiden gewarnt worden. Bei dem Bild handelte es sich um ein Foto, das der Angeklagte D... auf seine Facebookseite geladen hatte und das seit der Tat zum Nachteil der Zeugin S… im Milieu kursierte. Wer dieses Foto wodurch aufgetan hatte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Beim Öffnen der Tür erkannte die Zeugin J… den Angeklagten M... als einen derjenigen von dem genannten Foto wieder und versuchte deshalb die Tür wieder zu schließen, was ihr aber nicht gelang. Der Angeklagte M... drängte die Zeugin zurück in die Wohnung, schubste sie zu Boden und zog ihr an den Haaren. Die Angeklagten D... und S..., welche sich zuvor im Treppenhaus verborgen gehalten hatten, stürmten - erneut maskiert - ebenfalls in die Wohnung, wobei der Angeklagte D... die diesmal geladene Schreckschusswaffe in den Händen hielt. Die Angeklagten M... und S... versuchten die sich im Flur stark wehrende Zeugin Ji… in eines der Zimmer zu verbringen. Um ihre Gegenwehr zu unterbinden, zogen sie ihr an den Haaren und traten ihr auf die Beine. Der Angeklagte D... begab sich währenddessen mit der Schreckschusswaffe in der Hand in die Küche der Wohnung, wo sich die Zeugin G... aufhielt. Er packte sie am linken Unterarm und riss sie zu Boden. Der nun dort liegenden Zeugin hielt er die Waffe an den Bauch und bedeutete ihr durch seinen auf die Lippen gelegten Zeigefinger still zu sein. Es gelang der Zeugin J… schließlich sich zu befreien und aus der Wohnung zu fliehen, um dort nach Hilfe zu rufen. Aus Angst vor Entdeckung entschlossen sich die Angeklagten die Wohnung ohne Beute zu verlassen. Der Angeklagte D... schlug der Zeugin G... unmittelbar vor dem Antritt seiner Flucht mit der Waffe in Richtung des Gesichts und traf sie dabei an der Nase. Die Zeugin J… erlitt durch die Tritte gegen ihre Beine ein Hämatom am Oberschenkel. Nach der Tat litt sie kurzfristig an Angstzuständen, teilweise habe sie auch noch heute Angst, Kunden die Tür zu öffnen. Die Zeugin G... erlitt ebenfalls Hämatome durch das Schubsen auf den Boden, eine Schürfwunde hinter dem Ohr und Schmerzen an der Nase. Die Zeuginnen konnten nach dem Vorfall für drei Tage nicht arbeiten. 4. Tat vom 17.12.2019 (betreffend nur die Angeklagten D... und K...) Der Angeklagte D... hatte in einer Zeit vor dem 17.12.2019 ein Facebookprofil mit dem Namen „A… M… N…“ angelegt, wo er sich als junge, attraktive Frau ausgab. Ab dem 16.12.2019 nahm er über dieses Profil Kontakt mit dem Zeugen D... auf, welcher davon ausging, dass eine Dame, die Interesse an einem Kennenlernen seiner Person habe, mit ihm kommuniziere. So hatte sich der Angeklagte im Verlauf des Chats auch darüber erkundigt, ob der Zeuge D... schon Gehalt auf seinem Konto erhalten habe und ob er dieses noch habe oder bereits ausgegeben habe. Der Zeuge D... sagte daraufhin, dass er es nicht sofort ausgebe. Der Angeklagte D... schlug dem Zeugen D... in dem Chat schließlich vor, sich zu treffen und bestellte den Zeugen zum Lidl-Parkplatz in die … in F…. Währenddessen hielt er weiter Kontakt per Chat zu ihm. Ziel des Angeklagten D... war es, den Zeugen in einen Hinterhalt zu locken, um ihm Geld und Wertgegenstände gegebenenfalls auch unter Anwendung von Gewalt abzunehmen. Der Angeklagte D... wandte sich an den Angeklagten K... und schilderte diesem, über ein sog. Fakeprofil ein Treffen mit dem Zeugen D... vereinbart zu haben. Der Angeklagte D... hatte nämlich mitbekommen, dass seine Mutter - die Zeugin S... - von dem Zeugen D... online belästigt worden war und wusste, dass dies auch dem Angeklagten K..., welchem dies deutlich missfiel, bekannt war. Die Angeklagten D... und K... kamen überein, den Zeugen D... in einen Hinterhalt zu locken und dort durch Schläge und/oder Tritte zu verletzen. Von dem Vorhaben des Angeklagten D..., dem Zeugen auch Bargeld und Wertgegenstände entwenden zu wollen, wusste der Angeklagte K... nichts. Die Angeklagten D... und K... begaben sich unabhängig voneinander in die Nähe des genannten Parkplatzes. Sie postierten sich an unterschiedlichen Orten, um den Zeugen D... abzupassen. Über ihre jeweiligen Mobiltelefone hielten sie kontinuierlich Kontakt zueinander. Als der Zeuge D... den Parkplatz erreichte, gab der Angeklagte K... dem Angeklagten D... Bescheid, damit sich dieser in Position bringen konnte. Der Angeklagte D... lockte den Zeugen über den Chat weiter in eine in der Nähe befindliche, unbeleuchtete Grünanlage. Während der Zeuge weiter auf sein Handy schaute - um weitere Instruktionen zum Treffpunkt zu erhalten -, näherte sich der Angeklagte D... unbemerkt und schlug den Zeugen mit der rechten Faust an die linke Kopfseite. Bis zu diesem Zeitpunkt versah sich der Zeuge keines Angriffs und konnte dem Schlag weder ausweichen, noch weiter zuordnen. Der Zeuge D... drehte sich dann weg und der Angeklagte D... schlug ihn erneut, wodurch der Zeuge D... zu Boden ging. Schließlich erreichte auch der Angeklagte K... das Geschehen. Der Angeklagte D... hatte zwischenzeitlich den Kopf des Zeugen fest zwischen seine Beine genommen, was sich für den Zeugen wie ein Würgen anfühlte und durchsuchte die Kleidung des Zeugen nach stehlenswerten Gegenständen. Dabei nahm der Angeklagte D... - von dem Angeklagten K... unbemerkt - die Geldbörse des Zeugen an sich, in welcher sich auch dessen EC-Karte befand. Der Angeklagte K... trat den am Boden liegenden Zeugen D... mindestens zweimal gegen dessen Beine. Da er weitere Personen wahrnahm, die sich in der Nähe befanden und damit das Entdeckungsrisiko der Tat erhöhten, beendete der Angeklagte K... das Geschehen und trennte den Angeklagten D... von dem Zeugen. Der Angeklagte K... nahm das auf dem Boden liegende Handy des Zeugen D... an sich, welches diesem aus der Hand gefallen war. Er beabsichtigte, das Telefon nach Informationen über die sexuelle Belästigung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin, der Zeugin S... zu durchsuchen. Er wollte auch verhindern, dass der Zeuge D... die Polizei rufen konnte. Als die Angeklagten nach Hause kamen, entdeckte der Angeklagte K..., dass der Angeklagte D... das Portemonnaie des Zeugen entwendet hatte. Um zu verhindern, dass der Angeklagte D... die EC-Karte versuchen würde einzusetzen - dies hieß der Angeklagte K... nicht gut -, nahm der Angeklagte K... die Gegenstände an sich. Der Zeuge D... erlitt durch den Vorfall eine Schwellung und ein Hämatom am linken Auge, eine kleinere oberflächliche Risswunde über dem Nasenbein, eine kleine konjunktivale Einblutung, eine Platzwunde innen an der Oberlippe, eine Schwellung an der Oberlippe linksseitig und der Nasenwurzel sowie Schmerzen im rechten Kiefergelenk. Zudem wackelt sein oberer rechter Schneidezahn seitdem. Die Geldbörse mit sämtlichen Karten und das Mobiltelefon gelangten in Anschluss an die Durchsuchungsmaßnahmen bei den Angeklagten an den Zeugen zurück. III. 1. Zu den persönlichen Verhältnissen a. Angeklagter D... Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen überwiegend auf den Angaben des Angeklagten D... in der Hauptverhandlung sowie denen seiner Mutter, der Zeugin S.... Die Feststellungen zum Verhältnis zwischen den Angeklagten D... und M... beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der beiden Angeklagten. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte D... – entgegen seiner eigenen Angabe – mit dem Angeklagten M... gelegentlich Cannabis konsumiert hat, beruht dies auf den Angaben des Angeklagten M.... Dieser schilderte - wie festgestellt -, dass die beiden bei ihren Treffen gemeinsam Cannabis konsumierten. Gründe, weshalb er den Angeklagten D... in diesem Punkt von eher untergeordneter Bedeutung zu Unrecht belasten sollte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die gegenteilige Angabe des Angeklagten D... wertet die Kammer vielmehr als Schutzbehauptung, um sich selbst gegenüber den Verfahrensbeteiligten, aber auch gegenüber dem stets mitanwesenden Stiefvater - dem Angeklagten K... - in einem besseren Licht darzustellen. Denn ein regelmäßiger bzw. gelegentlicher Betäubungsmittelkonsum war insbesondere der Mutter des Angeklagten - der Zeugin S... - nach ihren Angaben nicht bekannt. Dazu passen zumindest auch die Ergebnisse der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten D... in dem Spurensicherungs- und Auswertungsberichts vom 08.02.2020. Danach seien auf dem Handy Lichtbilder aufgefunden worden, auf denen die Angeklagten D... und M... gemeinsam oder im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln zu sehen seien. Dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, beruht auf den Auskünften des Bundeszentralregisters vom 03.06.2020, des rumänischen Strafregisters vom 25.02.2020 und des italienischen Strafregisters vom 30.09.2020. b. Angeklagter M... aa. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten M... in der Hauptverhandlung, den von der Sachverständigen Dr. W… referierten Angaben, die er ihr gegenüber in der Exploration gemacht hat, sowie den Angaben der Mutter des Angeklagten, der Zeugin V… M... . Die Feststellungen zum Cannabis-Konsum beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten M..., seinen gegenüber der Sachverständigen Dr. W… im Rahmen der Exploration gemachten und von letzterer referierten Angaben, sowie seiner Freundin der Zeugin H… und seiner Cousine, der Zeugin M… M.... bb. Die Feststellungen zu der am 26.10.2019 begangenen Tat, zu welcher sich der Angeklagte M... in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, beruhen hinsichtlich des Ablaufs der Tat auf den glaubhaften Angaben der Zeugin M…, welche diesen, ohne dass sie die ihr unbekannten Täter benennen konnte, wie festgestellt, glaubhaft bekundet hat. Einen Anlass, an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, hatte die Kammer nicht. Dass der Angeklagte M... einer der Täter war, steht für die Kammer fest, da an dem Pullover der Zeugin von dem Angeklagten stammendes DNA-haltiges Zellmaterial nachgewiesen werden konnte. Diese Feststellung hat die Kammer auf der Grundlage des Behördengutachtens des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 21.10.2020 in Verbindung mit der Aussage der Zeugin M… und der Ergebnismitteilung nach Überprüfung eines Treffers in der DNA-Analyse Datei vom 12.02.2020 getroffen. In dem Zusammenhang hat die Zeugin M… zunächst glaubhaft bekundet, dass ihr unmittelbar nach der Tat an ihrem zur Tatzeit getragenen Pullover rot-braune Anhaftungen im Bereich der Kapuze aufgefallen seien. Dieser Pullover (Asservatennummer A/680328/2019/1) ist sodann sichergestellt worden, wie sich aus dem „Einsatzbericht der Kriminalpolizei“ vom 28.10.2019 (KK P. B…) und dem Vermerk über die sichergestellten Gegenstände der Geschädigten vom 07.11.2019 (KK T. R…) ergibt. Von den rot-braunen Anhaftungen an dem Pullover ist sodann von der bei der Polizei Beschäftigten P… mit einem befeuchteten Watteträger ein Abrieb (Asservatennummer A/680328/2019/9) erstellt worden, welcher dem Kriminaltechnischen Institut in K… übersandt worden ist, was sich aus dem Antrag auf Kriminaltechnische Untersuchung vom 12.11.2019 (Vg/680328/19) und der Eingangsbestätigung des Landeskriminalamtes vom 14.11.2019 ergibt. Dieser Abrieb (der rotbraunen Anhaftung auf dem Pullover der Zeugin M…) ist nunmehr im Rahmen des Behördengutachtens des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 21.10.2020 (KTU-Antrags-Nr. 2019/8180/1) untersucht worden. Als Ergebnis, dem sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, ist durch den Diplom-Biologen und Sachverständigen für forensische DNA-Analyse Dr. H… F… herausgearbeitet worden, dass sich im Rahmen der Untersuchung aus der Spur DNA-haltiges Material, dass von mindestens zwei Personen stamme, extrahiert habe werden können. Die Hauptverursachung der Spur sei aber, ohne dass es begründete Zweifel gebe, dem Angeklagten M... (Anonymisierungsformel: …) zuzuordnen. Von den 16 im Rahmen des Gutachtens untersuchten PCR-Systemen habe bei 9 Allelen jeweils ein autosomales Merkmalspaar extrahiert werden können, bei einem System (D3S1358) nur ein Merkmal, bei fünf Systemen (TH01, FIBRA, D18S51, D1S1656, D2S441) jeweils drei Merkmale, wobei jeweils eines nur schwach nachgewiesen habe werden können und bei einem System (D22S1045) vier Merkmale, wobei eines nur schwach vorhanden gewesen sei. Die 16 Merkmalspaare sowie das Amelogenin (XY) des DNA-Profils RM02 seien alle vollständig in der Spur enthalten gewesen. So habe der Abgleich mit dem DNA-Profil RM02 ergeben, dass alle 9 Allele der Spur, bei denen jeweils ein vollständiges Merkmalspaar extrahiert worden sei, identisch mit denen von RM02 gewesen seien. Das PCR-System D3S1358, von dem nur ein Merkmal (und zwar 15) nachgewiesen werden habe können, weise auch bei dem Profil RM02 nur dieses eine Merkmal (15/15) auf. Die sechs weiteren PCR-Systeme, bei denen mehr als zwei Merkmale extrahierten worden seien, enthielten ebenfalls die entsprechenden Merkmalspaare von RM02. Von den fünf PCR-System, von denen jeweils drei Merkmale (je eines jedoch nur schwach) festgestellt worden seien, seien jeweils nur die schwach vorhandenen RM02 nicht zuzuordnen. Bei dem System D22S1045 sei ein Merkmal und ein schwach vorhandenes Merkmal nicht RM02 zuzuordnen. Alle nicht RM02 zuzuordnenden Merkmale (insg. nur ein gut und sechs schwach nachzuweisende Merkmale) seien in dem DNA-Profil von LM96 (der Zeugin M…) aufgefunden worden. Dieser Befund lasse nach dem Gutachten keinen Zweifel daran, dass RM02 Verursacher der am Pullover der Zeugin befindlichen Anhaftung sei. Insofern wird in dem Gutachten ausgeführt, dass die Berechnung der Likelihood-Ratio für die Hauptkomponente der Spur #9 ergebe, dass sich das Ergebnis mehr als 30 Milliarden Mal besser dadurch erklären lasse, dass das Spurenmaterial von RM02 stamme, als dass es von einer unbekannten, mit RM02 nicht verwandten Person herrühre. Aus gutachterlicher Sicht bestünden somit keine begründeten Zweifel, dass die in der Spur festgestellten Merkmale hauptsächlich von RM02 stammen. Aus der Ergebnismitteilung nach Überprüfung des Treffers in der DNA-Analysedatei vom 12.02.2020 ergibt sich, dass das Profil RM02 dem Angeklagten M... zuzuordnen ist. Aus Sicht der Kammer ist die einzige Erklärung für die Existenz des DNA-haltigen Materials des Angeklagten M... am Pullover der Zeugin M…, dass dieser einer der Täter der Tat vom 26.10.2019 war. Die Zeugin M… hat in dem Zusammenhang glaubhaft ausgesagt, dass ihr beide Täter unbekannt gewesen seien und sie diese nie zuvor gesehen habe. Den Pullover habe sie am Morgen frisch gewaschen und in sauberem Zustand angezogen und bei Ankunft an ihrer Arbeitsstelle - sie sei Köchin - in ihren Spind, zu dem keiner außer der dort Beschäftigten Zugang habe, getan. Erst nach Feierabend – mithin kurz vor der Tat – habe sie den Pullover wieder hervorgeholt und angezogen. Es erscheint vor dem Hintergrund der zwischen dem Angeklagten M... und der Zeugin M… stattgefundenen körperlichen Auseinandersetzung ohne Weiteres plausibel, dass der Erstere sich in deren Rahmen (geringfügig) verletzt hat und Blut auf den Pullover der Letzteren gekommen ist. Insofern ist in dem o. g. DNA-Gutachten auch ein Blutvortest durchgeführt worden, der positiv ausgefallen ist. Nach dem Gutachten deute dies darauf hin – zwingend sei dies nicht -, dass es sich bei der Spur um eine Blutanhaftung handele. Die Feststellung, dass der Angeklagte M... der zweite, die Zeugin angreifende Täter war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer ebenfalls aus der Aussage der Zeugin M…. Diese gab nämlich an, dass der Täter nur etwas größer als sie gewesen sei. Sie selbst sei 1,62 bis 1,64 cm. Weiter beschrieb sie, dass der Täter dunkle Haare und braune Augen gehabt habe. Der erste Täter sei hingegen größer und dünner als der zweite Täter gewesen. Die Beschreibung der Zeugin des zweiten Täters passt auf den Angeklagten M..., welcher 1,73 m groß ist (dies ergibt sich aus dem Vermerk des Zeugen PK H… vom 14.01.2021 „Ermittlungsauftrag zu Körpergrößen der Beschuldigten“) und braune Haare und Augen hat. Auf den Angeklagten M... deutet auch, dass die Zeugin mit dem zweiten Täter eine intensivere körperliche Auseinandersetzung (die zu einer Verletzung führen konnte, welche als Spurenverursacherin für die Anhaftung am Pullover in Betracht käme) als mit dem ersten unbekannten Täter hatte. cc. Die Feststellung, dass der Angeklagte M... im Übrigen nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, beruht auf den Auskünften des Bundeszentralregisters vom 03.06.2020, des griechischen Strafregisters vom 15.10.2020 und des bulgarischen Registers vom 20.01.2020. c. Angeklagter S... Über den Angeklagten S... ist in der Hauptverhandlung - trotz umfangreicher Vernehmungen des Umfeldes des Angeklagten S... in F… - nicht viel bekannt geworden. Er hat sich zu seiner Person - bis auf die festgestellten Einzelheiten - nicht eingelassen. Die Feststellungen zu seiner Kindheit in Rumänien sowie zu seiner Beziehung mit der Zeugin P... beruhen auf den glaubhaften Angaben der letzteren. Diese berichtete, dass der Angeklagte ihr gegenüber angegeben habe, in einer schwierigen Umgebung aufgewachsen zu sein und nicht lange in der Schule gewesen sei. Die Feststellungen zu den rumänischen Verurteilungen des Angeklagten S... hat die Kammer dem Auszug aus dem rumänischen Strafregister vom 25.02.2020 sowie der beglaubigten Übersetzung des Schreibens der rumänischen Generalstaatsanwaltschaft vom 15.04.2019 entnommen, welches – ebenfalls jeweils in beglaubigter Übersetzung - einen Auszug des rumänischen Strafregisters betreffend den Angeklagten S... vom 08.04.2020, Abschriften des Strafurteils Nr. 1754 des Amtsgerichts des 5. Stadtbezirks Bukarest vom 15.12.2009, des Strafurteils Nr. 1819 des Amtsgerichts des 5. Stadtbezirks Bukarest vom 09.10.2008 und des Strafurteils Nr. 581 des Landgerichts Bukarest vom 11.08.2011 enthielt. Die Feststellungen zu seiner Beschäftigung und Arbeitsleistung bei der Firma C… beruhen auf den Angaben der Zeugen S..., R…-P… und O.... Die Feststellungen zu seiner Kündigung und der Rückkehr nach Rumänien hat die Kammer den Angaben des Angeklagten S... selbst, der Kündigungsbestätigung der Fa. C… vom 02.12.2019 und der Abmeldebestätigung der Stadt F… vom 17.12.2019, welche einen handschriftlichen Vermerk vom 17.12.2019 („Ich gehe am 18.12.19 zurück nach Rumänien“) enthält, entnommen. Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten S... sowie den damit übereinstimmenden Angaben der Zeugen G..., P... und M.... Die Feststellungen zum Kontakt mit dem gesondert Verfolgten M… beruhen auf den Angaben des Angeklagten S... selbst. Die Feststellung zu seiner bisherigen Straflosigkeit in Deutschland beruht auf der ihn betreffenden Auskunft des Bundeszentralregisters vom 03.06.2020 d. Angeklagter K... Die Feststellungen zur Person des Angeklagten K... beruhen auf dessen glaubhaften Angaben und der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 03.06.2020. 2. Zu den Taten 1. - 3. (betreffend die Angeklagten D..., M... und S...) Die Angeklagten M... und D... haben sich im Wesentlichen geständig eingelassen und eine grundsätzliche Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Taten eingeräumt. Sofern die Kammer hinsichtlich des Tatablaufes von den Einlassungen Abweichendes festgestellt hat, beruhen diese Feststellungen auf den Angaben der Zeuginnen S…, I..., J... und G.... Der Angeklagte S... hat eine Tatbeteiligung in Gänze bestritten. Seine Täterschaft steht jedoch aufgrund der frühzeitigen Angaben der Mitangeklagten D... und M... im Ermittlungsverfahren fest. Die von dem Angeklagten S... benannten Zeugen konnten das von ihm behauptete Alibi - er habe sich mit diesen zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in seiner Wohnung aufgehalten - nicht bestätigen. a. Einlassungen der Angeklagten aa. Angeklagter M... (1) Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Zeugin S… ließ sich der Angeklagte M... dahingehend ein, dass er und der Angeklagte D... sich am Tattag morgens gegen 11:00 Uhr getroffen hätten. Sie seien ein bisschen umher gelaufen und hätten sich etwas zu trinken geholt. Anschließend seien sie zum Stadion gegangen, hätten sich hingesetzt und Musik angemacht. Sie hätten sich unterhalten und Marihuana konsumiert. Beide hätten die Idee gehabt bei Google nach Modellwohnungen zu schauen und nach „Huren in F...“ gesucht. Sie hätten Geld für Drogen gewollt. Sie seien zunächst zur Wohnung des Angeklagten D... gegangen, um dort dessen Schreckschusspistole zu holen. Anschließend hätten sie am Abend - es sei bereits dunkel gewesen - die Modellwohnung in der …straße aufgesucht. Er, der Angeklagte M..., habe unmaskiert an die Tür geklopft, woraufhin die Frau geöffnet habe. Sie habe gesagt, dass sie gerade einen Kunden habe. Er habe dennoch die Tür aufgedrückt und sei in die Wohnung gegangen. Er habe die Frau mit dem Ellenbogen einmal kräftig gegen die Wand geschubst. Hinter ihm sei der Angeklagte D... gekommen, dieser habe verborgen und mit einem Schal maskiert neben der Tür gestanden. Der Angeklagte D... habe die mitgeführte Pistole auf die Frau gerichtet. Währenddessen sei er - der Angeklagte M... - in eines der Zimmer gegangen, wo er angefangen habe Dinge „zum Klauen“ zu suchen. Als er gesehen habe, dass die Frau schrie - sie habe „Polizei!“ geschrien -, habe er Angst vor der Polizei bekommen und die Wohnung verlassen. Der Angeklagte D... sei ihm hinterhergelaufen. Jeder sei anschließend nach Hause gegangen. Er - der Angeklagte M... - habe an dem Tag vor der Tat insgesamt 7-8 Joints mit insgesamt 6,5 - 7 g Marihuana konsumiert. Auf Nachfrage bekundete der Angeklagte M..., dass weitere Personen an der Tat nicht beteiligt gewesen seien sowie dass er den Angeklagten D... nach dem Ladezustand der Waffe gefragt habe, woraufhin dieser entgegnet habe, dass die Waffe ungeladen gewesen sei. Er - der Angeklagte M... - habe die Waffe für echt gehalten. (2) Wenige Tage später an einem Freitag sei der Angeklagte S... mit einem Kumpel - der gesondert Verfolgte G… M… - zu ihm - dem Angeklagten M... - nach Hause gekommen. Sie hätten ihn abgeholt und die drei seien daraufhin mit dem Auto des Kumpels herumgefahren. Sie hätten anschließend den Angeklagten D... abgeholt und seien zum Meer spazieren gefahren. Der G… habe gesagt, dass er Geld brauche, weil er nach Rumänien fahren wollte. Die Angeklagten D... und M... hätten den anderen beiden daraufhin von ihrem missglückten Überfall wenige Tage zuvor erzählt. Der gesondert Verfolgte M… habe diese Idee offensichtlich gut gefunden und die Adresse in der … für einen neuen Überfall vorgeschlagen. Er habe die Frau dort wohl gekannt. Sie seien dann zu viert zu der Adresse gefahren. Der gesondert verfolgte M… habe sie aussteigen lassen in der Nähe des Bahnhofs in F… und das Auto geparkt. Der Angeklagte D... habe seine Waffe mit zum Tatort genommen. Als sie in das Haus gegangen seien, habe der Angeklagte S... die Waffe übernommen. Diese habe der Angeklagte S... auch die ganze Zeit in der Hand gehalten, bis er die Frau vergewaltigt habe. Dann habe der Angeklagte D... die Waffe übernommen. Er - der Angeklagte M... - habe gedacht, dass die Waffe nicht geladen sei. Sie hätten damit ja nur bedrohen und nicht schießen wollen - warum hätten sie sie dann laden sollen. Er - der Angeklagte M... - habe unmaskiert an der Wohnungstür geklingelt, während die Angeklagten D... und S... verborgen im Treppenhaus gewartet hätten. Sie hätten einen Schal über die Nase gezogen gehabt, um sich zu maskieren. Eine Frau habe die Tür geöffnet und etwas gesagt, er habe sie aber nicht verstanden. Dann seien die Angeklagten D... und S... die Treppe hinauf gekommen und hätten der Frau gesagt, dass sie in die Wohnung gehen sollte. Dabei habe der Angeklagte S... die Waffe auf die Frau gerichtet. Sie seien alle reingegangen. Der Angeklagte S... habe die Frau festgehalten und sei mit ihr in das „Arbeitszimmer“ gegangen. Er selbst und der Angeklagte D... seien in das Schlafzimmer der Frau gegangen und hätten dieses durchsucht. Dort hätten sie 3 oder 4 Mobiltelefone gefunden und an sich genommen. Der Angeklagte S... habe die Frau dann ebenfalls in das Schlafzimmer geführt und aufgefordert, Geld rauszugeben, indem er „Geld, Geld, Geld!“ gesagt habe. Sie habe ihnen daraufhin das Kassenbuch mit dem Bargeld - etwa 200 - 300 Euro - gezeigt, welches einer der drei an sich genommen habe. Der Angeklagte S... und die Frau seien dann wieder in das Arbeitszimmer gegangen. Dort habe dieser verschiedene Parfums genommen und sich in die Taschen gesteckt. Er - der Angeklagte M... - sei zunächst im Schlafzimmer geblieben. Als er am Arbeitszimmer vorbeigegangen sei, habe er gesehen, wie der Angeklagte S... dort „sexuelle Sachen“ mit der Frau gemacht habe. Die Frau habe erst seinen Penis in den Mund genommen, anschließend habe er ihr gesagt, sie solle sich umdrehen und versucht, sie „in den Arsch zu ficken“. Die Frau habe geweint. Der Angeklagte D... sei auch in dem Zimmer gewesen. Er habe an der Tür gestanden und die Pistole in der Hand nach unten gerichtet gehalten. Er - der Angeklagte M... - habe zu dem Angeklagten D... gesagt, dass es nicht gut sei, was sie dort machten, sie müssten zu sich kommen. Sie hätten dann zu dem Angeklagten S... gesagt, dass sie losgehen müssten. Sie hätten die Wohnung verlassen, kurze Zeit später sei auch der Angeklagte S... nachgekommen. Die drei seien dann zu dem gesondert Verfolgten M… in dessen Auto gestiegen, er habe den Angeklagten S... dann nach Hause gefahren. Von der Beute habe er - der Angeklagte M... - 50 Euro und ein Telefon erhalten. Er und der Angeklagte D... seien danach ins CaS... gegangen und hätten sich dort unterhalten. Sie hätten nicht viel miteinander gesprochen; nur, dass „es nicht gut sei“, was sie gemacht hätten und dass es - gemeint sei die Vergewaltigung der weinenden Frau - „sehr schlimm“ sei. An dem Tag habe er - der Angeklagte M... - morgens nach dem Aufstehen einen Joint mit etwas weniger als 1 g Marihuana geraucht. Als ihn der gesondert Verfolgte M… abgeholt habe, habe er in dessen Auto 2-3 weitere Joints mit den anderen dreien zusammen geraucht. Er sei insgesamt aber weniger bekifft gewesen, als an dem Tag der ersten Tat. (3) Am darauffolgenden Tag seien er und der Angeklagte D... in F… spazieren gegangen. Unterwegs hätten sie den Angeklagten S... getroffen. Dieser habe ihnen gesagt, dass er Geld brauche, weil er nach Rumänien zurückfahren wolle. Sie hätten daraufhin entgegnet, dass sie „keinen Schwachsinn“ mehr machen wollten. Der Angeklagte S... habe dann mit dem Angeklagten D... gesprochen. Was die besprochen hätten, wisse er - der Angeklagte M... - nicht. Der Angeklagte D... sei nach dem Gespräch aber „anders“ und verärgert gewesen. Den Grund für die Veränderung habe er ihm aber nicht erklärt. Sie seien dann zum CaS... gegangen. Als sie dieses wieder verlassen hätten, hätten sie den Angeklagten S... getroffen. Zu dritt seien sie zu dem Angeklagten D... nach Hause gegangen, wo dieser seine Waffe geholt habe. Die Waffe habe der Angeklagte S... herausverlangt und eingesteckt. Jener habe auch die später aufgesuchte Adresse genannt. Sie hätten dann die Adresse in der .. aufgesucht. Dort angekommen hätten sie besprochen, dass jemand klingeln müsse. Er - der Angeklagte M... - habe es diesmal nicht machen wollen. Daraufhin habe der Angeklagte S... geklingelt; zu dieser Zeit hätten sie bereits zu dritt vor der Tür gestanden. Eine Frau habe die Wohnungstür geöffnet. Sie seien dann hineingegangen. In der Wohnung seien zwei Frauen gewesen. Eine Frau habe sich auf den Boden neben die Küchentür gesetzt, die andere sei von dem Angeklagten S... festgehalten worden. Diese Frau habe sehr laut zu schreien begonnen, woraufhin der Angeklagte S... ihr den Mund zugehalten und sie mit der Pistole bedroht habe. Er habe sie auch an den Haaren gepackt. Er selbst habe in eines der Zimmer geguckt, um zu schauen, ob es in diesem Zimmer „was zum Klauen“ gebe. Gefunden habe er indes nichts. Der Angeklagte D... habe zunächst in der Tür gestanden und geguckt. Er sei dann in die Küche gegangen Die Frau habe es dann geschafft, die Wohnungstür zu öffnen und wegzurennen, in dem sie den Angeklagten S... mit dem Ellbogen geschubst habe. Er - der Angeklagte M... - und der Angeklagte D... seien dann auch weggerannt, der Angeklagte S... hinterher. Sie seien aus Angst vor der Polizei geflohen. In einem Wohnblock, dessen Tür offen gestanden habe, hätten sie sich dann gesammelt. Dort habe der Angeklagte S... dem Angeklagten D... die Waffe zurückgegeben. