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Leitsatz

I ZR 34/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:171019UIZR34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:171019UIZR34.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 34/18 Verkündet am: 17. Oktober 2019 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Valentins MarkenG § 30 Abs. 1 und 5; BGB § 157 D a) Für eine schriftliche Dokumentation des Abschlusses eines Lizenzvertrags genügt eine schriftliche Vereinbarung, der sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der Ab- schluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags entnehmen lässt. b) Hält sich der Lizenznehmer nicht an ein dem Lizenzgeber gegenüber abgegebenes Ver- sprechen, nach dem Lizenzvertrag nicht gestattete Verwendungen der lizenzierten Marke zu unterlassen, kann dies den Lizenzgeber zu einer außerordentlichen Kündigung des Li- zenzvertrags berechtigen. c) Das Recht zur Kündigung eines Lizenzvertrags kann jedenfalls dann isoliert durch eine Vereinbarung an den Erwerber der Marke abgetreten werden, wenn das Markenrecht nach § 27 Abs. 1 MarkenG übertragen wird und derjenige, dem vor der Übertragung eine Lizenz erteilt worden ist, sich auf den Sukzessionsschutz des § 30 Abs. 5 MarkenG berufen kann. Die Frage, ob das Kündigungsrecht auf den Zessionar übergehen soll, ist im Wege der - ergänzenden - Vertragsauslegung zu beantworten. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 34/18 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 24. Januar 2018 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten zu 75% und der Klägerin zu 25% auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten waren Teil des A. -Konzerns. Zu diesem Konzern gehörte die E. AG, die Inhaberin verschiedener Marken mit dem Wortbestandteil "Valentins" war, die Schutz für Weizenbier beanspruchen. Dabei handelt es sich zum einen um deutsche Marken (im Folgenden: deutsche Valentins-Marken), zum anderen um hiermit identische Unionsmarken und IR-Marken mit Schutzerstreckung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: ausländische Valen- tins-Marken). 1 - 3 - Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellten seit dem Jahr 2005 an den Standorten P. und M. Weizenbier unter der Marke "Valentins" her, füllten es ab und vertrieben es, wobei die in M. hergestellten Biere für das Ausland bestimmt waren. Der A. -Konzern be- schloss im Jahr 2009, den Konzern aufzulösen und sich von seinen Brauereiak- tivitäten zu trennen. Mit notariellem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 25. August 2009 übertrug die E. AG alle Valentins-Marken im Wege der Ausgliederung an eine Konzerngesellschaft. Mit einer Ergänzungsvereinbarung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 25. August 2009 vom 7. Dezember 2009 wurden die deutschen Valentins-Marken von der Übertra- gung ausgenommen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erwarb mit notariel- ler Vereinbarung über den Erwerb von Beteiligungen vom 16. Dezember 2009 von der E. AG und einer weiteren Gesellschaft des A. -Konzerns die Beteiligung an der Gesellschaft, auf die die ausländischen Valentins-Marken ausgegliedert worden waren. § 14 Abs. 6 dieses Vertrags lautet wie folgt: Die E. AG wird vor dem Vollzug der Ausgliederung die (deut- schen Valentins-Marken) an die (Klägerin) … übertragen und die Rechte an den Marken abtreten. Das Nähere bleibt einem Markenkauf- und Übertragungsver- trag vorbehalten. In dem Markenkauf- und Übertragungsvertrag werden die Par- teien unter anderem Nutzungsbeschränkungen im Hinblick auf das der jeweils anderen Partei zugedachte Vertragsgebiet, entsprechende Nichtangriffsver- pflichtungen, wechselseitige Unterstützungsverpflichtungen sowie ein wechsel- seitiges Vorkaufsrecht vereinbaren. Alle übrigen Valentins-Marken verbleiben bei der (Verkäuferin) und sind von den im Rahmen der Ausgliederung zu übertragenden Marken erfasst. Im Januar 2010 schlug die A. AG den Abschluss eines dreiseitigen Markenkauf- und Übertragungsvertrags vor, der von der E. AG und den Parteien geschlossen werden sollte, und der unter anderem eine 2 3 4 - 4 - wechselseitige Nichtangriffsvereinbarung enthielt. Dieser Vertrag kam nicht zu- stande. Die Klägerin erwarb die deutschen Valentins-Marken durch Markenkauf- und Übertragungsvertrag vom 3./10. August 2011 von der A. GmbH, die zwi- schenzeitlich Inhaberin dieser Marken geworden war. An diesem Vertrag war die Beklagte nicht beteiligt. Dieser Vertrag enthält keine Regelungen, wie sie in § 14 Abs. 6 des Vertrags vom 16. Dezember 2009 vorgesehen waren. Die Beklagte betreibt weiter eine Brauerei in M. , wo sie für das Ausland bestimmte Biere abfüllt, mit dem Zeichen "Valentins" versieht und von dort aus exportiert. Die Klägerin betreibt ihre Brauerei in P. und vertreibt ihr Bier unter der Marke "Valentins" ausschließlich in Deutschland. Die Beklagte belieferte den Army & Air Force Exchange Service und die von diesem betriebenen US Military Stores auf dem Gelände der R. Air Base in R. mit Bier, das sie mit der Marke "Valentins Weißbier" versehen hatte. Aus diesem Grund mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 ab. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten sei jede Benutzung der Valen- tins-Marken im Inland untersagt, auch die Kennzeichnung von für den Export in das Ausland bestimmten Bieren. Sie hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - mit der Klage die Beklagte auf Unterlassung der Anbringung des Zeichens "Valentins Weißbier" auf Bierverpackungen in der Bundesrepublik Deutschland, auf Aus- kunft über entsprechende Handlungen seit dem 10. August 2011 und auf Fest- stellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. 