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I ZB 37/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 37/10 vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März und 13. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 3 als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beklagten zu 3, ihr für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 750.000 € festgesetzt. Gründe: Mit Teilurteil vom 24. November 2009 hat das Landgericht ein gegen die Beklagte zu 1 ergangenes Teil-Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Be- klagte zu 3 zu Unterlassung, Rechnungslegung und - als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1 - Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Außerdem hat 1 - 3 - es festgestellt, dass die Beklagte zu 3 als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1 zum Schadensersatz verpflichtet ist. Gegen das ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 1. Dezember 2009 zugestellte Teilurteil haben die Beklagte zu 1 durch Rechtsanwalt F. und die Beklagte zu 3 durch Rechtsanwalt K. jeweils fristge- recht Berufung eingelegt. Rechtsanwalt F. hat am 29. Januar 2010 beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Der Vorsitzende des Berufungssenats hat daraufhin die Berufungsbegründungsfrist für die Be- klagte zu 1 mit Verfügung vom 1. Februar 2010 bis zum 1. März 2010 verlän- gert. Rechtsanwalt K., bei dem am 5. Februar 2010 eine beglaubigte Abschrift dieser Verfügung eingegangen ist, hat seinerseits mit Schriftsatz vom 1. Februar 2010, der am 2. Februar 2010 bei Gericht eingegangen ist, für die Beklagte zu 3 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Der Vorsitzende des Berufungssenats hat daraufhin mit Verfügung vom 3. Februar 2010 die Berufungsbegründungsfrist für die Beklagte zu 3 verlängert, dabei aber darauf hingewiesen, dass die Verlängerung nur vorsorglich erfolge; da die Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrags zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht überprüft werden könne, bleibe die Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO vorbehalten. Mit am 1. März 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat Rechtsanwalt K., der mit Schriftsatz vom 11. Februar 2010 auch die Vertre- tung der Beklagten zu 1 angezeigt hatte, für diese und die Beklagte zu 3 die Berufung begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 3 mit Beschluss vom 16. März 2010 verworfen. Den von der Beklagten zu 3 nach Zustellung dieses Beschlusses am 27. März 2010 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Berufung hat es mit Beschluss vom 13. April 2010 zurückgewiesen. 2 3 - 4 - Mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin bean- tragt, erstrebt die Beklagte zu 3 die Aufhebung des Beschlusses vom 16. März 2010 und hilfsweise weiterhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. II. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 3 mit der Be- gründung als unzulässig verworfen, diese habe die Frist zur Begründung des Rechtsmittels nach § 520 Abs. 2 ZPO versäumt, weil von ihr bis zum Ablauf der Frist am 1. Februar 2010 weder eine Berufungsbegründung noch ein Fristver- längerungsantrag bei Gericht eingegangen sei. Der innerhalb der offenen Frist eingereichte Verlängerungsantrag des Rechtsanwalts F. sei ausschließlich für die Beklagte zu 1 gestellt worden. Zwar sei in ihm nicht ausdrücklich angege- ben gewesen, für wen die Verlängerung beantragt werden sollte, und die Be- klagtenseite im Kurzrubrum mit "A. u.a." - dem Familiennamen der Beklagten zu 2 und 3 - bezeichnet worden. Nachdem aber Rechtsanwalt F. seine Berufungs- schrift vom 30. Dezember 2009 ausdrücklich "namens der Beklagten zu 1 und Berufungsklägerin" eingelegt habe, habe auch der Fristverlängerungsantrag zweifelsohne nur für diese Beklagte gestellt werden sollen; insbesondere habe sich Rechtsanwalt F. allein durch die Verwendung des Kurzrubrums "A. u.a." nicht als Prozessbevollmächtigter für die Beklagte zu 3 bestellt. Ob der Fristverlängerungsantrag mit Wissen und Wollen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 eingereicht worden sei, sei insoweit unerheblich. Im Übrigen sei Rechtsanwalt K. in seinem Fristverlängerungsantrag vom 1. Februar 2010 selbst davon ausgegangen, dass es für die Beklagte zu 3 eines eigenen An- trags bedurft habe. Die Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 1. Februar 2010 habe sich ebenfalls ersichtlich allein auf die Berufungsbegrün- dungsfrist für die Beklagte zu 1 bezogen. Dass dem Rechtsanwalt K. nicht nur eine