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte M..., dass er an dem Tag gegen mittags 1g Cannabis konsumiert habe. bb. Angeklagter D... Der Angeklagte D... ließ sich zunächst mittels Verteidigererklärung dahingehend ein, dass die Vorwürfe der Anklage in weiten Teilen, aber nicht gänzlich zuträfen. (1) Der Angeklagte M... habe ihn am späten Nachmittag des 09.12.2019 nach seiner Arbeit in der F… B… via Facebook kontaktiert und vorgeschlagen, raus zu kommen. Er - der Angeklagte M... - sei mit G... und einem weiteren Mann im Wagen des G... unterwegs gewesen und habe ihn gebeten, seine Pistole mitzunehmen. Die Pistole habe er - der Angeklagte D... - im Herbst 2019 erworben. Er habe sich damals mit dem Angeklagten M... getroffen, welcher ihm berichtet habe, dass Leute von ihm Interesse an einer Waffe hätten. Sie - die Angeklagten D... und M... - könnten, so der Angeklagte M..., bei dem Geschäft Gewinn machen. Der Angeklagte M... habe ihn gebeten, zusammen mit ihm zu einem Geschäft in F... zu gehen, um dort eine Waffe zu erwerben. Der Angeklagte M... habe ihm gesagt, dass man lediglich volljährig sein müsse, was er - der Angeklagte D... - zu diesem Zeitpunkt schon gewesen sei. So habe er eine Schreckschusswaffe in einem Geschäft in der F...er Fußgängerzone für rund 160,00 € erworben. Der Angeklagte M... habe sich am Kaufpreis beteiligen wollen; sie hätten die Waffe anschließend gewinnbringend weiterveräußern wollen, wozu es aber in der Folge nicht gekommen sei. Der Angeklagte D... habe die Waffe deshalb mit nach Hause genommen und sie dort versteckt. Schließlich habe er - der Angeklagte D... - an dem 09.12.2019 im Auto des G… auch den Angeklagten S... kennengelernt. Dieser habe ihm erzählt, dass er wisse, wie man relativ leicht an Geld käme und gefragt, ob er - der Angeklagte D... - daran Interesse hätte. Letzterer habe in dieser Zeit kaum noch über Geld verfügt, da er einen Großteil seines Novembergehaltes (ca. 700 Euro) seiner Mutter zur Verfügung gestellt habe. So seien sie relativ direkt zu der Wohnung gefahren, in der die erste Tat erfolgt sei. Der G… habe im Wagen gewartet; der Angeklagte S... habe die Angeklagten M... und D... nach vorn geschickt, wobei er - der Angeklagte D... - die Pistole, welche ungeladen gewesen sei, dabei gehabt habe. Der Angeklagte M... habe geklingelt und sich in der von ihm geschilderten Art und Weise Einlass zu der Wohnung verschafft. Er - der Angeklagte D... - sei ihm in kurzem Abstand gefolgt, wobei er sich seinen Schal ins Gesicht gezogen habe. Sie hätten die Zimmer hastig nach möglichen Wertsachen durchsucht, ohne dabei fündig zu werden. Letztlich habe die Frau angefangen zu schreien, weswegen sie von ihrem Vorhaben Abstand genommen und die Wohnung zügig verlassen hätten. Der Angeklagte S... und der G... seien nicht mehr da gewesen. Jeder sei anschließend nach Hause gegangen, er - der Angeklagte D... - habe die Pistole wiederum zu sich genommen. Zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung änderte der Angeklagte D... seine Einlassung dahingehend ab, dass der Angeklagte S... an dieser Tat nicht beteiligt gewesen sei, sondern nur der gesondert Verfolgte M… (siehe für weitere Einzelheiten dazu unter b. bb.) (2) Am 13.12.2019 habe er - der Angeklagte D... - in der Stadt zufällig die Angeklagten M... und S... getroffen. Der Angeklagte S... habe gewollt, dass die Angeklagten D... und M... mit ihm in seine Wohnung in der …straße gingen. Sie hätten über die erste Tat geredet. Der Angeklagte S... er habe sein Verschwinden damit erklärt, dass sie zu viele gewesen sein. Im Laufe des Gesprächs habe er - der Angeklagte S... - ihn - den Angeklagten D... - nach einer Elena gefragt. Der Angeklagte D... habe erklärt, dass seine Tante so hieße, woraufhin der Angeklagte S... anzügliche Bemerkungen über die Tante gemacht habe. Er habe gesagt, dass sie sehr hübsch sei und sie ein „richtig leckeres Stück“ genannt; er habe sich im Weiteren in „vulgären Fantasien“ verloren. Offensichtlich habe er die Tante des Angeklagten D... auf der Arbeit kennengelernt und schon einmal erfolglos versucht, sich an sie „ran zu machen“. Diese Äußerungen hätten ihn - den Angeklagten D... - verunsichert; erst recht als der Angeklagte S... vorgeschlagen habe, ein weiteres mal eine solche Wohnung aufzusuchen und Geld zu organisieren. Er - der Angeklagte D... - sei schon im Begriff gewesen, zu gehen, als der Angeklagte S... ihn am Arm festgehalten und angeschrien habe, dass er gefälligst da zu bleiben hätte. Er - der Angeklagte S... - würde wissen, wo er - der Angeklagte D... - wohne und kenne auch dessen Mutter sowie deren Auto. Die Tante würde er - der Angeklagte S... - „in den Puff stecken“ und noch vieles mehr. Da der Angeklagte D... nicht gewusst habe, wie er sich habe wehren sollen, habe er gemacht, was der Angeklagte S... gewollt habe. So seien sie zu dritt zu dem Angeklagten D... nach Hause gegangen, um die Pistole zu holen. Diese habe er dem Angeklagten S... übergeben. Sodann habe sie der vierte Mann, der G…, mit seinem Auto abgeholt. Der Angeklagte S... habe sie während der Fahrt angewiesen, was sie zu machen hätten. In der Nähe des Bahnhofs hätten sie den Wagen verlassen, der G… habe im Wagen auf sie warten sollen. Der Angeklagte M... sei wieder als erster an die Tür herantreten und habe klingeln sollen. Als die Tür geöffnet worden sei, habe er - der Angeklagte D... - gehört, wie der Angeklagte M... mit einer Frau um den Preis gefeilscht habe. Als der Angeklagte M... versucht habe, die Frau in die Wohnung zu schubsen, habe sie die Tür zunächst festgehalten, sie habe aber letztlich sein Eindringen nicht verhindern können. Der Angeklagte S... habe ihn - den Angeklagten D... - sodann in Richtung der Wohnung geschubst. Zwischenzeitlich hatte dieser ihm - dem Angeklagten D... - die Waffe wiedergegeben. In der Wohnung habe der Angeklagte S... die Frau an der Hand gepackt und sie angeschrien, ihr Geld herauszugeben. Er - der Angeklagte D... - habe die Pistole aus seiner Jackentasche geholt, woraufhin die Frau erschrocken sei und zugesichert habe ihnen Geld zu geben. Sie sei zu einem Schrank gegangen und habe Geld geholt, welches sie an ihn - den Angeklagten D... - übergeben habe. Der Angeklagte M... habe sich zwischenzeitlich in ein anderes Zimmer begeben und dort nach weiterem Stehlgut gesucht. Er - der Angeklagte D... - habe sich ebenfalls zu ihm in das andere Zimmer begeben, während der Angeklagte S... mit der Frau alleine geblieben sei. Sie - die Angeklagten D... und M... - hätten in dem anderen Zimmer weiteres Geld sowie ein Handy und ein Tablett gefunden. Als er - der Angeklagte D... - den Angeklagten S... habe zum Gehen auffordern wollen, habe er gesehen wie sich der Angeklagte S... in dem anderen Zimmer von der Frau oral befriedigen ließ. Er - der Angeklagte D... - habe in der Tür zum Zimmer gestanden und dabei die Waffe in der Hand gehabt. Von einer solchen Entwicklung sei im Vorwege keine Rede gewesen. Er habe den Angeklagten M... dazu geholt; beide hätten dem Angeklagten S... bedeutet, gehen zu wollen. Statt ihrer Aufforderung zu folgen, habe sich dieser weiter an der Frau vergangen und versucht von hinten in sie einzudringen. Die Frau habe verängstigt gewirkt. Die Angeklagten M... und D... hätten darauf entschieden, ohne den Angeklagten S... zu gehen und die Wohnung verlassen. Aus der Wohnung hätten sie die Frau auf Deutsch schreien hören, dass sie weg gehen und sie in Ruhe lassen sollten. Schließlich sei der Angeklagte S... kurze Zeit später hinter ihnen her gekommen. Insgesamt hätten sie ca. 300 € Bargeld, 3 oder 4 Handys und einige Parfümflaschen erbeutet. Der Angeklagte S... habe die Beute anschließend verteilt. Er - der Angeklagte D... - habe 70 € und 2 Handys erhalten und sei anschließend von dem Angeklagten S... gewarnt worden, niemandem etwas zu erzählen, andernfalls hätte er ein Problem. (3) Am Folgetag habe er - der Angeklagte D... - sich mit dem Angeklagten M... in der F… Neustadt getroffen. Sie seien spazieren gegangen und am … dem Angeklagten S... begegnet. Letzterer habe ihn - den Angeklagten D... - an der Schulter zu sich gezogen und erklärt, er solle ihn am Abend anrufen, er (der Angeklagte S...) wolle noch eine Tat begehen. Dies habe er - der Angeklagte D... - verneint. Daraufhin habe der Angeklagte S... wieder angefangen, ihn auszulachen. Er habe gesagt, dass er (der Angeklagte D...) blöd wie ein Mädchen sei, nichts könne und es besser für ihn sei, wenn er ihn abends anrufe. Er - der Angeklagte D... - habe nicht gewusst, was er habe tun sollen. Gegen 18:00 Uhr sei er in das CaS... in der Neustadt gegangen, wohin ihn der Angeklagte M... gerufen habe. Der Angeklagte S... habe ihn angeschrieben und aufgefordert zu ihm in die Wohnung zu kommen. Er - der Angeklagte D... - habe sich nicht erwehren können und sei zusammen mit dem Angeklagten M... dorthin gegangen. Der Angeklagte S... habe ein letztes Mal losziehen und eine nahe gelegene Wohnung in der … Straße aufsuchen wollen. Er - der Angeklagte D... - habe die Pistole wieder mitnehmen sollen, weshalb er sie und die entsprechende Munition aus seiner Wohnung geholt habe. Im Treppenhaus seiner Wohnung habe der Angeklagte S... die Waffe dann geladen. In dieser Situation hätten die drei Angeklagten beieinander gestanden. Letztlich sei die Tat dann so erfolgt, wie von dem Angeklagten M... beschrieben. cc. Angeklagter S... Nachdem die Kammer im November 2020 die Verkündung eines Urteils im Laufe des Monats Dezember 2020 in Aussicht gestellt hatte, ließ sich der Angeklagte S... am 26.11.2020 erstmalig mittels einer Verteidigererklärung ein. Nachfragen beantwortete er nicht. Er ließ sich dahingehend ein, dass er im Oktober 2019 von dem gesondert Verfolgten M… via Facebook kontaktiert worden sei. Die beiden hätten sich aus dem Strafvollzug in Rumänien gekannt, wo der gesondert Verfolgte M… ebenfalls eine Freiheitsstrafe verbüßt habe. Im Zuge ihrer Unterhaltung hätten sie festgestellt, dass sie beide in F... leben würden und beschlossen sich einmal zu treffen, was sie in der Folge auch getan hätten. Etwa am 18.10.2019 sei er - der Angeklagte S... - eine Beziehung mit der Zeugin P... eingegangen, mit der er ab Ende Oktober 2019 zusammen mit einem anderen Paar (den Zeugen G... und M…) in der …straße … in F… gewohnt habe. (1) Der 13.12.2019 sei sein letzter Arbeitstag bei der Firma Co… gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe er selbst Anfang Dezember 2019 zum 15.12.2019 gekündigt. An dem 13.12.2019 sei er - der Angeklagte S... - krank gewesen und habe die Zeit zu Hause in der Wohnung verbracht. Er sei an diesem Tage von dem gesondert Verfolgten M… via Facebook kontaktiert und gefragt worden, was er - der Angeklagte S... - machen würde, woraufhin der Angeklagte S... geantwortet habe, dass es ihm schlecht ginge und er im Bett liege. Der gesondert Verfolgte M… habe vorgeschlagen, ihn - den Angeklagten S... - auf eine „Spritztour“ mit seinem neuen Auto abzuholen, damit er mal „rauskomme“. Darauf habe er - der Angeklagte S... - sich auch eingelassen, woraufhin der gesondert Verfolgte M… ihn aufgesucht habe. Im Rahmen der anschließenden Autofahrt habe er - der Angeklagte S... - dem gesondert Verfolgten M… berichtet, dass er (S...) seine Arbeitsstelle gekündigt habe, weil er seine Familie in Rumänien habe besuchen wollen. Der gesondert Verfolgte Ma… habe wiederum berichtet, dass er ebenfalls nach Rumänien wolle, da er seinen Arbeitsplatz verloren habe. Er müsse mit der Umsetzung dieses Vorhabens aber noch warten, da seitens seines Arbeitgebers noch die Zahlung des restlichen Lohnes ausstehe. Im weiteren Verlauf habe der gesondert Verfolgte M… einen Anruf auf seinem Mobiltelefon erhalten und im Anschluss erklärt, sich mit dem Anrufer treffen zu wollen, was so auch geschehen sei. Der gesondert Verfolgte M… habe ihm - dem Angeklagten S... - sodann eine ihm bis dahin unbekannte Person als „M...“ vorgestellt. Dieser sei, so der gesondert Verfolgte M…, ein Freund und könne nicht so gut rumänisch sprechen, da er Bulgare sei. Im Rahmen des folgenden Gesprächs zwischen dem gesondert Verfolgten M… und dem „M...“ habe letzterer den gesondert Verfolgten gebeten, eine weitere Person anzurufen, „um nochmal hinzugehen“ und „das zu machen, was sie letztes mal schon gemacht“ hätten, weil er (der „M...“) kein Geld mehr habe, um sich Marihuana zu kaufen. Dabei sei er - der Angeklagte S... - gefragt worden, ob er nicht mitmachen wolle, da es besser sei, wenn mehrere dabei wären, woraufhin er (S...) sinngemäß gefragt habe, worum es denn überhaupt ginge. Daraufhin hätten ihm der gesondert Verfolgte M… und der M... erzählt, wie man zu dritt mit einer weiteren Person, die man noch treffen wolle, Prostituierte in ihrer Wohnung überfallen hätte. Dabei solle nach Auskunft der beiden auch eine Pistole bereitgehalten worden sein, die bis dato aber nicht benutzt worden sei, da bisher die - offensichtlich mehreren - Prostituierten sich durch den Vorhalt der Waffe dem Willen der Täter gebeugt hätten. Im Folgenden sei versucht worden, ihn - den Angeklagten S... - zum „Mitmachen“ zu überreden, was er aber abgelehnt habe. Er habe zu dem gesondert Verfolgte M… gesagt, dass dieser genau wisse, wie lange er - der Angeklagte S... - im Gefängnis gesessen hätte und er letztlich nach Deutschland gekommen sei, um ein neues Leben zu beginnen und eine ehrliche Arbeit zu verrichten. Er wolle keineswegs wieder im Gefängnis landen. Er habe den gesondert Verfolgten M… daraufhin gebeten, ihn wieder nach Hause zu fahren. Dieses habe der gesondert Verfolgte M… auch zugesagt, wobei auf dem Weg zu seiner (S...s) Wohnung noch der zuvor erwähnte „dritte Mann“ abgeholt worden sei. Dieser sei ihm als „D...“ vorgestellt worden. Das Haus in der …straße, aus dem der „D...“ gekommen sei, sei dem Angeklagten S... im Übrigen bekannt gewesen, da dort seine Arbeitskollegin, die Zeugin E… M…, gewohnt habe. Deshalb habe er (S...) den Angeklagten D... im Auto gefragt, ob er (D...) jemanden mit dem Namen E… M… kenne, woraufhin dieser entgegnet habe, dass dies seine Tante sei. Der Angeklagte D... habe ihn daraufhin gefragt, woher er die Tante kennen würde, was er - der Angeklagte S... - dahingehend beantwortet habe, dass er sie aus der „Wurstfabrik“ kenne und gelegentlich mit ihr über Facebook kommuniziere. Im Folgenden habe der Angeklagte D... auf Nachfrage des Angeklagten M... eine Pistole aus seinem Hosenbund hervorgeholt und gezeigt. Der gesondert Verfolgte M… habe währenddessen sein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auf einer Internetseite mehrere Bilder weiblicher Personen gezeigt, die offensichtlich der Prostitution nachgegangen seien. Er habe gefragt, zu welcher man nun gehen wolle und habe selbst vorgeschlagen zu einer der gezeigten Personen zu gehen, da er wisse, dass diese viel Geld verdienen würde. Er habe dort schon mal einen „Termin“ gehabt. Er - der Angeklagte S... - sei sodann, vor dem Hintergrund, dass die drei weiteren Insassen offensichtlich weitere Überfälle auf Prostituierte konkret planten, aus dem Auto ausgestiegen und habe die restliche Wegstrecke zu seiner Wohnung zu Fuß zurück gelegt. Dort habe er sich den restlichen Abend aufgehalten, was möglicherweise sein ehemaliger Mitbewohner, der Zeuge M..., bestätigen könne. Etwa eine Stunde später seien der gesondert Verfolgte Ma… sowie die Angeklagten D... und M... bei ihm - dem Angeklagten S... - erschienen. Er habe ihnen Einlass gewährt. Sie hätten ihm ihre Beute gezeigt, wobei der Angeklagte M... Geld aus seiner Tasche geholt und dieses angefangen zu zählen habe. Er sei auf eine Summe von ca. 350,00 Euro gekommen und habe ihm - dem Angeklagten S... - sogar 50,00 Euro angeboten, da man seine Wohnung schließlich zum Teilen der Beute nutze. Dies habe er - der Angeklagte S... - aber abgelehnt. Der gesondert Verfolgte M… habe zudem ein paar Parfumflaschen aus seiner Jackentasche geholt und diese auf den Tisch gestellt mit der Frage, wer diese Parfums haben wolle. Er habe außerdem ein Telefon aus seiner Tasche geholt, welches er dem Angeklagten M... übergeben und diesem angeraten habe, es zu verkaufen und sich von dem Erlös das begehrte Marihuana zu kaufen. Daraufhin hätten die Angeklagten D... und M... die Wohnung verlassen, um sich Marihuana zu besorgen und vorher den Versuch zu unternehmen, das Telefon zu verkaufen. Er - der Angeklagte S... - sei mit dem gesondert Verfolgten M… in der Wohnung verblieben und fragte den M…, was passiert sei. Dieser habe knapp geantwortet, dass es alles „sehr schnell“ gegangen sei. Es sei im Übrigen, so der gesondert Verfolgte M…, nicht das erste Mal gewesen, dass sie „sowas“ gemacht hätten. Der Angeklagte M... habe an der Tür geklingelt und dann seien er (M…) und der Angeklagte D..., welcher eine Pistole dabeigehabt habe, nach dem Öffnen der Tür in die Wohnung gegangen. Dieses Vorgehen sei bei ihm - dem Angeklagten S... - auf Unverständnis gestoßen, gerade weil der gesondert Verfolgte M… auch bereits im Gefängnis gewesen sei. Als die Angeklagten D... und M... zurückgekehrt seien, hätten sie das zwischenzeitlich erworbene Marihuana präsentiert und beabsichtigt, dieses in seiner - des Angeklagten S...s - Wohnung zu konsumieren. Dies habe er (S...) aber nicht erlaubt, weshalb er sie gebeten habe, zum Rauchen rauszugehen, was diese dann auch getan hätten. Anschließend seien die Personen zurück in seine Wohnung gekehrt. Er - der Angeklagte S... - sei aufgefordert worden, niemandem etwas von diesen Taten zu erzählen, andernfalls würde er „zusammen mit den dreien im Gefängnis landen“. Im Folgenden habe der Angeklagte D... dem gesondert Verfolgten M… noch ein Foto des Zeugen D... gezeigt und ihn gefragt, ob er den D... kennen würde, was der gesondert Verfolgte M… allerdings verneint habe. Der Angeklagte D... habe in diesem Zusammenhang bekundet, dass er wisse, dass der Zeuge D... stets viel Geld bei sich trage, da er seinen Buchladen verkauft bzw. Geschäftsführer in einem Buchladen sei. Der Angeklagte S... habe daraufhin geäußert, dass er den Zeugen D... kenne - dieser arbeite ebenfalls bei C…, also keinesfalls in einem Buchladen, und habe nicht viel Geld. Im Folgenden hätten die Angeklagten D... und M... sowie der gesondert Verfolgte M… seine Wohnung dann verlassen. (2) Auch am Tatgeschehen vom 14.12.2019 sei er - der Angeklagte S... - nicht beteiligt gewesen. Diesen Tag habe er zunächst mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin P..., sowie den Zeugen G… und H... verbracht. Mit den Zeugen G… und H... habe er, bevor er in die …straße … gezogen sei, in der …straße … in F…zusammen gewohnt. Die vier seien zunächst in der F… Innenstadt gewesen und hätten sich dann entschieden, in die Wohnung des Angeklagten S... und der Zeugin P... zu gehen. Hier habe er, der Angeklagte S..., sich zusammen mit den drei Personen bis ca. 22.00 Uhr/ 22.30 Uhr aufgehalten. b. Tat vom 09.12.2019 zum Nachteil der Zeugin S... aa. Die Feststellungen zur Tat vom 09.12.2019 beruhen hinsichtlich des unmittelbaren Tatgeschehens auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten M... und D... sowie der Zeugin S…. Aufgrund der sich deckenden Schilderungen hat die Kammer keinen Anlass an der Richtigkeit der jeweiligen Angaben zu zweifeln. Die Bekundungen der Zeugin S… decken sich mit der Einlassung des Angeklagten M... und des Angeklagten D..., soweit das Tatgeschehen ihrer Wahrnehmung unterlag. Auch sie gab an, dass am Abend des 09.12.2019, kurz vor 20 Uhr, es an der Tür geklingelt habe und sie daraufhin geöffnet habe. Sie sei eigentlich gerade mit einem anderen Kunden beschäftigt gewesen. Die Person an der Tür habe sie direkt in die Wohnung geschubst und gegen die Wand gedrückt. Zwei Sekunden später sei eine weitere Person mit einer Pistole in der Hand gekommen. Die Pistole habe die Person mit ausgestrecktem rechten Arm auf ihren Oberkörper gerichtet. Sie habe die Pistole für echt gehalten und „totale Angst“ gehabt. Das Gesicht dieser Person sei mit einem Schal zur Hälfte abgedeckt gewesen. Diese Person sei dann mit der Pistole zu ihr gekommen und habe sie ebenfalls gegen die Wand gedrückt. Die erste Person sei dann in das Zimmer gegangen, wo sich auch der Kunde aufgehalten habe. Nachdem sich der Kunde angezogen habe bzw. während des Anziehens habe diese Person ihre Schränke durchsucht. Sie, die Zeugin S…, habe dann angefangen zu schreien und habe gedroht, bei der Polizei anzurufen. Als die Täter dies gehört hätten, seien sie abgehauen. Sie, die Zeugin, habe dann ihre Kollegin die Verwalterin, die Zeugin K…, kontaktiert. Diese sei auch gekommen und habe dann die Polizei verständigt. Weggekommen sei nichts. Der Vorfall habe insgesamt 5-6 Minuten gedauert. bb. Eine Beteiligung Dritter - sei es des Angeklagten S... oder des gesondert Verfolgten M… -, wie von dem Angeklagten D... behauptet, hat die Kammer nicht festgestellt. Sie wertet die Einlassung des Angeklagten D... insoweit als Schutzbehauptung, um die Verantwortung für das eigene Handeln nicht übernehmen zu müssen. Dass der Angeklagte S... an dieser Tat beteiligt war, konnte die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen S... ausschließen. Dieser ist in der Firma, in der der Angeklagte S... zum Tatzeitpunkt tätig war, für die Personalabrechnung und das Vertragswesen zuständig. Der Zeuge bekundete, dass am ehemaligen Arbeitsort des Angeklagten S... in Sa… die jeweiligen Arbeitszeiten durch Ein- und Ausstempeln erfasst würden. Dies geschehe elektronisch. Die so gesammelten Daten würden dann in die Zentrale nach F… übermittelt werden. Jeder der Mitarbeiter verfüge über einen eigenen Chip, mit dem er sich an den auf dem Gelände stehenden Zeiterfassungsautomaten ein- und ausbuche. Er legte einen Ausdruck der Abrechnungssoftware vor, aus dem sich die Anwesenheitszeiten des Angeklagten, sortiert nach Pausen, Tag und Auftrag ergaben. Danach habe der Angeklagte S... am 09.12.2019 von 16 Uhr bis 1 Uhr gearbeitet und 40 min Pause gehabt. Der Zeuge gab an, dass die Mitarbeiter ihre Pause selbst ausstempeln müssten, das geschehe nicht automatisch. Er habe deshalb das Stempelprotokoll, das vor Ort geführt worden sei, mitgebracht. Danach sei der Angeklagte S... an dem genannten Tag um 15.47 Uhr gekommen und um 00:59 Uhr gegangen. Die Stempelprotokolle würden vor Ort auf ihre Richtigkeit nachgeprüft werden. In Kenntnis dieser Angaben ließ sich der Angeklagte D... am 05.03.2021 zu dieser Thematik mittels Verteidigererklärung erneut ein, ohne Nachfragen der Verfahrensbeteiligten zu beantworten. Er gab nunmehr an, dass der Angeklagte S... nicht dabei gewesen sei und draußen gewartet habe, sondern der gesondert Verfolgte M…. An dem Tag habe er sich nicht zuvor nicht mit dem Angeklagten M... getroffen, sondern sei nach der Arbeit von diesem angeschrieben worden mit der Aufforderung nach unten vor sein Haus zu kommen. Seine Waffe habe er mitnehmen sollen. Der Angeklagte M... und eine ihm - dem Angeklagten D... - bis dahin unbekannte Person hätten in einem Auto auf ihn gewartet. Die Person in dem Wagen habe sie dann angewiesen, in ein Haus zu gehen und dort nach möglichen Sachen zu suchen. Die Hintergründe dieses Vorgehens seien ihm - dem Angeklagten D... - nicht bekannt gewesen. Er habe darauf vertraut, dass der Angeklagte M... wisse, worum es ginge. Vor Ort habe er allerdings den Eindruck bekommen, dass auch der Angeklagte M... gar nicht genau wisse, weswegen sie eigentlich dort gewesen seien. Sie hätten die Situation dann verlassen, als die Frau angefangen habe zu schreien. Ihm - dem Angeklagten D... - sei auch nicht klar gewesen, was sie dort eigentlich zu suchen hatten. Nachdem sie wieder mit dem Auto weggefahren seien, sei er nach Hause gegangen. Am 13.12.2019 sei es dann tatsächlich zu dem besagten Treffen mit dem Angeklagten S... gekommen. Dieser habe verlangt, dass sie - die Angeklagten D... und M... - ihn zu einer weiteren Tat begleiteten und sei dabei sehr fordernd aufgetreten. Sie seien nicht in der Lage gewesen, sich seinem Ansinnen zu widersetzen. Auch am 14.12.2019 sei es ihnen nicht gelungen, sich von dem Angeklagten S... abzugrenzen; dieser sei einfach „zu mächtig“ gewesen. Lange sei dieser der Einzige gewesen, dem er - der Angeklagte D... - die Schuld an seiner „Misere“ gegeben habe und wahrscheinlich sei er (S...) deshalb in seiner Erinnerung auch an der Tat vom 09.12.2019 beteiligt gewesen. Aber auch für eine Beteiligung des gesondert Verfolgten M… fehlt es an weiteren Anknüpfungspunkten. Zum einen hat der Angeklagte M..., dessen Angaben sich auch im Übrigen mit denen der Zeugin S… das unmittelbare Tatgeschehen betreffend decken, nichts derartiges geschildert. Auch wenn dieser zur Tatzeit unter dem Einfluss von Cannabis stand, konnte die Kammer für das Zeitfenster der Tat keine Wahrnehmungsfehler feststellen, zumal er einen lückenlosen und konstanten Geschehensablauf erinnert und entsprechend geschildert hat. Die Kammer hält es daher für fernliegend, dass er vergessen haben könnte, dass der gesondert Verfolgte M… - sofern er denn beteiligt gewesen sei - sie zum Tatort gefahren und draußen habe warten sollen. Insbesondere weil das von dem Angeklagten D... zuerst geschilderte Geschehen von der Komplikation, dass der gesondert Verfolgte Ma… nach Verlassen des Hauses entgegen ihrer Absprache doch nicht auf sie gewartet habe, geprägt und deshalb auch besonders einprägsam gewesen sein müsste. Dies hätte nämlich zur Folge gehabt, dass die Angeklagten D... und M... ihren zuvor gefassten Fluchtplan hätten völlig umstellen müssen. Naheliegend wäre auch eine Schrecksituation oder das Aufkommen von Panik gewesen, wenn man bei Verlassen des Hauses hätte feststellen müssen, dass der „Fluchthelfer“ sich nicht an die zuvor getroffene Absprache hielt und man nun umplanen müsste. Auffällig ist insoweit auch, dass der Angeklagte D... in seiner zweiten Einlassung zu dieser Tat nunmehr bekundete, dass sie der gesondert Verfolgte M… mit seinem Pkw nach der Tat weggefahren habe. Worauf dieser Wechsel der Einlassungen beruht, konnte die Kammer nicht aufklären. Naheliegend ist insoweit jedoch, dass die Angaben des D... nicht erlebnisbasiert sind. Die Kammer hat sich in diesem Zusammenhang auch mit der Frage befasst, ob der Angeklagte M... eine Beteiligung des gesondert Verfolgten M… bewusst verschwiegen hat, um diesen möglicherweise zu schützen. Diese Überlegung hält die Kammer aber bereits deshalb für fernliegend, da er - der Angeklagte M... - den gesondert Verfolgten M… hinsichtlich der zweiten Tat erheblich belastete. Eine derartige Belastung wäre zur Darstellung des eigenen Tatbeitrages nicht nötig gewesen, da zum Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung eine Beteiligung des gesondert Verfolgten M… nicht mal im Ansatz bekannt war. Hätte er - der Angeklagte M... - den gesondert Verfolgten M… in irgendeiner Weise schützen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er über dessen Beteiligung gänzlich schweigt. Den Angaben des Angeklagten D... zur Tatmotivation ist gemein, dass sie alle davon getragen waren, eine Drucksituation oder Intention darzustellen, die die eigene Verantwortung für das Begehen der Tat relativiert. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass er im Rahmen eines Haftprüfungstermins vom 13.02.2020 vor dem Amtsgericht F… noch eine - weitere - gänzlich andere Vorgeschichte zu der Tat schilderte. Er gab dort an, dass eine Person an dem Tattag ihn und seine Familie beleidigt habe. Er sei deshalb am Abend zur Wohnung der besagten Person gegangen und habe sie gesucht. Er habe angenommen, dass die Person in der Wohnung, in der er und der Angeklagte M... gewesen seien (gemeint ist die Finkenstraße 6, wo die Zeugin S… arbeitete) wohne. Er habe die Person in der Wohnung gesucht, sie aber nicht gefunden und sei deshalb gegangen. Das Geschehen in der Wohnung schilderte er im Wesentlichen deckungsgleich zu seinen späteren Angaben, allerdings ohne dass es seine Absicht gewesen wäre, Dinge in der Wohnung zu stehlen. So gab der Angeklagte D... an, dass der Angeklagte M... an der Tür geklingelt habe und eine Frau habe geöffnet, woraufhin der Angeklagte M... die Tür weggeschoben habe. Sie seien dann in die Wohnung gegangen, hätten aber bemerkt, dass die gesuchte Person nicht da gewesen sei. Eine Pistole habe er - der Angeklagte D... - auch dabei gehabt. Die sei aber nicht echt gewesen und er habe die gesuchte Person damit erschrecken wollen. Die Person heiße „T…“, einen Nachnamen kenne er nicht, er wisse aber, dass die Person in der besagten Wohnung lebe. Ziel der Aktion sei es gewesen, „T…“ zu erschrecken und ihm Angst einzujagen. Er habe „T…“ fragen wollen, warum er ihn und seine Familie beleidigt habe und ihm klarmachen wollen, dass er sie in Ruhe lasse solle. „T…“ habe ihn und seine Familie mit den Worten „Ich steck meinen Schwanz in deinen Mund, deine Mutter ist eine Schlampe und sie fickt für Geld. Wenn ich dich das nächste mal sehe, werde ich dich verprügeln.“ beleidigt. Die Waffe habe er von dem Angeklagten S... gehabt. Schränke oder Schubladen hätten sie nicht durchwühlt. Zwar hielt er an dieser Version ausdrücklich nicht mehr fest. Sie dokumentiert aber ebenfalls sein Bestreben einen jedenfalls moralisch „akzeptablen“ Grund - Beleidigung und Bedrohung der Familie - für das Tatgeschehen darzustellen. Den insgesamt drei Versionen ist gemein, dass sie an die jeweiligen Ergebnisse der Beweisaufnahme angepasst worden sind. Von der ersten Version (“T...“) rückte er nach Bekanntwerden der Angaben der Zeugin S... ab, von der zweiten (der Angeklagte S... habe ihn gezwungen) nach Vernehmung der Vorgesetzten des Angeklagten S... zu dessen Arbeitszeiten. Nachdem die Kammer zwischenzeitlich den gesondert Verfolgten M... als Zeugen vernommen hat und dieser - wenig glaubhaft - angab, die Angeklagten überhaupt nicht zu kennen (auch nicht nach Vorhalt eines Lichtbildes, das ihn und den Angeklagten S... nebeneinander sitzend in einem Pkw zeigt) und klar wurde, dass Angaben zu den Taten von ihm nicht zu erwarten seien, passte der Angeklagte D... seine Einlassung erneut mit dem oben dargestellten Inhalt (Austausch des Angeklagten S... durch den gesondert Verfolgten M...) an. Die Kammer hält die Angaben des Angeklagten D... zum Vortatgeschehen - insbesondere die nunmehr dritte Version mit einer Beteiligung des gesondert Verfolgten M... - mangels Konstanz und Plausibilität aufgrund der zuvor dargestellten Motivationslage des Angeklagten D... daher für eine Schutzbehauptung. cc. Die Feststellungen zum Ladestatus der Waffe beruhen auf den Angaben des Angeklagten M..., wonach die Waffe ungeladen gewesen sei. Zwar erscheint es der Kammer nicht lebensfern, dass die Waffe, die im Rahmen der Durchsuchung am 18.12.2019 in einem geladenen Zustand aufgefunden wurde (dies bekundete der an der Durchsuchung bei dem Angeklagten D... beteiligte Polizeibeamte PK H…), auch bei Begehung der Tat vom 09.12.2019 geladen gewesen ist. Allerdings hat die Kammer infolge der Angaben der Angeklagten - der Angeklagte D... schilderte für die Tat vom 14.12.2019 explizit eine Situation, innerhalb derer die Waffe schließlich geladen worden sei - und infolge des Zeitablaufs zwischen den Taten Zweifel und geht deshalb von der für die Angeklagten günstigere und sich mit ihren Angaben deckenden ungeladenen Waffe aus. dd. Die Feststellung, dass sich die Angeklagten am Nachmittag - und nicht wie von dem Angeklagten M... angegeben am Vormittag - des 09.12.2019 trafen, beruht auf der insoweit plausiblen Angabe des Angeklagten D..., wonach dieser bis zum Nachmittag des Tages noch gearbeitet habe und ein Treffen am Vormittag daher nicht möglich gewesen sei. Die Angabe des Angeklagten M... steht der Glaubhaftigkeit seiner Äußerungen im Übrigen nicht entgegen. Zum einen handelt es sich bei diesem Aspekt um einen dem eigentlichen Tatgeschehen vorgelagerten Umstand, dessen Bedeutung für den Tatnachweis als äußerst gering einzustufen ist. Zum anderen waren er - der Angeklagte M... - und der Angeklagte D... in der Zeit vor den Taten eng befreundet und trafen sich häufig, wie beide entsprechend bekundeten. Die Kammer hält es daher für lebensnah, dass der Angeklagte M... den Zeitpunkt des Treffens aufgrund einer Verwechslung vorverlagert hat oder dass er aufgrund seiner sehr unstrukturierten Lebensumstände - er ging zu dem Zeitpunkt weder einer Beschäftigung nach, noch besuchte er eine Schule; er lebte „in den Tag hinein“ - in Kombination mit dem regelmäßigen Cannabiskonsum dem Zeitpunkt des Treffens in seiner Erinnerung keine große Aufmerksamkeit widmete. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung dieses Umstandes und der Tatsache, dass er das Tatgeschehen in Übereinstimmung mit der Zeugin S... und später dem Zeugen D... schilderte, misst die Kammer dieser Abweichung keine gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt sprechende Bedeutung bei. c. Tat zum Nachteil der Zeugin I... vom 13.12.2019 Die Feststellungen der Tat zum Nachteil der Zeugin I... beruhen hinsichtlich des Kerngeschehens auf den Angaben der Zeugin I..., die sich - bis auf im Einzelnen noch darzustellende Abweichungen - mit denen der Angeklagten D... und M... decken. Die Feststellung, dass der Angeklagte S... an dieser Tat beteiligt war, beruht ebenfalls auf den Angaben der Angeklagten M... und D..., die den Angeklagten S... bereits unmittelbar nach ihrer jeweiligen Verhaftung unabhängig voneinander als dritten Mittäter und denjenigen, der die sexuellen Handlungen an der Zeugin vornahm, benannten. aa. Angaben der Zeugin I... Die Feststellung, dass die Tat zum Nachteil der Zeugin I... durch drei Täter begangen wurde, beruht auf den Schilderungen der Zeugin, die - ebenso wie die Angeklagten D... und M... - konstant bekundete, dass es sich um drei Täter gehandelt habe. So gab sie bereits in ihrer ersten Vernehmung am Tattag an, dass die Tat durch drei Täter begangen wurde und wies diesen jeweils konkrete Tatbeiträge und Handlungen zu. Dies bekundete der Zeuge KK S…, der die Vernehmung geführt hatte, in der Hauptverhandlung entsprechend. Anhaltspunkte für eine Falscherinnerung oder eine intentionale Falschbehauptung der Zeugin hat die Kammer nicht. Sie konnte die drei Personen auch im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild klar voneinander abgrenzen und ihre jeweiligen Handlungen - soweit sie ihrer Wahrnehmung unterlagen - beschreiben. Unsicherheiten, etwa die Frage betreffend, wer wann die Waffe hielt, gab sie unumwunden zu. Die Feststellungen zum Tatablauf in der Modellwohnung beruhen ebenfalls auf den überzeugenden Angaben der Zeugin I.... Ihre Angaben sind in sich schlüssig und detailreich. Sie konnte zeitliche und räumliche Dimensionen ohne Schwierigkeiten miteinander verknüpfen - etwa bei der Schilderung, wann sie chronologisch in den Aufenthaltsraum wechselten und wann sie zurückgingen. Sie konnte Interaktionen und Gespräche mit den Tätern schildern. Besonders eindrücklich schilderte sie ihr Unverständnis und Überraschung über das Verlangen des einen Täters nach Sex. Die Zeugin I... gab in ihrer mehrtägigen Vernehmung an, dass sie in der Woche, in der auch die Tat passiert sei, in der Wohnung in der …straße … gearbeitet habe. Am 13.12.2019 habe es gegen 19.30 Uhr an der Wohnungstür geklingelt. Sie habe einen Gast erwartet und deshalb ihre beiden Hunde, welche sie stets in die jeweiligen Arbeitswohnungen mitnehme, in ihr Wohnzimmer gesperrt. Sie habe die Wohnungstür geöffnet, es habe ein junger Mann vor der Tür gestanden. Er habe gefragt, „was es kostet“, woraufhin sie entgegnet habe, dass es ab 50,00 Euro „losgehe“. Auf seine weitere Frage, was eine Stunde koste, habe sie erwidert „150 Euro“. Er habe „Ok“ gesagt, sie habe ihn dann gefragt, ob er überhaupt Geld habe. Ohne auf die Frage zu antworten, habe der Junge entgegnet, dass zwei Kollegen auch noch dazu kommen würden. Dies habe sie, die Zeugin, aber abgelehnt. Sie habe anschließend die Tür wieder schließen wollen, er habe die Tür aber aufgehalten. Plötzlich seien zwei weitere Männer die Treppe hinauf gekommen. Beide hätten einen Schal hochgezogen und damit ihre untere Gesichtshälfte verborgen gehabt. Einer der beiden habe eine Waffe gehalten und diese auf den Kopf der Zeugin gerichtet. Die beiden hätten sie in die Wohnung geschoben, bis auf ihr Bett im sog. Arbeitszimmer. Sie hätten Geld gewollt. Sie, die Zeugin, habe nicht einschätzen können, wie gefährlich die Täter gewesen seien. Sie habe große Angst um ihre Tiere - die beiden Hunde und den Kater - gehabt. Nachdem sie zunächst gesagt habe, dass sie kein Geld habe, habe sie kurze Zeit später doch eingewilligt ihnen Geld zu geben - sie sollten nur ihre Hunde in Ruhe lassen, die währenddessen gebellt hätten. Einer der Täter habe die ganze Zeit die Pistole auf dem Abzug gehalten. Einer der beiden Maskierten hätte sie auch mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Sie habe noch versucht, ihr Gesicht zu schützen, um später keinen Arbeitsausfall zu erleiden. Sie sei dann mit den beiden maskierten Tätern in den anderen Raum gegangen, wo sie ihr Kassenbuch mit den Tageseinnahmen gelagert gehabt habe. Die Täter hätten das Geld aus dem Kassenbuch - insgesamt 390,00 Euro -, sowie weitere 20 Euro aus ihrem privaten Portemonnaie genommen. Sie sei sich sicher, dass in dem Kassenbuch 390,00 Euro gewesen seien, da sie genau Buch über ihre Einnahmen führe und auf diese Umsatz- und Einkommenssteuer zahlen müsse. Dabei habe es sich um ihre Tageseinnahmen gehandelt, denn am Ende des Tages bringe sie diese immer zur Bank. Ein Täter habe eines ihrer Handys genommen und sie aufgefordert, ihm die PIN zu geben. Sie habe jedoch absichtlich eine falsche genannt, damit das Telefon gesperrt werde. Schließlich habe einer der Täter in gebrochenem Deutsch „Jetzt ist Sex“ gesagt, wovon sie, die Zeugin, völlig überrascht gewesen sei und er habe sie zurück in ihr Arbeitszimmer geschubst. Er habe ihr die Pistole an den Kopf gehalten. Aus Angst um sich und ihre Hunde sei sie dieser Aufforderung nachgekommen und habe sich nicht gewehrt. Sie habe sich allerdings über das Vorgehen der Täter gewundert (“Komische Räuber, warum jetzt noch Sex dazu?“). Ein Täter habe seine Hose geöffnet und seinen Penis hervorgeholt, während sie auf dem Bett gesessen habe. Sie habe dann angefangen „zu blasen“. Der Penis sei „steif“ gewesen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt bereits geweint und sich gewundert, dass ihn - den Täter - das errege. Von den Tränen sei auch ihre Schminke verschmiert gewesen. Ob er währenddessen die Waffe in der Hand gehalten habe, könne sie - die Zeugin - heute nicht mehr mit Sicherheit sagen. Damals bei ihrer polizeilichen Vernehmung sei sie sich sicher gewesen, dass er auch derjenige mit der Waffe gewesen sei. Heute könne sie dies aus ihrer Erinnerung heraus nicht mehr mit Bestimmtheit sagen. Sie wolle niemanden zu Unrecht beschuldigen. Sie habe sich gewundert, „was die von ihr gewollt“ hätten. Sie sei doch viel älter, die seien jünger. Das habe sie gewundert. Dass der eine Täter Sex von ihr wollte, habe die anderen offensichtlich nicht gestört, sie hätten in Ruhe weiter die Wohnung durchsucht bzw. neben dem Geschehen gestanden. Die Täter schienen keine Eile gehabt zu haben, was sie - die Zeugin - ebenfalls sehr verwundert habe. Der andere maskierte Täter habe in dem Zimmer unmittelbar neben dem Geschehen gestanden, vielleicht habe er versucht, das Geschehen vor dem Dritten zu verdecken. Der unmaskierte Täter sei in dem anderen Zimmer gewesen und habe dieses durchsucht. Schließlich habe der „Vergewaltiger“ - so nannte die Zeugin, den die sexuellen Handlungen vornehmenden Täter - einen „Gummi“ von ihrem Nachtschrank neben dem Bett geholt und versucht von hinten in sie vaginal einzudringen, während sie auf dem Bett auf allen Vieren gekniet habe. Dann sei plötzlich einer ihrer Hunde auf das Bett gesprungen und habe den „Akt“ gestört. Der andere Täter, der währenddessen daneben gestanden habe, habe angefangen zu lachen. Er habe kräftig gelacht, er schien es „unglaublich lächerlich“ zu finden. Der Penis des Täters, der die sexuellen Handlungen vorgenommen habe, war auch nicht mehr so steif, er habe Probleme beim Eindringen gehabt - auch deshalb, weil es ihr - der Zeugin - gelungen sei, sich aufgrund ihrer Erfahrung im Bereich der Scheidenöffnung zu verkrampfen, um ein Eindringen zu erschweren. Als der Hund auf das Bett gesprungen sei, habe die Zeugin bemerkt, dass sie ihren Kater nicht gehört habe. Aus Angst um diesen sei sie vom Bett aufgesprungen, an den Tätern vorbei durch die Wohnung gelaufen und habe den Kater gesucht. Die Täter seien hinterher gelaufen. Sie habe den Kater schließlich gefunden. Sie habe vor Angst gezittert, der Kater auch. Dann habe die Zeugin die Täter gefragt, was sie hier noch wollten, sie hätten doch alles. Dann seien die Täter langsam weggegangen. Sie hätten allerdings noch den Wohnungsschlüssel mitgenommen und sie - die Zeugin - in der Wohnung eingeschlossen. Die Zeugin habe daraufhin einen sog. Notfallknopf betätigt, welcher in der Wohnung von den Vermietern angebracht worden sei. Kurze Zeit später sei dann die Verwalterin, die Zeugin K..., erschienen und habe sie, die Zeugin I..., befreit. Im Rahmen der Hauptverhandlung erkannte die Zeugin den Angeklagten M... sicher wieder als denjenigen, der an ihrer Tür geklingelt habe. Sie meine auch, den Angeklagten S... als denjenigen zu erkennen, der „Sex gewollt“ habe. Ihn habe sie an den Augen wiedererkannt; diese habe sie „gespeichert“. Mit Blick auf den Angeklagten D... gab sie an, dass da „was mit der Augenbraue“, ein „Cut“ oder ähnliches gewesen sei. Auf die Nachfrage, wie derjenige ausgesehen habe, der die Waffe zu Beginn gehalten habe, antwortete die Zeugin, dass sie sich heute nicht mehr so genau erinnern könne. Derjenige habe die ganze Zeit den Finger auf dem Abzug gehalten und auf sie gerichtet. Sie habe dann versucht einzuschätzen, wie gefährlich die Situation für sie sei - ein Schuss könne sich ja auch aus Versehen lösen. Die Waffe habe für sie echt ausgesehen. Der unmaskierte Täter habe währenddessen die Räume durchsucht, damit habe er sofort begonnen nach dem Betreten der Wohnung. Die Täter hätten drei Handy entwendet: Ein goldenes Samsung Galaxy 7, ein rosafarbenes Samsung Galaxy A20e und ein schwarzes Motorola E20. Das Motorola sei jenes Handy gewesen, dessen PIN der unmaskierte Täter erfragt habe. Dabei habe es sich um ihr Privathandy gehandelt. Es sei zur Tatzeit etwa ein halbes Jahr alt gewesen; sie habe es im Sommer über einen neuen Vertrag erhalten. Das Samsung Galaxy S7 sei aus dem Jahr 2016 und habe im Zeitpunkt der Anschaffung einen Neupreis von 599,00 Euro gehabt. Das Samsung A20e sei ihr Arbeitshandy gewesen. Sie habe es am 30.08.2019 erworben, der Herstellerpreis habe bei 179,00 Euro gelegen. Alle Handys habe sie über einen Vertrag erhalten. Die Täter hätten außerdem vier Parfums gestohlen. Sie habe insgesamt 7 Parfums - für jeden Wochentag eines, vier hätten nach der Tat gefehlt. Die Zeugin konnte außerdem anhand von Rechnungen nachvollziehen, wann sie welches Parfum zu welchem Preis erworben hatte. Danach habe sie die folgenden Parfums am 12.01.2018 bei der Firma „f…“ bestellt: „Paco Rabanne Olympea Eau de Parfum 30 ml“ zu einem Preis von 37,95 Euro, „BVLGARI Omnia Crystalline Eau de Toilette 65 ml“ zu einem Preis von 49,95 Euro und „Giorgio Armani Si Eau de Parfum 30 ml“ zu einem Preis von 43,95 Euro sowie am 16.08.2018 das Parfum „Trussardi My Name Eau de Parfum 30 ml“ zu einem Preis von 35,95 Euro. Durch die Tat habe sie ein Hämatom an der Schläfe erlitten. Ihr habe anschließend vier Tage der Kopf geschmerzt. Auf Vorhalt der polizeilichen Angaben, wonach sie damals angegeben haben soll, dass derjenige Täter, der die sexuellen Handlungen vornahm, auch gesagt habe „die anderen wollen auch mal“, entgegnete die Zeugin, dass dies keiner gesagt habe. Sie könne sich auch nicht erinnern dies in ihrer - ohne Dolmetscher geführten - polizeilichen Vernehmung gesagt zu haben. Die Zeugin I... ist auf Antrag ihres Nebenklagevertreters am 05.03.2021 erneut zur Frage des Wiedererkennens des Angeklagten S... vernommen worden. Sie bekundete erneut, den Angeklagten S... an seiner Augenpartie wiedererkannt zu haben. Auf Nachfrage, ob sie ihn auch beim ersten Mal im Saal direkt wiedererkannt habe, antwortete sie, dass dies der Fall sei. Sie ist sodann befragt worden, ob es eine Rolle gespielt habe, dass der Angeklagte S... als einziger in Handschellen in den Saal geführt worden war. Die Zeugin bekundete, bei ihrer ersten Vernehmung, nach dem Verbringen des Angeklagten S... in den Verhandlungssaal, ihren Anwalt - Rechtsanwalt Römer - sofort gefragt zu haben, ob der eben hereingeführte Mann, „der Vergewaltiger“ sei, woraufhin ihr Anwalt entgegnet habe, dass er (der Angeklagte S...) dies angeblich sei. Dies habe sie ihn - ihren Anwalt - vor ihrer Aussage gefragt. Sie habe ihn aber an den Augen erkannt, das habe nichts mit den Handschellen zu tun gehabt. Als sie ihn - den Angeklagten S... - gesehen habe, habe sie sofort das Gefühl gehabt, dass er der Täter der Vergewaltigung sei. Danach gefragt, wie es heute sei, sagte sie, dass sie heute - sie war bereits viermal erschienen - auf die Frage nicht mehr sicher antworten könne. Vielleicht sei er es tatsächlich, vielleicht irre sie sich. Auf Nachfrage der Kammer, ob es Auffälligkeiten in der Sprache „des Vergewaltigers“ gegeben habe, entgegnete die Zeugin, dass dieser gebrochen deutsch gesprochen habe, sonst sei ihr aber nichts aufgefallen. Auf den Vorhalt der im polizeilichen Vernehmungsprotokoll niedergeschriebenen Angaben der Zeugin, dass der Geschlechtsverkehr „mit dem größten der drei“ stattgefunden habe, gab die Zeugin an, sich weder an diesen Umstand, noch daran zu erinnern, diese Aussage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung tatsächlich getätigt zu haben. Die Polizeibeamten hätten - so die Zeugin - nur gefragt, wer die Waffe gehalten habe. Eine Zuordnung der Tatbeiträge in Bezug zu den jeweiligen Körpergrößen der Täter sei ihr heute aufgrund des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs jedenfalls nicht mehr möglich. Auf die Nachfrage, ob die Waffe immer eine Person hatte oder ob sie zwischendurch gewechselt wurde, gab die Zeugin an, dass - soweit sie sich erinnern könne - nur einer der Täter die Waffe die ganze Zeit lang gehalten habe. Sicher sei sie sich aber nicht. bb. Die Feststellung, dass der Angeklagte S... neben den Angeklagten D... und M... an dieser Tat beteiligt war und zudem derjenige war, der die sexuellen Handlungen unmittelbar ausführte, beruht auf den Angaben der Angeklagten D... und M... nach ihrer Festnahme am 18.12.20219 gegenüber den Polizeibeamten KK C... und PK H.... Der Zeuge KK C... bekundete, dass er an der Festnahme des Angeklagten M... und der Durchsuchung der von ihm bewohnten Räumlichkeiten am 18.12.2019 beteiligt gewesen sei. Der Angeklagte M... habe die ihm vorgeworfenen Taten - welche den verfahrensgegenständlichen entsprechen - unmittelbar eingeräumt. Er habe angegeben, dass er, C… (der Angeklagte D...) und ein befreundeter Rumäne die Taten begangen hätten. Nach Abschluss der Maßnahmen habe man den Angeklagten M... auf die Dienststelle verbringen wollen. Als sie am Hafen parallel zur …straße entlang gefahren seien, habe der Angeklagte M... plötzlich aus dem Fenster gezeigt und gesagt, dass der Rumäne „dort“ - gemeint sei die …straße - wohne. Sie seien daraufhin mit ihm die besagte Straße entlang gefahren und er habe auf die …rstraße 112 gedeutet. Dort wohne, so der Angeklagte M..., der Dritte. Er gab auch an, dass sie (die Polizeibeamten) sich beeilen müssten, da der Dritte Deutschland bald verlassen wolle. Zudem habe der Angeklagte M... gesagt, dass der dritte, der an der gezeigten Adresse lebe, derjenige sei, der die eine Frau „von hinten gefickt“ und in den „Mund gefickt“ habe. Er habe betroffen gewirkt und den Kopf geschüttelt. Den Namen des Rumänen habe er nicht gekannt, er habe nur angeben können, dass dieser etwas älter gewesen sei. Der Zeuge PK H..., der an den zeitlich parallel stattfindenden Maßnahmen betreffend die Angeklagten D... und K... beteiligt war, bekundete, dass der Angeklagte D... noch während der Durchsuchung angegeben habe, dass ein „D…“ der dritte Täter sein solle. Ihm - dem Zeugen - sei es zunächst nicht gelungen, den Angeklagten D... aufgrund dessen Sprachprobleme zu verstehen; er habe kurz den Verdacht gehabt, dass dieser möglicherweise gehörlos sein könnte. Der Angeklagte D... habe ihn deshalb um einen Zettel gebeten und auf diesem „D..“ notiert. Er habe auch angegeben, dass er das Facebookprofil des „D..“ zeigen könne. Ihm sei deshalb sein Mobiltelefon gegeben worden, wo er den Facebookaccount einer Person namens „D… D…“ geöffnet und als dritten Täter benannt habe. Er habe weiter angegeben, dass diese Person ebenfalls rumänischer Staatsbürger sei und bei „C…“ arbeite. Die Kammer ist deshalb von der Richtigkeit dieser Angaben der Angeklagten überzeugt, weil sie einerseits keine Möglichkeit zur vorherigen Abstimmung hatten, da ihre jeweiligen Festnahmen am selben Tage erfolgten und sämtliche Mobiltelefone beschlagnahmt worden sind; und außerdem bedienten sie sich beide unterschiedlicher Identifikationsmittel, die eine zeitlich vorgelagerte - hypothetisch für den Fall ihrer Festnahme vorgenommenen - Absprache zum Nachteil des Angeklagten S... unwahrscheinlich erscheinen lassen. So konnte der Angeklagte M... zwar nicht den Namen des dritten Täters benennen, wusste aber, wo dieser wohnte und zeigte es den Polizeibeamten entsprechend. Dem Angeklagten D... war der Vorname des Angeklagten S... bekannt, zudem waren sie seit kurzer Zeit Facebookfreunde (letztere Feststellung beruht auf der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten D..., wonach dieser am 14.12.2019 eine Instant Message mit dem Betreff „Say hi to your new Facebook Friend, D…“ erhielt). Hätten die beiden vorab besprochen, dass sie - vermeintlich wahrheitswidrig - den Angeklagten S... als dritten Täter benennen wollen, wäre es naheliegend gewesen, wenn sie zumindest über den Namen desjenigen gesprochen hätten, den sie der Taten bezichtigen wollten. Auch fehlt es an einem Motiv, den Angeklagten S... - wie von diesem behauptet - etwa zulasten des gesondert Verfolgten M... oder eines anderen Unbekannten der Tat zu bezichtigen (s.o.). Die von dem Angeklagten S... für sein Alibi benannten Zeugen M..., P..., H... und G... bestätigten weder, dass er am 13.12.2019 krank zuhause gewesen sei (Zeuge M...; ergänzend Zeugin G...), noch dass er den Abend des 14.12.2019 - jedenfalls zur Tatzeit - mit ihnen - den Zeugen P..., H... und G... - verbracht habe. Die Kammer hat sich bereits an dieser Stelle mit der Frage des Bestehens eines Alibis für den 14.12.2019 (Tat zu 3.) befasst. Denn sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte S... an der Tat zu 3. nicht beteiligt war, würde dies erhebliche Zweifel an der von den Angeklagten M... und D... angegebenen Beteiligung des Angeklagten S... in Gänze begründen. Dies war hier aber nicht der Fall. (1) Zum 13.12.2019 Die Zeugen M... und G... haben nicht bestätigt, dass sich der Angeklagte S... am Abend des 13.12.2019 zur Tatzeit zuhause aufhielt. Auch konnte der Zeuge M... nicht bestätigen, dass sich die Angeklagten M..., D... und der gesondert Verfolgte M... an dem Tattag in der Wohnung des Angeklagten S... aufhielten. Der Zeuge M... bekundete, dass er am 13.12.2019 gearbeitet habe. Er fange üblicherweise um 8.45 Uhr mit der Arbeit an und sei um 15.30 Uhr fertig. Er gehe davon aus, dass er nach seiner Arbeit gegessen und geduscht habe und sich anschließend schlafen gelegt habe. Falls er Lebensmittel benötigt habe, sei er auch nochmal einkaufen gegangen. Konkrete Erinnerungen an diesen Tag habe er nicht. Auf die Nachfrage, ob er sich erinnern könne, dass der Angeklagte S... mal krank gewesen oder Schmerzen gehabt habe, gab er an, dass er - der Angeklagte S... - tatsächlich mal Schmerzen gehabt habe. Das habe seine Frau - die Zeugin G... - ihm erzählt. Soweit er wisse, habe diese ihm - dem Angeklagten S... - auch Schmerztabletten gegeben. Es könne sein, dass er Zahnschmerzen gehabt habe. Wann das war, könne er aber nicht mehr sagen. Auf Nachfrage, ob der Angeklagte S... mal Besuch von männlichen Personen gehabt habe, bekundete der Zeuge, dass ihm nur die Zeugen H... und G... als Bekannte des Angeklagten bekannt gewesen seien. Die Frage, ob er einen G… M... kenne, verneinte der Zeuge, auch nach Vorhalt eines den gesondert Verfolgten M... zeigenden Lichtbildes. Auf die Frage, ob er D... und M... kenne, entgegnete der Zeuge, dass dies nicht der Fall sei. Ebenso verneinte er die Frage, ob ihm sonst jemand - außer dem Angeklagten S... - in dem Verhandlungssaal bekannt vorkäme. Die Zeugin G... gab an, dass der Angeklagte S... sie an einem Tag - es könne der 13., 14. oder 15.12.2019 gewesen sein - nach Schmerztabletten wegen Zahn- oder Rückenschmerzen gefragt habe. Sie habe ihm daraufhin die gewünschten Tabletten gegeben. Danach sei sie noch 2 oder 3 Stunden zuhause gewesen und anschließend arbeiten gegangen. Sie habe in dieser Woche vor der Festnahme des Angeklagten S... Spätschicht gehabt. Die Einlassung des Angeklagten S... zum Tagesablauf des 13.12.2019 ist ferner schon in sich nicht plausibel. So erscheint es bereits wenig nachvollziehbar, dass der Angeklagte S... einerseits nicht zur Arbeit geht, weil er erkrankt war, aber andererseits mit dem gesondert Verfolgten M... - trotz Krankheit - eine Spritztour unternimmt und sodann spät abends noch Besuch empfängt. Auch erscheint es wenig plausibel, dass ihm - der weder an der Planung der Tat noch an deren Ausführung beteiligt gewesen sein will - ein nicht unerheblicher Teil der Tatbeute für das Zurverfügungstellen seiner Wohnung zum Zwecke der Beuteteilung angeboten worden sein soll; zumal er den anderen Beteiligten gegenüber zu verstehen gegeben haben will, ihr Vorhaben nicht gutzuheißen. (2) Zum 14.12.2019 Die für den 14.12.2019 benannten Zeugen konnten ebenfalls nicht bestätigen, dass sich der Angeklagte S... zur Tatzeit in seiner Wohnung aufgehalten habe. Die Zeugin P... gab an, keine konkreten Erinnerungen an den 14.12.2019 zu haben (“Ich kann mich nicht erinnern, das ist so lange her.