Urteil
2 Sa 6/21
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2021:0929.2SA6.21.00
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Leitsätze
1. Bei einer vertraglich auf zwei Jahre befristeten Entsendung in das europäische Ausland, bei der nach dem Ende des Entsendungszeitraumes die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin in Deutschland wieder aufgenommen werden soll, handelt es sich um eine vorübergehende Verrichtung von Arbeit in einem anderen Staat im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO.
2. Sind beide Seiten tarifgebunden, so gilt im Falle einer vorübergehenden Auslandsentsendung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO der Entgelttarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (TV Entgelt) auch für die Dauer des Entsendungszeitraumes unmittelbar und zwingend. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der räumliche Geltungsbereich des TV Entgelt auf im Einzelnen genannte Regionen in Norddeutschland beschränkt ist.
3. In Fällen zwingender Tarifbindung bei vorübergehender Auslandsentsendung hat der entsandte Arbeitnehmer auch während der Dauer der Entsendung Anspruch auf die tarifliche Bruttovergütung. Vereinbaren die Parteien im Entsendungsvertrag die Anwendung eines hypothetischen Steuerabzugsverfahrens, bei dem der Arbeitgeber im Entsendungszeitraum weiterhin einen Betrag in Höhe der bei einer Weiterarbeit in Deutschland anfallenden Lohnsteuer (= hypothetische Steuer) vom Gehalt in Abzug bringt und für den Arbeitnehmer die tatsächlich im Entsendungsland anfallende (höhere oder niedrigere) Steuer zahlt, stellt dies eine Abweichung vom TV Entgelt dar. Das nach dem TV Entgelt geschuldete Bruttogehalt sieht nur den Abzug tatsächlich angefallener Steuern und Sozialabgaben vor. Die vertragliche Vereinbarung des hypothetischen Steuerabzugsverfahren ist jedenfalls dann gem. § 4 Abs. 3 TVG unzulässig und daher unwirksam, wenn sie nicht günstiger als die Regelung des Bruttogehalts nach dem TV Entgelt ist.
4. In den Günstigkeitsvergleich ist der Umstand, dass der Arbeitgeber die im Entsendungsland anfallende Steuer für den Arbeitnehmer übernimmt, einzubeziehen. Weitere dem Arbeitnehmer zustehende entsendungsbedingte Sonderzahlungen (wie z. B. Mietzuschuss, Kaufkraftausgleichszahlungen, Umzugs- und Einrichtungspauschalen u.a.), die dem Ausgleich von finanziellem Mehraufwand aufgrund der Auslandsentsendung dienen, sind im Wege des Sachgruppenvergleichs nicht einzubeziehen. Dies gilt auch für eine sog. Mobilitätszulage, die nicht der Vergütung der Arbeitsleistung als solcher dient, sondern ebenfalls an die Erbringung der Arbeitsleistung gerade im Ausland anknüpft und insoweit die Erschwernisse ausgleichen soll.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
7. Dezember 2020 – 8 Ca 46/19 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.801,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.010,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2018 zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
auf einen Betrag von 495,00 Euro ab dem 1. Februar 2018 bis 30. September 2018,
auf einen Betrag von 830,00 Euro ab dem 1. März 2018 bis 30. September 2018,
auf einen Betrag von 830,00 Euro ab dem 1. April 2018 bis 30. September 2018,
auf einen Betrag von 830,00 Euro ab dem 1. Mai 2018 bis 30. September 2018,
auf einen Betrag von 1.005,00 Euro ab dem 1. Juni 2018 bis 30. September 2018,
auf einen Betrag von 1.005,00 Euro ab dem 1. Juli 2018 bis 30. September 2018,
auf einen Betrag von 1.005,00 Euro ab dem 1. August 2018 bis 30. September 2018,
auf einen Betrag von 1.005,00 Euro ab dem 1. September 2018 bis 30. September 2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 982,88 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019,
auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019,
auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019,
auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019;
auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019,
auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019,
auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2019 zu zahlen.
Die Beklagte hat die erstinstanzlichen Kosten zu 59 % zu tragen, der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten zu 41 % zu tragen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer vertraglich auf zwei Jahre befristeten Entsendung in das europäische Ausland, bei der nach dem Ende des Entsendungszeitraumes die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin in Deutschland wieder aufgenommen werden soll, handelt es sich um eine vorübergehende Verrichtung von Arbeit in einem anderen Staat im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO. 2. Sind beide Seiten tarifgebunden, so gilt im Falle einer vorübergehenden Auslandsentsendung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO der Entgelttarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (TV Entgelt) auch für die Dauer des Entsendungszeitraumes unmittelbar und zwingend. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der räumliche Geltungsbereich des TV Entgelt auf im Einzelnen genannte Regionen in Norddeutschland beschränkt ist. 3. In Fällen zwingender Tarifbindung bei vorübergehender Auslandsentsendung hat der entsandte Arbeitnehmer auch während der Dauer der Entsendung Anspruch auf die tarifliche Bruttovergütung. Vereinbaren die Parteien im Entsendungsvertrag die Anwendung eines hypothetischen Steuerabzugsverfahrens, bei dem der Arbeitgeber im Entsendungszeitraum weiterhin einen Betrag in Höhe der bei einer Weiterarbeit in Deutschland anfallenden Lohnsteuer (= hypothetische Steuer) vom Gehalt in Abzug bringt und für den Arbeitnehmer die tatsächlich im Entsendungsland anfallende (höhere oder niedrigere) Steuer zahlt, stellt dies eine Abweichung vom TV Entgelt dar. Das nach dem TV Entgelt geschuldete Bruttogehalt sieht nur den Abzug tatsächlich angefallener Steuern und Sozialabgaben vor. Die vertragliche Vereinbarung des hypothetischen Steuerabzugsverfahren ist jedenfalls dann gem. § 4 Abs. 3 TVG unzulässig und daher unwirksam, wenn sie nicht günstiger als die Regelung des Bruttogehalts nach dem TV Entgelt ist. 4. In den Günstigkeitsvergleich ist der Umstand, dass der Arbeitgeber die im Entsendungsland anfallende Steuer für den Arbeitnehmer übernimmt, einzubeziehen. Weitere dem Arbeitnehmer zustehende entsendungsbedingte Sonderzahlungen (wie z. B. Mietzuschuss, Kaufkraftausgleichszahlungen, Umzugs- und Einrichtungspauschalen u.a.), die dem Ausgleich von finanziellem Mehraufwand aufgrund der Auslandsentsendung dienen, sind im Wege des Sachgruppenvergleichs nicht einzubeziehen. Dies gilt auch für eine sog. Mobilitätszulage, die nicht der Vergütung der Arbeitsleistung als solcher dient, sondern ebenfalls an die Erbringung der Arbeitsleistung gerade im Ausland anknüpft und insoweit die Erschwernisse ausgleichen soll. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2020 – 8 Ca 46/19 – teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.801,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2018 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.010,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2018 zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 495,00 Euro ab dem 1. Februar 2018 bis 30. September 2018, auf einen Betrag von 830,00 Euro ab dem 1. März 2018 bis 30. September 2018, auf einen Betrag von 830,00 Euro ab dem 1. April 2018 bis 30. September 2018, auf einen Betrag von 830,00 Euro ab dem 1. Mai 2018 bis 30. September 2018, auf einen Betrag von 1.005,00 Euro ab dem 1. Juni 2018 bis 30. September 2018, auf einen Betrag von 1.005,00 Euro ab dem 1. Juli 2018 bis 30. September 2018, auf einen Betrag von 1.005,00 Euro ab dem 1. August 2018 bis 30. September 2018, auf einen Betrag von 1.005,00 Euro ab dem 1. September 2018 bis 30. September 2018 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 982,88 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019, auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019, auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019, auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019; auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019, auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019, auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2019 zu zahlen. Die Beklagte hat die erstinstanzlichen Kosten zu 59 % zu tragen, der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten zu 41 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die Berufung ist begründet, weil die zulässige Klage, soweit die Klägerin sie in der Berufung weiterverfolgt, begründet ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Nachzahlung der vom Gehalt einbehaltenen Hypotax – Abzüge im zuletzt eingeklagten Umfang. Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. §§ 611, 611 a BGB i.V.m. mit dem TV Entgelt und dem Entsendungsvertrag. Zwar haben die Parteien in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages eine eigenständige individualvertragliche Regelung zur Anwendung des sog. Hypotax-Verfahrens für die Dauer des Entsendungszeitraumes getroffen. Diese Vereinbarung verstößt aber gegen die im TV Entgelt zur Höhe des monatlichen Bruttogehalts der Klägerin getroffene Regelung, die normativ auch für die Dauer der Entsendung aufgrund beidseitiger Tarifgebundenheit galt. Die Regelung in Ziffer 7 weicht vom TV Entgelt ab, ohne dass dies im Tarifvertrag gestattet ist; sie enthält auch keine im Sinne eines Sachgruppenvergleichs für die Klägerin günstigere Regelung. Ein wirksamer Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte gemäß § 4 Abs. 4 TVG liegt nicht vor. Die Ansprüche der Klägerin sind auch der Höhe nach begründet. Die Klageforderungen sind nicht durch Aufrechnung erloschen. Sie sind auch nicht aufgrund des Eingreifens tariflicher Ausschlussfristen gem. § 16 MTV verfallen. Im Einzelnen: I. Die Forderungen bestehen dem Grunde nach. Sie ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien iVm. §§ 611, 611 a BGB iVm. mit dem TV Entgelt und dem Entsendungsvertrag. 