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Entscheidung

IV ZR 117/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 117/09 vom 27. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richte- rinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller am 27. Juni 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vor- bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zi e- hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivo r- bringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat vor Erlass seines Urteils vom 25. Mai 2011 die Angriffe der Revision der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsfehler des angefochtenen Berufungsurteils ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Revision mit ausführlicher 1 2 - 3 - Begründung zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der A n- hörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die Klägerin wie- derholt und vertieft mit ihrer Anhörungsrüge lediglich ihr bisheriges Revi- sionsvorbringen mit der Behauptung, der Senat habe - soweit er zu ab- weichenden Ergebnissen gelangt ist - dieses Vorbringen nicht erfasst oder nicht ausreichend berücksichtigt. Das trifft nicht zu. Gerade die für die einzelnen Rügen der Klägerin jeweils in Bezug genommenen Text- stellen des Senatsurteils vom 25. Mai 2011 belegen, dass sich der Senat mit dem gesamten Revisionsvorbringen auseinandergesetzt hat. Das gilt auch für die Frage der Auslegung des Versicherungsve r- trages. Die Klägerin hat zwar im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt ge l- tend gemacht, dieser Vertrag sei anders auszulegen als vom Berufung s- gericht und dem Senat angenommen. Beweis für ein abweichendes Ve r- ständnis der - nicht namentlich genannten - am Vertragsschluss beteilig- ten Personen hat die Klägerin aber nicht angetreten. Die Anhörungsrüge bezweckt lediglich, die bereits mit der Revision vertretene Auffassung der Klägerin zu den hier entscheidungserhebli- 3 4 5 - 4 - chen Auslegungs- und Rechtsfragen gegen die anderslautende Auffas- sung des Senats durchzusetzen. Das ist ihr im Rahmen der Anhörung s- rüge verwehrt. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 04.09.2008 - 8 O 67/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2009 - 8 U 192/08 -