Entscheidung
IV ZR 175/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 175/10 vom 27. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richte- rinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller am 27. Juni 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ce l- le vom 1. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurück- gewiesen. Streitwert: bis 230.000 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reic h- weite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang st e- henden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind durch das Se- natsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09, veröffentlicht in juris), dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt. 1 2 - 3 - Danach ist nur Bargeld - nicht hingegen Buch- oder Giralgeld - ge- gen typische Transportrisiken bei und während des Werttransports bis zu dessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und Schäden, die aus einer Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB oder einer Veruntreuung im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unterschlagung) folgen. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die le- diglich aus einer Untreue nach § 266 StGB resultieren. Ebenso wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Vers i- cherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom Versi che- rungsschutz umfasst (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 31 ff., 35 ff.). Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abwei- chungen oder Ergänzungen. 2. Da die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzula s- sungsbeschwerde mit Blick auf die vom Senat erst danach geklärten Rechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen, waren die Erfolgs - aussichten der beabsichtigten Revision auch im Übrigen zu prüfen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.), jedoch zu verneinen, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält. a) Das Beschwerdevorbringen zur Reichweite des Versicherungs- schutzes und zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kann aus den im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 21 f., 41 ff.) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführerin (insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht insoweit nicht in entscheidungserheblicher Weise ver- letzt. 3 4 5 - 4 - b) Einen Bargeldverlust im versicherten Zeitraum (vgl. dazu S e- natsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 50) hat die Klägerin nicht nachge- wiesen. aa) Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei auftragsgemäß bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank abgeliefert und dort auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto eing e- zahlt worden, hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat nur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherun gsnehmerin zum Transport übergeben worden, und sich im Übrigen darauf be- schränkt, den Vortrag der Beklagten zum weiteren Ablauf - zum Teil mit Nichtwissen - zu bestreiten. Ergänzend hat die Klägerin lediglich die Vermutung geäußert, das Geld könne bereits vor der Einzahlung auf ein Konto der Versicherungsnehmerin verschwunden sein. Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt. bb) Ein den Versicherungsfall begründender Verlust des Tran s- portguts lässt sich nicht feststellen. (1) Ein solcher Verlust ist nicht durch eine Vermischung mit Bar- geld aus anderen Transporten eingetreten (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 64). (2) Ebenso wie in der durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 entschiedenen Sache ergibt die vom Berufungsgericht ohne entschei- dungserheblichen Rechtsfehler vorgenommene Auslegung der hier maß- geblichen Bedingungen des Transportvertrages, dass es der Versiche- rungsnehmerin nicht untersagt war, transportiertes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Verfahren) zunächst 6 7 8 9 10 - 5 - auf ein für sie bei der Deutschen Bundesbank eingerichtetes Konto ver- buchen zu lassen. Entgegen der Behauptung der Nichtzulassungsbeschwerde liegt eine die Revisionszulassung gebietende Divergenz zwischen dem ange- fochtenen Urteil und dem Urteil des Berufungsgerichts in der Sache 8 U 170/08 nicht vor. Dem letztgenannten Verfahren lag ein anderer Trans- portvertrag zugrunde, in dessen Kontext das Berufungsgericht der Ver- einbarung einer "gleichtägigen" Gutschrift lediglich eine geringere Be- deutung für die Vertragsauslegung beigemessen hat als im vorliegenden Fall. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei nicht ersich t- lich, welchem Leistungsverzeichnis das Berufungsgericht Entgelte en t- nommen habe, welche sich unter der Rubrik Bankgebühren auf Überwei- sungen beziehen sollen, deckt sie möglicherweise einen Fehler des B e- rufungsgerichts, nicht jedoch einen Revisionszulassungsgrund auf. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht dargelegt. Im Übrigen lässt sich ausschließen, dass das Berufungsurteil auf der ergänzenden Erwägung des Berufungsgerichts zu den vermeintlich vereinbarten Ent- gelten für Überweisungen beruht. Für seine Auslegung des Transportve r- trages entscheidend war vielmehr der Umstand, dass - wie im Beru- fungsurteil ausführlich dargelegt - sich kein eindeutiger Hinweis auf die Vereinbarung des so genannten Nicht-Konto-Verfahrens findet. 11 12 - 6 - (3) Lässt sich die Vereinbarung des Nicht-Konto-Verfahrens be- reits dem jedenfalls für 41 Filialen der Klägerin gültigen Leistungsver- zeichnis nicht entnehmen, so kommt es im Weiteren nicht mehr darauf an, ob - wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht - dieses Leistungsverzeichnis auch für die ca. 160 übrigen Filialen Geltung hatte oder - wie das Berufungsgericht vermutet - für diese noch anderweitige, von der Klägerin nicht vorgetragene Leistungsverzeichnisse existierten. In beiden Fällen scheidet die Feststellung einer Vereinbarung des Nicht - Konto-Verfahrens aus. (4) Der von der Klägerin behauptete "Verlust" ist erst dadurch ein- getreten, dass nachfolgend anstehende Überweisungen auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf transportiertes Bargeld, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit - nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem - Buchgeld. cc) Ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen gewesen wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten das von der Versich e- rungsnehmerin praktizierte Pooling-Verfahren von der Klägerin über eine längere Zeit hingenommen wurde, kann offen bleiben. c) Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht aufgrund von der Beklagten abgegebener Versicherungsbestätigungen zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 68). 13 14 15 16 - 7 - d) Auf die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung kommt es nach allem nicht mehr an. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 27.05.2009 - 6 O 122/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.07.2010 - 8 U 129/09 - 17