1. Streitgegenständlich sind allein noch Vergütungsnachzahlungsforderungen der Klägerin für die Monate September 2017 (teilweise) und Oktober bis Dezember 2017 sowie Januar 2018 (teilweise) und Februar 2018 bis einschließlich September 2018 sowie Mai bis Dezember 2019. Die Parteien haben einige zunächst eingeklagte Nachzahlungsforderungen bereits in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt. So haben sie die Nachzahlungsforderung für die Monate Januar 2017 bis August 2017 in Höhe von jeweils monatlich € 830,- für erledigt erklärt, ebenso die Nachzahlungsforderung für September 2017 in Höhe von € 519,- und die Nachzahlungsforderung für Januar 2018 in Höhe von € 335,-. Dies ergibt sich für die Monate Januar 2017 bis September 2017 aus den ausdrücklichen Prozesserklärungen der Klägerin im Schriftsatz vom 17.06.2020, denen sich die Beklagte in der Kammerverhandlung am 07.12.2020 angeschlossen hat. Für den Monat Januar 2018 ergibt sich die übereinstimmende Teilerledigungserklärung im Wege der Auslegung. a) Es kann dahinstehen, ob die Parteien bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 26.09.2018 die Klageforderung in Höhe von € 7.159,- wirksam übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Hieran bestehen Zweifel, da die Klägerin nicht deutlich gemacht hat, auf welche ihrer Einzelforderungen sich die Teilerledigungserklärung beziehen soll. Damit fehlt es an der Bestimmtheit ihrer Erklärung. b) Jedenfalls mit Schriftsatz vom 17.06.2020 hat die Klägerin aber insoweit eine auseichend bestimmte Teilerledigungserklärung abgegeben. Sie hat klargestellt, dass sie die Nachzahlungsforderungen für die Monate Januar 2017 bis einschließlich August 2017 vollständig für erledigt erklärt (= € 830,- x 8 = € 6640,-) und die Klageforderung für September 2017 teilweise, nämlich in Höhe von € 519,-. Insgesamt betrifft ihrer Erledigungserklärung daher den bereits genannten Betrag in Höhe von € 7.159,-. c) Die Klägerin hat zudem die Nachzahlungsforderung für Januar 2018 in Höhe von € 335,- für erledigt erklärt. Dies ergibt sich zwar nicht aus einer ausdrücklichen Erklärung der Klägerin, jedoch aus der Auslegung ihrer Erledigungserklärung. aa) Prozesshandlungen sind zwar keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen, aber grundsätzlich entsprechend den für diese geltenden Regeln auslegungsfähig. Die Auslegung darf daher auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern muss den wirklichen Willen der Parteien erforschen. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und auf das Recht auf Gehör ist im Zweifel als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH 24.06.2010 – I ZR 166/08 – Rn. 10; BGH 10.11.2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Tz. 9; BGH 30.06.2011 – I ZB 37/10 –, jeweils mwN.). Das Verständnis der abgegebenen Erklärung wird dabei allerdings nur insoweit durch die tatsächlichen Interessen der erklärenden Partei bestimmt, als sich diese aus den äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist daher unter Berücksichtigung der durch die gewollte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck gebrachte Wille des Erklärenden (BGH 24.06.2010 – I ZR 166/08 – Rn. 10; BGH 10.11.2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Tz. 9 mwN.). Dabei sind alle Nebenumstände mit zu würdigen, die den Empfängern - im zweiseitigen Verfahren also sowohl dem Gericht als auch dem Prozessgegner - bekannt waren oder sein mussten (BGH 24.06.2010 – I ZR 166/08 – Rn. 10). bb) Die Klägerin hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 04.12.2020 einen geänderten Klageantrag hinsichtlich der Nachzahlungsforderungen für 2018 angekündigt. Dabei hat sie die Zahlungsforderung auf € 8.010,- reduziert und die Zinsforderung insoweit, als sie nur noch Zinsen „auf 495 € ab 01.02.2018 bis 30.09.2018“ verlangt und nicht mehr – wie bisher – auf einen Betrag von € 830,-. Auch dies ist als Teilerledigungserklärung auszulegen und so auch – wie die Prozesserklärungen der Beklagten zeigen – verstanden worden. Eine Klagerücknahme ist insoweit nicht erfolgt. Die Auslegung nach den oben dargelegten Grundsätzen ergibt, dass sie ihre Klageforderung für Januar 2018 um € 335,- reduziert hat; insoweit hat die Klägerin erklärt, die Beklagte habe für das Jahr 2018 einen Betrag von € 335,- abgeführt. Dies ist aufgrund des entsprechend geänderten Zinsantrages sowohl für das Gericht als auch für die Beklagte bei verständiger Betrachtung vom Empfängerhorizont aus erkennbar gewesen. Denn es war aus dem angekündigten und dann auch im Termin am 07.12.2020 so gestellten Klageantrag ersichtlich, dass die Klägerin die ab dem 01.02.2018 für die Nachzahlung der Vergütung für Januar 2018 anfallenden Verzugszinsen reduziert hat. Die Vergütung für Januar 2018 war zum Monatsende fällig, sodass Verzugsbeginn der 01.02.2018 war. Insofern konnte sich die Teilerledigungserklärung nur auf die Klageforderung Januar 2018 beziehen. d) Die Beklagte hat sich den Erledigungserklärungen der Klägerin angeschlossen. Die Klageforderungen für die genannten Monate sind daher in der jeweils angegebenen Höhe in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Sie sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. aa) Die übereinstimmende Erledigungserklärung gestaltet das Prozessrechtsverhältnis. Sie ist daher grundsätzlich unwiderruflich (Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl., § 91a Rn. 11 mwN.). Haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Gericht an diesen Parteidispositionsakt gebunden. Schließt sich der Klagegegner uneingeschränkt der Erledigungserklärung der Klägerseite an, dann ist mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen und durch sie die Rechtshängigkeit der Hauptsache insoweit beendet (BGH 08.02.1989 – IVa ZR 98/87 Rn. 21; BGH 23.11.1966 - VIII ZR 160/64 - NJW 1967, 564). Das Gericht muss dann nach § 91a ZPO verfahren ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt (Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl., § 91a Rn. 12 mwN.). bb) Die Beklagte hat sich in erster Instanz den Erledigungserklärungen der Klägerin ohne Einschränkungen angeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Protokoll vom 07.12.2020 (Bl. 564 ff. d. A.). Soweit die Beklagte nunmehr in der Berufung auf den entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts zum noch aktuellen Streitstoff erklärt hat, sie habe ihre Erledigungserklärungen nur allgemein „auf die Reduzierung der Gesamtsumme einfach der Höhe nach bezogen“, ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Beklagte, sondern die Klägerin bestimmt, auf was sich die Erledigungserklärung bezieht, da nur die Klägerseite über den Streitgegenstand verfügen kann (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 91a Rn. 52). Eine einseitige Erledigungserklärung der Beklagtenseite hat keine Auswirkung auf den Prozess, sofern sie nicht als Anerkenntnis zu deuten ist (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 91a Rn. 52). Die Beklagte hat sich den entsprechenden (ggf. auszulegenden, s.o.) Erklärungen der Klägerin angeschlossen, ohne einen Vorbehalt erkennen zu lassen. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, das Arbeitsgericht hätte darauf hinweisen müssen, welche „weitergehenden“ Festlegungen sie durch Abgabe der Erledigungserklärungen treffe, ist dem nicht zu folgen. Die Prozessführung obliegt den Parteien. Die Beklagte hatte selbst zu prüfen, wie sie sich in Bezug auf die zunächst einseitigen Erledigungserklärungen der Klägerin verhalten will. Sie war nicht gezwungen, sich diesen anzuschließen. Das Arbeitsgericht durfte ohne weiteres annehmen, dass die Beklagte entsprechende Prüfungen vorgenommen hat, wenn sie prozessuale Erklärungen hierzu zu Protokoll gibt. 2. Die Beklagte hat an die Klägerin für die Monate September 2017 bis (einschließlich) September 2018 und die Monate Mai 2019 bis (einschließlich) Dezember 2019 zu wenig Gehalt ausgezahlt. Denn sie hat in den genannten Monaten vom Gehalt der Klägerin jeweils die von ihr errechneten Hypotax-Beträge in Abzug gebracht. Dies und auch die Höhe der jeweils erfolgten Abzüge ist zwischen den Parteien unstreitig. Zum Abzug der Hypotax-Beträge war die Beklagte nicht berechtigt. a) Die KBV nebst Anhang und Anlagen scheidet als kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für den Abzug der Hypotax-Beträge aus, da gerade die hierauf bezogenen Regelungen in Ziffer 12 der Anlage 1 „Entsendungsbedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur KBV, im Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ – mit Ausnahme der Regelungen in Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2. und 2.3. sowie 5 S. 2 – und in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) gemäß dem das Berufungsgericht bindenden rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgericht München vom 25.09.2019 – 4 TaBV 52/18 – für unwirksam erklärt worden sind. b) Es gibt auch keine wirksame individualvertragliche Grundlage für die Vornahme der Hypotax-Abzüge. Die Parteien haben zwar im Entsendungsvertrag vom 22.08.2016 unter Ziffer 7 Abs. 1 und 2 eine vertragliche Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass die Beklagte für die Dauer der Entsendung berechtigt ist, einen „Steuerausgleich“ im Wege des im Anhang B zur KBV beschrieben Hypotax-Verfahren vorzunehmen, wozu auch die Berechtigung gehört, die nach diesen Regeln errechneten Hypotax-Beträge vom Gehalt der Klägerin abzuziehen. Diese vertragliche Vereinbarung der Parteien ist aber tarifwidrig und damit unzulässig gem. § 4 Abs. 3 TVG. Ein gem. § 4 Abs. 4 TVG wirksamer Verzicht liegt nicht vor aa) Der Ansicht der Klägerin, wonach es sich bei der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages um eine rein deklaratorische Regelung handelt, die daher als Rechtsgrundlage für die Abzüge ausscheidet, ist nicht zu folgen. (1) Der Entsendungsvertrag vom 22.08.2016 ist ein von Seiten der Beklagten einseitig vorformulierter Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., BAG 14.12.2011 – 4 AZR 26/10 – Rn. 29 mwN.). (2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die Parteien im Entsendungsvertrag vom 22.08.2016 eine konstitutive Vereinbarung über die Anwendung des im Anhang B zur KBV näher geregelten Hypotax-Verfahrens für die Dauer der Entsendung getroffen haben. (a) Die Parteien haben im Entsendungsvertrag vom 22.08.2016 unter Ziffer 1 unter anderem bestimmt: „Die hier getroffenen Vereinbarungen ergänzen den Anstellungsvertrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der im Übrigen Gültigkeit behält, wie auch grundsätzlich alle betrieblichen Regelungen.