5 6 7 8 9 - 5 - Die Beklagte verkaufte nach 2013 mit "Valentins" gekennzeichnetes Bier in Deutschland an die D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: D. ), die sie gebeten hatte, die Produkte nur im Ausland zu vertreiben. Die D. verpackte dennoch Bier in mit "Valentins" gekennzeichneten Dosen zu- sammen mit anderen Bierdosen in als Adventskalender gestaltete Displays und vertrieb diese an Einzelhändler im Inland. Die Beklagte hat sich während des bereits laufenden Rechtsstreits am 13. September 2013 vertragsstrafebewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, Bier unter der Bezeichnung "Valentins" in Deutschland zu vertreiben. Sie hat den von der Klägerin außerdem geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Lieferung von Bier an den Army & Air Force Exchange Service und die von die- sem betriebenen US Military Stores auf dem Gelände der R. Air Base, den hierauf bezogenen Auskunftsantrag sowie den Antrag auf Erstattung von Ab- mahnkosten in Höhe von 1.780,20 € anerkannt. Das Landgericht hat die Beklagte nach ihrem Anerkenntnis verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Beru- fungsgericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln weiter verur- teilt, es zu unterlassen, das Zeichen "Valentins Weißbier" in der Bundesrepublik Deutschland auf Bierverpackungen anzubringen. Außerdem hat es die Beklagte zur Auskunftserteilung über derartige Handlungen seit dem 14. August 2014 verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin den seit dem 14. August 2014 entstandenen Schaden zu ersetzen. Soweit die Klägerin Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung für die davor liegende Zeit seit dem 10. August 2011 begehrt hat, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. 10 11 12 - 6 - Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht- lichen Urteils. Mit der Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin eine weitergehende Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und eine Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht jeweils seit dem 10. August 2011. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die gel- tend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht seit dem 14. August 2014 zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Im Wege ergänzender Vertragsauslegung sei davon auszugehen, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Recht eingeräumt worden sei, an ihrem Standort in M. für den Export produziertes Bier mit den deutschen Valentins-Marken zu kennzeichnen. Diese der Rechtsvorgängerin der Beklag- ten erteilte Lizenz genieße den Sukzessionsschutz nach § 30 Abs. 5 MarkenG und wirke gegenüber der Klägerin als Erwerberin der mit der Lizenz belasteten deutschen Valentins-Marken. Die Klägerin habe diesen Gestattungsvertrag wirksam mit Wirkung vom 14. August 2014 aus wichtigem Grund gekündigt, weil die Beklagte mit den Valentins-Marken gekennzeichnete Biere an die D. in Deutschland verkauft und damit die zuvor bestehende wettbewerbliche Gleich- gewichtslage zwischen den Parteien gestört habe. Die Klägerin könne nicht nur Unterlassung des Vertriebs im Inland beanspruchen, sondern die Lizenzverein- barung insgesamt beenden. Das Kündigungsrecht betreffend die im Wege er- 13 14 15 - 7 - gänzender Vertragsauslegung begründete Lizenzvereinbarung sei der Klägerin abgetreten worden, wie sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung des Markenkauf- und Übertragungsvertrags zwischen der Klägerin und der A. GmbH vom 3./10. August 2011 ergebe. Die Kündigungserklärung liege in der Berufungsbegründung vom 5. August 2014, die der Beklagten am 14. August 2014 zugestellt worden sei. II. Die Revision und die Anschlussrevision haben keinen Erfolg. Das Be- rufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten, auf eine Verlet- zung der deutschen Valentins-Marken gestützten Unterlassungsanspruch sowie die Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht vorliegen (dazu II 1). Zwar ist die Beklagte ursprünglich Inhaberin einer Lizenz an diesen Marken gewesen (dazu II 2). Diese Lizenz hat die Klägerin jedoch mit Wirkung zum 14. August 2014 wirksam gekündigt (dazu II 3). 1. Im Revisionsverfahren steht nicht in Streit, dass der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ältere Rechte an dem Zeichen "Valen- tins Weißbier" zustehen und die Beklagte dieses Zeichen in Deutschland seit Jahren auf Bierverpackungen für das Exportgeschäft anbringt. Es ist deshalb im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Voraussetzungen eines auf diese Zeichenverwendung (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG) bezogenen Unterlas- sungsanspruchs gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG und der Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 14 Abs. 6 Mar- kenG und § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG grundsätzlich vorliegen. Das Anbringen des Zeichens auf der Verpackung der Ware im Inland ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG auch dann untersagt, wenn es sich um Exportware handelt, die im Ausland in Verkehr gebracht werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 16 17 - 8 - - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 24 - Motorradreiniger; zur rechtsverletzen- den Verwendung eines Unternehmenskennzeichens für vom Inland aus ange- botenen Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden sollen: BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, BGH GRUR 2010 Rn. 44 = WRP 2010, 384 - BTK; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14 Rn. 159; BeckOK.Markenrecht/Mielke, 18. Edition [Stand: 1. Juli 2019], § 14 MarkenG Rn. 226). 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der notarielle Vertrag vom 7. Dezember 2009 sei ergänzend dahin auszulegen, dass der Rechtsvorgänge- rin der Beklagten gemäß § 30 Abs. 1 MarkenG eine Lizenz an den deutschen Valentins-Marken erteilt worden sei, die die Beklagte der Klägerin gemäß § 30 Abs. 5 MarkenG entgegenhalten könne, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Fortsetzung der Produk- tion von Bier für den Export in M. sei Grundlage des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 25. August 2009, der Ergänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009 und der Vereinbarung über den Erwerb von Beteiligungen vom 16. Dezember 2009 gewesen. Vertragsgrundlage für die Ergänzungsver- einbarung vom 7. Dezember 2009 sei gewesen, dass am Produktionsstandort M. weiter Bier mit der Marke Valentins für den Export produziert werden sollte. Die Vertragsparteien hätten übersehen, dass hierfür eine Gestattung zur Benutzung der Valentins-Marken notwendig gewesen wäre. Diese Lücke der vertraglichen Regelungen sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung der Ergänzungsvereinbarung vom 9. Dezember 2009 in der Weise zu schließen, dass der neuen Inhaberin der ausländischen Valentins-Marken eine Lizenz an den inländischen Valentins-Marken zur Kennzeichnung von Bier für den Export am Standort M. eingeräumt werde. 18 19 - 9 - b) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungs- grundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Ausle- gung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa, weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16, GRUR 2018, 297 Rn. 32 = WRP 2018, 551 - media control, jeweils mwN; Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17, GRUR 2019, 609 Rn. 56 = WRP 2019, 756 - HHole [for Mannheim]). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisi- onsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berück- sichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN). c) Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung steht nicht von vornherein entgegen, dass vom Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nut- zung einer Marke grundsätzlich nur bei einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsabschlusses ausgegangen werden kann. aa) Der Nachweis der Berechtigung zur Nutzung eines Zeichens auf- grund eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags unterliegt keinen geringen Anfor- derungen. Wegen der besonderen Bedeutung, die das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags im Hinblick auf die Frage hat, ob zugunsten des Ge- stattungsempfängers oder Lizenznehmers eigene Kennzeichenrechte im Ver- hältnis zum Gestattenden oder Lizenzgeber entstehen, wird im kaufmännischen 20 21 22 - 10 - Geschäftsverkehr im Regelfall eine Dokumentation des Vertragsschlusses er- folgen. Fehlt eine Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 f. = WRP 2013, 1473 - Baumann I; Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201 Rn. 31 = WRP 2016, 203 - Ecosoil; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 37 - WRP 2016, 1236 - Baumann II). Existierte bereits ein schriftlicher Lizenzvertrag, in dem die Verpflichtung enthalten ist, einen weiteren Lizenzvertrag gleichen Inhalts abzuschließen, kann ein solcher weiterer Lizenzvertrag allerdings kon- kludent abgeschlossen werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 297 Rn. 29 - media control). Die Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses eines Lizenz- vertrags gelten für alle Fälle des kaufmännischen Geschäftsverkehrs, in denen in der Regel eine Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgt. Sie betreffen nicht nur den vom Zeicheninhaber zu führenden Nachweis für das Bestehen eines Lizenzvertrags mit dem Zeichennutzer, wenn Letzterer sich auf den Er- werb von eigenen Rechten am Zeichen beruft. Vielmehr gelten sie auch für den Fall des vom Zeichennutzer zu erbringenden Nachweises einer Zustimmung des Zeicheninhabers zur Zeichennutzung (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 32 - Ecosoil). Der Nachweis des Abschlusses eines Lizenz- oder Gestattungsver- trags kann allerdings nicht nur durch Vorlage eines (schriftlichen) Lizenz- oder Gestattungsvertrags erbracht werden. Vielmehr genügt im Allgemeinen die Vor- lage einer (schriftlichen) Dokumentation des Vertragsschlusses (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 33 - Ecosoil). bb) Die vom Berufungsgericht für seine Annahme einer Lizenzerteilung herangezogenen notariellen Vereinbarungen enthalten hierzu zwar keine aus- drücklichen Regelungen. In der Vereinbarung vom 16. Dezember 2009 ist das Verhältnis der Rechte an den in- und ausländischen Valentins-Marken zueinan- 23 - 11 - der einer noch zu treffenden Vereinbarung vorbehalten worden. Soweit es den vom Berufungsgericht ebenfalls für seine Auslegung herangezogenen Entwurf einer notariellen Vereinbarung aus Januar 2010 angeht, sieht dieser Entwurf allein eine wechselseitige Nichtangriffsverpflichtung vor. Diese Vereinbarung ist zudem nicht zustande gekommen. Weder der Ausgliederungs- und Übernah- mevertrag vom 25. August 2009 noch die hierzu getroffene Ergänzungsverein- barung vom 7. Dezember 2009, die die Grundlage für die Aufteilung der in- und ausländischen Valentins-Marken auf zwei verschiedene Unternehmen gelegt hat, enthält Regelungen dazu, in welchem Verhältnis die konkurrierenden Mar- kenrechte zueinander stehen sollen. Der Vertrag vom 3./10. August 2011, mit dem die Klägerin die inländischen Valentins-Marken erworben hat, enthält ebenfalls keinen Hinweis auf eine Lizenzerteilung an die Beklagte als Erwerbe- rin der ausländischen Valentins-Marken. cc) Allerdings genügt für eine schriftliche Dokumentation des Abschlus- ses eines Lizenzvertrags auch eine schriftliche Vereinbarung, der sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags entnehmen lässt. Im Streitfall stellt die Ergänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009 eine schriftliche Vereinbarung dar, die Grundlage für eine ergänzende Vertragsauslegung sein kann. d) Die vom Berufungsgericht gemäß § 157 BGB vorgenommene ergän- zende Vertragsauslegung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. aa) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Vor- liegen einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen haben. Eine ergänzende Ver- tragsauslegung ist außerdem möglich, wenn die Parteien eine Regelung be- wusst unterlassen haben, jedoch davon ausgegangen sind, dass diese Rege- 24 25 26 - 12 - lung noch getroffen werden wird und diese Annahme sich nachträglich als un- zutreffend herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1975 - VIII ZR 262/73, NJW 1975, 1116, 1117 [juris Rn. 65]). Dabei kann von einer planwidrigen Rege- lungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung ver- missen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungs- plan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, BauR 2015, 527 Rn. 27; Ur- teil vom 20. April 2017 - VII ZR 194/13, BGHZ 214, 340 Rn. 25 mwN). Eine sol- che planwidrige Regelungslücke kann nur angenommen werden, wenn die Par- teien mit den getroffenen Regelungen ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten aber nicht gelungen ist. Hin- gegen darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 248/16, WM 2017, 1937 Rn. 7 mwN). Eine ergänzen- de Vertragsauslegung ist auf einen beiderseitigen Interessenausgleich gerich- tet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Ver- tragswillen typischer Parteien Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14, GRUR 2016, 606 Rn. 56 = WRP 2016, 721 - Allgemeine Markt- nachfrage). bb) Die Anschlussrevision macht ohne Erfolg geltend, die vertraglichen Vereinbarungen hätten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine planwidrige Regelungslücke aufgewiesen. 