einfache Kopie der Verfügung vom 1. Februar 2010, sondern diese in be- glaubigter Abschrift übermittelt worden sei, sei zumal deshalb unerheblich, weil 4 5 - 5 - der der Verfügung beigefügte Antrag des Rechtsanwalts F. habe erkennen las- sen, dass die Fristverlängerung auf dessen nach den Gesamtumständen nur für die Beklagte zu 1 gestellten Antrag hin erfolgt sei. Zum Wiedereinsetzungsantrag hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei schon zweifelhaft, ob die Frist gemäß § 234 ZPO gewahrt sei, nachdem Rechtsanwalt K. mit der Verfügung vom 3. Februar 2010 darauf hingewiesen worden sei, dass die Berufungsbegründungsfrist möglicherweise versäumt worden sei und die Berufung deshalb verworfen werden könnte. Jedenfalls aber sei die Beklagte zu 3 nicht unverschuldet an der Einhaltung der Beru- fungsbegründungsfrist gehindert gewesen. Rechtsanwalt K., dessen Verschul- den sie sich zurechnen lassen müsse, hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass mit der Verfügung vom 1. Februar 2010 allein die Berufungsbegründungsfrist für die Beklagte zu 1 verlängert worden sei. Die Verfügung vom 10. Februar 2010, dass es hinsichtlich der Gewährung von Ak- teneinsicht bei der Anordnung in der Verfügung vom 3. Februar 2010 bleibe, sei insoweit schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Berufungsbegründungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits versäumt gewesen sei. III. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 in Verbin- dung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt und insbesondere eine Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- derlich ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung der Beklagten zu 3 als unzulässig verworfen und deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zurückgewiesen. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 3 mit Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil von der Beklag- 6 7 8 - 6 - ten zu 3 bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 1. Februar 2010 weder eine Begründungsschrift noch ein Fristverlängerungsantrag bei Gericht eingegangen ist. a) Prozesshandlungen sind grundsätzlich entsprechend den für rechts- geschäftliche Willenserklärungen geltenden Regeln auslegungsfähig. Die Aus- legung darf daher auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern muss den wirklichen Willen der Parteien erforschen. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechts- schutz und auf das Recht auf Gehör ist im Zweifel als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstan- denen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht. Das Verständnis der abgegebenen Erklärung wird dabei allerdings nur insoweit durch die tatsächli- chen Interessen der erklärenden Partei bestimmt, als sich diese aus den äußer- lich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist da- her unter Berücksichtigung der durch die gewollte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck gebrachte Wille des Erklären- den. Dabei sind alle Nebenumstände mit zu würdigen, die den Empfängern be- kannt waren oder bekannt sein mussten. Bei fristgebundenen Prozesserklärun- gen, wie sie insbesondere bei der Einlegung und Begründung von Rechtsmit- teln abzugeben sind, können allerdings nur diejenigen Umstände berücksichtigt werden, die für die Empfänger innerhalb der Frist erkennbar waren (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 166/08, GRUR 2010,1026 Rn. 10 = WRP 2010, 1393 = NJW-RR 2010, 1705 - Photodynamische Thera- pie, mwN). b) Danach ist bei der Beurteilung der Frage, ob der von Rechtsanwalt F. mit Schriftsatz vom 29. Januar 2010 gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung auch als für die Beklagte zu 3 gestellt anzusehen 9 10 - 7 - war, allein auf diejenigen Umstände abzustellen, die der Vorsitzende des Beru- fungssenats, der gemäß § 520 Abs. 2 ZPO über den Fristverlängerungsantrag zu entscheiden hatte, aus den ihm seinerzeit vorliegenden Akten erkennen konnte. Danach aber war nicht davon auszugehen, dass mit diesem Antrag auch die Verlängerung der für die Beklagte zu 3 laufenden Frist zur Berufungs- begründung erstrebt wurde. aa) Die Beklagten zu 1 und 3 waren im ersten Rechtszug durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten, der im Berufungsverfahren nicht mehr tätig geworden ist. Gegen das Teilurteil vom 24. November 2009 hat die Beklagte zu 1 durch den in Bonn kanzleiansässigen Rechtsanwalt F. und die Beklagte zu 3 durch den in Köln kanzleiansässigen Rechtsanwalt K. Beru- fung einlegen lassen. Der