“ Ferner haben sie in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 festgelegt, dass für die Dauer der Entsendung das „Tax Equalization“ genannte Prinzip eines Steuerausgleichs angewandt wird und dabei die KBV über Auslandsentsendung Anhang B Entsendungsbedingungen in Bezug genommen. In Ziffer 7 Abs. 2 heißt es im letzten Satz: „Mit der Unterzeichnung dieses Entsendungsvertrages erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden“. (b) Entgegen der Sichtweise der Klägerin ist dies keine nur deklaratorische Regelung. (aa) Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Soll einem Vertragsinhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG 13.05.2020 – 4 AZR 528/19 – Rn. 26; BAG 20.06.2018 – 4 AZR 371/15 – Rn. 33; BAG 21.09.2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 mwN.). Anhaltspunkte dafür können sich aus dem Wortlaut der Erklärung und auch aus den gesamten Begleitumständen ergeben (BAG 20.06.2018 – 4 AZR 371/15 – Rn. 33). Die ausdrückliche Nennung gewollter Rechtsfolgen in einem privatautonomen Vertrag ist grundsätzlich als konstitutive Vereinbarung über die bezeichneten Rechtsfolgen anzusehen. Wenn Parteien eines Rechtsverhältnisses in einer mit "Vertrag" bezeichneten Urkunde gemeinsam aufschreiben, dass für das Rechtsverhältnis dieses und jenes gilt, dann handelt es sich nicht um einen Akt der bloßen Erkenntnis, sondern um einen Akt der Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens (BAG 14.11.2011 – 4 AZR 26/10 Rn. 39). Eines Hinweises auf eine ohnehin bestehende Rechtslage, die unabhängig von diesem Vertrag begründet worden ist und auch nach Vertragsabschluss weiterhin unabhängig von diesem Vertrag bestehen soll, bedarf es nicht. Wenn einer ausdrücklichen Vereinbarung ausnahmsweise nur eine solche Wirkung beigemessen, sie also in der Sache als überflüssig und letztlich unsinnig angesehen werden soll, bedarf es hierfür eindeutiger Anhaltspunkte (BAG 14.11.2011 – 4 AZR 26/10 – Rn. 39). (bb) Danach ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die vertragliche Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 nur deklaratorische Wirkung haben sollte. (aaa) Der Wortlaut spricht bereits dagegen. Denn unter Ziffer 1 ist ja bereits erklärt, dass die „hier getroffenen Vereinbarungen“ den Anstellungsvertrag „ergänzen“ sollen. Dies ist nur der Fall, wenn sie eigenständige Bedeutung haben und nicht nur deklaratorische Funktion im Sinne von Wissenserklärungen. Der Wortlaut spricht auch insofern gegen eine rein deklaratorische Bedeutung, als am Ende der Ziffer 7 Abs. 2 des Entsendungsvertrages ausdrücklich das Einverständnis des Arbeitnehmers mit dem Hypotax-Verfahren erklärt wird und damit ausdrücklich eine Rechtsfolge benannt wird, mit der sich der Kläger durch Vertragsunterzeichnung einverstanden erklärt. Dies beinhaltet ersichtlich eine Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens. (bbb) Dieses sich nach dem Wortlaut ergebende Auslegungsergebnis wird auch nicht durch besondere Begleitumstände in Zweifel gezogen. Als besonderer Umstand in diesem Sinne kommt hier allein die Tatsache in Betracht, dass der Entsendungsvertrag, der der Klägerin im August 2016 zur Unterschrift vorgelegt wurde, inhaltlich dem Musterentsendungsvertrag zur KBV entspricht und die KBV unter Ziffer 3 die Arbeitgeberin dazu verpflichtete, in allen Entsendungsfällen, die unter die KBV fallen, den Mustervertrag abzuschließen. Allerdings folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte bei Vorlage des Entsendungsvertrages an die Klägerin die Maßgaben der KBV umsetzte nicht, wie die Klägerin meint, dass die darin enthaltenen Regelungen keine konstitutive Wirkung entfalten sollten. Vielmehr ist es doch so, dass eine Entsendung ins Ausland zwingend ein (konstitutives) Einverständnis hierüber zwischen der Beklagten und dem betroffenen Arbeitnehmer voraussetzte. Zudem ist zu betonen, dass bereits die damals geltenden kollektivrechtlichen Regelungen der KBV nebst Anhang und Anlagen, von deren Wirksamkeit die Parteien damals ausgingen, alle Bedingungen für Auslandsentsendungen im Rahmen des Geltungsbereichs – mit Ausnahme des Rückrufrechts des Arbeitgebers (dazu unten) – festlegten, insbesondere auch die entsendungsbezogenen Sonderzahlungen und das Hypotax-Verfahren. Gerade der Umstand, dass die KBV dennoch zum Abschluss eines zusätzlichen Entsendungsvertrages zwischen der Arbeitgeberin und dem jeweiligen Arbeitnehmer, der entsandt werden sollte, verpflichtete, spricht dafür, dass die Betriebsparteien damit eine zusätzliche Absicherung der Entsendungsbedingungen auf individualvertraglicher Ebene gewährleisten wollten. Sonst hätte es ausgereicht, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die betroffenen Arbeitnehmer vor ihrer Entsendung auf die sich aus der KBV und ihren Anlagen ergebenden Ansprüche hinzuweisen. Legt man das maßgebliche Verständnis von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise zu Grunde, ist davon auszugehen, dass sowohl die Beklagte als auch die Klägerin bei Abschluss des Entsendungsvertrages vom 22.08.2016 die dortigen Regelungen zu sämtlichen Entsendungsbedingungen als eigenständige Regelungen (zusätzlich zu den bestehenden kollektiven Regelungen) vereinbart haben. Dies entspricht insbesondere auch der wohlverstandenen Interessenlage der Klägerin. Gerade sie war durch den Abschluss einer zusätzlichen individualvertraglichen Vereinbarung davor geschützt, dass z. B. ihre Ansprüche auf entsendungsbezogene Sonderzahlungen wegen Unwirksamkeit der zugrundeliegenden kollektivrechtlichen Regelungen entfallen oder auch deshalb entfallen, weil die zugrundeliegende KBV gekündigt wird. Es handelt sich bei der KBV um eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die nicht automatisch Nachwirkung entfaltet; eine Regelung zur Nachwirkung im Falle der Kündigung sieht die KBV nicht vor. Am sicheren Fortbestand der finanziellen Bedingungen der Auslandsentsendung hatte die Klägerin ein erhebliches Interesse, da davon ausgegangen werden kann, dass gerade dieser Punkt für ihre Entscheidung, der Entsendung ins Ausland zuzustimmen, erhebliche Bedeutung hatte. Zudem enthält der Musterentsendungsvertrag in Ziffer 8 „Beendigung und Rückkehr“ eine eigenständige Regelung zum Rückrufrecht. Dort heißt es: „Das Unternehmen behält sich vor, den Arbeitnehmer – auch vor dem vereinbarten Entsendungsende – zurückzurufen. Der Arbeitgeber wird versuchen, in einem solchen Fall Härten für den Arbeitnehmer zu vermeiden.“ Ein Rückrufrecht wird in der KBV nebst Anlagen / Anhängen selbst nicht geregelt; es kann seiner Natur nach auch nur zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber direkt vereinbart werden. Entsprechend wird die Möglichkeit eines vorzeitigen Rückrufs in Ziffer 16 der Anlage 1 zur KBV Entsendungsbedingungen Ausland nur erwähnt und für diesen Fall bestimmt, dass der Arbeitgeber die deshalb anfallenden Kosten zu tragen hat. Auch der Entsendungsvertrag der Parteien vom 22.08.2016 enthält unter Ziffer 8 eine solche Vereinbarung eines Rückrufrechts, worauf unter anderem die Klägerin wiederholt hingewiesen hat (im Zusammenhang mit der Frage der fortbestehenden betrieblichen Anbindung) und insoweit offenbar selbst auch von einer konstitutiven Regelung ausgeht. bb) Entgegen der Sichtweise der Klägerin hat der Beschluss des LAG München, der die Unwirksamkeit der kollektivrechtlichen Regelungen zum Hypotax-Verfahren feststellt, keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages. (1) Wie ausgeführt, stellt Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages eine konstitutive vertragliche Regelung dar, wonach die Beklagte berechtigt sein sollte, während der Dauer der Entsendung das Hypotax-Verfahren entsprechen den einzelnen Regelungen im Anhang B zur KBV anzuwenden, also auch Hypotax-Abzüge vom Gehalt vorzunehmen. (2) Irgendeine „Bindungswirkung“ entfaltet der Tenor des Beschlusses des LAG München für die Beurteilung der Wirksamkeit von Ziffer 7 des Entsendungsvertrages vom 22.08.2016 schon deshalb nicht, weil er nur die Unwirksamkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen (zu denen auch der „Musterentsendungsvertrag“ gehört), feststellt. (3) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die individualvertragliche Verbindlichkeit der im Entsendungsvertrag vom 22.08.2016 zum Hypotax-Verfahren getroffenen Vereinbarungen in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 davon abhängen sollte, dass die diesbezüglichen Regelungen der KBV nebst Anhang und Anlagen normativ wirksam sind. Ein solcher Vorbehalt ist dem Wortlaut des Entsendungsvertrages nicht zu entnehmen, er ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in Ziffer 7 Abs. 1 des Entsendungsvertrages. Soweit darin der Klammerzusatz (KBV über Auslandsentsendungen Anhang B Entsendungsbedingungen) enthalten ist, dient dies ersichtlich der Erläuterung des Begriffs „Prinzip eines Steuerausgleichs“. Es wird hinsichtlich des Inhalts dieses Prinzips auf die ausführliche Darstellung des Hypotax-Verfahrens im Anhang B verwiesen. Damit ist aber keine Erklärung verbunden, dass die Anwendung dieses Prinzips unter dem Vorbehalt der betriebsverfassungsrechtlichen Wirksamkeit der entsprechenden Regelungen im Anhang B steht. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich frei sind, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen, insbesondere können sie auch unwirksame oder nichtige Tarifverträge in Bezug nehmen, soweit nicht deren Festlegungen auch als arbeitsvertragliche Vereinbarungen nichtig sind (BAG 14.12.2011 – 4 AZR 26/10 – Rn. 43). Nichts Anderes kann für die Bezugnahme auf unwirksame Betriebsvereinbarungen geltend. cc) Es kann offen bleiben, ob die Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages vom 22.08.2016 – wie die Klägerin meint – unwirksam ist, da sie eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB darstellt, insbesondere von wesentlichen Grundgedanken des § 611 a BGB abweicht. Denn die Vereinbarung der Parteien verstößt jedenfalls gegen § 4 Abs. 3 TVG. Sie ist tarifwidrig, denn sie weicht von normativ geltenden Regelungen des TV Entgelt zur Höhe des Bruttogehalts der Klägerin zu ihren Ungunsten ab, ohne dass der TV Entgelt dies gestattet. Auch ein wirksamer Verzicht gem. § 4 Abs. 4 TVG liegt nicht vor. (1) Für die Dauer der Entsendung galten die Rechtsnormen des TV Entgelt gem. § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend für die Parteien. (a) Für die Dauer der Entsendung fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien deutsches Recht Anwendung, damit auch das TVG. Dies ergibt sich aus den Regelungen in Art. 3 Abs.1, Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (ROM I-VO). (aa) Gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Diese Rechtswahl kann ausdrücklich erfolgen, sich aber auch eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles ergeben (Art. 3 Abs. 1 S. 2 ROM I-VO). Eine danach getroffene Rechtswahl ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 ROM I-VO auch für Individualarbeitsverträge maßgeblich, allerdings darf die Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Art. 8 Abs. 1 S. 2 ROM I-VO). Gemäß Art. 8 Abs. 2 ROM I-VO unterliegt – sofern das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist – der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemäß Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO wechselt der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. (bb) Ausgehend von diesen Regelungen findet deutsches Recht für die Dauer der Entsendung Anwendung. (aaa) Die Parteien haben im Entsendungsvertrag vom 22.08.2016 ausdrücklich in Ziffer 10 die Geltung deutschen Rechts vereinbart. (bbb) Auch ohne diese Rechtswahl würde gem. Art. 8 Abs. 2 ROM I-VO deutsches Recht für die Dauer der Entsendung gelten. Der gewöhnliche Arbeitsort der Klägerin lag – hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit – bis zur Entsendung und auch nach dem Ende des Entsendungszeitraumes in dem Betrieb der Beklagten in Hamburg, daher in Deutschland. Die Entsendung nach Frankreich war nur vorübergehend im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO und hat nicht zu einem Wechsel des Arbeitsortes im Sinne dieser Vorschrift geführt. (aaaa) Wie sich aus dem Erwägungsgrund 36 zur ROM I-VO ergibt, soll bei Individualarbeitsverträgen die Erbringung der Arbeitsleistung als vorübergehend gelten, wenn von dem Arbeitnehmer erwartet wird, dass er nach seinem Arbeitseinsatz im Ausland seine Arbeit im Herkunftsstaat wieder aufnimmt. Die Verbindung mit dem ursprünglichen Arbeitsort bleibt nach Unionsrecht bei zeitlich beschränktem Auslandseinsatz maßgeblich, wenn die Rückkehr und spätere Weiterbeschäftigung am ursprünglichen Ort beabsichtigt ist. In diesem Fall rechtfertigt selbst eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Aufnahmeland einen Wechsel der Rechtsordnung nicht (EK/Schlachter, 21. Aufl, Art. 9 ROM I-VO Rn. 13). Eine zeitliche Bestimmung des Begriffs „vorübergehend“ ist in Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO nicht getroffen. Es kann daher offen bleiben, ob die Zeitdauer einer Entsendung gar keine Relevanz hat, solange die Entsendung nur befristet erfolgt und damit der Rückkehrzeitpunkt feststeht, also keine dauernde Entsendung vorgesehen ist (so wohl Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 223). Selbst wenn man einer (sehr langen) zeitlichen Dauer der Entsendung eine Bedeutung einräumen wollte, ist jedenfalls bei einem überschaubaren Entsendungszeitraum von zwei Jahren – wie hier vorgesehen – keine zeitlich besonders lange Dauer gegeben, die einer Einstufung als „vorübergehend“ im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO entgegensteht. Denn Entsendungen ins Ausland sind schon aufgrund des damit verbundenen erheblichen Aufwandes für den Arbeitnehmer und erforderlicher Einarbeitungszeiten typischerweise keine Maßnahmen für wenige Monate. Insofern handelt es sich bei einem Zwei-Jahreszeitraum um einen für Auslandsentsendungen eher typischen und erwartbaren Zeitrahmen, so dass dieser „Normalfall“ nach den Grundsätzen des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO iVm. dem Erwägungsgrund Nr. 36 zur ROM I-VO zu beurteilen ist. (bbbb) Davon ausgehend ist der gewöhnliche Arbeitsort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 ROM I-VO auch während der Dauer der Entsendung der Klägerin in Deutschland geblieben. Es ist bereits aus dem Entsendungsvertrag ersichtlich, dass die Entsendung nur zeitlich befristet, nämlich für die Zeit vom 01.10.2016 bis 30.09.2018, erfolgen sollte. Entsprechend hat die Klägerin – wie vorgesehen – ab dem 01.10.2018 ihre Tätigkeit bei der Beklagten in Deutschland wieder aufgenommen. Die Tatsache, dass die Klägerin während des Entsendungszeitraumes allein in Frankreich Weisungen erhielt und in die dortige Arbeitsorganisation eingegliedert war, steht dem – wie aus den oben dargelegten Grundsätzen ersichtlich – nicht entgegen. (b) Auch während der Dauer der Entsendung galt der Entgelt TV für die Parteien aufgrund ihrer Tarifgebundenheit normativ, also mit zwingender Wirkung. (aa) Die Klägerin war bereits bei Beginn der Entsendung Mitglied der IG Metall, wie sich aus der vorgelegten Bestätigung der Gewerkschaft ergibt. Auch die Beklagte war Mitglied im Arbeitgeberverband. Dies steht außer Streit. (bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der normativen Bindung an den TV Entgelt im Entsendungszeitraum nicht der dort festgelegte räumliche Geltungsbereich entgegen. (aaa) Im TV Entgelt ist geregelt, dass sein räumlicher Geltungsbereich die „Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen“ umfasst. Anknüpfungspunkt für den räumlichen Geltungsbereich ist in Ermangelung einer besonderen Regelung der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses (Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 207 mwN.). Der Schwerpunkt liegt regelmäßig dort, wo ein Arbeitsverhältnis zu erfüllen ist, im Zweifel am Betrieb oder Betriebsteil, in den ein Arbeitnehmer eingegliedert ist (Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 207 mwN.; BAG 03.12.1985 – 4 AZR 325/84 – Rn. 17). Der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses lag vor und nach dem Entsendungszeitraum unzweifelhaft am Betriebssitz der Beklagten in Hamburg, also im räumlichen Geltungsbereich des TV Entgelt. (bbb) Die befristete Entsendung der Klägerin nach Frankreich ändert an der normativen Geltung des TV Entgelt nichts, insbesondere führt dieses Umstand nicht – wie die Beklagte meint – dazu, dass der TV Entgelt während dieser Zeit nur aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung fand. (aaaa) In Fällen vorübergehender Auslandsentsendungen, bei denen Arbeitsvertragsstatut und Tarifvertragsstatut deutschem Recht unterliegen, ist richtigerweise davon auszugehen, dass ein Tarifvertrag – auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung einer Auslandserstreckung – auf die Arbeitsverhältnisse im Entsendungszeitraum weiterhin normativ anwendbar ist. Dies gilt jedenfalls, soweit nicht Besonderheiten des Arbeitnehmerentsendegesetzes gelten. Denn eine nur vorübergehende Entsendung an einen anderen Arbeitsort berührt den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht, vielmehr bleibt es insoweit bei der Anknüpfung an den (bisherigen) Betriebssitz (Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 223). Auch hier kann offen bleiben, ob die Entsendung in diesem Sinne nur dann als nicht vorübergehend angesehen werden kann, wenn sie auf Dauer erfolgen soll (so Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 223) oder ob auch bei ausgesprochen langen Entsendungszeiträumen nicht mehr von einer „vorübergehenden“ Entsendung gesprochen werden kann. Denn der hier vorgesehene Entsendungszeitraum von zwei Jahren bietet für Überlegungen, ob eine atypisch lange Entsendungszeit vereinbart wurde, keinen Anlass (hierzu bereits oben). Insofern ist dem TV Entgelt – auch ohne ausdrückliche Regelung zur Auslandserstreckung – in Fällen, in denen von vorneherein nur eine zeitlich befristete vorübergehende Versetzung oder Entsendung vorgesehen ist, eine Ausstrahlungswirkung beizumessen (vgl. dazu auch Thüsing/Braun/Wißmann, Tarifrecht 2. Aufl., 4. Kap. Rn. 180; ebenso Schlachter/ErfK, 21. Aufl., Art. 9 ROM I-VO Rn. 34). Zum Teil wird zur Begründung dieser zutreffenden Sichtweise maßgeblich auf die Identität von Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsstatut abgestellt (Tillmanns in Henssler/Moll/Bepler, 2. Aufl., Teil 17 Rn. 51). (bbbb) Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Sichtweise insbesondere auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.06.1998 – 6 AZR 475/96 – verweist, betrifft diese einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dort geht es um die Frage der (räumlichen) Geltung eines Tarifvertrages in Fällen, in denen der Arbeitnehmer an ständig (zum Teil mehrfach täglich) wechselnden und jeweils kurzfristig zu bestimmenden Einsatzorten, die in unterschiedlichen Tarifgebieten lagen, eingesetzt wurde. Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation die Besonderheiten der zeitlich befristeten – vorübergehenden – Entsendung ins Ausland, um die es vorliegend geht. Zu vorübergehenden Entsendungen ist in der herangezogenen Entscheidung nichts ausgeführt. Eine solche vorübergehende Auslandsentsendung, die durch Normen des Kollisionsrechts geprägt ist, ist auch nicht dasselbe oder auch nur vergleichbar mit der Konstellation eines (ausschließlich in Deutschland) durchgeführten Arbeitsverhältnisses mit häufig wechselnden Einsatzorten. Insofern lassen sich auch die Ausführungen in der genannten Entscheidung nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen. (2) Die in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages getroffene Vereinbarung der Parteien über die Vornahme von Hypotax-Abzügen vom Gehalt der Klägerin weicht von den Regelungen des TV Entgelt zur Höhe des Bruttogehalts der Klägerin ab. (a) Tatsächlich greifen die Regelungen zum Steuerabzug in die tarifliche Bruttovergütung ein, indem sie einen zwangsweisen Abzug von dem den Mitarbeitern zustehenden Bruttoentgelt vorsehen mit dem Ziel, den bestehenden Bruttoentgeltanspruch zu einem Nettolohnanspruch zu machen (so auch Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 TaBV 52/18 –, Rn. 109, juris). Dies entspricht auch dem Verständnis der Beklagten, die in Ziff. 4 des Anhang B zu den Entsendungsbedingungen selbst von einer Kürzung des Bruttoentgeltes durch die hypothetische Steuer spricht. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass die Klägerin das Entgelt erhielt, dass dem nach dem deutschen Steuerrecht erzielbaren Nettoentgelt entspricht. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich keinen Nettolohnanspruch vereinbart. Mit der Vereinbarung eines Bruttoentgelts wird verdeutlicht, dass der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der durch Abzug vom Arbeitslohn erhobenen Einkommens-/Lohnsteuer ist und im Innenverhältnis zum Arbeitgeber gemäß § 28 g SGB IV den ihn treffenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu tragen hat. Mit dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt der Arbeitgeber seine (Brutto-) Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (vgl. ErfK-Preis, 22. Aufl., § 611 a BGB, Rn. 478). Dies betrifft aber nur die Abführung tatsächlich anfallender, gesetzlich festgelegter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die Reduzierung des Bruttoentgelts um gesetzlich nicht vorgesehene Beträge, d.h. konkret um eine hypothetische Steuer, die die tatsächlich zu zahlende Steuer übersteigt, kommt einer Reduzierung des geschuldeten Bruttoentgelts gleich. (b) Es ist zwar richtig, dass der TV Entgelt keine Regelung zum Steuerausgleich bei Auslandsentsendung trifft, wie die Beklagte anführt. Darauf kommt es aber für die Frage, ob die Vereinbarung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages vom TV Entgelt abweicht, nicht an. Eine Abweichung liegt bereits darin, dass der TV Entgelt unstreitig die Zahlung eines Bruttoarbeitsentgelts in bestimmter Höhe festlegt. Von dieser Zahlungspflicht weicht die Vereinbarung der Parteien in Ziffer 7 Abs 1 und 2 Entsendungsvertrag ab, da danach ein „Hypotax-Abzug“ in Höhe eines fiktiven, tatsächlich nicht anfallenden Steuerbetrages vom Gehalt der Klägerin vorgesehen ist. Dies bewirkt, dass die Beklagte an die Klägerin nicht das im TV Entgelt vorgesehene Bruttoentgelt zahlt, sondern ein geringeres Entgelt. Das Hypotax-Verfahren, das die Parteien in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages vereinbart haben, weicht von dem Grundsatz ab, dass von dem an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Bruttogehalt (nur) die zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind, aber keine „fiktiven Steuern“, die der Arbeitnehmer gar nicht zahlen muss. Soweit die Beklagte einwendet, es liege keine Abweichung vom TV Entgelt vor, da die Klägerin netto von dem tariflich geschuldeten Gehalt genau den Betrag ausgezahlt bekomme, den sie bei einer Weiterarbeit in Deutschland verdient hätte (was unstreitig ist), ändert dies am Vorliegen einer Abweichung vom TV Entgelt nichts. Dort ist kein Nettoentgelt, sondern ein Bruttoarbeitslohn festgelegt. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Klägerin aufgrund der Auslandsentsendung insgesamt – unter Berücksichtigung der entsendungsbedingten Sonderzahlungen – sogar ein höheres Nettoentgelt erzielt. Diese Zusatzleistungen haben die Parteien zusätzlich zu dem nach dem TV Entgelt zwingend an die Klägerin zu zahlenden tariflichen Bruttoarbeitslohn vereinbart. Sie können daher nicht mit den Hypotax-Abzügen „verrechnet“ werden. Insoweit ist es auch nicht relevant, dass der Hypotax-Abzug – wie die Beklagte geltend macht – erst „ganz am Ende“ von dem auszuzahlenden Nettobetrag in Abzug gebracht wird. Denn die Beklagte hat die vereinbarten und auch kollektivrechtlich wirksam festgelegten entsendungsbedingten Sonderzahlungen unstreitig im Entsendungszeitraum als Nettozahlungen an die Klägerin geleistet; sie selbst führt aus, in welcher Höhe solche Zahlungen nach den geltenden Regelungen anfielen und auch gezahlt wurden. Dies zeigt, dass der Hypotax-Abzug das tarifliche Bruttoentgelt reduziert; die Höhe der hypothetischen Steuer wird ja auch bei Beginn des Entsendungszeitraumes allein ausgehend von diesem errechnet und nachträglich auf Grundlage der Feststellung des „Unternehmenseinkommens“ korrigiert (vgl. Anhang B zur KBV Ziffer 4. Vorgehensweise). Die entsendungsbedingten Sonderzahlungen haben auf die Höhe des Hypotax-Abzugs keinen Einfluss; sie kommen lediglich als weitere verpflichtende Zahlungen während der Entsendung hinzu. (c) Die Beklagte macht erfolglos geltend, diese Sichtweise führe letztlich zu einem „generellen Nettoabzugsverbot“ und damit zu einer Beschränkung der Dispositionsmöglichkeit des Arbeitnehmers, die dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien nicht entspreche. Sie vergleicht die Hypotax-Vereinbarung im Entsendungsvertrag mit einer Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über die Rückzahlung eines vom Arbeitgeber gewährten Arbeitnehmerdarlehens durch Abzüge vom Nettoentgelt. Da letzteres auch nach dem TV Entgelt zulässig sein müsse, könne man das Hypotax-Verfahren nicht als Verstoß gegen den TV Entgelt ansehen. Dieser Einwand überzeugt allerdings nicht. Bei Verrechnung des auszuzahlenden Entgelts auf eine Darlehensschuld wird der Auszahlungsanspruch bezogen auf das geschuldete Bruttogehalt in voller Höhe erfüllt. Denn der Arbeitnehmer erlangt durch die Verrechnung die Befreiung von einer Verbindlichkeit. Daher ist eine solche Rückzahlungsvereinbarung auch nicht tarifwidrig. Entsprechendes gilt für den Hypotax-Abzug, soweit er die Höhe des an die französischen Finanzbehörden für die Klägerin entrichteten Steuerbetrag nicht übersteigt. Das Hypotax-Verfahren sieht im Falle der Klägerin aber gerade nicht nur einen Abzug in Höhe der von ihr tatsächlich zu zahlenden Steuern nach französischem Steuerrecht vor (was auch nach dem TV Entgelt zulässig sein dürfte, sofern die Beklagte die Zahlung dieser Schuld für die Klägerin übernimmt), sondern den Abzug eines unstreitig deutlich höheren, „fiktiven“ Steuerbetrags, der sich an der hypothetisch (aber eben nicht tatsächlich) in Deutschland zu zahlenden Steuer orientiert. Insofern erlangt die Klägerin durch den Hypotax-Abzug gerade nicht die Befreiung von einer eigenen Verbindlichkeit. (3) Die Abweichung von den Regelungen zur Höhe des Bruttoentgelts ist auch nicht im TV Entgelt zugelassen, so dass sie deshalb zulässig wäre, § 4 Abs. 3 TVG. Der TV Entgelt enthält keine Regelungen zum Steuerausgleich bei Auslandsentsendungen und auch keine Öffnungsklauseln hinsichtlich der Höhe der Bruttolöhne. Auch der StrukturTV zwischen den E. Gesellschaften und der IG Metall enthält keine solchen Regelungen. Dort wurde nur nach dem Austritt der ehemals beherrschenden D. L. R. Holding aus dem Konzernverbund die normative Fortgeltung bereits bestehender KBV geregelt, unter anderem der KBV über Auslandsentsendungen nebst Anlagen. Unabhängig davon sind die Parteien des StrukturTV nicht identisch mit denen des TV Entgelt. (4) Die Vereinbarung in § 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages ist auch nicht deshalb zulässig, weil sie eine Änderung der tariflichen Regelungen zur Höhe des monatlichen Bruttoentgelts zu Gunsten der Klägerin enthält, wie die Beklagte meint. Die Vereinbarung sieht die Auszahlung des Bruttogehalts unter Vornahme des Hypotax Abzuges bei gleichzeitiger Übernahme der tatsächlich in Frankreich zu entrichtenden Steuer durch die Beklagte vor. Dies ist zu vergleichen mit dem Zahlungsanspruch der Klägerin nach dem TV Entgelt, wobei die sie dann treffende Steuerlast in Frankreich zu berücksichtigen ist. Es ist unzweifelhaft, dass sich im Falle der Klägerin angesichts der Entsendung nach Frankreich das vereinbarte Hypotax-Verfahren als ungünstiger im Vergleich zur Situation allein nach dem TV Entgelt darstellt. Dies liegt daran, dass in Frankreich erheblich niedrigere Steuern zu zahlen sind als in Deutschland. Erfolglos wendet die Beklagte ein, die Regelung zum Hypotax-Verfahren stelle sich nicht als tarifwidrig dar, weil im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs sämtliche entsendungsbedingten Sonderzahlungen mit einbezogen werden müssten, jedenfalls aber zumindest die Mobiliätszulage. (a) Eine Kollision zwischen normativ geltenden Tarifvertragsregelungen und arbeitsvertraglichen Regelungen ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu lösen. § 4 Abs. 3 TVG (BAG 24.02.2010 – 4 AZR 691/08 – Rn. 43; BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 27). Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertragliche Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung (sog. Günstigkeitsvergleich) (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 27). (aa) Zu vergleichen sind dabei die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen (sog. Sachgruppenvergleich, s. nur BAG 21.04.2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 39, BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 28 mwN.). Abweichende Abmachungen sind gem. § 4 Abs. 3 TVG nur zulässig, „soweit“ sie ua. eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Es kommt deshalb nicht auf die Günstigkeit der Gesamtheit der abweichenden Regelungen, sondern vielmehr nur der einander entsprechenden Teile, dh. Sachgruppen, an. Ein Gesamtvergleich wäre mangels einheitlicher Vergleichsmaßstäbe praktisch kaum durchführbar (vgl. BAG 01.07. 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 60; BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 28 mwN.). (bb) Für die Durchführung eines Günstigkeitsvergleichs sind die abstrakten Regelungen maßgebend, nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine „Günstigkeit“ iSv. § 4 Abs. 3 TVG gegeben (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 29; BAG 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 –; BAG 12.04.1972 - 4 AZR 211/71 -; weiterhin ErfK/Franzen 21. Aufl. TVG § 4 Rn. 40; Däubler/Deinert TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 690). Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben (BAG 17.04.2013 - 4 AZR 592/11 - Rn. 14; BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 29). (cc) Der Günstigkeitsvergleich ist anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabs vorzunehmen. Maßgebend ist die Einschätzung eines verständigen Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 30 mwN.). Auf die subjektive Einschätzung des betroffenen Arbeitnehmers kommt es nicht an. Ist die einzelvertragliche Regelung bei objektiver Betrachtung gleich oder gleichwertig (sog. neutrale Regelung), ist sie nicht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 30). Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Tarifnorm muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen (BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 42; BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 31). Der Günstigkeitsvergleich ist erstmals in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die normativ geltende tarifvertragliche Regelung mit der abweichenden vertraglichen Regelung kollidiert (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 31 mwN.). (dd) Ist nach diesen Maßstäben objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist – sei es, weil es sich um eine „ambivalente“, sei es, weil es sich um eine „neutrale“ Regelung handelt –, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 32 mwN; BAG 10.12. 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 43). Das folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der systematischen Stellung von § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG als gesetzlichem Ausnahmetatbestand. Der Gesetzgeber hat eine Abweichung vom Grundsatz der zwingenden Wirkung geltender Tarifnormen (Regel) nur für den Fall vorgesehen, dass die betreffende Regelung „günstiger“ ist als die tarifliche Norm (Ausnahme). Ist die Günstigkeit der abweichenden Regelung nicht sicher feststellbar, greift § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG nicht ein (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 32 mwN.). Nach dem in § 4 TVG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen gebührt den normativ geltenden Tarifverträgen Vorrang vor dem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 32; ErfK/Franzen, 21. Aufl., § 4 TVG Rn. 40). (b) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages keine gegenüber der im TV Entgelt getroffenen Festlegung zur Höhe des Bruttomonatsentgeltes günstigere Regelung dar. Die entsendungsbedingten Sonderzahlungen sind im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs nicht zu berücksichtigen. (aa) Dies gilt zunächst ersichtlich für die gemäß Ziffer 4 des Entsendungsvertrages iVm. der Anlage 1 zur KBV (Entsendungsbedingungen Ausland) im Entsendungszeitraum zu leistende Kaufkraftausgleichszahlungen, die Einrichtungs- und Maklerkostenpauschale, Umzugskostenpauschale, den Mietzuschuss, die Sprachkostenerstattung und die Übernahme der Steuerberaterkosten. Diese Leistungen kompensieren finanziellen Zusatzaufwand, der mit der Entsendung verbunden ist. So werden höhere Lebenshaltungskosten im Ausland durch die Kaufkraftausgleichszahlung ausgeglichen, auch der Mietkostenzuschuss dient dem Zweck, höhere Mietkosten zu kompensieren; Maklerkosten-, Umzugs- und Einrichtungspauschale sind selbstverständlich dazu da, diese gerade durch den Umzug ins Ausland anfallenden Kosten zu ersetzen und somit die Auslandsentsendung für den Arbeitnehmer möglichst „kostenneutral“ zu gestalten. Dass sie pauschaliert und unabhängig von der konkreten Höhe der Umzugskosten gezahlt werden, ändert hieran nichts. Es ist bei einem fachgerecht durchgeführten Umzug ins Ausland übrigens auch nicht naheliegend, dass dieser weniger als € 6.000,- kostet (so der pauschalierte Betrag) sondern eher mehr. Auch bei dem Ersatz der Sprachkurskosten sowie der Übernahme von Kosten für einen Steuerberater gilt, dass damit nur die entsprechend dem Arbeitnehmer im Ausland entstehenden Zusatzkosten ausgeglichen werden. All diese Zahlungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Regelung zum Hypotax-Verfahren in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages, der letztlich die Höhe des auszuzahlenden Arbeitseinkommens regelt. Es handelt sich bei diesen Zahlungen gerade nicht um Einkünfte, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden, sondern um den Ersatz von entsendungsbedingtem finanziellen Mehraufwand. (bb) Auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Mobilitätszulage steht nicht in einem Sachgruppenzusammenhang mit der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 1 des Entsendungsvertrages. (aaa) Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation die Grundsätze der Bildung von Sachgruppen. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Regelungen zur Mobilitätszulage (wie auch zu den sonstigen entsendungsbedingten Sonderzahlungen) und die Regelung zum Hypotax-Verfahren im gemeinsamen Kontext der Gestaltung der Bedingungen für Auslandsentsendungen stehen und sich unter Anwendung dieser Bestimmungen letztlich das Gesamteinkommen der Klägerin während der Dauer der Entsendung ergibt. Dass die Hypotax-Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 einerseits und die Regelung zum Ersatz von entsendungsbedingten Mehrkosten durch die Sonderleistungen andererseits in einem inneren Regelungszusammenhang stehen, in dem Sinne, dass sie voneinander abhängig sind und miteinander „stehen und fallen“ sollen, behauptet die Beklagte zwar, nachvollziehbar ist ein solcher Sachgruppenzusammenhang aber nicht. Die Regelung zum Hypotax-Verfahren dient der Vereinheitlichung der aus dem tariflichen Bruttolohn sich ergebenden Nettoauszahlungen bei Entsendungen ins Ausland, indem sie in Fällen wie dem der Klägerin den Auszahlungsbetrag reduziert. Durch den Hypotax-Abzug wird die unterschiedliche Höhe der Besteuerung in den verschiedenen Ländern nivelliert, es wird für alle die hypothetisch in Deutschland zu zahlende Steuer abgezogen. Dieser Abzugsbetrag kann höher oder auch mal niedriger sein als die tatsächlich im jeweiligen Land zu entrichtende Steuer. Wie die Beklagte selbst ausführt, hat diese Regelung „betriebspolitische“ Bedeutung insofern, als sie die Bereitschaft zur Auslandsentsendung erhöhen und dem Gefühl der Ungerechtigkeit entgegenwirken soll, das zwischen Arbeitnehmern entstehen kann, die in Hochsteuerländer entsandt werden, und solchen, die in Länder mit niedriger Steuer entsandt werden. Der Umstand, dass auch die Zusage von entsendungsbedingten Sonderzahlungen die Bereitschaft zur Auslandsentsendung erhöhen sollen, führt nicht zu einem Sachgruppenzusammenhang dieser Zusage der Mehraufwandserstattung und der Regelung zur Angleichung des Nettogehalts durch das Hypotax-Verfahren. (bbb) In dem Zusammenhang stellt sich auch die Mobilitätszulage nicht als Regelung zusätzlicher Arbeitsvergütung dar, wie die Beklagte geltend macht. Sie steht aus diesem Grund ebenfalls nicht im Zusammenhang mit Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages, der die Höhe der unmittelbaren Arbeitsvergütung regelt. Außer sogenannten Leistungszulagen, die direkt auf die Erbringung der Arbeitsleistung bezogen sind, und sogenannten Funktionszulagen, die auf der Übernahme einer bestimmten Tätigkeit / Funktion mit besonderer Verantwortung beruhen, knüpfen Zulagen typischerweise an bestimmte persönliche Umstände an (Sozialzulagen) oder sie werden als Ausgleich für besondere Belastungen aufgrund der Arbeitsumstände gewährt. Um eine solche allgemeine Erschwerniszulage handelt es sich auch bei der Mobilitätszulage. Die Mobilitätszulage wird bereits ihrem Begriff nach nicht für die Erbringung der Arbeitsleistung als solcher gewährt. Sie knüpft an die Bedingungen an, unter denen die Arbeit zu leisten ist – nämlich „mobil“ unter Entsendung des Arbeitnehmers in ein anderes Land, was typischerweise mit gewissen Erschwernissen verbunden ist – angefangen von dem völlig neuen Arbeitsort mit spezifischen, landestypischen Besonderheiten und oftmals einer anderen Sprache bis hin zu einer erheblichen Veränderung des betrieblichen und sozialen Umfeldes sowohl bei der Arbeit selbst als auch im privaten Lebensbereich des entsandten Arbeitnehmers. Dass die Mobilitätszulage gerade bezogen auf diese erschwerten äußeren Arbeitsumstände gezahlt wird, zeigt sich auch darin, dass sie sich mit zunehmender Dauer der Entsendung verringert, so wie auch die genannten Belastungen sich mit zunehmender Dauer verringern. Dieser Einordnung der Mobilitätszulage steht nicht entgegen, dass die KBV außerdem in bestimmten Fällen zusätzlich die Zahlung einer „Länder-Erschwerniszulage (Hardship)“ vorsieht, die im Falle der Klägerin nicht gezahlt wurde. Wie sich aus Ziffer 3.4 der Anlage 1 zur KBV sowie der näheren Beschreibung im Anhang A unter Ziffer 2 ergibt, diente diese Zulage dem Ausgleich besonderer Erschwernisse (Hardship / Härten), die sich aus einem Vergleich der Zielstadt mit der Heimatstadt z.B. im Hinblick auf das Klima, die medizinische Versorgung oder erhöhte Sicherheitsrisiken ergibt. Insofern stellt sich die Mobilitätszulage, die immer gezahlt wird, als Ausgleich für die typischen und „normalen“ Erschwernisse jeder Auslandsentsendung dar, während die „Länder-Erschwerniszulage (Hardship)“ zusätzlich besonders schwierige und belastende Lebensumstände in bestimmten Ländern / Städten ausgleichen soll. Entscheidend ist, dass es sich weder bei der Mobilitätszulage noch bei den sonstigen entsendungsbedingten Sonderzahlungen um solche handelt, die im Synallagma zur Arbeitsleistung stehen, was sich auch in der Darstellung zu den Bestandteilen des „Unternehmenseinkommens“ im Anhang B zur KBV unter Ziffer 2.3 wiederspiegelt, auch wenn diese Definition, worauf die Beklagte hinweist, einem anderen Zweck diente, nämlich die Berechnungsgrundlage für das Hypotax-Verfahren festzulegen. (cc) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Mobilitätszulage, selbst