27 - 13 - (1) Die Anschlussrevision ist der Ansicht, die Verträge vom 25. August 2009 und vom 7. Dezember 2009 hätten lediglich die Übertragung der Valen- tins-Marken zum Gegenstand. Mit ihnen seien zunächst sämtliche Valentins- Marken auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten übertragen worden, hiervon seien nachträglich die deutschen Valentins-Marken ausgenommen worden. Der Regelungsplan dieser Verträge habe sich auf die noch konzerninterne Übertra- gung eines Teils der Valentins-Marken beschränkt. Die Beklagte habe die aus- ländischen Valentins-Marken erst mit Vertrag vom 16. Dezember 2009 erwor- ben. Dieser Vertrag sei ebenfalls nicht planwidrig unvollständig geblieben, son- dern habe eine abschließende vertragliche Regelung dargestellt. Die Regelung in § 14 Abs. 6 dieses Vertrags sehe ausdrücklich vor, dass alles Nähere einem Markenkauf- und Übertragungsvertrag vorbehalten bleibe, also einer Vereinba- rung, an der die Klägerin zu beteiligen sei. Dies stehe zum einen der Annahme einer Unvollständigkeit dieser Vereinbarung und zum anderen einer ergänzen- den Vertragsauslegung von Vereinbarungen entgegen, an denen die Klägerin nicht beteiligt gewesen sei. Die E-Mail des die A. AG beratenden Rechtsan- walts Dr. S. vom 16. November 2009 und das Schreiben der A. AG vom 25. April 2014 belegten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Lückenhaftigkeit der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Damit kann die Anschlussrevision nicht durchdringen. (2) Die ergänzende Vertragsauslegung ist Angelegenheit des Tatrichters. Sie unterliegt deshalb grundsätzlich einer nur eingeschränkten revisionsrechtli- chen Überprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, NJW 1990, 1723, 1724 [juris Rn. 16]; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 19; Urteil vom 10. Mai 2019 - LwZR 4/18, juris Rn. 12). Die ein- geschränkte revisionsrechtliche Überprüfung betrifft dabei bereits die Frage, ob von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, NJW 1990, 1723, 1724 [juris Rn. 16]). 28 29 - 14 - Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, Grundlage der drei in Rede stehenden Vereinbarungen sei gewesen, dass am Produktions- standort M. weiter Bier mit der Marke Valentins für den Export produziert werde und hierfür eine Gestattung zur Benutzung der Valentins-Marken not- wendig gewesen wäre, an der es jedoch gefehlt habe. Soweit die Anschlussre- vision demgegenüber § 14 Abs. 6 der Vereinbarung über den Erwerb von Betei- ligungen vom 16. Dezember 2009, das Schreiben der A. AG vom 25. April 2014 und die anwaltliche E-Mail vom 16. November 2009 nicht als ausreichen- den Beleg für eine Regelungslücke ansieht, zeigt sie keinen Rechtsfehler in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung auf, sondern ersetzt in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Auslegung des Beru- fungsgerichts durch das von ihr für richtig gehaltene Auslegungsergebnis. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Anschlussrevi- sion auch nicht widersprüchlich. Das Berufungsgericht hat erwogen, dass die Vertragsparteien die Gestattung der Markennutzung durch die Beklagte am Produktionsstandort M. vernachlässigt, übersehen, bewusst oder unbe- wusst offen gelassen haben könnten. Das Berufungsgericht hat damit zwar nicht festgestellt, aus welchen Gründen das Vertragswerk unvollständig geblie- ben ist. Dies ist jedoch unschädlich. Steht fest, dass eine Regelungslücke vor- liegt, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, unabhängig da- von, ob den Vertragsparteien die Regelungslücke bewusst geworden ist oder nicht. cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die ergänzende Vertragsaus- legung sei erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen, weist keine Rechtsfehler auf. 30 31 - 15 - (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand, dass Partner der Vereinbarung vom 16. Dezember 2009 Töchter der A. AG gewesen sei- en, lege die Annahme nahe, dass mit der Übertragung der Marken zugleich die Voraussetzungen geschaffen werden sollten, um einen Unternehmensteil marktfähig zu machen. Dies habe vorausgesetzt, dass der laufende Geschäfts- betrieb fortgesetzt werden konnte. Unabhängig von der technischen Möglich- keit, die Etikettierung oder die Abfüllung ins Ausland zu verlegen, sei offensicht- lich, dass die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens die Produktionskosten erhöht und damit die Attraktivität des auszugliedernden Unternehmensteils und den erzielbaren Preis gemindert hätte. (2) Die Anschlussrevision rügt vergeblich, dass Berufungsgericht habe mit dieser Beurteilung entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin unbe- rücksichtigt gelassen. Den Vortrag der Klägerin, eine Herstellung von Bier in Deutschland und eine Verlagerung der Abfüllung und Etikettierung ins Ausland sei wirtschaftlich ohne Schwierigkeiten möglich, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat jedoch gemeint, dass eine solche Vorgehensweise nicht dem Interesse der Ver- tragsparteien entsprochen habe. Die Anschlussrevision ersetzt hier lediglich die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Sichtweise. Soweit die Anschlussrevision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses habe der Anteil des in M. unter der Marke Valentins für den Export hergestellten Biers lediglich 1,53% des Gesamtausstoßes betragen und sei für die Beklagte von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen, eine Ausweitung sei zur Zeit der Ausgliederung nicht geplant gewesen, verhilft ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Dieser Vortrag steht der Annahme des Beru- 32 33 34 35 - 16 - fungsgerichts nicht entgegen, die Möglichkeit einer Abfüllung und Etikettierung von Bier mit den Valentins-Marken am Standort M. sei für die Beklagte at- traktiv gewesen. dd) Auch die Schließung der Vertragslücke durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (1) Bei der Schließung einer vertraglichen Lücke ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist zunächst an den Ver- trag selbst anzuknüpfen; die in dem Vertrag enthaltenen Regelungen und Wer- tungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 12; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 30, jeweils mwN; Urteil vom 10. Mai 2019 - LwZR 4/18, juris Rn. 17). Die ergänzen- de Vertragsauslegung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vor- genommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch zu dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbarten stehen würde (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 70). Die ergänzen- de Vertragsauslegung findet ihre Grenze an dem tatsächlichen Parteiwillen und darf nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands füh- ren (BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, NJW 2009, 1482 Rn. 24; Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 117/09, NJW-RR 2011, 1595 Rn. 67). Eine er- gänzende Vertragsauslegung hat zu unterbleiben, wenn nicht erkennbar ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dies gilt insbesondere dann, 36 37 - 17 - wenn mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen (BGH, NJW 2009, 1482 Rn. 24) und kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten. (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Parteien der Er- gänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009 in Kenntnis der Lückenhaftigkeit ihres Vertrags vereinbart hätten, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Lizenz zur Benutzung der inländischen Valentins-Marken eingeräumt wor- den wäre. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei eingesetzt worden, um die erforderlichen Markenrechte zu bündeln. Die beabsichtigte Veräußerung des Unternehmens habe nur gelingen können, wenn die übertragenen Kennzei- chenrechte den Fortbetrieb dieser Geschäftstätigkeit gestatteten. Der Aus- landsvertrieb habe die Einräumung eines Rechts vorausgesetzt, am Produkti- onsstandort M. weiterhin Bier für den Export mit Valentins-Marken zu kennzeichnen. Der hypo- thetische Parteiwille ergebe, dass die Parteien der Vereinbarung vom 7. Dezember 2009 der Rechtsvorgängerin der Beklagten redlicherweise eine Lizenz zur Benutzung der Valentins-Markenfamilie am Standort M. zur Eti- kettierung der für den Export bestimmten Biere eingeräumt hätten. Mit der Er- gänzungsvereinbarung vom 7. Dezember 2009 sei der Zweck verfolgt worden, eine Aufteilung der Marken nach In- und Auslandsmarken zu ermöglichen, ohne dabei einem künftigen Erwerber von Unternehmen und Marken aufzuerlegen, die Produktion in Deutschland einzustellen oder die Etikettierung aus dem ein- heitlichen Produktionsprozess auszugliedern. Die im Wege ergänzender Ver- tragsauslegung der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Lizenz genieße den Sukzessionsschutz nach § 30 Abs. 5 MarkenG und wirke daher auch ge- genüber der Klägerin als Erwerberin der deutschen Valentins-Marken. 38 - 18 - (3) Die Anschlussrevision rügt ohne Erfolg, die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, die Vertragsparteien der Vereinbarung vom 7. Dezember 2009 hätten bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner eine Lizenzvereinbarung getroffen, werde von sei- nen Feststellungen nicht getragen. Sie verweist in diesem Zusammenhang er- neut darauf, dass die Möglichkeit, für den Export bestimmtes Bier in M. ab- zufüllen und zu kennzeichnen, für die Beklagte nur eine geringe Bedeutung ge- habt habe. Sie ersetzt damit erneut die Beurteilung des Berufungsgerichts, die- se Möglichkeit sei für die Beklagte attraktiv gewesen, durch ihre eigene Sicht- weise. (4) Soweit die Anschlussrevision rügt, die vom Berufungsgericht vorge- nommene ergänzende Vertragsauslegung sei lückenhaft, kann sie damit eben- falls nicht durchdringen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei der vom Berufungsgericht angenomme- nen Lizenz um eine exklusive Lizenz gehandelt hat oder ob die Beklagte zur Unterlizenzierung berechtigt sein sollte. Es war auch nicht zu entscheiden, ob die Beklagte aufgrund dieser Lizenz berechtigt gewesen wäre, ihren Tätigkeits- bereich auszuweiten. Im Streitfall kommt es allein darauf an, ob die Beklagte - wie zu Konzernzeiten - berechtigt sein sollte, für den Export bestimmtes Bier am Standort M. mit den Valentins-Marken zu kennzeichnen. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. (5) Der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertrags- auslegung des Vertrags vom 7. Dezember 2009 steht auch nicht der Parteiwille entgegen. Die Vereinbarung über den Erwerb von Beteiligungen vom 16. Dezember 2009, mit dem die Beklagte die Beteiligung an dem Unternehmen erworben hat, 39 40 41 42 - 19 - auf das die ausländischen Valentins-Marken mit Vertrag vom 7. Dezember 2009 übertragen worden waren, weist zwar in § 14 Abs. 6 darauf hin, dass die deutschen Valentins-Marken durch gesonderten Markenkauf- und Übertra- gungsvertrag übertragen werden sollten und in diesem Markenkauf- und Über- tragungsvertrag die Parteien unter anderem Nutzungsbeschränkungen im Hin- blick auf das der jeweils anderen Partei zugedachte Vertragsgebiet, entspre- chende Nichtangriffsverpflichtungen, wechselseitige Unterstützungsverpflich- tungen sowie ein wechselseitiges Vorkaufsrecht vereinbaren werden. Danach war vorgesehen, dass die Klägerin als Erwerberin der deutschen Valentins- Marken in eine Vereinbarung über eine Beschränkung der Rechte an diesen Marken einbezogen werden sollte. Dies steht der ergänzenden Auslegung des ohne Beteiligung der Klägerin geschlossenen Vertrags vom 7. Dezember 2009 in der Weise, dass der Erwerberin der ausländischen Valentinsmarken und da- mit im Ergebnis der Beklagten eine Lizenz zur Kennzeichnung von in M. für den Export abgefülltem Bier mit den Valentins-Marken erteilt worden ist, nicht entgegen. Da es zu einer Vereinbarung mit der Klägerin nicht gekommen ist, die frühere Inhaberin der deutschen Valentins-Marken jedoch beabsichtigt hat- te, der Beklagten als Erwerberin der ausländischen Valentins-Marken eine Fort- setzung der Abfüllung und Etikettierung von für den Export bestimmten Biers am Standort M. zu ermöglichen, kam allein die vom Berufungsgericht vorgenommene ergän- zende Auslegung der Vereinbarung vom 7. Dezember 2009 in Frage, nach der bereits der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Erwerb der ausländi- schen Valentins-Marken eine entsprechende Lizenz an den inländischen Valen- tins-Marken eingeräumt wurde. 3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, die Klägerin habe diese Lizenz mit Wirkung zum 14. August 2014 wirksam aus wichtigem Grund mit der Folge gekündigt, dass sie berechtigt sei, 43 - 20 - wegen der Etikettierung von für den Export bestimmten Biers durch die Beklag- te Ansprüche wegen der Verletzung ihrer inländischen Valentins-Marken gel- tend zu machen. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe den Li- zenzvertrag wirksam gekündigt. Zwar sei das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen, weil die Parteien die Produktionsstandorte erhalten wollten und deshalb ein dauerndes Bedürfnis der Beklagten bestehe, die Valentins- Marken am Standort M. benutzen zu dürfen. Die Klägerin habe den Gestat- tungsvertrag jedoch mit Wirkung vom 14. August 2014 aus wichtigem Grund wegen des im Inland vorgenommenen Vertriebs kündigen können. Es könne offenbleiben, ob das Verbietungsrecht der Klägerin als Folge einer wettbewerb- lichen Gleichgewichtslage eingeschränkt gewesen sei. Der Verkauf der mit den Valentins-Marken versehenen Biere an die D. in Deutschland habe eine zuvor bestehende Gleichgewichtslage jedenfalls in einer Weise gestört, die das Recht der Klägerin zur außerordentlichen Kündigung begründe. Die Beklagte habe in den Jahren 2013 und 2014 wiederholt und in erheblichem wirtschaftli- chen Umfang Lieferungen an die D. im Inland vorgenommen. Besonders schwer wiege, dass die Beklagte unmittelbar zuvor am 24. Dezember 2012 we- gen dieser Verletzung abgemahnt worden sei und eine strafbewehrte Unterlas- sungserklärung abgegeben habe. Zwar sei die Vereinbarung der Markenauftei- lung in inländische und ausländische Markenrechte im Jahr 2009 nicht zwi- schen den Parteien getroffen worden. Die Klägerin sei mangels Zustimmung der Beklagten nicht im Wege der Vertragsübernahme in das Rechtsverhältnis eingetreten. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe jedoch ein Interesse ge- habt, sich abschließend vom Brauereigeschäft zu lösen. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung sei davon auszugehen, dass die Klägerin von ihrer Rechts- vorgängerin alle Rechte aus dem Lizenzvertrag erworben und auch Inhaberin 44 - 21 - des Kündigungsrechts geworden sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. b) Entgegen der Ansicht der Revision stehen der Möglichkeit einer Kün- digung der vom Berufungsgericht im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelten Lizenzvereinbarung nicht die für eine kennzeichenrechtliche Gleich- gewichtslage geltenden Grundsätze entgegen. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Fälle, in denen die Unter- nehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinan- der benutzt worden sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I). Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG anwendbar sind (BGH, Ur- teil vom 30. Januar 2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 24 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzei- chenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritäts- jüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Ge- schäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Er- forderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 18 - Peek & Cloppenburg I). bb) Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall bereits nicht davon aus- gegangen werden, dass eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage zwi- 45 46 47 - 22 - schen den Parteien besteht. Bei dem Zeichen "Valentins" handelt es sich nicht um ein von beiden Parteien verwendetes Unternehmenskennzeichen, sondern um eine von beiden Parteien verwendete Marke. Das Recht der Gleichnamigen trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Partei ein erhebliches Interesse hat, ihren eigenen Namen als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu führen. Ein vergleichbares rechtlich schützenswertes Interesse besteht für die Kennzeichnung von Waren nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 40 = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppen- burg II). Die Grundsätze der Gleichnamigkeit gelangen in einem derartigen Fall nicht zur Anwendung (Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG Rn. 21). c) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Kläge- rin sei berechtigt, den im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelten Li- zenzvertrag außerordentlich zu kündigen, weil die Beklagte mit den Valentins- Marken versehene Biere an die D. in Deutschland verkauft habe. aa) Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Ver- schuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Inte- ressen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentli- chen Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Vertragsverhält- nisses nicht zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs. 1 BGB). Diese Würdigung obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur da- raufhin überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsa- chengrundlage beruht, alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 12). Sol- che Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. 48 49 - 23 - bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Be- rufungsgerichts, die Klägerin sei zur außerordentlichen Kündigung des Lizenz- vertrags berechtigt, weil die Beklagte durch den Vertrieb von Bier unter den Valentins-Marken im Inland wiederholt die Grenzen der ihr eingeräumten Lizenz überschritten habe. (1) Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Beklagte durch die Belie- ferung der D. und der US Military Stores für den Personaleinkauf der Soldaten auf der amerikanischen Luftwaffenbasis R. das Recht der Klä- gerin an den inländischen Valentins-Marken verletzt und die Grenzen der vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten angenommenen Lizenzvereinbarung überschritten hat. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. (2) Soweit die Revision der Ansicht ist, diese beiden vom Berufungsge- richt festgestellten Verstöße gegen die Lizenzvereinbarung rechtfertigten deren Kündigung nicht, ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die Beur- teilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene Sichtweise. Ohne Erfolg wen- det sich die Revision außerdem dagegen, dass das Berufungsgericht die vor der Belieferung der D. abgegebene Unterlassungserklärung der Beklag- ten zu ihren Lasten gewertet hat. Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungs- gerichts, dass ein Lizenzgeber zu einer außerordentlichen Kündigung des Li- zenzvertrags berechtigt ist, wenn der Lizenznehmer sich nicht an ein dem Li- zenzgeber gegenüber abgegebenes Versprechen hält, nach dem Lizenzvertrag nicht gestattete Verwendungen der lizenzierten Marke zu unterlassen, ist revisi- onsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. (3) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht es nicht versäumt, die festgestellten Verstöße zu der Bedeutung der Nutzung der Valen- 50 51 52 53 - 24 - tins-Marken für die Beklagte ins Verhältnis zu setzen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die in den Lieferungen an die D. liegenden Marken- rechtsverletzungen und das daraus begründete Interesse der Klägerin an der Kündigung gingen dem entgegenstehenden Interesse der Beklagten am Fest- halten an der Lizenz zum Etikettieren in Deutschland vor. Die Klägerin habe die Beklagte wegen der Belieferung der US Military Stores auf dem Gelände der R. Air Base in R. abgemahnt. Die Beklagte habe sich während des laufenden Rechtsstreits vertragsstrafebewehrt zur Unterlassung verpflichtet und während dieses Rechtsstreits erneut die Grenzen der ihr eingeräumten Lizenz überschritten. Vor diesem Hintergrund habe es keiner weiteren Abmahnung bedurft. Soweit die Revision demgegenüber der Auffassung ist, dass es nicht gerechtfertigt sei, der Beklagten eine Rechtsposition von erheblicher wirtschaft- licher Bedeutung wegen zweier verhältnismäßig harmloser Verstöße zu entzie- hen, versucht sie lediglich, die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne Rechtsfehler darzulegen. d) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei zur Kündigung des Lizenzvertrags berechtigt, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu bean- standen. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin mangels Zustimmung der Beklagten nicht im Wege der Vertragsübernahme in den Lizenzvertrag eingetreten sei. Es hat angenommen, daraus folge jedoch nicht, dass das Kündigungsrecht allein der ursprünglichen Lizenzgeberin zuste- he. Da die Lizenzvereinbarung im Wege ergänzender Vertragsauslegung be- gründet worden sei, liege es nahe, dass der Vertrag, mit dem die Klägerin die inländischen Valentins-Marken erworben habe, keine ausdrücklichen Regelun- gen hierzu enthalte, da den Parteien dieser Vereinbarung die Notwendigkeit einer solchen Regelung ebenfalls nicht bewusst gewesen sei. Damit sei auch 54 55 - 25 - diese Vereinbarung planwidrig lückenhaft. Da sich der A. -Konzern von dem Brauereigeschäft habe vollständig lösen wollen, entspreche dem ein schutz- würdiges Interesse der Klägerin, die Rechte ihrer Rechtsvorgängerin aus dem Lizenzvertrag eigenständig wahrnehmen zu können. Der Markenkauf- und - übertragungsvertrag vom 3./10. August 2011 sei ergänzend dahingehend aus- zulegen, dass der Klägerin das Recht zur Kündigung wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen übertragen werden sollte. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. bb) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Lizenzvertrag zwischen der früheren Markeninhaberin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten fortbesteht, weil die Beklagte als Rechtsnach- folgerin der Lizenznehmerin einer Vertragsübernahme durch die Klägerin nicht zugestimmt hat. Die Übertragung einer Marke führt nicht dazu, dass der neue Inhaber der Markenrechte in einen zwischen dem früheren Inhaber und einem Dritten geschlossenen Lizenzvertrag eintritt. Vielmehr besteht der Lizenzvertrag zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien fort; der neue Inhaber der Mar- kenrechte tritt - wenn es wie im Streitfall an einer Zustimmung des Lizenzneh- mers in den Lizenzvertrag fehlt - nicht in den Lizenzvertrag ein (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 53 - Ecosoil, mwN). cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei im Streitfall das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrags übertragen worden, weist ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin sei nicht befugt gewesen, die Lizenzvereinbarung zu kün- digen, weil die Kündigungsbefugnis weiterhin der früheren Markeninhaberin als Lizenzgeberin zugestanden habe. 56 57 - 26 - (1) Das Recht, einen Vertrag zu kündigen, ist ein Gestaltungsrecht. Nach § 413 BGB finden die Vorschriften über die Abtretung von Forderungen (§§ 398 f. BGB) auf die Übertragung anderer Rechte, soweit nicht das Gesetz ein anderes bestimmt, entsprechende Anwendung. Daraus ergibt sich, dass auch Gestaltungsrechte jedenfalls im Grundsatz abgetreten werden können (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96, NJW 1998, 896, 897 [ju- ris Rn. 8]). (2) Die Frage, ob vertragsbezogene Gestaltungsrechte übertragen wer- den können, ist umstritten. Teilweise wird angenommen, solche Gestaltungs- rechte könnten isoliert übertragen werden (Staudinger/Busche, BGB, Neubearb. 2017, § 413 Rn. 13). Vertreten wird aber auch, vertragsbezogene Gestaltungs- rechte seien lediglich zusammen mit der Abtretung eines Forderungsrechts übertragbar (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 413 Rn. 5; Münch- Komm.BGB/Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 28). Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Übertragung vertragsbezogener Gestaltungsrechte überhaupt zulässt, tendiert sie - teilweise unter Einschränkungen - zu der zu- letzt genannten Ansicht (explizit gegen die isolierte Übertragung des Kündi- gungsrechts bei Lebensversicherungsverträgen BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, NJW-RR 2010, 544 Rn. 13; vgl. zum Rücktrittsrecht BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, WM 1973, 1270, 1271 f.; Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, WM 1985, 1106, 1107 f.; zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen BGH, Urteil vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, ZIP 2018, 2211 Rn. 26 bis 29). Teilweise hat der Bundesgerichtshof diese Frage offengelassen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96, WM 1998, 461 f.; Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, NJW 2008, 1218 Rn. 28). Der Senat hat die Frage, ob das Recht zur Kündigung ei- nes Lizenzvertrags zusammen mit der Marke auf einen neuen Inhaber übertra- gen werden kann, wenn eine Vertragsübernahme durch ihn wegen eines Wi- 58 59 - 27 - derspruchs des Lizenznehmers scheitert, bislang nicht entschieden (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 55 - Ecosoil). (3) Das Recht zur Kündigung eines Lizenzvertrags kann jedenfalls dann isoliert durch eine Vereinbarung an den Erwerber der Marke abgetreten wer- den, wenn - wie im Streitfall - das Markenrecht nach § 27 Abs. 1 MarkenG über- tragen wird und derjenige, dem vor der Übertragung eine Lizenz erteilt worden ist, sich auf den Sukzessionsschutz des § 30 Abs. 5 MarkenG berufen kann. Da der Erwerber der Markenrechte nicht ohne Zustimmung des Lizenznehmers in den Lizenzvertrag eintreten kann, entspricht die Möglichkeit der isolierten Abtre- tung des Kündigungsrechts durch den früheren Markeninhaber dem berechtig- ten Interesse des Erwerbers. Dem stehen keine schutzwürdigen Interessen des Lizenznehmers entgegen, weil der neue