“). Da auf dem Mobiltelefon des Angeklagten S... Lichtbilder (sog. Selfies) von ihr und dem Angeklagten gesichert werden konnten, die als Aufnahmezeitpunkt den 14.12.2019, 22.23 Uhr aufwiesen, sind der Zeugin diese zur Gedächtnisstütze vorgezeigt worden. Sie gab dann an, zu erinnern, dass sie die Bilder in der Küche ihrer Wohnung aufgenommen hätten. Auf Nachfrage, ob sie an dem Abend Besuch gehabt hätten, gab die Zeugin an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auf die sich wiederholenden Nachfragen der Verfahrensbeteiligten gab die Zeugin an, dass sie (die Zeugin und der Angeklagte S...), wenn sie denn Besuch gehabt hätten, dies nur A… und I… (die Zeugen H... und G...) gewesen sein könnten; es sei möglich, dass sie da gewesen seien. Sie wisse es nicht, da sie keine konkreten Erinnerungen an den Abend habe. Auch die Angaben der Zeugin H... waren im Ergebnis unergiebig. Ihr Aussageverhalten war dadurch gekennzeichnet, „irgendwas“ zu sagen, vermeintlich in der Hoffnung die Verfahrensbeteiligten zufrieden zu stellen. Sie gab zunächst nach den Tagen des 13. und 14.12.2019 frei befragt an, sich an keinen der beiden Tage erinnern zu können. Sie kenne zwar den Angeklagten S... und dessen damalige Freundin - die Zeugin P... - und man habe sich oft zu viert getroffen. Was sie an den besagten Tagen unternommen hätten, wisse sie aber nicht mehr. Auf Vorhalt des Verteidigers des Angeklagten S..., dass die Zeugin P... angegeben habe, dass sie - die Zeugin und der Zeuge G... - den Angeklagten S... am Vormittag des 13. und/oder 14.12.2019 besucht habe, entgegnete die Zeugin dann plötzlich, dass sie sich jetzt wieder erinnere. An beiden Tagen hätten sie den Angeklagten S... besucht. Auf die Frage, ob sie am 14.12.2019 etwas zusammen gekocht hätten, erwiderte die Zeugin, dass sie das schon glaube, „eigentlich mit Sicherheit schon“. Sie wurde anschließend befragt, wann sie an den Tagen ungefähr dort gewesen sei. Sie antwortete, die Uhrzeit nicht mehr genau zu wissen. Nach einer ungefähren Einordnung gebeten, sagte sie, dass es wohl nachmittags gewesen sei. Auf die Frage nach der Dauer der Treffen bekundete sie, dass sie dies nicht mit Sicherheit erinnere. Sie denke, dass es nach acht Uhr abends gewesen sei. Sie gehe um diese Zeit gewöhnlich zur Arbeit. Aber sie könne nicht mit Sicherheit sagen, welche Uhrzeit es gewesen sei. Auf Nachfrage der Kammer, was sie an dem Tag in der Wohnung gemacht hätten, entgegnete sie, dass sie manchmal „geschnackt“ hätten, manchmal hätten sie gekocht. Auf Nachfrage, was sie an dem Tag gekocht hätten, gab sie an, dass sie das nicht mehr genau wisse. Sie wisse auch nicht mehr, ob der Angeklagte S... an den beiden Abenden durchgängig zuhause gewesen sei; sie könne sich nicht an alles erinnern. Die Kammer hat die Zeugin sodann zu ihren Arbeitszeiten befragt: Sie gab an, dass sie in zwei Schichten gearbeitet habe - früh und spät. Auf die Frage, wie es am 13.12.2019 gewesen sei, bekundete sie, dass sie zu diesem Zeitpunkt schon gekündigt und nicht mehr gearbeitet habe. Die Zeugin sei am 21.12.2019 nämlich zurück nach Rumänien gekehrt. Angesprochen auf den Widerspruch in ihren Angaben, bekundete die Zeugin, dass es beim Verlassen der Wohnung „noch“ 20 Uhr gewesen sei, aber sie erinnere nicht ganz genau, wann sie weggegangen sei. Auf die Frage, ob sie allein oder mit I… gegangen sei, antwortete sie, dass sie „immer zusammen“ gingen. Die Kammer hielt der Zeugin die Angaben der Zeugin P... vor, wonach sie - die Zeugin H... - am Vormittag in der Wohnung gewesen sein soll. Letztere erwiderte daraufhin, dass sie nicht gesagt habe, dass sie nur abends dort gewesen sei, sondern auch nachmittags; an beiden Tagen. Sie sei an beiden Tagen von nachmittags bis abends dort gewesen. Auf erneute Nachfrage bekundete sie, dass sie nicht mit Sicherheit sagen könne, ob sie auch vormittags dort gewesen seien, es sei „alles möglich“. In den Angaben der Zeugin wurde deutlich, dass ihr konkrete Erinnerungen an den Tag fehlten. Sie verwickelte sich in Widersprüche, etwa was das Gehen zur Arbeit um 20 Uhr betraf, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr arbeitete. Sie versuchte ihre zum Teil offen zugegebenen Erinnerungslücken mit äußerst allgemein gehaltenen Aussagen zu ihrem üblichen Verhalten zu schließen (“Wir gingen immer zusammen“; „Wir haben manchmal gekocht.“), naheliegend um eine von ihr wohl angenommene Erwartungshaltung der Verfahrensbeteiligten zu erfüllen. Dass sie keinerlei konkrete Erinnerungen an den Tag hat, wurde schließlich zum Ende ihrer Vernehmung deutlich, in dem sie sagte „Es ist alles möglich.“. Der Zeuge G... vermochte sich ebenfalls nicht an die Tage des 13./14.12.2019 erinnern. Nach dem ihm vorgehalten war, dass es das letzte Wochenende vor seiner Rückkehr nach Rumänien gewesen sein könnte, gab er an, dass es sein könne, dass er an einem oder den beiden Tagen bei dem Angeklagten S... gewesen sein könnte. Er blieb aber dabei, sich nicht erinnern zu können. Auch auf Vorhalt der „Selfie“-Bilder des Angeklagten S... und der Zeugin P..., entgegnete der Zeuge, sich nicht daran erinnern zu können, als die Bilder gefertigt worden seien. Auch die für den 14.12.2019 in der Zeit zwischen 11:43 Uhr und 13:27 Uhr auf dem Mobiltelefon des Angeklagten S... aufgefundenen Chats zwischen ihm und dem Zeugen G... sind nicht ergiebig für die Frage, ob die vier während der Tatzeit zusammen waren. Diese Chats legen zwar ein Treffen am frühen Nachmittag nahe. So schreibt der Angeklagte S... mit Nachricht von 13:27 Uhr - der letzten an den Zeugen G... für diesen Tag -, dass er – der Angeklagte S... – gleich komme. Wie lang dieses Treffen aber dauerte, ist dem Chat nicht zu entnehmen. Die Auswertung der Daten des Mobiltelefons des Angeklagten D... ergab vielmehr, dass am 14.12.2019 um 17:56 Uhr ein telefonischer Kontakt von einer Dauer von 1 min und 9 s zwischen ihm und dem Angeklagten S… stattgefunden hat, wovon der Angeklagte S... - was aber nahe gelegen hätte - in seiner Einlassung allerdings nichts berichtet hat. Der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten S... steht nicht entgegen, dass die Lichtbilder, die ihn und die Zeugin P... zeigen am 14.12.2019 um 22.23 Uhr aufgenommen worden sind, da die Tat zum Nachteil der Zeuginnen J... und G... zu diesem Zeitpunkt bereits seit rund 2 Stunden beendet war. Die Kammer hat sich für die Frage der Täterschaft des Angeklagten S... im Rahmen der Tat zum Nachteil der Zeugin I... nämlich auch bereits mit der Frage seiner Täterschaft in Bezug auf die einen Tag später folgende Tat befasst. Wäre sie in diesem Rahmen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte S... über ein Alibi verfügt, hätte dies die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten M... und D... jedenfalls insoweit aufgehoben. Ein wie von dem Angeklagten S... angegebenes Alibi - er sei den ganzen Abend zuhause gewesen - hat die Kammer aber nicht feststellen können. Zwar belegen die Lichtbilder von ihm und der Zeugin P... (“Selfies“), die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten S... gesichert worden sind, dass er am 14.12.2019 gegen 22 Uhr in seiner Wohnung war. Dies steht einer Tatbegehung zum festgestellten Tatzeitpunkt gegen 19.30 Uhr nicht entgegen. Die Tat dauerte nach den überzeugenden Angaben der Zeuginnen J... und G... nur wenige Minuten. Aufgrund der räumlichen Nähe der Tatwohnung zu seiner eigenen Wohnung - weniger als 10 min Fußweg - wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, schon vor 20 Uhr zurück zu sein. cc. Die Feststellung, dass der Angeklagte S... derjenige Täter war, der die sexuellen Handlungen an der Zeugin I... ausführte, beruht ebenfalls auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten D... und M.... Beide wiesen im Rahmen ihrer jeweiligen Festnahmen unabhängig voneinander dem Angeklagten S... diesen Tatbeitrag zu. Diese Angaben werden im Ergebnis auch durch die Bekundungen der Zeugin I... bestätigt. Ihre Angabe, den Angeklagten S... an dessen Augenpartie, insbesondere den Augenbrauen wiedererkannt zu haben und ein Gefühl gehabt zu haben, dass er derjenige war, hält die Kammer zwar nicht für unglaubhaft, aber für zu vage, um eine Überzeugungsbildung darauf zu stützen. Denn auch die Zeugin gab konstant an, sich unsicher bei der Frage des Wiedererkennens zu sein - insbesondere im Verlauf der teilweise wiederholten Befragung. Allerdings konnte sie für die Angeklagten D... und M... Tatbeiträge und äußerliche Merkmale benennen, die sie für die infrage stehende Täterschaft ausschließen. So konnte sie sicher ausschließen, dass es sich bei dem Angeklagten M... um „den Vergewaltiger“ handele. Diesen habe sie unmaskiert an der Tür angetroffen und sich mit ihm unterhalten. Er habe eine deutlich dunklere Hautfarbe als die anderen beiden. Diesen Eindruck hat die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls gewonnen. Sie bekundete weiter, dass „der Vergewaltiger“ „Jetzt Sex“ gesagt habe. Auf Nachfrage, ob ihr an seiner Sprache etwas aufgefallen sei, entgegnete sie, dass er gebrochen Deutsch gesprochen habe, sonst sei aber alles normal gewesen. Nach den Angaben des Zeugen PK H... (s.o.) und dem Eindruck des Angeklagten D... aus der Hauptverhandlung schließt die Kammer aus, dass er derjenige gewesen ist, der diese Worte sagte und somit auch, dass er derjenige war, der sexuelle Handlungen an der Zeugin vornahm. Denn er verfügt über einen sehr ausgeprägten Sprachfehler, der es ihm u.a. erschwert „härtere“ Laute - insbesondere solche, die eine Beteiligung des Gaumens zur Lautbildung erfordern - zu sprechen. So konnte der Zeuge PK H... nicht einmal den Namen „D…“ verstehen, sondern musste sich diesen von dem Angeklagten D... notieren lassen. Auch die rumänisch muttersprachliche Dolmetscherin musste bei dem Angeklagten mehrfach nachfragen, weil es für sie schwierig war, die Ausführungen des Angeklagten zu verstehen. Teilweise musste auch sie sich Worte von dem Angeklagten notieren lassen, um eine ordnungsgemäße Übersetzung zu gewährleisten. Die Kammer ist danach der Überzeugung, dass die Zeugin I... die Worte, wären sie von dem Angeklagten D... gesprochen worden, höchstwahrscheinlich nicht sofort verstanden hätte, mindestens wäre ihr aber eine Undeutlichkeit oder Auffälligkeit der Aussprache aufgefallen. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Zeugin I... in ihrer polizeilichen Vernehmung - der Zeuge KK S... bekundete entsprechendes - vermeintlich angab, dass der größte der drei Täter die Waffe gehalten und sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe. Dieser Umstand ist deshalb relevant, da nach den erkennungsdienstlichen Vermerken des Zeugen PK H... vom 14.01.2021 der Angeklagte D... mit 1,80 m der größte der drei Angeklagten ist. Die Angeklagten M... und S... sind mit jeweils 1,73 m Körpergröße entsprechend kleiner. Der Zeuge KK S... bekundete in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin I... ihm gegenüber in der polizeilichen Vernehmung, die ohne die Hinzuziehung eines Dolmetschers geführt worden sei, angegeben habe, dass es zwei maskierte Täter gegeben habe, von denen einer die Pistole in der Hand gehalten habe. Der mit der Pistole sei etwas größer als der andere Maskierte gewesen. Die zwei Maskierten hätten sie auf das Bett gedrückt und die Waffe mal an ihre Niere, mal an ihren Kopf gehalten. Zu einem späteren Zeitpunkt der Vernehmung gab sie an, dass der mit der Waffe seinen „Schwanz“ aus der Hose geholt habe und gesagt habe, dass sie jetzt blasen sollte. Nachdem die Zeugin den weiteren Verlauf der sexuellen Handlungen geschildert habe, sei sie von ihm - dem Zeugen KK S... - gefragt worden „Wo waren die anderen zwei, als es zum Geschlechtsverkehr mit dem größten der drei Täter kam?“. Auf die Frage, ob die Zeugin selbst diese Zuordnung vorgenommen habe oder ob das der eigene Schluss des Zeugen war, gab dieser an, dass er annehme, dass er die Differenzierung so vorgenommen habe, da sie zu Beginn der Vernehmung im Rahmen der jeweiligen Personenbeschreibungen geäußert habe, dass der Größte derjenige mit der Waffe gewesen sei. Diese eingangs geäußerte Beschreibung habe er dann im Verlauf der Vernehmung aufgegriffen, um die Täter voneinander abzugrenzen. Ob die Waffe die Person eventuell mal gewechselt habe, sei mit der Zeugin nicht erörtert worden. Dies sei auch nicht von ihr geäußert worden. Die Kammer hält es aufgrund der Befragung und dem Verständnis des Zeugen KK S... für ohne Weiteres möglich, dass es sich bei der Schlussfolgerung, dass der größte der drei Täter auch derjenige gewesen sein soll, der die sexuellen Handlungen an der Zeugin vornahm, um eine solche des Zeugen KK S... handelt und nicht um eine originäre Angabe der Zeugin I.... Diese hat die Angabe in der Frage nämlich weder bestätigt, noch selbst wieder aufgegriffen. Auch im Rahmen der Hauptverhandlung hat sie auf Nachfrage weder bestätigt, dass diese Angabe ihrer Erinnerung entspricht, noch dass sie diese Angabe im Rahmen der polizeilichen Vernehmung tatsächlich getätigt hat. Die Kammer hält es alternativ - sollte sie im Rahmen der polizeilichen Vernehmung entsprechendes tatsächlich ausgesagt haben - für möglich, dass die Zeugin insoweit einem Wahrnehmungsfehler unterlag und denjenigen, der - jedenfalls bis zu Beginn des beabsichtigten Vaginalverkehrs - die Waffe hielt und den aus ihrer Sicht durch die sexuellen Handlungen gewichtigsten Tatbeitrag verübte, auch als den „Größten“ im Sinne des „Bedrohlichsten“ der drei Täter subjektiv wahrgenommen hat. Zudem sind die Größenunterschiede zwischen den drei Angeklagten nicht derart signifikant - maximal 7 cm -, als dass diese Zuordnung die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin in Gänze in Frage stellen könnte. dd. Die Feststellung, dass der Angeklagte D..., während der Angeklagte S... sexuelle Handlungen an der Zeugin I... vornahm, unmittelbar neben dem Geschehen stand, dem Angeklagten S... nach dem Wechsel vom Oral- zum Vaginalverkehr die Waffe abnahm und fortan hielt, beruht zunächst auf den überzeugenden Angaben der Zeugin I.... Diese beschrieb konstant, dass der zweite maskierte Täter neben dem Bett gestanden habe, während der andere die sexuellen Handlungen an ihr vorgenommen habe. Besonders originell ist ihre Schilderung, als sie beschrieb, wie jener Täter gelacht habe, als es dem anderen nicht gelungen sei, vaginal in sie einzudringen. Dass der Angeklagte D... von dem Angeklagten S... die Waffe übernahm, schilderte die Zeugin nicht. Sie hatte insoweit - nachvollziehbarerweise - keine konkreten Erinnerungen. Allerdings schildert der Angeklagte M... nachvollziehbar, dass der Angeklagte S... die Waffe beim Betreten der Wohnung gehalten habe und damit die Frau bedroht habe. Später als er - der Angeklagte M... - weiter die Wohnung durchsucht habe, habe er gesehen, wie der Angeklagte D... in dem Arbeitszimmer in der Nähe der Tür gestanden habe und die Waffe nach unten gerichtet gehalten habe. Diese Schilderung deckt sich auch insoweit mit den Angaben der Zeugin I..., wonach der „Vergewaltiger“ die Waffe jedenfalls bei Beginn des Oralverkehrs noch an ihren Kopf gehalten habe. Die Kammer hält es für naheliegend, dass mit dem Wechsel zum Vaginalverkehr auch eine Übergabe der Waffe an den Angeklagten D... stattfand. Die Zeugin schilderte in diesem Zusammenhang nämlich, dass sich der „Vergewaltiger“ ein Kondom übergestreift habe bevor er sie aufgefordert habe, sich umzudrehen. Da zum Aufziehen eines Kondoms üblicherweise zwei Hände benötigt werden - über andere Fähigkeiten des Angeklagten S... ist jedenfalls nichts bekannt -, drängt sich der Schluss auf, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Wechsel der Waffe erfolgte. Dazu passt auch, dass der Angeklagte D... sich dahingehend einließ, in der Tür gestanden und die Waffe in der Hand gehalten zu haben, als sich der Angeklagte S... von der Zeugin I... „oral befriedigen ließ“. Dass der Angeklagte D... sah, was der Angeklagte S... tat - er stand schließlich unmittelbar neben dem Geschehen - und ihm in Kenntnis dessen die Waffe abnahm, dokumentiert, dass er - der Angeklagte D... - jedenfalls billigend in Kauf nahm, das Handeln des Angeklagten S... zu unterstützen. ee. Die Feststellungen zum Wert der entwendeten Güter beruhen auf den Angaben der Zeugin I... zum jeweiligen Erwerbszeitpunkt und Preis, die sie jeweils durch Vorlage von Rechnungen untermauerte. Die Kammer hat zur Bestimmung des jeweiligen Zeitwertes eines 50-prozentigen Abschlag von den so ermittelten Neupreisen vorgenommen. d. Tat zum Nachteil der Zeuginnen J... und G... (14.12.2019) aa. Die Feststellungen zum Ablauf der Tat vom 14.12.2019 beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen J... und G..., die die Tat wie festgestellt schilderten. Die Zeugin J... schilderte, dass sie mit ihrer Freundin - der Zeugin G... - in der angemieteten Modellwohnung in F..., in der D… Straße gewesen sei. Es sei ein Samstag gegen 19.30 Uhr gewesen. Sie hätten gerade essen wollen, ihre Freundin sei deshalb in der Küche gewesen. Ein Junge habe an ihre Tür geklopft, als ob er ein Kunde sei. Sie habe die Tür daraufhin geöffnet. Er habe gefragt, ob er mit zwei Freunden hereinkommen könne, was sie aber abgelehnt habe. Einige Tage zuvor habe ihre „Chefin“ - die Zeugin K... - ihr ein Foto von „zwei Jungs“ gezeigt und vor denen gewarnt; sie würden Prostituierte überfallen. An dieses Bild habe sie sich plötzlich erinnert und versucht, die Tür zu schließen. Das Bild habe unter anderem einen der hier sitzenden Angeklagten gezeigt. Sie deutete in diesem Zusammenhang auf den Angeklagten M.... Es sei ihr nicht gelungen, die Tür zu schließen. Der Junge habe die Tür aufgeschoben, sie - die Zeugin - geschubst und an den Haaren festgehalten. Nahezu zeitgleich seien seine beiden Freunde mit der Pistole hereingekommen. Diese hätte einer der beiden ihrer Freundin - der Zeugin G... - an den Kopf gehalten. Die Zeugin G... habe sich noch in der Küche befunden. Sie habe geschrien „Bitte verletzt meine Freundin nicht!“. Sie selbst habe in ein anderes Zimmer verbracht werden sollen. Sie habe sich aber gewehrt und versucht, sich loszureißen. Es habe sich eine Auseinandersetzung entwickelt; sie sei zu Boden geschubst worden und dort von beiden Tätern gegen den Oberschenkel getreten worden. Sie habe es geschafft wieder aufzustehen, sei dann aber wieder geschubst worden. Sie habe sich an einem im Flur stehenden Beistelltisch festhalten können, um zu verhindern, dass die Täter sie in eines der weiteren Zimmer der Wohnung brächten. Der Junge (der Angeklagte M...) habe sie aber weiter an den Haaren festgehalten. Irgendwie habe sie es geschafft, sich für einige Sekunden loszureißen, habe dann die Tür geöffnet und in das Treppenhaus hinein lautstark nach Hilfe gerufen. Die Täter hätten Angst bekommen und ihre Freundin geschlagen. Danach seien alle abgehauen. Der Täter mit der Waffe sei die ganze Zeit in der Küche bei ihrer Freundin gewesen. Die anderen beiden Personen könne sie nicht beschreiben. Das Geschehen habe sie so schockiert, dass sie sich nicht an das Aussehen der anderen beiden Täter erinnern könne. Etwas gestohlen hätten die Täter nicht. Der Vorfall habe insgesamt maximal 10 Minuten gedauert. Von den Tritten an ihren Oberschenkel habe sie einen blauen Fleck davongetragen. Sie habe nach dem Vorfall an Angstzuständen gelitten und sei heute noch schockiert darüber. Heute noch habe sie Angst, Kunden die Tür zu öffnen. Die Zeugin G... bekundete ebenfalls, zusammen mit ihrer Freundin - der Zeugin J... - in der Wohnung gewesen zu sein, als dort jemand geklingelt habe. Sie - die Freundin - sei zur Tür gegangen und habe geöffnet. Sie selbst sei in der Küche gewesen, um Essen vorzubereiten. Die Küchentür habe man schieben können. Sie lasse die Tür immer einen Spalt auf, um zu sehen, mit was für einem Klienten ihre Freundin reinginge. Plötzlich habe ihre Freundin „Nein, nein, nein“ geschrien. Sie selbst habe sehen können, wie ein Mann seinen Fuß in die Tür gestellt habe, hereingekommen sei und ihre Freundin zu Boden geschubst habe. Der zweite Täter - sie zeigte dabei auf den Angeklagten D... - sei auch hereingekommen zu ihr in die Küche und habe sie zu Boden geschubst. Dabei habe er sie auch mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Mit dem auf den Mund gelegten Zeigefinger habe er ihr bedeutet, still zu sein. Währenddessen habe er die Waffe gegen ihren Oberkörper gedrückt gehalten, etwa auf Höhe der Nieren. Sie habe gehört, wie ihre Freundin währenddessen eine Auseinandersetzung mit den anderen „Typen“ gehabt habe. Sie habe daraufhin gerufen „Verletz' dich nicht“ und sei währenddessen weiter am Boden festgehalten worden. Der Täter habe die Pistole weiter gegen ihren Körper gerichtet. Sie habe sich entschieden, ruhig zu bleiben, da sie Angst gehabt habe, erschossen zu werden. Sie habe den Kampf ihrer Freundin im Flur weiter hören können; sie habe es irgendwie geschafft sich loszumachen und zur Tür zu gehen, wo sie um Hilfe geschrien habe. Die Jungs hätten Angst bekommen und die Wohnung fluchtartig verlassen. Unmittelbar davor habe der Täter mit Waffe noch versucht, sie mit der Waffe in seiner Hand zu schlagen, wie eine Art „Abschiedsgruß“. Sie habe den Kopf nach hinten genommen, um dem Schlag aufzuweichen, sodass der Täter sie dann nur an der Nase getroffen habe. Die Nase sei dann eine Woche verletzt gewesen. Der Täter habe sie auch im Bereich hinter dem Ohr gekratzt, wovon sie eine Schürfwunde hinter dem Ohr davongetragen habe. Sie habe blaue Flecken von dem Schubsen auf den Boden davongetragen. Entwendet worden sei nichts. In der Zeit nach dem Vorfall habe sie sehr große Angst gehabt, das sei mitunter auch noch heute so. So wolle sie in Deutschland nicht wieder arbeiten. Nach dem Vorfall seien sie und ihre Freundin nach Hamburg abgereist, sie hätten drei Tage nicht arbeiten können. Die Kammer folgt den glaubhaften Schilderungen der Zeuginnen. Diese enthalten eine Vielzahl an Details und stellen einen konstanten Geschehensablauf dar. Unsicherheiten - etwa das Aussehen des dritten Täters betreffend - gaben die Zeuginnen unumwunden zu und konnten auch klar differenzieren, welche Beobachtungen sie visuell wahrnehmen und welche sie ggf. nur akustisch vernahmen. Besonders originell waren auch die Schilderungen betreffend des Wiedererkennens des Angeklagten M... von dem Foto (Zeugin J...) und die Verwunderung über den mit der Waffe ausgeführten Schlag (“Abschiedsgruß“). Belastungstendenzen oder sonstige Anhaltspunkte für eine absichtliche Falschbezichtigung konnte die Kammer nicht feststellen. Soweit der Angeklagte M... sich dahingehend eingelassen hat, dass er nicht derjenige gewesen sei, der an der Tür geklingelt habe, folgt die Kammer seiner Einlassung nicht. Beide Zeuginnen haben den Angeklagten M... übereinstimmend als denjenigen identifiziert, der an der Tür gestanden und geklingelt hat. So gab insbesondere die Zeugin J... an, dass sie ihn sofort als eine der beiden Personen auf dem von der Zeugin K... zwecks Warnung zuvor gezeigtem Foto erkannt habe. Dieses Foto zeigt die Angeklagten D... und M.... Insoweit decken sich ihre Angaben auch mit denen des Angeklagten D..., welcher sich dahingehend einließ, dass der Angeklagte M... erst zwar nicht an der Tür zu klingeln gewollt habe, es dann aber doch gemacht habe. Die Kammer hält es insoweit für naheliegend, dass der Angeklagte M... einer Fehlerinnerung unterlag. Er sträubte sich offensichtlich, erneut voran zu gehen und wollte diesen Part lieber einem der anderen beiden überlassen. Dieser Wunsch bzw. die Abneigung kann zur Manifestation einer Erinnerung geführt haben, die eher dem Wunsch als der Realität entspricht. Auch ist die Kammer der Einlassung der Angeklagten D... und M... insoweit nicht gefolgt, als dass der Angeklagte S... während der gesamten Tat die Waffe geführt habe. Aufgrund der originellen und detailreichen - und deshalb glaubhaften - Schilderung der Zeugin G... (s.o.), die den Angeklagten D... auch in der Hauptverhandlung als denjenigen mit der Waffe erkannte, steht nämlich fest, dass der Angeklagte D... die Waffe hielt und mit dieser die Zeugin G... bedrohte. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Dazu passt auch, dass die Zeugin J... sich nicht daran erinnern konnte, dass einer der anderen beiden Täter, die versuchten sie in eines der übrigen Zimmer zu verbringen, eine Waffe getragen hätte. bb. Die Feststellung, dass die Waffe während der Tat am 14.12.2019 geladen war, beruht auf den insoweit selbst belastenden Angaben des Angeklagten D..., welcher explizit den vorherigen Ladevorgang durch den Angeklagten S... in seiner und des Angeklagten M...s Anwesenheit schilderte. Die Kammer hält die Angabe deshalb für glaubhaft, da sich der Angeklagte D... einer Selbstbelastung aussetzt, derer es nicht zwingend bedurft hätte. Da die Waffe erst fünf Tage später am 19.12.2019 sichergestellt wurde - in geladenem Zustand -, hätte er ohne weiteres ein Laden an einem der darauffolgenden Tage behaupten können. Weshalb er sich zu Unrecht dieser Selbstbelastung aussetzen sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Der Einlassung des Angeklagten M..., dass er diesen Ladevorgang nicht mitbekommen haben will, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Denn nach den insoweit überzeugenden Angaben des Angeklagten D... stand der Angeklagte M... neben dem Angeklagten S..., als dieser die Waffe lud. Warum er dennoch den Ladevorgang nicht mitbekommen haben will, erschließt sich der Kammer nicht. Davon abgesehen müsste er aber - sofern seine Einlassung zuträfe - jedenfalls billigend in Kauf genommen haben, dass die Waffe geladen gewesen sein könnte. Etwaige Nachfragen oder eine Kontrolle des Status der Waffe nahm er nämlich - anders als bei der Tat zu 1 - auch nach eigenen Angaben nicht vor. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn es ihm wichtig gewesen wäre, nur mit einer ungeladenen Waffe die Taten zu begehen. Anhaltspunkte für das Bilden eines Vertrauensschutzes der Gestalt, dass er bei einer einmal ungeladenen Waffe auch in Zukunft darauf vertrauen dürfe, dass die Waffe auch bei folgenden Einsätzen stets ungeladen bliebe, bestehen nicht. Die Feststellungen zu Art und Funktionsweise der Waffe beruhen auf den Behördengutachten des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein - Landeskriminalamt - vom 12.03.2020. Danach handelt es sich bei der verwendeten Waffe, die gemäß Sicherstellungsniederschrift vom 18.12.2019 im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeklagten D... am selben Tage sichergestellt worden ist (Ass.-Nr.: A/780312/2019/7), um eine 9+1-schüssige Schreckschuss-/Gaspistole der Marke UMAREX Sportwaffen GmbH, Modell: Government 1911 A1, Nummer ….. Sie ist zum Verfeuern von Kartuschenmunition im Kaliber Kal. 9 mm P. A. Knall eingerichtet und geeignet. Nach dem Ergebnis der Untersuchung treten die hochgespannten Pulvergase nach vorn aus dem Lauf aus. Beim Schießen mit der Schreckschuss-/Gaspistole unter Verwendung der zuvor genannten Knallkartuschen im Nahbereich - ca. 50 cm bis zum aufgesetzten Schuss - kann es zu schweren, wie auch tödlichen Schussverletzungen kommen. Die Verletzungen werden durch die Druckwelle der austretenden hochgespannten Pulvergase (Gaslanze) und durch mitgerissene Partikel aus dem Lauf oder unverbrannte Treibladungspulverteilchen verursacht. cc. Die Feststellung, dass der Angeklagte S... auch an dieser Tat beteiligt war, beruht auf den entsprechenden Einlassungen der Angeklagten D... und M.... Ein Alibi des Angeklagten S... für diese Tat - wie von diesem behauptet - konnte die Kammer nicht feststellen (s.o.). 3. Zur Tat 4. (Tat zum Nachteil des Zeugen D...) - betreffend die Angeklagten D... und K... Die Feststellungen zur Tat zum Nachteil des Zeugen D... beruhen auf dessen Angaben sowie der sich damit deckenden Einlassung des Angeklagten K..., soweit es dessen Tatbeitrag betrifft. Die Angaben des Angeklagten K... zu seiner Motivlage und der Tatvorbereitung bis zum Eintreffen des Zeugen D... werden durch die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung bestätigt. Der Angeklagte D... räumte zwar eine Anwesenheit am Tatort und ein Handeln, das objektiv dem mit der Anklageschrift vorgeworfenen im Wesentlichen entspricht, ein. Seiner weiteren Einlassung dahingehend, seinerseits in Notwehr gehandelt und darüber hinaus das Handy des Zeugen D... als Pfand behalten zu wollen, bis dieser ihm - dem Angeklagten D... - nach Rückabwicklung eines Fahrradkaufes jenes Fahrrad zurückgebe, ist die Kammer nicht gefolgt. Diese steht im Widerspruch zu den glaubhaften und plausiblen Angaben des Zeugen D... und auch zur Einlassung des Angeklagten K.... Nach Überzeugung der Kammer gab es im Herbst 2019 zwar eine Begebenheit, in deren Rahmen der Zeuge D... dem Angeklagten D... Geld lieh und selbst als Pfand bis zur Rückzahlung dessen Fahrrad behielt. Diese Situation steht indes in keinem ursächlichen Zusammenhang zu der hier festgestellten Tat. Auch schilderten weder der Zeuge D... noch der Angeklagte K... Umstände, die die Einlassung des Angeklagten D..., der Zeuge D... habe ihn angegriffen, stützen. Im Einzelnen: a. Einlassungen der Angeklagten aa. Angeklagter D... Der Angeklagte D... ließ sich hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen D... dahingehend ein, dass die Tat einen gänzlich anderen Hintergrund gehabt habe. Der Zeuge D... habe ihm zuvor ein BMX-Rad für 40,00 Euro abgekauft. Ein paar Tage später habe der Zeuge den Kauf rückgängig machen wollen und habe ihn - den Angeklagten D... - am Hals gepackt. Er (D...) soll ihm, dem Zeugen D..., sofort das Geld zurückgeben. Er - der Angeklagte D... - habe ihm das Geld erst am Folgetag zurückgeben können, das Fahrrad habe er indes nicht zurückerhalten. Der Zeuge D... habe plötzlich weitere 20,00 Euro verlangt. Daraufhin habe er seiner Mutter von der Geschichte erzählt. Dabei hätten sie festgestellt, dass sie - die Mutter - den Zeugen D... ebenfalls kenne. Er habe ihr, so die Mutter, bereits mehrfach Intimfotos von sich zukommen lassen und sie eingeladen, sich mit ihm „zu amüsieren“. Der Angeklagte D... habe den Zeugen D... daraufhin zur Rede stellen wollen und ihn über einen von ihm selbst neu erstellten Facebook-Account unter dem Aliasnamen „Nikita“ zu einem Treffen gelockt. Der Zeuge D... habe letztlich zu einem Treffen im Park in der Nähe des Lidl-Supermarktes eingewilligt. Während er - der Angeklagte D... - auf den Zeugen gewartet habe, habe ihn sein Stiefvater, der Angeklagte K..., angerufen und nach ihm - dem Angeklagten D... - gefragt. Er (D...) habe ihm daraufhin von dem bevorstehenden Treffen mit dem Zeugen D... berichtet; der Angeklagte K... sei hinzugekommen. Als der Zeuge D... am Treffpunkt realisiert habe, dass er unter falschem Vorwand dorthin gelockt worden sei, habe er sofort angefangen, ihn - den Angeklagten D... - heftig zu schubsen. Er - der Angeklagte D... - habe sich gewehrt und ihn mit der rechten Faust ins Gesicht auf Höhe der Schläfe geschlagen. Der Zeuge sei benommen gewesen, habe aber erneut angegriffen. Sie hätten miteinander gerangelt. Ihm - dem Angeklagten D... - sei es gelungen, den Kopf des Zeugen zwischen die Beine zu bekommen. Er habe dann dessen Handy und Geldbörse aus der Jackentasche genommen. Er habe das Handy durch den Stoff leuchten gesehen und spontan die Idee gehabt, dem Zeugen das Handy abzunehmen und als Pfand zu behalten, bis er - der Zeuge - ihm das Fahrrad zurückgebe. Während dieses Geschehens sei auch sein Stiefvater - der Angeklagte K... - hinzugekommen und habe dem Zeugen D... auch einen Tritt versetzt. Schließlich hätten sie sich entfernt und seien nach Hause gegangen. Dort habe ihn der Angeklagte K... nach dem Inhalt seiner Hosentasche gefragt. Darin habe noch die Geldbörse des Zeugen D... gesteckt. Bevor er die Geschichte mit dem Zeugen habe klären können, sei er am Folgetag festgenommen worden. Auf Nachfrage der Kammer präzisierte der Angeklagte D... seine Angaben dahingehend, dass er sich vorgestellt habe, dass er mit dem Zeugen D... bei dem Treffen werde reden können. Dass es dabei zu Streit käme, habe er sich nicht vorgestellt. Er habe das Problem mit seiner Mutter klären und sein Fahrrad zurückhaben wollen. Sein Ziel sei es gewesen, dass man am Ende eines solchen Gesprächs zu einer vertretbaren Lösung käme. Sein Stiefvater sei deshalb dabei gewesen, weil dieser auch mit dem Zeugen D... habe sprechen wollen. Auf Nachfrage, was „das Problem mit seiner Mutter sei“, gab der Angeklagte an, dass der Zeuge D... dieser Fotos und Nachrichten geschickt habe. Das habe er - der Angeklagte D... - im Haus so mitbekommen. Seine Mutter selbst habe ihm dies nicht berichtet, er habe aber ein Gespräch mit einem entsprechenden Inhalt zwischen seiner Mutter und dem Angeklagten K... mitbekommen. Als der Zeuge D... ihn, den Angeklagten D..., gesehen habe, habe der Zeuge „sehr schlecht“ reagiert. Der Angeklagte habe den Zeugen begrüßt, dieser habe aber nur entgegnet „Was machst du hier, was willst du?“. Er, der Angeklagte D..., habe den Zeugen dann gefragt, was er mit seiner Mutter habe. Der Zeuge habe geantwortet, dass er mache, was er wolle. Dann sei es zum Streit gekommen. Angesprochen auf den Umstand, dass der Zeuge doch nach der bisherigen Einlassung des Angeklagten ein Treffen mit einer Frau erwartet habe und warum er gewusst habe, dass der Angeklagte D... hinter dem Account stecke, erklärte der Angeklagte D..., dass der Zeuge deshalb davon gewusst habe, dass er (D...) hinter dem Account stecke, weil er auf dem Parkplatz mit einem Handy in der Hand gestanden habe. Weitere Leute seien nicht auf dem Parkplatz gewesen. Auf Nachfrage zu den Handlungen des Angeklagten K... gab der Angeklagte D... an, dass der Zeuge D... an ihm - dem Angeklagten D... - gezogen habe, nachdem dieser ihm die Sachen weggenommen gehabt habe. Der Zeuge habe seine Sachen wiederhaben wollen. Der Angeklagte K... habe daraufhin versucht, die beiden zu trennen, der Zeuge D... habe aber nicht aufgehört an dem Angeklagten D... zu ziehen. Dann habe der Angeklagte K... den Zeugen ein- oder zweimal mit dem Fuß getreten. Auf die Frage, ob er dem Zeugen erklärt habe, dass er das Handy deshalb an sich nahm, um es als Pfand zu behalten, gab der Angeklagte D... an, dass dazu aufgrund der körperlichen Auseinandersetzung keine Zeit gewesen sei. Er habe aber am nächsten Tag mit ihm, dem Zeugen, sprechen wollen. Zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung erklärte der Angeklagte D..., dass er am nächsten Tag mit dem Zeugen D... über das Geschehen habe sprechen und ihm „seine Sachen“ zurückgeben wollen, damit sie nichts mehr miteinander zu tun hätten. Auf Nachfrage die Vorgeschichte des Fahrradkaufes betreffend ließ sich der Angeklagte D... wie folgt ein: Er sei mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen und habe den Zeugen D... in einem Secondhandladen in der …straße in F... getroffen. Da habe ihn der Zeuge D... gefragt, ob er - der Angeklagte D... - das Fahrrad an ihn verkaufen wolle. Der Angeklagte D... sei einverstanden gewesen und habe 40,00 Euro verlangt; die beiden seien sich einig gewesen. Zwei Tage später habe er - der Angeklagte D... - den Zeugen D... in der F… Neustadt getroffen. Der Angeklagte M... sei auch dabei gewesen. Der Zeuge sei zu ihm gegangen und habe ihn am Hals gepackt. Er habe gefordert, dass er (D...) ihm das Geld zurückgebe und das Fahrrad zurücknehme. Der Angeklagte D... habe daraufhin erklärt, dass er dem Zeugen das Geld morgen bringen werde, womit sich der Zeuge einverstanden erklärt habe. Am Folgetag habe er (D...) die gezahlten 40,00 Euro zurückgebracht. Der Zeuge habe ihm das Geld aus der Hand gezogen und ihm gesagt, dass er weitere 20,00 Euro an ihn, den Zeugen, zahlen müsse, da er zu spät sei mit dem Geld. Er, der Angeklagte D..., habe den Zeugen daraufhin gefragt, warum dieser nicht ehrlich sei, sich anschließend umgedreht und sei weggegangen. Zur zeitlichen Einordnung dieses Vorfalles gab der Angeklagte D... an, dass es ungefähr eine Woche vor der verfahrensgegenständlichen Tat passiert gewesen sei. Ob es vor oder nach den zusammen mit dem Angeklagten M... verübten Überfällen gewesen sei, könne er nicht sicher erinnern, er glaube aber schon. Auf erneute Nachfrage der Staatsanwaltschaft zu dem konkreten eigenen Tatbeitrag ließ sich der Angeklagte D... schließlich dahingehend ein, dass er den Zeugen D..., nachdem dieser auf ihn zugekommen sei und sie sich gegenseitig geschubst hätten, ihn (den Zeugen) an die linke Kopfseite mit der Faust geschlagen habe. Beide seien zu Boden gegangen. In dieser Zeit sei der Angeklagte K... hinzugekommen und habe sie trennen wollen. Der Zeuge D... habe ihn (D...) jedoch festgehalten, sodass er nicht habe aufstehen können. In dieser Zeit habe der Angeklagte K... den Zeugen D... mit den Füßen getreten. Der Angeklagte D... habe es dann geschafft aufzustehen und anschließend (also nach Beendigung des Zerrens) das Telefon und das Portemonnaie genommen. bb. Angeklagter K... Der Angeklagte K... ließ sich zusammengefasst dahingehend ein, dass er an der Tat zum Nachteil des Zeugen D... beteiligt gewesen sei, er aber im Zeitpunkt der Tatausführung weder gewusst habe, dass der Angeklagte D... die Geldbörse des Zeugen entwendet habe, noch dass er selbst hinsichtlich des entwendeten Mobiltelefons mit Zueignungsabsicht gehandelt habe. Der Angeklagte K... gab an, dass er an seiner polizeilichen Aussage vom 04.02.2020 festhalte. Die Angelegenheit habe eine Vorgeschichte. Der Zeuge D... habe sich damals an seine (des Angeklagten K...s) Lebensgefährtin „herangemacht“ und diese belästigt. Das habe er daher gewusst, weil er einige Tage zuvor ein Gespräch seiner Lebensgefährtin und deren Freundin aus Italien mitbekommen habe. In dem Gespräch sei es um die „Anmache“ durch den Zeugen D... gegenüber seiner Lebensgefährtin und sein aufdringliches Verhalten gegangen. Zudem sei er damals davon ausgegangen, dass der Zeuge D... das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin absichtlich zerkratzt habe. Diesen Vorfall habe er auch zur Anzeige gebracht. Am 17.12.2019 habe ihm der Angeklagte D... mitgeteilt, dass er ein Treffen mit dem Zeugen D... vereinbart habe. Er wolle die Sache mit dem Fahrrad klären. Er - der Angeklagte K... - habe den Angeklagten D... dann gefragt, wo das Treffen stattfinden solle. Der Angeklagte D... habe ihm berichtet, dass es in der Nähe eines Lidl-Marktes stattfinden solle, es sei auch eine Uhrzeit vereinbart gewesen. Sie hätten vereinbart, den Zeugen abzupassen. Dazu hätten sie sich getrennt: Der Angeklagte D... sei in den Park gegangen, er selbst sei im vorderen Bereich des Parkplatzes bei Lidl geblieben. Sie hätten sich damals über das Handy verständigt, die Inhalte der Telefonate seien Bestandteil der Strafakte. Als er - der Angeklagte K... - den Zeugen erblickt habe, habe er den Angeklagten D... telefonisch informiert und sei ihm mit Abstand auf Sichtkontakt gefolgt. Der Angeklagte D..., welcher im Park gewartet habe, sei dann auf den Zeugen zugegangen und habe diesen ins Gesicht geschlagen und zu Boden gebracht. Er - der Angeklagte K... - sei sofort zu den beiden gelaufen. Da er gesehen habe, dass weitere Passanten in der Nähe gewesen seien, habe er gewollt, dass der Angeklagte D... die Sache sofort beende. Dann habe er aber gesehen, dass der Angeklagte D... den Zeugen D... hinter einen Pkw gezogen hatte und den Kopf des Zeugen zwischen seinen Beinen hatte. Diese Gelegenheit habe er - der Angeklagte K... - dann genutzt, um den Zeugen mindestens einmal, vielleicht auch zweimal zu treten. Danach habe er sich aber besonnen und versucht die beiden zu trennen. Bei dieser Auseinandersetzung müsse dem Zeugen D... sein Handy aus der Hand gefallen sein. Dieses habe er - der Angeklagte K... - jedenfalls auf dem Boden liegen sehen und sich dann entschlossen, es mitzunehmen. Er habe verhindern wollen, dass der Zeuge die Polizei über das Handy informiere; der Zeuge habe dann aber nach der Polizei gerufen. Er - der Angeklagte K... - habe außerdem nachsehen wollen, welche Informationen auf dem Mobiltelefon über seine Lebensgefährtin gespeichert gewesen seien. Dass der Angeklagte D... die Geldbörse des Zeugen mitgenommen habe, habe er selbst erst zuhause erfahren. Er - der Angeklagte K... - habe die Geldbörse an sich genommen, um zu verhindern, dass der Angeklagte D... die Geldkarte des Zeugen D... benutze und habe die Absicht gehabt, das Handy und die Geldbörse bei der Polizei abzugeben. Im Nachhinein bereue er sein Fehlverhalten. b. Feststellungen zum Tatablauf Die Feststellung hinsichtlich des Tatgeschehens beruhen auf den Angaben des Zeugen D..., der Einlassung des Angeklagten K... und der Einlassung des Angeklagten D..., soweit dieser gefolgt werden konnte. Die Angaben des Angeklagten K... zum Anlass der Tat und der Tatvorbereitung werden durch die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung und den Ergebnissen der Handyauswertungen bestätigt. aa. Die Feststellung, dass der Zeuge D... unvermittelt, ohne jegliche vorangegangene Kommunikation angegriffen wurde und dass eine Notwehrlage zugunsten des Angeklagten D... nicht bestand, beruht zum einen auf den Angaben des Zeugen D..., welcher den Vorfall unmittelbar nach der Tat bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigte. Außerdem dokumentieren die zwischen den Angeklagten geführten Gespräche, dass beabsichtigt war, den Zeugen in den Park zu locken und körperlich zu attackieren. Dass ein klärendes Gespräch aufgrund der Vorfälle zum Nachteil der Zeugin S... und/oder der von dem Angeklagten D... behaupteten Rückabwicklung eines Fahrradverkaufes geführt werden sollte, ergibt sich aus den Inhalten der überwachten Telefonate gerade nicht. (1) Dass die Angeklagten D... und K... einen gemeinsamen Tatplan hinsichtlich der Körperverletzung fassten, ergibt sich zum einen aus der Einlassung des Angeklagten K... und den Inhalten der zwischen den Angeklagten geführten Telefonate. Nachdem der Angeklagte D... der vorgenannten Taten bereits verdächtigt wurde, war aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts F... vom 17.12.2019 seine Telekommunikation überwacht worden. Aus diesen unmittelbar vor dem Eintreffen des Zeugen D... geführten Gesprächen ergibt sich, dass jedenfalls der Angeklagte K... einen Groll gegen den Zeugen D... hegte und körperliche Rache an ihm ersann. So sagte er zu dem Angeklagten D... „Ich werde ihn schlagen“ und „Ich werde mich an ihm abreagieren“. Die Angeklagten sprechen über das Abfangen einer männlichen Person, die im Bereich des Lidl-Parkplatzes in der Neustadt in F... auftauchen bzw. dort warten soll: Auszug aus dem Gespräch um 18.06 Uhr D...: „... Ich hab ihn gesehen, wie machen wir das jetzt?“ - K...: „Ich bin der Meinung, wir sollen ihn hochnehmen. Wir haben keine andere Möglichkeit.“ Auszug aus dem Gespräch um 20:33 Uhr K...: „Er ist da, wo der Weg zu Lidl ist und die Taxis in der Nähe. Wenn er sich Richtung Park verstecken will, gehe ich ihm hinterher. Und dann hat er keine Chance abzuhauen.“ D...: „Und wenn er etwas anderes macht?“ K...: „Macht nix. Wenn er geht, gehe ich ihm hinterher.“ [...] K...: „Wenn ich dich anrufe, das bedeutet, dass er in der Nähe vom Park Schutz sucht. Nur, dass du da Bescheid weißt“ D...: „Ja.“ Auszug aus dem Gespräch um 20:41 Uhr K...: „Wenn ich ihn schlage, dann wird er sehen, auch wenn er den Park als Schutz nutzen will. Ich werde hinter ihm hergehen [...]“ Auszug aus dem Gespräch um 20:46 Uhr K...: „Ich steck meinen Schwanz in seine ganze Rasse. Oh Gott, wenn ich ihn in die Finger kriege, werde ich mich an ihm abreagieren. Ich steck meinen Schwanz... Ich habe keine Zeit. Deine Mutter ruft schon wieder an. Es ist jetzt der richtige Moment. Einen anderen kriegen wir nicht.“ (2) Den Ablauf des unmittelbaren Tatgeschehens hat die Kammer aufgrund der sich deckenden Angaben des Zeugen D... und des Angeklagten K... festgestellt. Der Zeuge D... bekundete nämlich glaubhaft, dass er nach seinem Eintreffen in der Grünanlage auf sein Handy geschaut habe, um zu fragen, wo sich die „A… M… N…“ nun aufhalte. Plötzlich habe ihm jemand gegen die linke Kopfseite geschlagen. Er habe sich umdrehen wollen, um zu sehen, wer ihn geschlagen habe. Er sei zu Boden gegangen. Dann sei eine weitere Person gekommen und habe ihn auch geschlagen. Er sei am Hals gewürgt worden und habe keine Luft mehr bekommen. Seine Taschen seien durchsucht worden. Ihm sei sein Portemonnaie mit seinen Papieren weggenommen worden. Das Handy habe er in der Hand gehalten. Am Boden liegend habe er es losgelassen. Er habe ihnen gesagt, dass sie alles nehmen sollten und ihn in Ruhe lassen sollten. Am Ende habe er nochmal zwei bis drei Fußtritte bekommen. Das Handy hätten sie mitgenommen. Soweit der Zeuge D... angab, gewürgt worden zu sein, bestehen dafür aus Sicht der Kammer keine objektiven Anhaltspunkte. Sie hält es nach den Einlassungen der Angeklagten aber für plausibel, dass es sich für den Zeugen wie ein Würgen anfühlte, als der Angeklagte D... den Kopf des Zeugen zwischen seine Beine nahm und dort einklemmte. Dass der Angeklagte D... nicht wie behauptet auf den Zeugen D... zuging, um mit diesem ein klärendes Gespräch zu führen und sodann von dem Zeugen unvermittelt angegriffen worden sei, ergibt sich auch aus dem Anzeigeverhalten des Zeugen D.... Der Zeuge hat Anzeige gegen „Unbekannt“ erstattet und glaubhaft angegeben, auch nach der Tat nicht gewusst zu haben, wer ihn angegriffen habe. Wäre dies der Fall gewesen, wäre es zu erwarten gewesen, dass er namentlich Anzeige jedenfalls gegen den Angeklagten D... stellt bzw. diesen beschreibt, sofern ihm dessen Name nicht bekannt gewesen sein sollte. Dazu passt auch, dass der Angeklagte K..., welcher das Geschehen aus der Entfernung zunächst beobachtete, nichts davon berichtet hat, dass der Zeuge D... den Angeklagten D... angegriffen habe. Dies wird auch durch den Zeugen POM T... bestätigt. Nach seinen Angaben sei der Zeuge D... nämlich am 17.12.2019 gegen 21:30 Uhr in Begleitung seiner Vermieterin auf der Dienststelle erschienen und habe angegeben, soeben überfallen worden zu sein. Er sei plötzlich unvermittelt von hinten attackiert worden. Er habe mehrere Faustschläge gegen den Kopf und an den Körper erhalten, sodass er zu Boden gefallen sei. Es seien zwei männliche Täter gewesen. Zusätzlich habe einer der Täter von hinten seinen Hals umfasst und ihn gewürgt, weshalb er nicht habe um Hilfe schreien können. Am Boden liegend hätten die beiden Männer dann sein Smartphone, seine Schlüssel und seine Dokumente entwendet. Letztlich hätten beide Personen von ihm abgelassen, ohne ein Wort gesprochen zu haben und wären anschließend über den Parkplatz geflüchtet. Näher beschreiben könne er die beiden nicht, da beide ihn von hinten attackiert hätten und einer eine Kapuze auf dem Kopf gehabt habe. Beide seien etwa so groß wie er - 170 cm -, schlank und recht jung gewesen. Außer dem Namen der Dame habe er keinerlei Hinweise auf mögliche Täter. cc. Kein „Pfand“ (1) Auch wertet die Kammer die Einlassung des Angeklagten D..., er habe die Geldbörse und/oder das Handy als Pfand an sich genommen, als Schutzbehauptung. Dass er hinsichtlich mit einer entsprechenden Zueignungsabsicht handelte, hat die Kammer aufgrund der auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen D... festgestellt. Zum einen steht aufgrund der Angaben des Zeugen D... und der Einlassung des Angeklagten K... fest, dass - entgegen seiner Einlassung - nicht der Angeklagte D... das Mobiltelefon an sich nahm, sondern der Angeklagte K.... Sofern der Angeklagte D... mit seiner Einlassung zum Ausdruck bringen wollte, dass auch die Geldbörse als Pfand habe entwendet werden sollen (“seine Sachen“), wertet die Kammer auch dies als Schutzbehauptung. Zum einen spricht bereits der festgestellte Tatablauf gegen eine Inpfandnahme der Geldbörse. Es wäre zu erwarten gewesen, dass es in diesem Zusammenhang eine Kommunikation hinsichtlich des Grundes der Inpfandnahme und vor allem der etwaigen Wiedererlangungs- und Rückzahlmodalitäten gegeben hätte. So war dem Zeugen D... weder bewusst, wer sein Portemonnaie an sich genommen hatte, noch dass diese Person sich innerlich vorbehalten hätte, ihm diese wieder zurückzugeben, zu ihm unbekannten Konditionen. Gegen eine Inpfandnahme spricht auch der zuvor mit dem Zeugen D... geführte Chatverkehr, wo sich der Angeklagte D... nach dem Kontostand bzw. der Liquidität des Zeugen D... erkundigte. Dazu bekundete der Zeuge D... in der Hauptverhandlung, dass er von der „A… M… N…“ befragt worden sei, ob er sein Gehalt schon erhalten und wie viel er bekommen habe. Er habe ihr daraufhin ein Foto seiner Lohnabrechnung geschickt. Sie habe ihn daraufhin gefragt, ob er sein Geld noch habe oder ob er es schon „verballert“ habe. Er erklärte ihr daraufhin, dass er sein Geld nicht sofort ausgebe. Da er Kunde bei der Postbank sei, komme sein Gehalt meist auch später - wahrscheinlich erst am Montag-, wenn das Auszahldatum auf einen Samstag oder Sonntag falle. Er habe noch nicht überprüft, ob das Geld schon da sei. Derartige, sehr spezifische Erkundigungen sind aus Sicht des Angeklagten D... nur damit erklärbar, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte oder jedenfalls in Erwägung zog, von dem Zeugen mitgeführtes Bargeld zu entwenden oder dieses nach Erlangung der EC-Karte vom Konto abzuheben bzw. die Karte im Wege der Kartenzahlung einzusetzen. Dazu passen auch die Angaben des Angeklagten K..., wonach er dem Angeklagten D... die EC-Karte des Zeugen D... abnahm, um zu verhindern, dass er - der Angeklagte D... - unberechtigterweise Geld vom Konto des Zeugen abhebt. (2) Es fehlt auch an der für die behauptete Inpfandnahme erforderlichen „Rückforderungssituation“, also eine Loslösung von einem Kauf und damit einhergehende wechselseitige Rückforderungsansprüche. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich zwar ein Geschehen rund um ein Fahrrad im weitesten Sinne ereignet, allerdings nicht in der von dem Angeklagten D... behaupteten Form. Der Zeuge D... gab an, den Angeklagten D... aus F... zu kennen. Dieser sei eines Tages zusammen mit seinem Freund - er deutete auf den Angeklagten M... - zu seinem Laden in die ...straße gekommen, um 20 Euro von ihm zu leihen. Da er - der Zeuge - aber kein Geld gehabt habe, habe er vorgeschlagen, für ihn - den Angeklagten D... - das Geld bei jemand anderem zu leihen. Auf die Frage, was er mit dem Geld gewollt habe, habe der Angeklagte D... gesagt, dass er ein Taxi nehmen müsse. Er - der Zeuge - habe daraufhin das Geld von einem arabischen Freund, der in einem Restaurant namens „M…“ in der Nähe des Ladens gearbeitet habe, geliehen und gesagt, dass sie zusehen sollten, das Geld zurückzubringen. Als Pfand habe der Angeklagte D... sein Handy bei dem Zeugen hinterlegt. Kurz danach sei ein Freund des Angeklagten D... zurückgekommen und habe gesagt, dass er das Handy brauche. Statt des Handys habe er nun ein Fahrrad als Pfand zurückgelassen. In der Folge sei aber keiner gekommen, um das Geld zurückzuzahlen. Etwa 4 - 5 Tage später habe er die beiden in der Neustadt getroffen und gefragt, warum sie das Geld nicht zurückgebracht hätten. Da habe er - der Angeklagte D... - angefangen, auf ihn - den Zeugen - einzuschlagen. Jemand habe die Streiterei gesehen und die Polizei gerufen. Bis die Polizei eingetroffen sei, wären die beiden weggelaufen. Kurze Zeit später habe der Angeklagte D... ihm das Geld zurückgebracht. Wiederum 3-4 Tage später habe er - der Zeuge - das Fahrrad wieder zurückgegeben. Das sei vor einer Spielothek gewesen. Auf Nachfrage erklärte er, dass sich das erste Treffen im September ereignet habe. Das zweite Treffen, zu dem die Polizei gerufen worden sei, habe sich etwa drei Tage später ereignet. Zu diesem Vorfall gebe es auch eine Anzeige bei der Polizei. Diese Schilderung des Zeugen D... wird von den Zeugen PK F... und S... bestätigt. Der Zeuge PK F... gab an, am 27.09.2019 eine Anzeige des Zeugen D... aufgenommen zu haben. Er sei am späten Nachmittag zu einem Einsatz gerufen worden, wonach am N… eine männliche Person gewartet habe, die von mehreren Personen zusammengeschlagen worden sei. Vor Ort sei er auf den Zeugen D... getroffen. Der Zeuge D... habe geschildert, dass er von mehreren Leuten, die vom Sehen her gekannt habe, bei Lidl in der Neustadt zusammengeschlagen sei. Er habe angegeben, dass er ihnen in den Wochen zuvor 20 Euro geliehen habe. Als er sie an dem Tag bei einem zufälligen Treffen auf eine Rückzahlung angesprochen habe, sei es zu einem Streit und zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Der Zeuge habe Blut an den Händen gehabt, sei aber nicht schwer verletzt gewesen. Eine Beschreibung der Täter habe er nicht abgeben können, er würde sie aber wiedererkennen. Es seien drei gewesen und Landsleute von ihm - also ebenfalls Rumänen. Diese Angaben stehen bereits in zeitlicher Hinsicht im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten D.... Dieser verortete das Geschehen nämlich eine Woche vor die Tat zum Nachteil des Zeugen D..., naheliegend um durch die zeitliche Nähe eine inhaltliche Verknüpfung der beiden Geschehen zu kreieren. Außerdem stützen die Angaben des Zeugen PK F... die Bekundungen des Zeugen D..., wonach dieser dem Angeklagten D... 20 Euro geliehen habe. Auch die Angaben des Zeugen S... bestätigen die Schilderungen des Zeugen D... um den Vorgang des „Leihens“ des Geldes wenige Woche vor dem 27.09.2019. Der Zeuge bekundete, dass er den Zeugen D... aus der ...straße kenne. Er habe da gewohnt und sei immer höflich gewesen. Einmal habe er - der Zeuge D... - ihn nach 10 Euro gefragt. Diese habe er ihm dann gegeben. Zwei Tage später habe er ihm das Geld zurückgebracht. Sie sprächen zwar nicht dieselbe Sprache, man kenne sich aber vom Sehen aus der Straße. Es sei normal für ihn, jemandem Geld zu leihen, wenn er das brauche. Das sei 2019, etwa im Sommer gewesen. Auf Nachfrage gab der Zeuge an, dass es auch 20 Euro gewesen sein könnten. Das erinnere er nicht mehr so genau. dd. Keine Zueignungsabsicht des Angeklagten K... Eine Zueignungsabsicht des Angeklagten K... hinsichtlich des mitgenommenen Mobiltelefons konnte die Kammer nicht feststellen. Die Einlassung, das Handy nach Informationen über seine Lebensgefährtin durchsuchen zu wollen, erschien der Kammer vor dem Hintergrund der Belästigungen durch den Zeugen D... nicht unplausibel. Dass der Angeklagte K... eine Rückgabe des Mobiltelefons beabsichtigte, kann ihm jedenfalls in Anbetracht des kurzen Zeitablaufs zwischen der Tat und der Durchsuchung am folgenden Tag nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt werden. Für die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung spricht auch, dass er diesen Umstand konstant - schon ab der ersten polizeilichen Vernehmung - schilderte. Dass es dem Angeklagten K... allein auf eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen D... ankam, wird auch durch die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung (s.o.) belegt. Diese dokumentieren eine nicht unerhebliche affektive Erregtheit des Angeklagten K...; insbesondere als dieser Gewalt- und Rachefantasien in Bezug auf den Zeugen D... äußert. Die Zeugin S... hat bestätigt, dass es im Vorfeld dieser Tat Annäherungsversuche des Zeugen D... ihr gegenüber gegeben habe. Er habe ihr über Facebook Nachrichten geschickt. Er habe sie in den Nachrichten „meine Schöne“ und „meine Geliebte“ genannt. Irgendwann habe er begonnen, ihr Fotos mit Herzen zu schicken. Als sie seine Avancen abgelehnt habe, schickte er ihr „Selfies“, die ihn mit entkleideten Oberkörper gezeigt hätten. Dazu habe er geschrieben „Ich will dich, ich bin heiß.