wenn man sie in den Sachgruppenvergleich einbeziehen wollte, keineswegs sicher dazu führen würde, dass die Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages günstiger ist als die Regelung im TV Entgelt zur Höhe des Bruttogehalts. Nach den oben dargelegten Grundsätzen sind für die Beurteilung der Günstigkeit einer Regelung die abstrakten Regelungen maßgebend, nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Handelt es sich um eine Regelung, deren Günstigkeit von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ist diese nicht günstiger im Sinne des § 4 Abs. 3 TVG. Um eine solche ambivalente Regelung handelt es sich, wenn man beim Güstigkeitsvergleich – entgegen dem oben Ausgeführten – die Mobilitätszulage mit einbeziehen wollte. Letztlich hängt nämlich die Frage, ob die Mobilitätszulage tatsächlich den Hypotax – Abzug nicht nur kompensiert, sondern sogar eine günstigere finanzielle Situation bewirkt, entscheidend davon ab, wie sich das Unternehmenseinkommen entwickelt, das letztlich der Maßstab für die endgültige Berechnung der Höhe des Hypotax-Abzugs ist. So führen etwa geleistete Überstunden zu einer Erhöhung des Unternehmenseinkommens und ebenso des Hypotax-Abzugs, während die Mobilitätszulage unverändert bleibt. Schon ein Vergleich der Zahlen im Falle der Klägerin ergibt, dass selbst die Berücksichtigung der Mobilitätszulage nicht dazu führt, dass die Regelungen im Entsendungsvertrag gegenüber denen des TV Entgelt günstiger sind. So stehen den Nachzahlungsforderungen der Klägerin für 2018 in Höhe von (nach Teilerledigungserklärung) zuletzt noch € 8.010,- aufgrund der erfolgten Hypotax-Abzüge in dem Jahr eine Zahlung von Mobilitätszulagen in Höhe von € 6.426,- gegenüber. (4) Ein wirksamer Verzicht gem. § 4 Abs. 4 TVG liegt nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Vereinbarung der Parteien in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages vom 22.08.2016 als Verzicht im Sinne des § 4 Abs. 4 S. 1 TVG anzusehen ist. Denn eine Billigung dieser Vereinbarung durch die Parteien des TV Entgelt ist nicht erfolgt. II. Die Forderungen bestehen auch der Höhe nach. Da die Hypotax-Abzüge ohne rechtliche Grundlage erfolgten, hat die Beklagte an die Klägerin entsprechende Vergütungsnachzahlungen zu leisten. Sie hat an die Klägerin für die im Jahr 2017 erfolgten Hypotax-Abzüge Nachzahlungen in Höhe von insgesamt € 2.801,- zu leisten, im Einzelnen € 311,- für September 2017 und jeweils € 830,- für die Monate Oktober bis Dezember 2017. Für die im Jahr 2018 erfolgten Hypotax-Abzüge hat die Beklagte an die Klägerin insgesamt € 8.010,- nachzuzahlen, im Einzelnen für Januar 2018 € 495,-, für die Monate Februar bis April 2018 jeweils € 830,-, für die Monate Mai bis einschließlich September 2018 jeweils € 1.005,-. Für die im Jahr 2019 erfolgten Hypotax-Abzüge hat die Beklagte an die Klägerin insgesamt € 982,88 als Vergütung nachzuzahlen, im Einzelnen für Mai 2019 bis einschließlich Dezember 2019 jeweils monatlich € 122,86. III. Die Klageforderungen sind weder durch Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB mit Rückzahlungsforderungen der Beklagten im Hinblick auf die geleisteten entsendungsbedingten Sonderzahlungen erloschen noch sind sie gem. § 16 MTV verfallen. 1. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Aufrechnung bereits nicht klargestellt hat, welche konkreten Gegenforderungen sie zur Aufrechnung stellt. Da es eine Vielzahl von entsendungsbedingten Sonderzahlungen gab, die die Beklagte in den Jahren 2017 und 2018 an die Klägerin gezahlt hat, hätte sie dies klarstellen müssen. Andernfalls ist für das Gericht nicht erkennbar, worüber es konkret entscheiden soll. Dies haben allein die Parteien zu bestimmen. Zudem hat die Beklagte auch der Sache nach keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten entsendungsbedingten Sonderzahlungen gem. §§ 812 ff. BGB. Die Beklagte leistete diese Zahlungen sowohl auf der Grundlage der (insoweit wirksamen) KBV nebst deren Anlagen, als auch auf Grundlage des zusätzlich abgeschlossenen Entsendungsvertrages der Parteien vom 22.08.2016. Allein die Pflicht der Beklagten, Nachzahlungen aufgrund der Hypotax-Abzüge zu leisten, ändert nichts daran, dass die Beklagte die entsendungsbedingten Sonderzahlungen schuldete. 2. Die Klageforderungen sind auch nicht gem. § 16 MTV verfallen. a) Neben dem TV Entgelt fand auch der Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (im Folgenden: MTV) im Entsendungszeitraum aufgrund beiderseitiger Tarifbindung zwingend Anwendung. Die Ausführungen zur normativen Geltung des TV Entgelt gelten entsprechend. b) In § 16 MTV findet sich unter der Überschrift „Erlöschen von Ansprüchen“ folgende Regelung: „1. Ausschlussfristen 1. 1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind - dem Arbeitgeber gegenüber bei der Personalabteilung oder einer entsprechenden zuständigen Stelle (…) schriftlich innerhalb folgender Ausschlussfristen geltend zu machen: a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung oder Zusendung der Entgeltabrechnung (…) b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer jeweiligen Fälligkeit. 1.2 Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Geltendmachung von Ansprüche ausgeschlossen (Ausschlussfristen gemäß § 4 Abs. 4 TVG).“ c) Die Klägerin hat hinsichtlich sämtlicher Klageforderungen, über die hier zu entscheiden ist, die Ausschlussfristen gewahrt. aa) Dies gilt zunächst zweifellos für die Nachzahlungsforderung für den Monat September 2017. In dem Geltendmachungsschreiben vom 29.10.2017 forderte die Klägerin die Beklagte dazu auf, die seit Januar 2017 einbehaltenen Hypotax-Beträge an sie auszuzahlen, nämlich „monatlich 830 Euro“. Damit machte sie die Nachzahlungen für September 2017 fristgerecht geltend. Da die Vergütung für September 2017 erst zum 01.10.2017 fällig wurde, war dies rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Frist gem. § 16 MTV. bb) Die Klägerin hat durch das Schreiben vom 29.10.2017 auch alle weiteren Klageforderungen in ausreichender Weise geltend gemacht, also auch alle künftig erst fällig werdenden Nachzahlungsansprüche wegen der Hypotax-Abzüge bezogen auf die Monate Oktober 2017 bis September 2018 sowie Mai 2019 bis einschließlich Dezember 2019. (1) Die Geltendmachung eines Anspruchs setzt regelmäßig dessen Bestehen voraus. Andernfalls liegt kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte (BAG 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 44; BAG 09.03.2005 – 5 AZR 385/02 –). Eine Geltendmachung vor Entstehung des Anspruchs widerspricht grundsätzlich auch dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Der Anspruchsgegner soll vor der Verfolgung von Ansprüchen bewahrt werden, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht (BAG 19.09.2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 22; BAG 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 44). Er soll sich auf offene Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden können (BAG, 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 44 mwN.). Sind die rechtserzeugenden Tatsachen noch nicht eingetreten, können diese Ziele regelmäßig nicht erreicht werden. Es bleibt ungewiss, ob und in welchem Umfang Ansprüche entstehen. Auch wird die rasche Klärung von Ansprüchen nicht erreicht (BAG 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 44; BAG 16.06.2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 35). (2) In Ausnahmefällen können Sinn und Zweck der Ausschlussfrist aber die Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auch schon vor dessen Entstehen gebieten. Wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht, kann der Zweck der tariflichen Ausschlussfrist, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, auch durch eine einmalige Geltendmachung erreicht werden (BAG 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 45). Eine solche einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn lediglich über die stets gleiche Berechnungsgrundlage von im Übrigen unstreitigen Ansprüchen gestritten wird; hier reicht im Zweifel die einmalige Geltendmachung der richtigen Berechnungsmethode auch für später entstehende Zahlungsansprüche aus (grundlegend dazu BAG 16.01.2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 31 f. mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen im Streit steht; in einem solchen Fall besteht für den Schuldner kein Zweifel darüber, was von ihm verlangt wird und der Gläubiger darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat (BAG 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 45). (3) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier ein solcher Ausnahmefall vor, in dem die schriftliche Geltendmachung vom 29.10.2017 ausreichte, um auch alle weiteren, künftig erst fällig werdenden Nachzahlungsansprüche wegen der Hypotax-Abzüge geltend zu machen. (a) Die Klägerin brachte in dem genannten Schreiben grundsätzlich zum Ausdruck, dass die Beklagte während des Entsendungszeitraumes aus ihrer Sicht überhaupt nicht berechtigt ist, auf Grundlage des Hypotax-Verfahrens irgendwelche Abzüge von ihrem Gehalt vorzunehmen. Sie äußert dort im Hinblick auf die Hypotax-Abzüge: „Diese Beträge gehören zu meinem Entgelt. Sie meinen, dass Sie zum Abzug der Hypotax aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung berechtigt sind. Dies ist unzutreffend. (…) Ich fordere Sie schon jetzt auf, mir zu bestätigen, dass Sie die Hypotax-Abzüge ab sofort nicht mehr vornehmen.