Markeninhaber an den Lizenzvertrag gebunden ist. Ein Lizenznehmer, der die Rechte aus der lizenzierten Marke ver- letzt, kann keine berechtigten Einwände dagegen erheben, dass demjenigen, dem er nach Übertragung der Marke die Rechte aus dem Lizenzvertrag entge- genhalten kann, das Recht übertragen wird, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Lizenzvertrag außerordentlich zu kündigen. (4) Inwieweit Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis auf den Zessionar übergehen sollen, ist eine Frage der Auslegung, die dem Tatrichter obliegt (BGH, Urteil vom 1. Juni 1973, NJW 1973, 1793, 1794 [juris Rn. 19]). Das Berufungsgericht hat dem Vertrag, mit dem die Klägerin die inländischen Valentins-Marken erworben hat, im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine entsprechende Abtretung entnommen. Soweit die Revision dagegen ins Feld führt, das Berufungsgericht postuliere einen fiktiven Parteiwillen, zu dem die Klägerin keinen Vortrag gehalten habe, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die entsprechende Auslegung des Berufungsgerichts stellt sich nach der um eine 60 61 - 28 - Lizenzvereinbarung ergänzten Auslegung des die Markenübertragung an die Beklagte vorbereitenden Vertrags vom 7. Dezember 2009 als folgerichtig dar. dd) Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Beurtei- lung des Berufungsgerichts, die Kündigungserklärung der Klägerin liege in de- ren Berufungsbegründung. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, in der Berufungsbegründung der Klägerin vom 5. August 2014 sei eine Kündigungserklärung zu erkennen. Darin habe sich die Klägerin nicht allein gegen die Annahme einer Lizenzver- einbarung gewandt, sondern auch ausgeführt, dass eine mögliche Lizenz je- denfalls von der Kündigung der Beklagten vom 28. Februar 2011 erfasst werde. Die Klägerin habe dadurch hinreichend deutlich gemacht, dass ihr Kündi- gungswille bestanden habe und sie eine bestehende Lizenzvereinbarung been- den wolle. Die Beendigung des Lizenzvertrags sei mit Zugang der die Kündi- gungserklärung enthaltenden Berufungsbegründung der Klägerin am 14. August 2014 eingetreten. (2) Die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen wie die Kündigung eines Vertragsverhältnisses ist Sache des Tatrichters, die der revisi- onsrechtlichen Prüfung nur im Hinblick darauf unterliegt, ob das Berufungsge- richt gegen grundlegende Auslegungsgrundsätze verstoßen oder den für die Auslegung relevanten Prozessstoff rechtsfehlerfrei ermittelt hat. Die Auslegung und Beweiswürdigung muss zudem vollständig und widerspruchsfrei sein und darf weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstoßen (BGH, GRUR 2019, 609 Rn. 80 - HHole [for Mannheim]). (3) Die Revision rügt zwar mit Recht, dass die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Passage der Berufungsbegründung der Klägerin keinen 62 63 64 65 - 29 - Kündigungswillen der Klägerin erkennen lässt. Die Klägerin hat darin die An- sicht vertreten, eine von der Beklagten am 28. Februar 2011 erklärte Kündigung könne als Kündigung des Lizenzvertrags angesehen werden, auch wenn die Übertragung der inländischen Valentins-Marken an die Klägerin erst danach erfolgt sei. Ausführungen zur rechtlichen Bewertung einer Kündigung der Ver- tragsgegenseite können regelmäßig nicht als eigene Kündigungserklärung des Kündigungsempfängers verstanden werden. (4) Allerdings greift die Gegenrüge der Revisionserwiderung durch, dass die Berufungsbegründung der Klägerin an anderer Stelle das vom Berufungsge- richt gefundene Auslegungsergebnis trägt. Die Klägerin hat dort geltend ge- macht, sie habe die Lizenzvereinbarung durch die Abmahnung vom 24. Dezember 2012 konkludent gekündigt. Jedenfalls damit hat die Klägerin ihren eigenen Kündigungswillen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. (5) Der Umstand, dass die Klägerin erst im Verlaufe des Berufungsver- fahrens mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 ausdrücklich hilfsweise eine Kün- digung aus wichtigem Grund erklärt hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Revision kann dies nicht die Annahme rechtfertigen, die Klägerin sei selbst nicht davon ausgegangen, die Kündigung bereits zwei Jahre vorher erklärt zu haben. Die Klägerin hat in diesem Schriftsatz nicht nur hilfsweise eine außerordentliche Kündigung erklärt, sondern außerdem die An- sicht vertreten, eine außerordentliche Kündigung liege bereits in der Klageerhe- bung. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, sie gehe davon aus, dass das Li- zenzvertragsverhältnis bereits gekündigt sei, so dass die "nunmehrige" Erklä- rung einer außerordentlichen Kündigung als wiederholte, nicht als erstmalig erklärte Kündigung zu verstehen ist. 66 67 68 - 30 - (6) Da das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, die Klägerin habe bereits in der Berufungsbegründung vom 5. August 2014 die au- ßerordentliche Kündigung des Lizenzvertrags erklärt, geht die Rüge der Revisi- on, die mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 erklärte Kündigung sei entgegen § 314 Abs. 3 BGB nicht innerhalb angemessener Frist nach Erlangung der Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgt, ins Leere. ee) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Klä- gerin habe das Kündigungsrecht nicht verwirkt. Das Berufungsgericht hat angenommen, zum Zeitpunkt der Erklärung der außerordentlichen Kündigung am 5. August 2014 habe ein Kündigungs- grund vorgelegen, weil die Beklagte der D. Bierdosen für den Adventska- lender 2013 geliefert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe das Kündigungsrecht nicht verwirkt gewesen sein können, weil die Klägerin von dem Kündigungs- grund noch keine Kenntnis gehabt habe. Die Klägerin habe diesen Inlandsver- trieb zwar erst mit Schriftsatz vom 27. Mai 2016 in den Prozess eingeführt, ob- wohl sie auf der Grundlage zweier Schreiben der D. aus Juni und Juli 2015 spätestens im Sommer 2015 Kenntnis davon erhalten gehabt habe. Das Recht zum Nachschieben dieses Kündigungsgrundes sei jedoch gleichfalls nicht verwirkt gewesen. Die Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin davon absehen werde, diesen Umstand in den Rechtsstreit einzu- führen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 69 70 - 31 - III. Danach sind die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzu- weisen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 29.04.2014 - 2 O 33/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.01.2018 - 6 U 79/14 - 71