“ und dass er mit ihr schlafen wolle. Sie habe ihn dann blockiert, aber nach einer Woche habe er ihr erneut von einem anderen Account Nachrichten geschrieben. Er habe ihr auch ein Video - einen Porno - geschickt, wo er sich selbst befriedigt habe. Darunter habe gestanden, dass er verrückt nach ihr sei und sie „wolle“. Danach seien weitere Nacktfotos von ihm gekommen; sie habe schließlich auch dieses Profil blockiert. Nachdem sie einige Zeit nichts gehört habe, seien von einem weiteren - ihr bis dahin unbekannten Account - Nachrichten und Nacktfotos von dem Zeugen gekommen. Er habe ihr geschrieben „Ich werde dich fassen. Ich lieb dich sehr.“ Das ganze habe sich letztes Jahr (2019) in der Zeit von September bis Oktober ereignet. Mit dem Angeklagten K... habe sie nicht darüber gesprochen, es sei ihr sehr peinlich gewesen. Sie habe nur ihrer Freundin Nina aus Italien am Telefon davon berichtet. Nach Bekanntwerden der Vorwürfe habe sie von dem Angeklagten K... erfahren, dass dieser das Gespräch gehört habe. ee. Verletzungen des Zeugen D... Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen D... beruhen auf dessen Angaben sowie den damit korrespondierenden Befunden aus dem Patientenbegleitbrief vom 18.12.2019 der hausärztlichen Gemeinschaftspraxis Dres. R… und L…. Danach ergab sich der folgende Befund: „linkes Auge mit Schwellung und Hämatom, kleine konjunktivale Einblutung, Nasenwurzel verschwollen, kleine oberflächliche Risswunde über dem Nasenbein, Oberlippe links deutlich verschwollen, Platzwunde innen an der Oberlippe, Schneidezahn oben rechts wackelt leicht, Schmerzen im rechten Kiefergelenk.“ Ihm sei eine Vorstellung vom Augen- und Zahnarzt angeraten worden. IV. 1. Tat vom 09.12.2019 Die Tat zum Nachteil der Zeugin S... stellt einen versuchten schweren Raub gemäß §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 22, 23 StGB dar. Die Angeklagten - gemäß § 25 Abs. 2 StGB als Mittäter handelnd - fassten den gemeinsamen Tatentschluss, in die Wohnung der Zeugin einzudringen und diese nach stehlenswertem Gut zu durchsuchen, welches sie sich unter Anwendung von Gewalt bzw. Drohung mit Gefahr für Leib und Leben gegen die Zeugin zueignen wollten. Bei der Tat führten sie eine ungeladene Schreckschusswaffe bei sich, um den erwarteten Widerstand der Zeugin durch Drohung mit dem Einsatz der Waffe zu verhindern. Zu dieser Tat setzten sie auch unmittelbar an. Von dem Versuch sind sie nicht strafbefreiend zurückgetreten. Es fehlt insoweit jedenfalls an der Freiwilligkeit der Aufgabe der Tat. Die Angeklagten erkannten, dass sich durch das Schreien der Zeugin S... das Risiko der Entdeckung unvertretbar erhöhte. 2. Tat vom 13.12.2019 Die Angeklagten D..., M... und S... verwirklichten durch die Tat zum Nachteil der Zeugin I... jeweils den Tatbestand des schweren Raubes gemäß §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB. Sie bedrohten die Zeugin mit der ungeladenen Schreckschusswaffe, um die Wegnahme des Bargeldes, der Mobiltelefone und der Parfums zu ermöglichen. Die drei handelten als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Sie agierten aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes und gingen arbeitsteilig vor; anschließend teilten sie die Beute untereinander auf. Tateinheitlich dazu hat der Angeklagte S... den Tatbestand der schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 StGB verwirklicht, in dem er gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten mit dieser den oralen Geschlechtsverkehr - und anschließend versuchte den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen - vollzog und dabei bzw. davor durch das Richten der ungeladenen Schreckschusswaffe auf die Zeugin konkludent Gewalt androhte. Die Einführung des Geschlechtsgliedes beim Oralverkehr stellt ein Eindringen in den Körper dar. Der Angeklagte D... leistete - ebenfalls tateinheitlich - dem Angeklagten S... Beihilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB zu der Tat der schweren Vergewaltigung. Das Übernehmen der Waffe, um dem Angeklagten S... das beidhändige Überziehen des Kondoms zu ermöglichen, in Kenntnis dessen, dass dieser gegen den Willen der Zeugin sexuelle Handlungen an ihr vornimmt bzw. weiter vornehmen wird, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, stellt eine Förderung der Haupttat dar. Der Angeklagte D... hielt die von dem Angeklagten S... zuvor geschaffene Bedrohungslage durch die Waffe weiter aufrecht, wenngleich er diese nicht auf die Zeugin richtete. Sie befand sich dennoch weiter einsatzbereit in seiner Hand. Die Gesetzesverletzungen stehen zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB, da sich sowohl der schwere Raub als auch die schwere Vergewaltigung bzw. die Beihilfe dazu derselben Bedrohungslage bedienten. Ferner war die Tat des schweren Raubes zum Zeitpunkt der Vergewaltigung noch nicht beendet. Der Angeklagte M... durchsuchte zu dieser Zeit die Modellwohnung noch nach stehlenswerten Gütern. 3. Tat vom 14.12.2019 Die Angeklagten D..., M... und S... verwirklichten durch diese Tat den Tatbestand des versuchten besonders schweren Raubes gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB. Ihr mittäterschaftlich gefasster Tatentschluss sah vor, mit der geladenen Schreckschusswaffe vorhaltend in die Wohnung der Zeuginnen einzudringen und unter Androhung und ggf. Anwendung von Gewalt Bargeld oder sonstige Wertgegenstände wegzunehmen. Zu diesem Versuch setzten sie auch unmittelbar an: Sie hatten die Wohnung bereits betreten, Gewalt gegen die Zeuginnen angewendet und ihre Forderung verkündet. Die geladene Schreckschusswaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt, stellt eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar (vgl. BGH, Beschl. v. 4.2.2003 - GSSt2/02 - NStZ 2003, 606). Von diesem unbeendeten Versuch sind sie auch nicht strafbefreiend zurückgetreten. Es fehlt insoweit jedenfalls an der Freiwilligkeit. Da sich die Zeugin C… J… losreißen, die Wohnung verlassen und um Hilfe rufen konnte, erhöhte sich auch hier das Risiko einer Entdeckung des Geschehens für die Angeklagten unvertretbar hoch. In dem Mehrfamilienhaus hätten dadurch jederzeit Dritte auf das Geschehen aufmerksam werden und intervenieren können. Dieses Risiko wollten die Angeklagten nicht eingehen. 4. Tat vom 17.12.2019 Der Angeklagte D... verwirklichte durch die Tat zum Nachteil des Zeugen D... den Tatbestand des Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB. Er entwendete dem Zeugen D... unter Zufügung von Schlägen und des Klemmens des Kopfes zwischen die Beine seine Geldbörse. Die Verfolgung der Tat wurde mit Anklageerhebung gemäß § 154a Abs. 1 StPO auf diese Gesetzesverletzung beschränkt. Der Angeklagte K... verwirklichte den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 StGB, in dem er gemeinschaftlich handelnd mit dem Angeklagten D... (§ 25 Abs. 2 StGB) und mittels eines hinterlistigen Überfalls den Zeugen D... körperlich misshandelte und an der Gesundheit schädigte. Ein Überfall ist ein für das Opfer überraschender Angriff; hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter seine Angriffsabsicht planmäßig verbirgt, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs und eine Vorbereitung auf die Verteidigung zu erschweren (MüKoStGB/Hardtung, 3. Aufl. 2017, StGB § 224 Rn. 33). Der Angeklagte D... lockte - entsprechend des gemeinsam mit dem Angeklagten K... gefassten Tatplanes - den Zeugen D... mittels des Chats, in dem er sich als junge Frau ausgab, in eine unbeleuchtete Grünanlage, wo er ihn dann von hinten - für den Zeugen völlig überraschend und unvorhersehbar - schlug und zu Boden brachte. Sie handelten auch rechtswidrig. Das Bestehen einer Notwehrlage hat die Kammer nicht festgestellt (s.o.). V. 1. Angeklagte S..., D... und K... Die Angeklagten D..., S... und K... handelten bei allen festgestellten Taten, an denen sie jeweils beteiligt waren, schuldhaft. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Entschuldigungsgründen oder Umständen, nach denen die Angeklagten D... und S... im Zustand einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit handelten, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben - auch nicht unter Berücksichtigung des geringfügigen Cannabiskonsums des Angeklagten D... im Vorfeld der ersten Tat. 2. Angeklagter M... Der Angeklagte M... befand sich bei der Begehung aller drei Taten, an denen er beteiligt war (namentlich am 09., 13. und 14.12.2019), in einem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit i. S. v. § 21 StGB. Zu dieser Überzeugung gelangte die Kammer aufgrund der und in Übereinstimmung mit den ausführlichen, sorgfältig begründeten, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. W…, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Die Sachverständige hat in der Hauptverhandlung ein Gutachten u. a. zur Frage der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) des Angeklagten M... bei den ihm zur Last gelegten Taten erstattet. Die Sachverständige verfügt über die zur Beantwortung der Fragestellung notwendige Sachkunde. Sie ist im Zentrum für Integrative Psychiatrie (ZIP) gGmbH, Campus K…, sowie in der dortigen Kinder- und jugendpsychiatrischen Ambulanz tätig und für die Erstattung forensisch-psychiatrischer Gutachten weitergebildet. Ihre Sachkunde ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt. Die Sachverständige stützte ihr Gutachten zum einen auf ihre Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung sowie die ihr überlassenen Akten. Zum anderen hat sie mit den Angeklagten M... insgesamt fünf Explorationstermine durchgeführt und ihn testpsychologische Untersuchungen unterzogen. Nach dem Ergebnis der Sachverständigen, welchem sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, habe bei dem Angeklagten M... bei allen drei Taten eine krankhafte seelische Störung i. S. d. ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB vorgelegen, wegen derer er in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert gewesen sei. Zum Zeitpunkt aller Taten habe der Angeklagte an einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis (ICD-10 F12.2) gelitten, welches insbesondere infolge des langjährigen Konsums, der bereits im Kindesalter begann, in Verbindung mit psychosozialen Belastungsfaktoren zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe (dazu a.). Darüber hinaus habe bei der Tat am 09.12. eine akute Cannabisintoxikation (ICD-10 F12.0) vorgelegen (dazu b.). Im Einzelnen: a. Verminderte Schuldfähigkeit infolge des langfristigen Cannabiskonsums bei allen drei Taten aa. Abhängigkeitssyndrom von Cannabis Der Angeklagte M... litt zum Zeitpunkt der Taten an einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis (ICD-10 F12.2). Dazu führte die Sachverständige aus, dass entscheidendes Charakteristikum der Abhängigkeit der starke Wunsch Cannabis zu konsumieren sei, wobei Beginn und Ende des Konsums nur schwer kontrollierbar seien. Dieses Merkmal sei klar anzunehmen, was sich schon aus den Angaben des Angeklagten zu seinem langjährigen Konsum, aber auch aus den Angaben der Zeugin H… zum Konsumverhalten des Angeklagten Ende 2019 (täglich mehrere Joints) ergebe. Ein weiteres bei dem Angeklagten anzunehmendes Merkmal sei das Vorliegen einer Toleranzentwicklung mit Dosissteigerung. So habe der Angeklagte nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung und der Exploration seinen Konsum zum Herbst 2019 auf bis zu 5 g (4-5 Joints) täglich bei Wahrnehmung gleicher Auswirkungen gesteigert. Dabei sei sich der Angeklagte – was ein weiteres Merkmal einer Abhängigkeit sei – bei anhaltendem Konsum durchaus der schädlichen Wirkung des Konsums bewusst gewesen, wie er selbst entsprechend bekundet habe. Des Weiteren habe der Angeklagte auch körperliche Entzugssymptome in den ersten Tagen nach seiner Inhaftierung, und zwar häufiges Schwitzen, angegeben. Dabei wies die Sachverständige darauf hin, dass dieses Kriterium bei Jugendlichen allerdings zu relativieren sei. In dem betreffenden Alter seien körperliche Entzugssymptome noch schwer zu definieren. Neben dem Aspekt der Toleranzentwicklung sei für die Diagnosestellung vielmehr die Sensitivierung, mit anderen Worten die neurobiologische Enthemmung und Überaktivität des Belohnungs-Lust-Systems bei Einnahme von Cannabis zu berücksichtigen. Dies führe bei Jugendlichen dazu, dass es weniger um den Genuss der Substanz (sog. „liking“), sondern um die positive Erwartung und das Verlangen, das durch die Substanz ausgelöst werde (sog. „wanting“), gehe. Auch dies habe sie bei dem Angeklagten M... feststellen können, was seine Aussagen wie „Ich verstehe selber nicht, warum ich kiffe. Eigentlich tut es mir nicht gut.“ erkläre. bb. Verstärkung durch psychosoziale Belastungsfaktoren Zur Cannabisabhängigkeit käme hinzu, dass sich bei dem Angeklagten unterschwellig psychosoziale Belastungsfaktoren summierten, was sich weiter negativ auswirke und die Krankheit in ihren Auswirkungen verstärke. Folgende Faktoren seien bei dem Angeklagten anzunehmen: • frühkindliche Vernachlässigung • häufige Beziehungsabbrüche und Wechsel der Bezugspersonen • Sozialisationsdefizit • kriminogener familiärer Einfluss • Frustration hinsichtlich der schulischen Laufbahn/Ausbildung • problematischer Anschluss an ältere Peergroup • kulturelle Entfremdung • fehlender Bildungshintergrund Im Einzelnen führte die Sachverständige dazu aus, dass sich in der Interaktion und in den Aussagen der Mutter des Angeklagten eine fehlende mütterliche Responsivität und nicht vorhandene Wertermittlung bei unzulänglichen Erziehungskompetenzen, fehlender Grenzsetzung und teilweiser Umkehr der Mutter-Sohn-Beziehung widerspiegelten. Dabei dürfte die Trennung der Eltern im Kleinkindalter des Angeklagten im Wesentlichen durch die daraus resultierende Belastung für die Mutter relevant geworden sein, wobei keinerlei Ausgleich seitens der Mutter in Form von bspw. erhöhter Fürsorglichkeit in der Vergangenheit deutlich geworden sei. Des Weiteren sei die Biografie des Angeklagten durch häufige Wohnortswechsel und Wechsel der Bezugspersonen gekennzeichnet gewesen, wobei keine sicheren Bindungsmuster bei dem Angeklagten identifiziert hätten werden können. Eine kulturelle Verwurzelung sei ebenfalls nicht erkennbar gewesen. Bei wesentlichen Entscheidungen, v.a. in Bezug auf den Lebensmittelpunkt des Angeklagten, sei der Angeklagte selbst nie einbezogen worden. Wesentliche Moral- und Wertvorstellungen seien dem Angeklagten in den ersten Lebensjahren kaum vermittelt worden. Ein familiäres Korrektiv liege bis heute nicht vor. Vielmehr sei ein Onkel selbst straffällig geworden und habe schon eine Haftstrafe im Gefängnis verbüßt. Erste eigene Ideen von Recht und Unrecht habe der Angeklagte erst mit Loslösung vom Elternhaus und durch den Einfluss der zwischenmenschlichen Verantwortungsübernahmen im Rahmen der Beziehung zu seiner Freundin in Deutschland entwickelt. Die schulische Entwicklung und Berufsvorbereitung hätten keineswegs den eigenen Vorstellungen entsprochen. Der Werdegang des Angeklagten sei gekennzeichnet durch erhebliche Sozialisationsdefizite. Eine schulische Sozialisation sowie der Transfer basaler mathematischer und linguistischer Kenntnisse habe nur über einen kurzen Zeitraum von wenigen Jahren stattgefunden, obwohl der Angeklagte über eine altersentsprechende intrinsische Neugier an seiner Umwelt verfüge. Bis heute lebe der Angeklagte ein gänzlich volatiles Leben, welches nur auf das momentane Lusterleben ausgerichtet sei. Die Fähigkeit zu verbindlichen Vereinbarungen und langfristiger Lebensplanung mit entsprechender Handlungsplanung sei noch heute auf dem Niveau eines Kleinkindes. Damit lägen in der Entwicklung des Angeklagten Risikofaktoren vor, die in der Regel zu erhöhter intrapsychischer Spannung und einem entsprechenden - wie auch immer gearteten - Ausgleich führten. Abgesehen von den Tatbeteiligungen und dem Anschluss an eine ältere deviante und ebenfalls Cannabis-konsumierende Peer Group gebe es bei dem Angeklagten aber keine Hinweise auf entsprechende Kompensationen. cc. Krankhafte seelische Störung (Eingangsmerkmal iSv. § 20 StGB) Des Weiteren führt die Sachverständige für die Kammer überzeugend aus, dass die langjährige Cannabisabhängigkeit und deren Folgen in Verbindung mit den noch jungen Alter des Angeklagten und den psychosozialen Belastungsfaktoren bei dem Angeklagten M... so gravierend seien, dass die Abhängigkeit unter das erste Eingangsmerkmal von § 20 StGB (Krankhafte seelische Störung) zu subsumieren sei. Dazu führte die Sachverständige für die Kammer überzeugend aus, dass der erwähnte Substanzgebrauch üblicherweise bei entsprechend nachhaltigen Persönlichkeitsveränderungen und erheblichem Schweregrad der Suchtproblematik unter das vierte Eingangskriterium (andere seelische Störung bzw. Abartigkeit) zu subsumieren sei. Im Jugendalter führe ein früh beginnender Cannabiskonsum jedoch zu ausgeprägten hirnorganischen Veränderungen, die bei Abstinenz zu größeren Anteilen reversibel seien. Insofern sei bei Jugendlichen auch von einem Nachreifungs- und Entwicklungspotential bei ausschließlich vorübergehendem Einfluss der neurotoxischen Substanz während der Hirnreifung auszugehen, weswegen die langfristigen neurobiologischen Auswirkungen von Cannabis unter das erste Merkmal, der krankhaften seelischen Störung subsumiert würden. Nach Angaben des Angeklagten habe er schon in frühen Jahren - im Alter von ca. 12 Jahren - mit dem Substanzkonsum begonnen. Dieser frühe Cannabiskonsum über mehrere Jahre hinweg habe weitreichende Konsequenzen auf die emotionale Reifeentwicklung und Neuorganisation des Gehirns im Laufe der Pubertät (sog. Pruning) gehabt. Dies führe zu einer prolongierten Unreife des jugendlichen Gehirns („Es kommt zum Stopp der Hirnreifung infolge des Konsums.“), was sich vor allem durch eine hohe emotionale Beeinflussbarkeit der Betroffenen äußere und nicht selten in riskante Verhaltensweisen resultiere, da die übergeordneten Kontrollsysteme nicht ausgereift seien und sich die Jugendlichen somit Handlungsimpulsen nicht gleichermaßen widersetzen könnten, wie es Erwachsene oder abstinente Gleichaltrige bereits könnten. Zudem setze insbesondere der früh beginnende Einfluss von Cannabis die Fähigkeit der Jugendlichen sog. Mikroemotionen bei ihren Mitmenschen wahrzunehmen herab, weswegen einerseits eigene soziale Ängste reduziert würden (die Jugendlichen stumpften quasi gegenüber unausgesprochenen Reaktionen ihres Umfelds ab), es andererseits aber auch zu einer erhöhten Impulsivität und Feindseligkeit im Alltag der betroffenen Adoleszenten komme, da Gesichtsausdrücke nicht selten als missgünstig interpretiert würden. Auch langfristige Einschränkungen der kognitiven Leistungen seien beschrieben worden. So schnitten Jugendliche, welche regelmäßig Cannabis konsumieren im Durchschnitt um sieben bis acht IQ-Punkte im Vergleich zu gesunden Kontrollen schlechter ab. Insbesondere sei hierbei auch das visuell räumliche Vorstellungsvermögen beeinträchtigt. Die vorgenannten Einschränkungen habe sie auch bei dem Angeklagten M... feststellen können. In diesem Sinne sei die Lebensgestaltung des Angeklagten M... durch den Substanzkonsum in ganz erheblichem Maße beeinträchtigt. Bei dem Angeklagten M... habe sich gezeigt, dass dieser sich Impulsen und Belohnungsanreizen schwerer als andere in seiner Peergroup widersetzen könne. Dies sei ein Anhalt dafür, dass die „Kontrollinstanzen“ im Gehirn nur eingeschränkt funktionierten, was Folge seiner langjährigen Cannabisabhängigkeit und den dadurch bedingten Verzögerungen der Hirnreifung sei. Ebenso sei die Fähigkeit neue Information zu verarbeiten bei ihm herabgesetzt, was auch negative Auswirkungen beim Erlernen der deutschen Sprache habe. Kognitive Beeinträchtigungen hätten sich bei dem Angeklagten M... auch bei der räumlichen Orientierung, wie bspw. beim Auffinden des Untersuchungsortes ergeben. Dieser Aspekt trage möglicherweise auch zu defizitären altersentsprechenden Alltagsfunktionen, wie bspw. die fehlende Bereitschaft das alleinige Zugfahren zu erproben, bei. Der Angeklagte sei ohne Unterstützung nicht in der Lage seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen (insb. Behördenangelegenheiten, wie z.B. Beantragung des Ausweises usw.) und auch der Umgang mit Geld sei kritisch. Im Rahmen der Exploration habe der Angeklagte, sich eine Behandlung der Suchtproblematik gewünscht, sich diesbezüglich aber sehr hilfebedürftig gezeigt. Dazu kämen bei dem Angeklagten M... die psychosozialen Belastungsfaktoren, wie die Vernachlässigung und mangelnde Sozialisation. Auf eine Person, die auf dieser Grundlage ohnehin schon über wenige Handlungsalternativen verfüge, auf den habe die zusätzliche, langfristige Einnahme toxischer Substanzen wie THC ganz erhebliche Auswirkungen, die zu einer deutlichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit führten. Für eine erhebliche Wirkung auf die Lebensgestaltung spreche auch, dass sich das Leistungsniveau nach Abstinenz im Rahmen der Untersuchungshaft gebessert habe und er dort zu geordneteren Handlungsabläufen in der Lage gewesen sei. dd. Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Taten Die vorgenannten Störungen haben sich bei dem Angeklagten in der Art ausgewirkt, dass bei dem Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorlag. Die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist gegeben, wenn der Täter infolge des biologischen Defekts bei bestehender Unrechtseinsicht den Tatanreizen wesentlich weniger Widerstand entgegensetzen kann als ein in vollem Umfang Schuldfähiger. Maßgeblich ist mit anderen Worten, ob dem Täter bei der Begehung der Tat infolge des biologischen Defekts die normgemäße Steuerung seines Verhaltens wesentlich erschwert war (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 49. Ed. 1.2.2021 Rn. 9, StGB § 21 Rn. 9). Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen hätten die langfristigen Auswirkungen von Cannabis und die damit einhergehenden neurobiologischen Defizite hinsichtlich der Fähigkeit sich lustvollen Zuständen aus rationalen Erwägungen heraus zu widersetzen auch zum Zeitpunkten der drei maßgeblichen Taten bestanden. Dazu kämen auch gewisse gruppendynamische Prozesse. Es lasse sich nicht ausschließen, dass sich die bei dem Angeklagten M... sicher vorliegenden, erheblichen Defizite bei der Tat ausgewirkt hätten. Diesen Ausführungen folgt die Kammer. Zugunsten des Angeklagten nimmt sie daher an, dass sich die bei dem Angeklagten vorliegenden Defizite im Urteilsvermögen auch bei der Begehung der Taten ausgewirkt haben. ee. Keine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit Eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit ist mit den vorgenannten Störungen jedoch nicht einhergegangen. Dazu gab die Sachverständige an, dass trotz der vorgenannten Einschränkungen eine Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrechtmäßige der Taten gegeben gewesen sei. So habe der Angeklagte selbst angegeben, Angst gehabt habe, „erwischt“ zu werden, was deutlich eine Einsichtsfähigkeit belege. b. Verminderte Schuldfähigkeit infolge einer akuten Cannabisintoxikation bei der Tat am 09.12. Neben den unter a. beschriebenem Defekten lag bei der Tat am 09.12. bei dem Angeklagten M... eine akute Cannabisintoxikation vor, die als krankhafte seelische Störung iS. eines Eingangsmerkmals nach § 20 StGB. Die Sachverständige erläuterte dazu, dass im Gegensatz zu anderen Substanzen, wie bspw. Alkohol, sich bei Cannabis kein organmedizinisches Korrelat als Ausdruck einer Überdosierung definieren lasse. Eine solche lasse sich nur unter Berücksichtigung körperlich-neurologischer, kognitiver und affektiver Symptome sowie Verhaltensauffälligkeit bestimmen. Dazu hätten sich aus den Angaben des Angeklagten M... im Rahmen der Hauptverhandlung sowie der Exploration und aus den Schilderungen des Angeklagten D... in der Hauptverhandlung Informationen ergeben, welche die Kammer zugunsten den Angeklagten M... zugrunde legt. Danach erklärte der Angeklagte, dass er im Laufe des Tattages ab 10.00 Uhr etwa 6,5 bis 7 Gramm Cannabis bzw. sieben bis acht „Joints“ zu sich genommen habe und er während der Tat „stoned“ bzw. „sehr breit“ gewesen sei. Dabei habe er im Vorfeld der Tat auch Wahrnehmungsstörungen gehabt, bei denen er nicht mehr gewusst habe, wer spricht oder nicht mehr zuordnen konnte, woher die Musik (aus dem Mobiltelefon) gekommen sei. Auch habe er Lachflashs gehabt. Während der Tat habe sich sein Mundbereich taub angefühlt. Außerdem habe er das Gefühl, sich in einer anderen Welt zu befinden bzw. groß zu sein gehabt. In dem Moment habe er sich viel zugetraut. Bei der Tatbegehung sei ihm die Zuordnung der Räume schwergefallen. Dabei werden die Angaben des Angeklagten M... teilweise durch die vom Angeklagten D... getätigten Schilderungen gestützt, nach denen der Angeklagte M... bei der ersten Tat, „neben sich gestanden“ habe. Er – M... - habe rote Augen gehabt und ihn – D... – teilweise ungewöhnlich angestarrt. Seine Handlungen seien nicht immer sinnvoll gewesen. So sei der Angeklagte M... in ein Zimmer hineingegangen und wieder zurückgekommen und habe ihn – den Angeklagten D... – dann nur angeschaut. Nach der Sachverständigen sei vor dem Hintergrund dieser Angaben das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit für die erste Tat im Ergebnis zu bejahen. Dies folge aus einer Gesamtschau bestimmter Defizite. So habe der Angeklagte M... geschildert, dass in der Wohnung eher ziellos gesucht habe, was für eine eingeschränkte Orientierung spreche. Als der Angeklagte innerhalb der Exploration Angaben zur Tat gemacht habe, habe sich gezeigt, dass sein Wahrnehmungsfeld zum Tatzeitpunkt sehr eingeengt (auf das zu erreichende Ziel) gewesen sei. So habe der Angeklagte wenig von der Umgebung mitbekommen und nicht registriert, welche Tages- und Jahreszeit gewesen sei. Auch gebe es Hinweise für eine Personenverkennung (Anstarren des Mitangeklagten D...) und fehlende Affektmodulation (Angeklagte beschrieb nur sehr monotone Affektlage während der Tat). Für eine verminderte Steuerungsfähigkeit spreche schließlich auch, dass der Tatentschluss der Angeklagten M... und D... relativ spontan – ohne größere Vorbereitungshandlungen – gefasst worden sei. Daran ändere sich nichts, wenn man berücksichtige, dass zwischenzeitlich die Waffe von dem Angeklagten D... geholt worden sei. Denn hier habe sich die nach der Fassung des Tatentschlusses begonnene Dynamik bis zum Beginn der Ausführung ohne nicht tatbezogene Zwischenschritte lediglich fortentwickelt. Bei den Taubheitsgefühlen um den Mund handele es sich um neurologische Ausfälle, die ebenfalls auf eine verminderte Tatausführung hindeuteten. Gegen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit spreche allerdings, dass der Angeklagte an Cannabis gewöhnt sei. Außerdem habe er durchaus differenziert die Abläufe und darüber hinaus subjektives Erleben beschreiben können. Auch sei er fähig gewesen, situativ adäquat, wie bspw. durch Weglaufen, zu reagieren. Auch aus alledem ergebe sich in der Gesamtschau, dass für die erste Tat eine verminderte Schuldfähigkeit - jedenfalls iVm. den Folgen des langfristigen Cannabiskonsums - anzunehmen sei. Die Anzeichen für eine herabgesetzte Steuerungsfähigkeit überwiegen diejenigen dagegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die vom Angeklagten geschilderten Erscheinungen nicht abschließend gewesen sein werden. Für Außenstehende seien die Auswirkungen von Cannabis nicht immer ersichtlich. Während im ersten Stadium meistens eine gesteigerte Euphorie mit Lachflashs berichtet würden, träten bei weiterem Konsum meist Angst, Furcht und gesteigertes Misstrauen mit der Reduktion der Aufmerksamkeit und Störung des Kurzzeitgedächtnisses hinzu. Derartige Symptome würden von den Jugendlichen meistens versucht gegenüber Dritten zu verbergen. Weitere Begleitsymptome Steigerung der Herzfrequenz, Pupillenerweiterung und Steigerung der Durchblutung seien ebenfalls äußerlich nicht immer ersichtlich. Dabei verfüge der Angeklagte M... über eine alters- und sozialisationsbedingt eingeschränkte Introspektionsfähigkeiten (s.o.), weswegen er selbst nur eingeschränkte Aussagen zu seinem Erleben und körperlichen Begleitreaktionen zum Zeitpunkt der Straftaten machen könne. Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sei hingegen nicht anzunehmen. Dem Angeklagten sei ein Rest an Steuerungsfähigkeit verblieben. Dabei sei auf die oben genannten Umstände, die gegen eine verminderte Schuldfähigkeit sprächen hinzuweisen. Darüber hinaus sei auch die Sinnkontinuität der Handlungen des Angeklagten M... über die Tat nicht generell unterbrochen gewesen, der Sinn der schnellen Erlangung finanzieller Mittel und der Verhinderung der Tatentdeckung sei nämlich durchweg bei der Tat erhalten geblieben. c. Für die Taten am 13. und 14.12. war eine akuten Cannabisintoxikation nicht anzunehmen. Zwar hat der Angeklagte M... auch vor den anderen beiden Taten Cannabis (einen „Joint“ bzw. zwei bis drei Joints) konsumiert, allerdings gab er selbst an, dass er sich nicht in dem Zustand, wie bei der ersten Tat befunden habe. Der Mitangeklagte D... bestätigte dies. Auch weitere Ausfallerscheinungen gab er nicht an, sodass es aus Sicht der Kammer insoweit keine Anhaltspunkte für eine akute Cannabisintoxikation gab. VI. 1. Angeklagter D... Die Kammer hat gegen den Angeklagten D... eine Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verhängt. a. Anwendung von Jugendstrafrecht Der Angeklagte D... war zum Zeitpunkt der Taten 19 Jahre und 2 Monate alt und damit Heranwachsender. Zur Überzeugung der Kammer war auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergab, dass er bei Begehung der Taten in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Die Kammer befindet sich hier aus eigener Überzeugung im Einklang mit der Empfehlung der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe. Zwar ging der Angeklagte im Tatzeitpunkt einer beruflichen Tätigkeit nach, er führte indes noch kein eigenständiges Leben, sondern war vielmehr einem Jugendlichen gleich in den Familienverband und elterlichen Haushalt integriert. Auch sein Freizeitverhalten beschränkte sich auf jugendtypische Tätigkeiten wie „Chillen“ und Feiern. b. Schädliche Neigungen Gegen den Angeklagten D... war wegen der sich in den Taten offenbarenden schädlichen Neigungen eine Jugendstrafe zu verhängen. Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche - seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte - Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Sie können sich auch schon in der ersten Straftat des Jugendlichen zeigen. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung von Persönlichkeitsmängeln, die - wenn auch verborgen - schon vor der Tat entwickelt waren, auf sie Einfluss gehabt haben und weitere Taten befürchten lassen. Bei derart schwerwiegenden Taten wie den von dem Angeklagten begangenen sind die Anforderungen an die schon vor der Tatbegehung entwickelten Persönlichkeitsmängel, auch dann, wenn es sich um die erste(n) Straftat(en) handelt, nicht zu hoch anzusetzen. Der Angeklagte beging während einer äußerst kurzen Zeitspanne von etwa anderthalb Wochen vier Raubtaten, von denen zwei nach Erwachsenenstrafrecht bemessen mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren, eine weitere mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren zu ahnden wäre. Es handelt sich dabei nach der gesetzgeberischen Wertung um schwerwiegende Delikte. Die rasche Tatfolge dokumentiert eindrucksvoll, dass er sich von den Reaktionen der Geschädigten - Weinen, Schreien, Gegenwehr - wenig beeindruckt zeigte. Die Taten sind auch nicht allein als Ausdruck (spontaner) gruppendynamischer Prozesse zu werten - so zeigt die Tat zum Nachteil des Zeugen D..., dass der Angeklagte D... auch allein willens und in der Lage ist, derartige Taten - auch längerfristig - zu planen und durchzuführen. Die Kammer sieht bei dem Angeklagten D... erhebliche Persönlichkeitsmängel, die Anlass zu der Befürchtung weiterer gravierender Straftaten geben und die Ahndung nur mit Zuchtmitteln als nicht ausreichend und verfehlt erscheinen ließen. Die schädlichen Neigungen liegen auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung unverändert vor. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass seit Begehung der Taten im Dezember 2019 und Aburteilung im März 2021 eine geraume Zeitspanne vergangen ist, binnen derer der Angeklagte D... strafrechtlich nicht weiter in Erscheinung getreten ist. Allerdings befand sich der Angeklagte vom 19.12.2019 bis 02.07.2020 in Untersuchungshaft; die Hauptverhandlung begann am 21.07.2020, sodass dem reinen Zeitablauf keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden konnte. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei dem Angeklagten D... die der Tat zugrunde liegenden Persönlichkeitsmängel zwischenzeitlich bearbeitet oder auch nur reflektiert worden sind. Er hat die Taten zwar im Wesentlichen eingeräumt, wälzte seine eigene Verantwortung jedoch stets auf den Angeklagten S... ab, der ihn angeblich unter Druck gesetzt und gezwungen habe. Dass dies nicht der Fall gewesen ist, hat die Kammer festgestellt. Auch zeigte er sich im Rahmen der Hauptverhandlung auffällig emotionslos. Für die Kammer war weder Reue noch Empathie mit den Tatopfern erkennbar. Etwas entsprechendes äußerte er auch nicht. Ohne eine innere Veränderung des Angeklagten D... und eine kritische Reflexion eigenen Fehlverhaltens sind von ihm über kurz oder lang weitere schwere Straftaten zu erwarten. Die Kammer verkennt nicht, dass er über ein stabiles Umfeld verfügt - fester Arbeitsplatz, gutes Verhältnis zu seiner Mutter und dem (mitangeklagten) Stiefvater -, allerdings bestanden diese Umstände auch schon im Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung und waren ebenfalls nicht geeignet, ihn von der Begehung der Taten abzuhalten. c. Konkrete Zumessung Bei der Bemessung der Jugendstrafe war von dem Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG - mithin Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren - auszugehen. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner Persönlichkeit und charakterlichen Haltung, hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten D... eine Jugendstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, um in dem gebotenen Maße erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. Bei der Bestimmung der notwendigen erzieherischen Einwirkung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten D... berücksichtigt, dass er sich im Wesentlichen geständig einließ und nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten war auch der enge zeitliche Zusammenhang und die gleiche Tatmotivation, insbesondere der Taten zu 1. bis 3., zu würdigen. Zu seinen Lasten hat die Kammer gewürdigt, dass es sich um eine wiederholte Tatbegehung handelte. Die Kammer hat außerdem zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er frühzeitig - unmittelbar nach seiner Festnahme - gegenüber den Ermittlungsbehörden den Namen des dritten Mittäters - des Angeklagten S... - preisgab. Dieser war nach Angaben des die Ermittlungen leitenden Polizeibeamten PK H... bisher nicht namentlich verdächtigt worden. Durch die früh- und damit rechtzeitige Angabe seines Namens und seiner Identität habe dieser - so PK H... - rechtzeitig vor seiner beabsichtigten Ausreise nach Rumänien festgenommen werden können. Er hat damit Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten geleistet (Rechtsgedanke des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der im Jugendstrafrecht als Strafzumessungsvorschrift keine unmittelbare Anwendung findet). Bei der Bemessung des jeweiligen Erziehungsbedarfs hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte etwa 6,5 Monate Untersuchungshaft verbüßte, die ihm bereits erste Konsequenzen seines Handelns verdeutlichte. Allerdings hat dies bisher nicht zu einer kritischen Reflexion eigener Tatbeiträge und der Übernahme einer Verantwortung für das begangene Unrecht geführt. Im Hinblick auf die einzelnen Taten hat die Kammer für den Angeklagten D... ergänzend folgende Strafzumessungserwägungen angestellt: aa. Tat vom 09.12.2019 Bei der Tat vom 09.12.2019 hat die Kammer sich zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob nach den Maßstäben des allgemeinen Strafrechts ein minder schwerer Fall oder eine Milderung wegen der Versuchsstrafbarkeit in Betracht kämen. Beides hat sie im Ergebnis verneint. Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts ist bei der Strafbemessung zwar nicht im Sinne von Strafrahmen jedoch gleichwohl grundsätzlich zu berücksichtigen, allerdings nur mittelbar (Eisenberg JGG, 20. Aufl. 2018, JGG § 18 Rn. 24 m. w. N.). Die Annahme eines minder schweren Falles setzt voraus, dass das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dafür ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des jeweiligen Täters in Betracht kommen, gleich, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, Urt. v. 22.06.2011 - 2 StR 135/11). Ohne Berücksichtigung vertypter Strafmilderungsgründe liegt ein minder schwerer Fall nicht vor. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erschien es der Kammer nicht angemessen, den Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falls zugrunde zu legen. Der Fall weicht nach unten nicht von der Bandbreite der Fälle ab, die bei der Schaffung des Regelstrafrahmens berücksichtigt worden sind. Danach spricht für die Annahme eines minder schweren Falles vorliegend, dass die Tat nicht vollendet wurde, der Angeklagte D... nicht vorbestraft ist, ein Geständnis, mit dem er jedenfalls eine Beteiligung an der Tat einräumte, ablegte und jedenfalls für die folgenden Taten (2 und 3) eine Beteiligung des Angeklagten S... frühzeitig preisgab. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte D... zuvor eine geringe Menge Cannabis konsumiert hatte und dadurch möglicherweise enthemmt war bei der Tatbegehung. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht aber bereits das Tatgepräge. Die Kammer vermag ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände nicht zu erkennen. Bezieht man in diese Betrachtung den möglichen vertypten Milderungsgrund des Versuchs ein, führt dies aufgrund des Fortschritts der Tathandlung, der Vollendungsnähe (der Angeklagte M... durchsuchte die Wohnung entsprechend des gemeinsamen Tatplanes bereits nach stehlenswerten Dingen) und der bereits konkretisierten Gefährlichkeit des Versuchs (es wurde Gewalt gegen die Zeugin S... ausgeübt) zu keiner anderen Bewertung. Entsprechend dieser Ausführungen wäre bei hypothetischer Anwendung Erwachsenenstrafrechts ebenfalls keine Milderung über §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen worden. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer schließlich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte zuvor eine geringe Menge Cannabis konsumiert hatte und dadurch möglicherweise bei der Tatbegehung enthemmt war und dass die Tat nicht vollendet worden ist. bb. Tat vom 13.12.2019 Die Kammer hat sich auch bei der Beurteilung der Tat vom 13.12.2019 zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein minder schwerer Fall gemäß §§ 250 Abs. 3, 177 Abs. 9 StGB vorläge. Dies hat sie verneint. Bereits aus dem Tatbild und dem Verwirklichen zweier Tatbestände mit jeweils unterschiedlichen Schutzgütern (Eigentumsdelikt, Sexualdelikt) verbietet sich die Annahme einer unterdurchschnittlichen Tat. Zugunsten des Angeklagten D... hat sie berücksichtigt, dass er nur der Beihilfe zur schweren Vergewaltigung schuldig ist, was im Erwachsenenstrafrecht einen zwingenden Milderungsgrund darstellen würde, §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB. Zu seinen Lasten hat die Kammer die Verwirklichung zweier Tatbestände aus verschiedenen Deliktskategorien (s.o.) gewürdigt. cc. Tat vom 14.12.2019 Auch hier hat sich die Kammer jeweils mit der Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB befasst, welche sie im Ergebnis für den Angeklagten D... verneint hat. Dabei spricht schon gegen eine solche Annahme, dass es sich um die dritte - nahezu gleichgelagerte - Tat binnen einer Woche handelte. Auch eine hypothetische Milderung über §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB wäre hier nicht anzunehmen. Die Tat war bereits fortgeschritten - die Angeklagten drangen in die Wohnung ein und übten Gewalt gegen die Zeuginnen aus. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer dennoch berücksichtigt, dass die Tat schließlich nicht vollendet wurde. dd. Tat vom 17.12.2019 Auch bei der Tat zum Nachteil des Zeugen D... war ein minder schwerer Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB nicht anzunehmen. Zwar spricht zugunsten des Angeklagten D..., dass die vorangegangene Belästigung seiner Mutter durch den Zeugen D... jedenfalls mitkausal für den Überfall war. Allerdings zeigte er durch das Anlegen des gefälschten Facebookprofils und der Kontaktaufnahme unter falschem Namen mit Vorspiegelung von einem Interesse an der Person des Zeugen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Eine erhebliche Abweichung von durchschnittlich vorkommenden Fällen vermochte die Kammer daher nicht festzustellen. Bei der Strafzumessung hat die Kammer bei der dieser Tat zugunsten des Angeklagten D... berücksichtigt, dass die erbeutete Geldbörse samt Inhalt und auch das Mobiltelefon an den Zeugen zurückgelangten und dass die vorangegangene Belästigung der Mutter des Angeklagten D... jedenfalls mitursächlich für die Begehung der Tat war. 2. Angeklagter M... Gegen den Angeklagten M... hat sie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren verhängt. Im Hinblick auf die Jugendstrafe hat sie angeordnet, dass ein Teil dieser, und zwar 1 Jahr, vor dem Vollzug der Maßregel zu vollstrecken ist. a. Anwendung von Jugendstrafrecht Der Angeklagte M... war im Tatzeitraum 17 Jahre und 7 Monate und damit Jugendlicher. Auf ihn war zwingend Jugendstrafrecht anzuwenden. Zweifel an seiner strafrechtlichen Verantwortung gemäß § 3 JGG bestehen nicht. Die Kammer befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen der jugendpsychiatrischen Sachverständigen Dr. W.... Diese gab an, dass der Angeklagte klar zwischen Recht und Unrecht unterscheiden könne. Er sei zwar in einem deprivierten System groß geworden. Allerdings sei er ohne weiteres in der Lage zu erkennen, was Unrecht ist und was nicht. Dies wird beispielsweise auch durch die Sorge vor Entdeckung - als es zum Abbruch der versuchten Taten kam - deutlich. b. Unterbringung des Angeklagten M... in einer Entziehungsanstalt Die Kammer hat die Unterbringung des Angeklagten M... in einer Entziehungsanstalt gemäß §§ 7 JGG, 61 Nr. 1, 64 StGB angeordnet. Der Angeklagte hat den Hang, berauschende Mittel - namentlich Cannabis - im Übermaß zu sich zu nehmen. Er wird in diesem Verfahren wegen rechtswidriger Taten, die auf seinen Hang zurückgehen, verurteilt. Es besteht die Gefahr, dass er infolge des Hanges erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Allerdings besteht die hinreichend konkrete Aussicht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in der Entziehungsanstalt eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt sowie die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, die auf den Hang zurückgehen, deutlich herabgesetzt wird. Zu dieser Einschätzung gelangt die Kammer aufgrund der und in Übereinstimmung mit den überaus ausführlichen, sorgfältig begründeten, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen Dr. W.... aa. Hang Der Angeklagte hat den Hang, Cannabis im Übermaß zu konsumieren. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB ist vor diesem Hintergrund nicht nur eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung bestehende intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte M... leidet nach dem kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr. W... an einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, mithin hat er gemäß § 64 StGB einen Hang Cannabis im Übermaß zu sich zu nehmen. Auf die Ausführungen unter Ziff. V.2.a.aa. wird Bezug genommen. bb. Symptomatischer Zusammenhang Zwischen den rechtswidrigen Taten und dem Hang, Cannabis im Übermaß zu konsumieren, besteht ein symptomatischer Zusammenhang. Die abgeurteilten Taten sind bei dem Angeklagten auch Ausdruck des Hanges, regelmäßig und in hohen Mengen Cannabis zu konsumieren. Der Hang muss nicht die alleinige Tatursache sein, eine Mitursächlichkeit genügt (BGH, Beschluss vom 21.06.2011 - 2 StR 189/11). Der Hang muss neben anderen Umständen zur Tat mit beigetragen haben (BGH, NStZ 2010, 83). Im vorliegenden Fall spielen - wie unter V.2. aufgezeigt - der Cannabiskonsum und die dadurch bedingten Entwicklungsdefizite des Angeklagten einerseits einen begünstigenden Faktor für die Taten dar (herabgesetzte Kontrolle von Lustanreizen). Die Tat am 09.12.2020 hat der Angeklagte sogar im Rahmen einer akuten Cannabisintoxikation begangen. Darüber hinaus ist der Konsum ein Motiv der abgeurteilten Taten gewesen, denn Zweck der Taten war die Beschaffung von Mitteln u. a. für die Finanzierung des Konsums. cc. Gefahrprognose Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte zumindest auch infolge seines Hanges zukünftig vergleichbare Taten begehen wird. Die Kammer berücksichtigte dabei, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die anzustellende Gefahrprognose derjenige der Hauptverhandlung (BGH NStZ-RR 2011, 77) und eine Prognose für den Einzelfall zu erstellen ist. Die zu befürchtenden Taten müssen der Anlasstat nicht gleich oder ähnlich sein. Es reicht grundsätzlich die Gefahr beliebiger hangbedingter Taten aus, wenn diese erheblich sind (Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 64 Rnr. 15 und 16 m.w.N.). Dies ist bei dem Angeklagten M... zu bejahen. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung die Ausführungen der Sachverständigen zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht, nachdem sie diese kritisch gewürdigt und nachvollzogen hat. Demnach sei auch künftig mit Straftaten durch den Angeklagten M... zu rechnen, die der Drogenbeschaffung zweckdienlich seien. Dies vor allem deswegen, da der Angeklagte M... seinen täglichen Konsum von Cannabis unmittelbar nach der Entlassung aus der Haft fortgesetzt habe. Dies hindere bei dem Angeklagten nach wie vor die grundsätzlich noch mögliche und bisher verzögerte Hirnreifung, weswegen die unter V.2. beschriebene Problematik der Impulskontrolle von Lustanreizen und hochgradigen Verleitbarkeit auch künftig fortbestehen werde. Ohne professionelle Hilfe und langfristige intensive Therapie werde der Angeklagte seine Sucht nicht in den Griff bekommen und es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Delikten aus dem Bereich der Betäubungsmittel-, aber auch Beschaffungskriminalität – wie hier - zu rechnen. Mangelndes Durchhaltevermögen, Sprachbarrieren und geringe kognitiver Responsivität sprächen ebenfalls gegen eine positive Legalprognose. Darüber hinaus fehle es auch weiterhin - selbst, wenn man in Betracht ziehe, dass der Angeklagte zwischenzeitlich eine Beschäftigung bei der Firma C... aufgenommen habe - in der Umgebung des Angeklagten an hinreichend protektiven Faktoren, wie bspw. an einem stabilen, speziell den Angeklagten unterstützenden Familienumfeld. Dem schließt sich die Kammer an. dd. Erfolgsaussichten Die Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat konkrete Aussicht auf Erfolg. Die Kammer folgt den überzeugenden und selbst nachvollzogenen Ausführungen der Sachverständigen, dass durch eine erfolgreiche Suchtbehandlung die hohe Gefahr der erneuten Begehung rechtswidriger erheblicher Delikte gesenkt werden kann. Dies setzt die konkrete Aussicht voraus, dass die Anordnung und der Vollzug der Maßregel die süchtige Person heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in die akute Sucht bewahren kann (BGH, Beschluss vom 16.09.2008, 5 StR 378/08). Dafür müssen sich konkrete Anhaltspunkte in Persönlichkeit und Lebensumständen des Angeklagten ergeben (BGH, Beschluss vom 18.12.2007, 3 StR 516/07). Weiter ist die Prognose erforderlich, dass bei erfolgreichem Verlauf die Gefährlichkeit aufgehoben oder deutlich herabgesetzt wird (BGH, Beschluss vom 06.08.2002, 4 StR 230/02). Der Angeklagte wird voraussichtlich von dem Aufenthalt in der Entziehungsanstalt profitieren, da er sich noch nicht in einer Suchttherapie oder ähnlichen Behandlung befunden hat. Er gab an, therapiemotiviert und -willig zu sein. Vor diesem Hintergrund steht zu erwarten, dass der Vollzug der Maßregel dazu führen wird, den Angeklagten längere Zeit vor einem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren. Die Kammer verkennt dabei auch nicht, dass es nach Angaben der Sachverständigen auch gewisse den Erfolg der Unterbringung schmälernde Faktoren, wie Sprachbarrieren, geringe kognitive Responsivität und mangelndes Durchhaltevermögen bei dem Angeklagten vorliegen. Diese Umstände, die zum Teil durch Schaffung bestimmter Voraussetzungen, wie bspw. die Hinzuziehung eines Dolmetschers, entgegengewirkt werden könnten, führten nämlich nicht dazu, dass der Maßregel der Erfolg von vornherein versagt werden müsste. Dies insb. vor dem Hintergrund, dass der Angeklagten bisher keine Therapie durchlaufen habe. Die Kammer ist sich bewusst, dass auch ohne Einfluss von Rauschmitteln eine hohe Gefahr für die Begehung neuer Straftaten durch den Angeklagten besteht. Allerdings besteht nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Chance einer Nachreifung des Gehirns, wenn der Suchtmittelkonsum einmal eingestellt ist. ee. Verhältnismäßigkeit Die Anordnung der Maßregel ist auch verhältnismäßig iSv. § 62 StGB. Danach darf eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Dies ist indes nicht der Fall, da die Taten erheblich und die Gefahr der Begehung weiter Strafen durch den Angeklagten hoch ist. ff. Ermessen Die Kammer ist sich bewusst, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch dann abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch nicht ersichtlich. c. Verhängung einer Jugendstrafe (neben der Anordnung einer Maßregel) Neben der Maßregel hat die Kammer gegen den Angeklagten M... eine Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren verhängt. aa. Kein Absehen von Jugendstrafe Die Kammer hat sich damit auseinandergesetzt, ob infolge der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe abzusehen war. An einer solchen Entbehrlichkeit fehlt es aber vorliegend. Entbehrlichkeit ist gegeben, wenn die spezialpräventiven Einwirkungs- und die hinzukommenden Ahndungszwecke durch die Unterbringung in ausreichender Weise verfolgt und realisiert werden (Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl. 2021, JGG § 5 Rn. 29). Dies ist indes nicht der Fall. Nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen sei die zu behandelnde Suchtmittelproblematik lediglich ein Baustein im Rahmen der Notwendigkeit einer längerfristigen Gesamterziehung des Angeklagten M.... Neben dem festgestellten Cannabiskonsum gebe es weitere sozialisations- und entwicklungsbedingte Defizite des Angeklagten, die es zu bearbeiten gelte. Darüber hinaus gebe es - wie oben dargestellt - im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Unterbringung durchaus gewisse Risiken (insb. Durchhaltevermögen des Angeklagten). Daher ist die (parallele) Verhängung der Einheitsjugendstrafe gerade erforderlich, um dem Angeklagten eine ausreichende Therapiemotivation zur Seite zu stellen. Im Falle des vorzeitigen Abbruchs oder Nichterfolgs der Therapie soll dann jedenfalls die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe (und die Erziehung in dessen Rahmen) sichergestellt sein, welche aus erzieherischen Gründen unerlässlich ist. Ein Absehen von der Verhängung von Jugendstrafe neben der Unterbringung liegt in solchen Fällen fern (vgl. BGH, Beschluss vom 06.09.2007, 4 StR 318/07 - juris; Beschluss vom 20.01.2016, 4 StR 573/15 - juris). bb. Schädliche Neigungen Auch bei dem Angeklagten M... lagen und liegen schädliche Neigungen vor. Ähnlich wie bei dem Angeklagten D... offenbaren die begangenen Taten große charakterliche und persönliche Defizite in der Entwicklung und Bewertung eigenen Handelns. So bekundete er in der Hauptverhandlung mehrmals, dass er die Vergewaltigung - an der er nicht beteiligt war - „sehr, sehr schlimm“ gefunden habe und scheute sich nicht, wortreich sein Entsetzen über diesen Vorgang auszudrücken. Eine ähnliche kritische Auseinandersetzung mit den - von ihm eingeräumten - Raubtaten erfolgte indes nicht. Ein Problembewusstsein, dass das Eindringen in fremde Wohnungen mit vorgehaltener Waffe, um sich dort zu bereichern, einen ebenfalls gravierenden Eingriff in Sphäre und Unversehrtheit der Opfer darstellt, besteht nicht. Dass es sich bei den zusammen mit dem Angeklagten D... nicht um „Ausrutscher“ im Sinne einer aus dem Ruder gelaufenen Gruppendynamik handelt, zeigt die wenige Monate zuvor begangene Tat zum Nachteil der Zeugin M.... Hinzu kommt bei dem Angeklagten M... eine Drogenproblematik durch den übermäßigen Cannabiskonsum. Diesen will er zwar zuletzt im Griff gehabt haben, eine Abkehr konnte er aber bisher nicht erreichen. Durch sein schwieriges familiäres Umfeld und die Gleichgültigkeit der Mutter seiner Entwicklung gegenüber sind ihm viele Werte nicht vermittelt worden. Es bestehen insoweit erhebliche Defizite, die einer längerfristigen Nacherziehung bedürfen. Dass diese Mängel nicht durch reinen Zeitablauf behoben werden können, liegt auf der Hand. Eine Aufarbeitung der Taten und der ihnen zugrundeliegenden Ursachen ist bisher nicht erfolgt. Im Rahmen der Hauptverhandlung zeigte er gegenüber den Opferzeuginnen weder Empathie noch Reue. Teilweise lachte er unangemessen, wobei die Kammer zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass es sich um sog. Übersprungshandlungen handelt, die aus einer Unsicherheit im Umgang mit dieser Situation resultierten. Eine besondere Gedankenlosigkeit zeigte sich auch in seinem wiederholten Zuspätkommen und der fragwürdigen Kleidung. So trug er an einem Hauptverhandlungstag ein schwarzes T-Shirt mit dem sich über die gesamte Vorderseite erstreckenden, weißen Aufdruck „Good Evening Bitches“. Auch ist bis zum Ende der Hauptverhandlung keine Stabilisierung seines Umfeldes eingetreten. So gab er zwar zuletzt an, einen Job gefunden zu haben und diesem nachzugehen - gleichzeitig formulierte er aber wenig realistisch anmutende Pläne für die Zukunft. So wolle er tagsüber arbeiten, an den Nachmittagen seinen Schulabschluss machen und anschließend noch 6-7 Stunden Zeit mit seiner Freundin, der Zeugin H…, verbringen. Der Einschätzung der Kammer, dass dieses Vorhaben allein aufgrund der zeitlichen Begrenzung eines Tages auf 24 Stunden schwierig umzusetzen sein dürfte, trat er nicht bei. cc. Konkrete Zumessung Bei der Bemessung der Jugendstrafe war auch bei dem Angeklagten M... von dem Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG - mithin Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren - auszugehen. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner Persönlichkeit und charakterlichen Haltung, hielt die Kammer bei dem Angeklagten M... – auch unter Berücksichtigung der angeordneten Maßregel – eine Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend, um in dem gebotenen Maße erzieherisch auf ihn einzuwirken. Bei der Bestimmung der notwendigen erzieherischen Einwirkung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich geständig einließ und nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten war auch der enge zeitliche Zusammenhang und die gleiche Tatmotivation zu würdigen. Zu seinen Lasten hat die Kammer gewürdigt, dass es sich um eine wiederholte Tatbegehung handelte. Die Kammer hat auch zugunsten des Angeklagten M... berücksichtigt, dass er frühzeitig - unmittelbar nach seiner Festnahme - zur Aufklärung und Festnahme des dritten Täters – und zwar durch Mitteilung der Wohnanschrift des Angeklagten S... und dem Hinweis, dass dieser beabsichtige alsbald nach Rumänien abzureisen - maßgeblich beigetragen hat. Durch die früh- und damit rechtzeitige Angabe seiner Wohnanschrift habe dieser – so der Zeuge PK H... - rechtzeitig vor seiner Ausreise nach Rumänien festgenommen werden können. Er hat damit – wie auch der Angeklagte D... - Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten geleistet. Bei der Bemessung des Erziehungsbedarfs hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte etwa 6,5 Monate Untersuchungshaft verbüßte, die ihm bereits erste Konsequenzen seines Handelns verdeutlichte. Allerdings hat dies auch bei ihm bisher nicht zu einer kritischen Reflexion eigener Tatbeiträge und der Übernahme einer Verantwortung für das begangene Unrecht geführt. Im Hinblick auf die einzelnen Taten hat die Kammer ergänzend folgende Strafzumessungserwägungen angestellt: (1) Tat am 09.12.2019 Die Kammer hat für den Angeklagten M... die Annahme eines (hypothetischen) minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB bejaht. Aufgrund des Zusammentreffens zweier vertypter Strafmilderungsgründe - § 21 StGB und § 23 Abs. 2 StGB - kann hier zugunsten des Angeklagten M... von einem Abweichen von den gewöhnlich vorkommenden Fällen ausgegangen werden. In Abweichung zu den anderen Taten lag hier eine akute Cannabisintoxikation vor, die nach den Angaben der Sachverständigen Dr. W... zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit geführt hat. Hinsichtlich der versuchsbezogenen Umstände war die Tat zwar bereits relativ weit fortgeschritten, jedoch hat die Kammer in einer Gesamtschau vor allem unter Berücksichtigung des Vorliegens des § 21 StGB zugunsten des Angeklagten M... die Annahme eines minder schweren Falles bejaht. (2) Tat vom 13.12.2019 Im Hinblick auf die am 13.12.2019 begangene Tat läge ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB bei dem Angeklagten M... auch unter Berücksichtigung der nicht ausschließbaren Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB (s.o.) nicht vor. Das Tatbild rechtfertigt für sich genommen bereits keine Abweichung von den durchschnittlich vorkommenden Fällen. Zu seinen Gunsten hat die Kammer indes die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit berücksichtigt. (3) Tat vom 14.12.2019 Auch hier hat sich die Kammer mit der Frage des (hypothetischen) Vorliegens eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB befasst, welche sie im Ergebnis auch für den Angeklagten M... verneint hat. Dabei spricht schon gegen eine solche Annahme, dass es sich um die dritte - nahezu gleichgelagerte - Tat binnen einer Woche handelte. Auch eine hypothetische Milderung über §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB wäre hier nicht anzunehmen. Die Tat war bereits fortgeschritten - die Angeklagten drangen in die Wohnung ein und übten Gewalt gegen die Zeuginnen aus. Zugunsten des Angeklagten M... hat die Kammer dennoch berücksichtigt, dass die Tat schließlich nicht vollendet wurde. Außerdem hat sie berücksichtigt, dass der Angeklagte M... im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB handelte. d. Vorwegvollzug Die Kammer hat die Vollziehung von einem Jahr der Jugendstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB iVm. § 7 Abs. 1 JGG, wonach das Gericht bestimmt, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werde. Dies ist hier der Fall. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass innerhalb des Maßregelvollzugs eine suchtspezifische Therapie mit einer Dauer von einem halben Jahr durchzuführen sei. Die Kammer ist insoweit den nachvollziehbaren und überzeugenden Erörterungen der Sachverständigen zur Therapiedauer gefolgt. Diese verfügt auch über langjährige Erfahrung mit der Behandlung (jugendlicher) Suchtkranker. Darüber hinaus wird der Zweck der Maßregel leichter erreicht, wenn der Angeklagte nach dem Maßregel- nicht mehr in den Strafvollzug muss und er im Rahmen des Maßregelvollzugs auf seine Entlassung vorbereitet werden kann. Dies ist erforderlich, um hoffentlich erworbene Fertigkeiten außerhalb des Vollzugs zeitnah umsetzen zu können. Andererseits kann der Maßregelvollzug im Rahmen der vorher zu vollstreckenden Strafe vorbereitet werden, wie bspw. durch die jedenfalls teilweise Behebung von Sprachproblemen, sodass ihm eine Teilnahme an der Therapie - etwa in Gruppen- und Einzelsitzungen - möglich ist. Der Umfang des Vorwegvollzugs hat die Kammer wie folgt bestimmt: Ausgehend von der verhängten Jugendstrafe von 3 Jahren beträgt die Hälfte iSv. § 67 Abs. 5 S. 1 StGB hiervon 1 Jahr und 6 Monate. Unter Abzug der Dauer des von der Sachverständigen und der sich ihr anschließenden Kammer mit einem halben Jahr prognostizierten Dauer des Aufenthalts in einer Entziehungsanstalt ergibt sich die Dauer des Vorwegvollzugs von einem Jahr. Die erlittene Untersuchungshaft von sechseinhalb Monaten hat die Kammer außer Ansatz gelassen, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. BGH Beschl. v. 5.3.2013 – 3 StR 492/12, BeckRS 2013, 6988, beck-online). Nur wenn sich der zulässige Vorwegvollzug durch die vom Angeklagte bereits erlittene Untersuchungshaft vollständig erledigt hat – was hier nicht der Fall ist -, ist für eine Anordnung des Vorwegvollzug der Fall (vgl. Fischer, StGB-Kommentar, 68. Aufl., 2021 § 67, Rn. 9a). 3. Angeklagter S... Die Kammer hat gegen den Angeklagten S... eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verhängt. a. Tat vom 13.12.2019 Für die Tat zum Nachteil der Zeugin I... hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren gegen den Angeklagten verhängt. Diese hat sie dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB bzw. dem des § 177 Abs. 7 StGB entnommen, der jeweils eine Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB bzw. § 177 Abs. 9 StGB liegt nicht vor. Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung, in die alle Umstände einzubeziehen waren, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2009, 2 StR 554/08, zitiert nach juris), kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren festgestellt. Hierbei hat sie nicht nur das engere Tatgeschehen berücksichtigt (vgl. BGH a.a.O.). Danach weicht die Tat im Unrechts- und Schuldgehalt nicht wesentlich vom Regeltatbild nach unten ab. Die Kammer hat hinsichtlich des Sexualdelikts als mildernden Umstand gewertet, dass der Angeklagte zumindest für den von ihm beabsichtigten Vaginalverkehr ein Kondom benutzte. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte S... einschlägig vorbestraft ist im Bereich der Raub- und Sexualdelikte. Er verbüßte deshalb eine langjährige Haftstrafe in Rumänien und beging die verfahrensgegenständliche Tat nur nach etwa einem halben Jahr nach der dortigen Entlassung. Nach Überzeugung der Kammer konnte ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände daher nicht festgestellt werden. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer nochmals die für und gegen den Angeklagten sprechenden Faktoren gegeneinander abgewogen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Dabei hat die Kammer auch zulasten des Angeklagten gewertet, dass er tateinheitlich zwei Tatbestände - schwerer Raub und schwere Vergewaltigung -, die unterschiedlichen Deliktskategorien mit unterschiedlichen Schutzrichtungen entstammen, verwirklicht hat. b. Tat vom 14.12.2019 Für die Tat zum Nachteil der Zeuginnen J... und G... hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von 7 Jahren verhängt. Diese hat sie dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vorsieht. Auch hier hat sie die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt, da ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände nicht festzustellen war. So war zwar zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat nicht vollendet wurde. Zu seinen Lasten war allerdings in die Bewertung einzustellen, dass er einschlägig vorbestraft war und eine langjährige Haftstrafe in Rumänien verbüßt hatte. Zudem beging er am Vortag eine ähnliche Tat. Die Kammer hat daher keinen minder schweren Fall - auch nicht unter Einstellung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs - angenommen. Auch von der möglichen Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat sie keinen Gebrauch gemacht. Ob der Strafrahmen bei Vorliegen eines Versuchs gemildert werden kann, ist nach einer Gesamtwürdigung der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen. Von besonderer Relevanz sind dabei die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die angewandte kriminelle Energie (vgl. BGH, Beschl. v. 5. 7. 2010 - 5 StR 84/10 - NStZ-RR 2010, 305). Die Angeklagten waren bereits in den geschützten Bereich der Wohnung eingedrungen und hatten Gewalt gegen die Zeuginnen ausgeübt. Die Zeuginnen trugen - wenngleich keine schwerwiegenden - körperliche Verletzungen davon, weshalb der Versuch bereits eine Gefährlichkeit aufwies, die sich bereits konkretisiert hatte und nicht nur abstrakt bestand. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Tat nicht vollendet wurde. Zu seinen Lasten war seine strafrechtliche Vorbelastung zu berücksichtigen. c. Gesamtfreiheitsstrafe Aus den verhängten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB die Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten gebildet. Sie hat die höchste verwirkte Strafe – Einsatzstrafe – (8 Jahre Freiheitsstrafe) erhöht und berücksichtigt, dass die Summe der Einzelstrafen (15 Jahre Freiheitsstrafe) nicht erreicht werden darf. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat sich die Kammer nicht nur an der Anzahl und Höhe der zu berücksichtigenden Einzelstrafen orientiert, sie hat auch nochmals die zuvor genannten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen. Sie hat zudem den engen zeitlichen Zusammenhang der Taten und die sehr ähnliche Begehungsweise zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. d. Keine Anordnung der Sicherungsverwahrung Die Kammer hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob im Hinblick auf den Angeklagten S... die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB anzuordnen war. Dies hat die Kammer jedoch verneint. Ungeachtet des Vorliegens der unterschiedlichen formellen Alternativen des § 66 StGB konnte die Kammer auch mit sachverständiger Beratung durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. H… nicht sicher feststellen, ob der Angeklagte S... i. S. v. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Letzteres ist materielle Voraussetzung für alle Alternativen der Sicherungsverwahrung. Im Einzelnen: Die Kammer hat zur Frage, ob aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung des Angeklagten S... nach § 66 StGB gegeben sind, ein fachpsychiatrisches Gutachten eingeholt. Prof. Dr. H… war für die Beantwortung dieser Frage hinreichend geeignet. Er ist seit 1998 als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie tätig und führt seit 2005 die Zusatzbezeichnung „Forensische Psychiatrie“. Seit vielen Jahren hat der Sachverständige auch Erfahrung mit der Erstattung gerichtlicher Gutachten zu den Fragen der Schuldfähigkeit sowie des Vorliegens der Voraussetzungen für das Vorliegen der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 63, 64 und 66 StGB. Darüber hinaus ist der Sachverständige auch in der Praxis, namentlich in der Ambulanz für Straftäter, tätig. Als Grundlage des Gutachtens dienten dem Sachverständigen die Erkenntnisse aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung. Auch lagen dem Sachverständigen die Verfahrensakten vor. Ob bei dem Angeklagten S... ein Hang i. S. v. § 66 StGB vorliegt, kann nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H…, denen sich die Kammer nach eigener, kritischer Würdigung anschließt. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass er nicht in hinreichendem Maß feststellen könne, ob die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 StGB gegeben seien. Solle nämlich im Kontext des § 66 StGB aus psychiatrischer Sicht eingeschätzt werden, ob bei einem Straftäter ein Hang bestehe, zukünftig Straftaten zu begehen, gehe es letztlich um die Beurteilung einer (negativen) Kriminalprognose und damit im Prinzip um die Frage, ob ein bereits eingeschliffenes Verhaltensmuster bestehe, das bei der betroffenen Person dazu führe, immer wieder Straftaten zu begehen – es müsse also eine zeitlich überdauernde, mithin stabile Handlungsbereitschaft zur bewusst intendierten Delinquenz bestehen. Dies bedeute auch, dass die Voraussetzungen, die gemäß den §§ 20/21 StGB zur verminderten Schuldfähigkeit oder sogar zur Schuldunfähigkeit führen könnten, bei der betroffenen Person nicht gegeben sein dürften. Ein Hangtäter gemäß § 66 StGB sei demnach durch folgende Merkmale gekennzeichnet: • Eine psychische Störung, die eine Straftat kausal begründe und u.U. zu einer Einschränkung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit führen würde, müsse sicher ausgeschlossen werden. • Eine negative Kriminalprognose müsse festgestellt werden, wobei diese durch eine Anzahl von bereits verübten Straftaten und ein zeitlich stabiles und tief in die Persönlichkeit verwurzeltes delinquentes Verhaltensmuster begründet werden müsse. • Dabei müsse eine grundsätzlich Delinquenz bejahende und außerdem nicht nur situativ auftretende, sondern überdauernde antisoziale Haltung mit entsprechenden dissozialen-antisozialen Denk-, Persönlichkeits- und Verhaltensstilen nachgewiesen werden. • Im Zusammenhang damit müsse festgestellt werden, dass Tathandlungen entweder geplant und damit aktiv gestaltet werden oder dass Tatanreizen i.S. delinquenter Versuchungssituationen persönlichkeitsbedingt nicht widerstanden werden kann. • Die antisozial-delinquenten Fehlhandlungen dürften nicht allein oder überwiegend auf konflikthaft zugespitzte psychosoziale Umstände oder passagere situative Belastungen zurückzuführen sein. • Eine desintegrativ-delinquente Lebensführung müsse eindeutig gegenüber integrativ-angepassten Lebensphasen überwiegen. Diese Persönlichkeitszüge bzw. persönlichkeitsbedingten Einstellungen und Charakteristika bzw. Merkmale der Lebensführung könnten nur im Rahmen einer eingehenden psychiatrischen-kriminologischen Untersuchung festgestellt werden, die idealerweise durch fremdanamnestische Angaben ergänzt und durch den Einsatz standardisierter psychometrischer und Prognoseinstrumente abgesichert werden sollten. Bezogen auf den Angeklagten S... könne lediglich festgestellt werden, dass er entsprechend den vorliegenden Dokumenten in einem jungen Lebensalter, nämlich mit 17 Jahren erstmals ein Gewaltdelikt begangen habe, weswegen er zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei. Offenbar noch in der Bewährungszeit befindlich habe er kurze Zeit später, nämlich mit 18 Jahren, erneut ein ähnlich gelagertes Gewaltdelikt begangen. Die nächste Straftat – die Vergewaltigung eines 11-jährigen Mädchens – sei 2011 erfolgt. Er sei deswegen zu einer 10-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei die Reststrafe offenbar zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Sollte als erwiesen angesehen werden, dass der Angeklagte S... die jetzt vorgeworfenen Straftaten begangen hätte, sei zu konstatieren, dass die neuerlichen Delikte kurz nach der Entlassung aus einer Strafhaft erfolgt seien. Zudem würden sich mehrere Straftaten in einem relativ kurzen zeitlichen Abstand finden. In der Zusammenschau könne diese früh einsetzende Kriminalität und die kontinuierliche Aneinanderreihung von kriminellen Handlungen aus unterschiedlichen Deliktkategorien aus forensisch-psychiatrischer Sicht dafür sprechen, dass bei dem Angeklagten S... eine persönlichkeitsgebundene Bereitschaft bestehe, immer wieder Straftaten zu begehen, was auf einen Hang i.S. des § 66 StGB hindeuten könne. Es könne indes nicht mit hinreichender Sicherheit differenziert werden, ob der Angeklagte S... die Taten nicht als Ausdruck eines persönlichkeitsgebundenen Hanges, sondern vielmehr auch u.U. unter dem Einfluss situativer Belastungen oder im Zusammenhang mit psychiatrisch relevanten Störungen begangen habe. Wenn diese Einflüsse nämlich in der aktuellen Tatphase vorgelegen hätten, wäre u.U. aus forensisch-psychiatrischer Sicht zu empfehlen, eher an eine Maßregel gemäß den §§ 63/64 StGB oder an die Weisung zu denken, eine intramurale Behandlung in einer Sozialtherapeutischen Anstalt aufzunehmen. Dabei fehlten insbesondere Daten zum biografischen Hintergrund und zur Entwicklungsgeschichte des Angeklagten. Eine fachpsychiatrische Zustandsbeschreibung und fundierte Einschätzungen seiner Kriminalprognose seien nicht möglich. Allgemein gebe es folgende Erkenntnisquellen, auf die er sich für ein psychiatrisches Gutachten stütze: • Akten, insb. mit Daten zur o biographischen Entwicklung o psychiatrischen Krankengeschichte o Delinquenzentwicklung • Exploration • Ergänzende standardisierte Erhebungsverfahren • Fremdanamnese durch nahe Bezugspersonen • Aussagen von Zeugen, Mitangeklagter usw. • Verhaltensbeobachtung im Rahmen der Hauptverhandlung Vorliegend seien einige wichtige Quellen „weggefallen“ bzw. nur wenig ergiebig gewesen. Eine Exploration sowie die Durchführung von standardisierter Erhebungsverfahren (Testungen) habe der Angeklagte S... abgelehnt. Auch eine Fremdanamnese naher Bezugspersonen habe mangels Existenz solcher Personen nicht erfolgen können. Hinweis zur psychiatrischen Krankheitsgeschichte fänden sich nicht in den Akten. Hinweise auf die psychosoziale Entwicklung und biografische Daten zu dem Angeklagten S... fänden sich nur sehr wenig in der Akte und seien sehr vage geblieben. Aktenkundige Feststellungen über seine Primärfamilie und seine Sozialisation lägen ebenfalls nicht vor. Ob und welche Schulausbildung der Angeklagte S... erhalten habe, ergebe sich aus den vorliegenden Akten ebenso wenig wie ein Hinweis auf eine Berufsausbildung. Die Aussagen der zahlreichen von der Kammer vernommenen Zeugen (P..., G..., M..., H..., G..., P…, S..., O..., R…-P…, M...) aus dem F...er Umfeld des Angeklagten seien ebenfalls nur wenig ergiebig gewesen. Alle hätten den Angeklagten S... als primär unauffällig, im Kontakt freundlich und durchaus zugewandt geschildert. Zum Lebenslauf und zur Vergangenheit des Angeklagten habe – bis auf die Zeugin P... - keiner der Zeugen Angaben machen können. Als Mitarbeiter der Firma C... habe er verlässlich gearbeitet und gute Leistungen erzielt. Auch im Kontakt mit Vorgesetzten und Kollegen habe er weitgehend unauffällig agiert. Die Verhaltensbeobachtung während der Hauptverhandlung habe keine Hinweise auf psychische Auffälligkeiten ergeben. So habe sich der Angeklagte S... während sämtlicher Sitzungstage ruhig und kooperativ verhalten. Es habe den Anschein gehabt, dass der Angeklagte mit steter Konzentration den Verlauf der Verhandlung verfolgt habe, ohne dass dabei Anzeichen von Ablenkung, Ermüdung oder Unruhe erkennbar gewesen seien. Er habe insbesondere keine charakteristischen Auffälligkeiten gezeigt, die auf eine akute oder chronische psychische Störung hinweisen würden. 4. Angeklagter K... Gegen den Angeklagten K... hat die Kammer eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verhängt. Diese hat sie dem Strafrahmen des minder schweren Falles des § 224 Abs. 1 StGB entnommen, welcher grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren vorsieht. Nach umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalles hat die Kammer einen solchen minder schweren Fall hier bejaht. Zwar spricht insoweit gegen den Angeklagten, dass er zwei Qualifikationen des § 224 Abs. 1 StGB erfüllte und einen Akt der Selbstjustiz gegenüber dem Zeugen D... verübte. Allerdings ist der Angeklagte bisher nicht vorbestraft und hat sich vollumfänglich geständig eingelassen. Er hat sich reuig gezeigt und glaubhaft dargelegt, seine Tat und den Umstand, dass er sich von seinem Stiefsohn, dem Angeklagten D..., „vor den Karren hat spannen lassen“ bereut. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass Anlass der Tat die sexuellen Belästigungen des Zeugen D... gegenüber der Lebensgefährtin des Angeklagten K... waren, über welche der Angeklagte - teilweise nachvollziehbar - sehr verärgert war. Günstig wirkte sich auch der Umstand aus, dass er derjenige war, den Angriff auf den Zeugen beendete und den Angeklagten D... veranlasste, von dem Zeugen D... abzulassen. Erheblich zugunsten des Angeklagten hat die Kammer den Umfang des Verfahrens - über 20 Hauptverhandlungstage - im Verhältnis zu dem ihm treffenden Tatvorwurf und die damit einhergehenden Belastungen des Angeklagten K... berücksichtigt. Bei isolierter Aburteilung in einem amtsgerichtlichen Verfahren wäre das Verfahren vermutlich binnen weniger Hauptverhandlungstage abgeschlossen worden. Die Kammer hat zwar mehrfach erwogen, das Verfahren betreffend den Angeklagten K... abzutrennen, hielt dies aber in Anbetracht der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen für nicht angebracht. In dem so gefundenen Strafrahmen hielte die Kammer unter erneuter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. Eine solche kurze Freiheitsstrafe ist nach § 47 Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen zu verhängen, etwa wenn besondere Umstände, die in der Tat oder Persönlichkeit des Täters liegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. An solchen Umständen fehlt es hier. Insbesondere ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die in Anbetracht des Tatvorwurfs lange Verfahrensdauer den Angeklagten K... nachhaltig beeindruckt hat und künftig von der Begehung weiterer Taten abhalten wird. Die Kammer hat danach eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt. Bei der Tagessatzhöhe hat sich die Kammer an dem Einkommen des Angeklagten orientiert. Sie hat dem Angeklagten gemäß § 42 StGB nachgelassen, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu zahlen. VII. Gegen die Angeklagten D..., M... und S... war die Einziehung des Wertersatzes des Taterlangten aus der Tat zum Nachteil der Zeugin I... gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB anzuordnen. Die Kammer hat den Wert der drei Mobiltelefone und der Parfums anhand der Neupreise und des seit der Anschaffung verstrichenen Zeitraums (s.o.) gemäß § 73d Abs. 2 StGB geschätzt und im Zuge dessen einen jeweils - großzügig bemessenen - 50-prozentigen Abzug vorgenommen. Die drei Angeklagten haften auf den Gesamtbetrag von 930,00 Euro (410,00 Euro Bargeld und 520,00 Euro für die Mobiltelefone und Parfums) gesamtschuldnerisch. Die Kammer hat außerdem das während der Tat zum Nachteil des Zeugen D... durch den Angeklagten K... zur Koordinierung genutzte Mobiltelefon als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB eingezogen. VIII. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Angeklagten S... und K... auf § 465 StPO. Die Kammer hat den Angeklagten D... und M... ihre eigenen notwendigen Auslagen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 JGG auferlegt (BGH NStZ-RR 2006, 224).