Vorsitzende des Berufungssenats hatte daher grund- sätzlich davon auszugehen, dass der von Rechtsanwalt F. am 29. Januar ge- stellte Fristverlängerungsantrag allein für die Beklagte zu 1 gestellt war und, da zwischen dieser und der Beklagten zu 3 - auch soweit beide zusammen als Gesamtschuldnerinnen verklagt waren - keine notwendige Streitgenossen- schaft im Sinne des § 62 ZPO bestand, allein für die Beklagte zu 1 wirkte (§ 61 ZPO). bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Be- zeichnung der Beklagtenseite im Kurzrubrum des am 29. Januar 2010 einge- reichten Fristverlängerungsantrags des Rechtsanwalts F. keine abweichende Beurteilung rechtfertigte. Der Vorsitzende des Berufungssenats hatte nach den für ihn zur damaligen Zeit erkennbaren Umständen keinen Anhaltspunkt dafür anzunehmen, dass sich aus dieser Angabe, die zunächst einmal allein der Be- zeichnung der Rechtssache diente, in der der Antrag gestellt wurde, weiterhin auch ergeben sollte, dass Rechtsanwalt F. damit - abweichend von der Man- datsanzeige in seiner Berufungsschrift allein für die Beklagte zu 1 - auch für die 11 12 - 8 - Beklagte zu 3 als deren weiterer Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfah- ren tätig werden wollte. c) Die Frist zur Berufungsbegründung ist für die Beklagte zu 3 auch nicht dadurch verlängert worden, dass die Verfügung vom 1. Februar 2010, mit der der Vorsitzende des Berufungssenats dem von Rechtsanwalt F. am 29. Januar 2010 gestellten Fristverlängerungsantrag stattgegeben hat, auch dem Rechts- anwalt K. mit einer eigenständig adressierten und mit einem eigenen gerichtli- chen Siegel ausgefertigten Verfügung zugestellt worden ist. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Partei allerdings grundsätzlich auf den Umfang einer Fristverlängerung verlas- sen, wie er sich aus dem objektiven Inhalt der an sie gerichteten Mitteilung ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, NJW-RR 2009, 643 Rn. 13). Dementsprechend kann auch eine ohne (wirksamen) Antrag be- willigte Fristverlängerung wirksam sein (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72, VersR 1972, 1128, 1129 mwN). Dies setzt allerdings voraus, dass sich aus der ergangenen Verfügung ergibt, dass die Verlängerung für die betreffende Partei bewilligt worden ist (BGH, VersR 1972, 1128, 1129). bb) Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Aus der in der Kanzlei des Rechtsanwalts K. am 5. Februar 2010 eingegangenen Ausfertigung der gerichtlichen Verfügung vom 1. Februar 2010 ergab sich, dass mit ihr dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben worden war, den Rechtsanwalt F. in dem der Verfügung beigefügten Schriftsatz vom 29. Januar 2010 gestellt hatte. Damit musste Rechtsanwalt K. beim Erhalt dieser Verfügung davon ausgehen, dass der Vorsitzende des Berufungssenats auf der Grundlage der für ihn bei Erlass der Verfügung erkennbaren Umstände die Berufungsbegründungsfrist allein für die Beklagte zu 1 verlängert hatte. 13 14 15 - 9 - 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Antrag der Beklagten zu 3 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Rechtsan- walt K., dessen Verschulden die Beklagte zu 3 sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, hat vor Ablauf der für sie laufenden Frist zur Beru- fungsbegründung keinen eigenen Fristverlängerungsantrag bei Gericht ange- bracht. Er hätte auch in Rechnung stellen müssen, dass der Fristverlänge- rungsantrag des Rechtsanwalts F. in der Form, in der er nach der ihm von Rechtsanwalt F. am 29. Januar 2010 per E-Mail gegebenen Information bei Gericht angebracht worden war, aus dessen insoweit maßgeblicher Sicht allein für die Beklagte zu 1 gestellt sein konnte und damit für die Beklagte zu 3 nicht wirkte (vgl. oben Rn. 9 bis 12). Rechtsanwalt K. hätte insoweit bei Rechtanwalt F. nachfragen müssen, ob das Berufungsgericht aufgrund anderer Umstände davon auszugehen hatte, dass der bei ihm angebrachte Fristverlängerungsan- trag auch für die Beklagte zu 3 gestellt sein sollte. Da dies nicht der Fall war, hätte er veranlassen müssen, dass eine entsprechende Klarstellung noch in- nerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Berufung nachgeholt wurde. IV. Der Antrag der Beklagten zu 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverteidigung aus den vorstehend unter III. dargestellten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet. 16 17 - 10 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2009 - 2-18 O 415/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2010 - 6 U 237/09 - 18