“ Dies beschränkte sich auch nicht – wie die Beklagte argumentiert – nur auf Hypotax-Abzüge im Jahr 2017. Zwar heißt es in der Überschrift „Betr.:Hypotax Abzug für 2017“. Die Erklärung der Klägerin ist aber im Rahmen einer Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB aus dem verständigen Empfängerhorizont heraus so zu verstehen, dass sie sich gegen jegliche (auch künftige) Hypotax-Abzüge während der Zeit in Frankreich wendet. Damals war sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagte aufgrund der KBV und insbesondere dem Anhang B sowie der entsprechenden Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages der Parteien vom 22.08.2016 klar, dass die Beklagte für die Dauer des Entsendungszeitraumes und ggf. auch noch darüber hinaus (im Falle von Nachforderungen für das Vorjahr) Hypotax-Abzüge vom Gehalt der Klägerin einbehalten wird. Dabei handelte es sich um einen ständig wiederkehrenden Grundtatbestand, der jeweils denselben Regeln hinsichtlich der Höhe der Abzüge folgte. Ausgehend davon kann die Beklagte nicht erfolgreich darauf verweisen, sie habe die Einwände der Klägerin wegen der Überschrift allein auf das Jahr 2017 beziehen müssen. Da die Hypotax-Abzüge auch in den Jahren 2018 und 2019 nach denselben Regeln erfolgten, war ein solch eingeschränktes Verständnis der Ausführungen der Klägerin fernliegend. Sie griff mit dem genannten Schreiben die Hypotax-Abzüge ganz grundsätzlich an und verlangte, diese künftig einzustellen. (b) Dass die Klägerin in dem Schreiben keine Angaben zur (voraussichtlichen) Höhe der künftig zu erwartenden Hypotax-Abzüge gemacht hat, hindert die wirksame Geltendmachung iSd. § 16 MTV nicht. Denn die Beklagte kannte die Höhe der von ihr selbst errechneten und vom Gehalt in Abzug gebrachten Beträge. Sie konnte und musste sich auf Grundlage des Schreibens der Klägerin vom 29.10.2017 darauf einrichten, dass die Klägerin die jeweiligen Gehaltsabzüge nicht hinnehmen und die Beklagte auf Nachzahlung in voller Höhe in Anspruch nehmen wird. Insofern erfüllte das Schreiben der Klägerin genau den Zweck, der mit der Pflicht zur schriftlichen Geltendmachung von Forderungen aus Sicht des Schuldners erreicht werden soll. cc) Unabhängig von den Ausführungen unter bb) (1) – (3) gilt für die Nachzahlungsforderungen 2018 außerdem folgendes: (1) Die Klägerin hat mit Klageerweiterung vom 14.11.2018, die der Beklagten am 26.11.2018 zugestellt worden ist, die Nachzahlungsbeträge für die Monate Januar bis einschließlich September 2018 eingeklagt. Damit sind jedenfalls die Forderungen bezüglich der Monate August 2018 bis September 2018 rechtzeitig geltend gemacht. (2) Die Klägerin hat außerdem auch durch den Feststellungsantrag Ziffer 3 und ihre Ausführungen in der Klageschrift vom 23.02.2018 die Nachzahlungsforderungen für den Zeitraum ab Januar 2018 in ausreichender Weise schriftlich geltend gemacht. Sie hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gesetzliche Zinsen „auf die ab Januar 2018 einbehaltenen Beträge „Abzug Hypotax“ jeweils vom 01. des dem Einbehalt folgenden Monats zu zahlen“. Hierzu hat sie auf S. 5 ergänzend ausgeführt, die Beklagte behalte von ihrer Vergütung ab Januar 2018 Hypotaxbeträge ein. Ab Fälligkeit befinde die Beklagte sich in Verzug. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse, die Verpflichtung der Beklagten auf Leistung des Verzugsschadensersatzes auch für die Zukunft feststellen zu lassen. Auch dies lässt – ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen – erkennen, dass die Klägerin von der Beklagten die Nachzahlung aller (künftigen) Hypotax-Abzüge verlangen wird. Die Klageschrift ist der Beklagten am 05.03.2018 zugestellt worden, wie die Postzustellungsurkunde (Bl. 71 d. A.) ergibt. Auch damit ist für alle Nachzahlungsforderungen von Januar 2018 bis Dezember 2018 die Ausschlussfrist gewahrt. dd) Auch die Klageforderungen für das Jahr 2019 sind – wie sich aus den Ausführungen unter bb) (1) – (3) ergibt – bereits durch das Geltendmachungsschreiben vom 29.10.2017 rechtzeitig geltend gemacht und daher nicht gem. § 16 MTV verfallen. Zudem hat die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 17.05.2019, der der Beklagten ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle am 21.05.2019 übersandt wurde, ausdrücklich den von der Beklagten zuvor angekündigten weiteren Hypotax-Abzügen in Höhe von jeweils € 122,86 in den Monaten Mai – Dezember 2019 widersprochen und insoweit Klageerweiterung angekündigt. Auch dies stellt nach den oben dargelegten Grundsätzen eine ausreichende Geltendmachung der künftig fällig werdenden Forderungen (auf Gehaltsnachzahlung) dar. IV Die Klage ist auch hinsichtlich der Nebenforderungen begründet. Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung von Verzugszinsen, §§ 286,288 BGB. Die Vergütungszahlungen waren jeweils zum Monatsende fällig. Die Beklagte befand sich daher mit der Zahlung in Höhe der Hypotax-Abzüge jeweils ab dem 1. Tag des Folgemonats in Verzug. B. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, § 91 a ZPO, § 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG. 1. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten sind diese gem. § 92 Abs. 1 ZPO zu 59 % der Beklagten und zu 42 % der Klägerin aufzuerlegen. Dabei ist die übereinstimmende Erledigungserklärung in Höhe von insgesamt € 7.494,- zu berücksichtigen (€ 7.159 bezüglich Forderungen aus 2017, € 335,- bezüglich Forderungen aus 2018). Diese Kosten sind im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO zu verteilen. Dabei ist zu Lasten der Klägerin zu Grunde zu legen, dass sie voraussichtlich – wäre der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt worden – insoweit unterlegen wäre. Dies nicht nur, weil sie zumindest hinsichtlich der Monate Januar – Juni 2017 die tariflichen Ausschlussfristen nicht gewahrt hat, sondern auch, weil die Beklagte insoweit über aufrechenbare Gegenforderungen in Höhe der an die französischen Finanzbehörden zu Gunsten der Klägerin entrichteten Steuerzahlungen für 2017 und 2018 verfügte. 2. Die Kosten der Berufung werden gem. § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO der Beklagten auferlegt. Soweit die Klägerin die Berufung teilweise zurückgenommen hat, betrifft dies nur eine geringfügige Forderung in Höhe von € 0,12, da sie den Klageantrag Ziffer 3 zunächst mit € 983,- beziffert und diesen in der Berufungsverhandlung auf einen Betrag in Höhe von € 982,88 reduziert hat. Dies lässt die Berufungskammer bei der Entscheidung über die Kosten der Berufung angesichts des Unterliegens der Beklagten im Übrigen gem. § 92 Abs. Abs. 2 Ziffer 1 ZPO unberücksichtigt. II. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten über Vergütung, nachdem die Beklagte im Zusammenhang mit einer zeitlich befristeten Auslandsentsendung der Klägerin im sog. Hypotax-Verfahren hypothetisch für die Klägerin in Deutschland anfallende Steuern von ihrem Entgelt einbehalten hat. Die Klägerin ist seit 28. August 2006 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Konzernverbund E. mit Sitz in Hamburg. Sie ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Nordmetall. Die Klägerin ist Mitglied der IG-Metall (vgl. Bl. 363 d. A.). Die Klägerin erhält eine Vergütung nach dem von diesen Tarifvertragsparteien geschlossenen Entgelttarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (TV Entgelt). Die Klägerin war zunächst im Betrieb der Beklagten in Deutschland tätig. Die Parteien schlossen am 22.08.2016 zusätzlich zum Arbeitsvertrag einen Entsendungsvertrag (Anlagenkonvolut K 1, Bl. 9 ff. d.A.). Darin wurde vereinbart, dass die Klägerin vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2018 zur A. O. S. in Toulouse entsandt wird. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entsendungsvertrages bestand auf Seiten der Beklagten Tarifbindung aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband Nordmetall, ebenso auf Seiten der Klägerin aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der IG-Metall. Der Entsendungsvertrag verweist auf eine Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27. März 2009, die zwischen der damals noch den Konzern beherrschenden D. L. R. Holding und dem damaligen Konzernbetriebsrat abgeschlossen worden war (im Folgenden: KBV, Anlage K 2, Bl. 30 ff. d.A). Dem Entsendungsvertrag der Klägerin war beigefügt ein Anhang, der die Bedingungen der Entsendung und die entsprechenden Zulagen (Mobilitätszulage, Kaufkraftausgleich, Mietzuschuss, Einrichtungs- und Umzugskostenpauschale, Transportkosten für Pkws, Kosten und Urlaub für Heimreisen) regelt (Anlage K 1 a, Bl. 15 ff. d.A.). Außerdem war eine vorläufige Berechnung von Entgelt und Zulagen mit dem Titel „Entsendung: Berechnung des Paketes, theoretische Steuer und voraussichtliche Sozialversicherung“ (Anlage K1 b, Bl. 18 d. A.) beigefügt, in der unter anderem als „Abzüge für hypothetische Steuer“ ein Betrag von monatlich 830,00 Euro und jährlich 9.965,00 Euro angegeben ist, ferner ein Anhang A, der die Ermittlung der entsendungsbedingten Zahlungen regelt (Anlage K 1 c, Bl. 19 ff. d.A.), sowie ein Anhang B zu den Entsendungsbedingungen, „Steuerausgleich – Grundsätze“ (Anlage K 1 d, Bl. 24 ff. d.A.). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Anlagen verwiesen. In dem Entsendungsvertrag heißt es auszugsweise: „1 - Allgemeine Angaben zur Entsendung (…) Die hier getroffenen Vereinbarungen ergänzen den Anstellungsvertrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der im Übrigen Gültigkeit beibehält, wie auch grundsätzlich alle betrieblichen Regelungen. Sie gelten für die Dauer der Entsendung. (…) 4 – Entsendungsbedingungen Es finden die zum Zeitpunkt der Entsendung geltenden Konditionen (gemäß Anlage 1 der KBV über Auslandsentsendungen in der jeweils gültigen Fassung) Anwendung. Die für die Entsendung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nach Toulouse tatsächlich anzuwendenden Konditionen (entsendungsbedingte Zahlungen, Heimreisen, Unterkunft etc.) sind als Anhang zu diesem Entsendungsvertrag beigefügt. Ergeben sich aus einer Verlängerung der Entsendung, der jährlichen Überprüfung, einer unterjährigen Anpassung oder anderen Gründen Änderungen, ist dieser Anhang entsprechend anzupassen. (…) Der/die Arbeitnehmer/in wird während der Entsendung nach den Regeln des Stammbetriebs in die jährliche Entgeltüberprüfung und ggf. in den Zielvereinbarungs-/Zielerreichungsprozess einbezogen. (…) 7 - Steuern und Sozialversicherung Zur Erfüllung der Steuerpflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Gastland wird für die Dauer der Entsendung das „Tax Equalization“ genannte Prinzip eines Steuerausgleiches (KBV über Auslandsentsendungen Anhang B zu den Entsendungsbedingungen) angewandt. Hierzu wird über den Weg einer hypothetischen Besteuerung das deutsche Steuerniveau beibehalten. Die tatsächlichen Steuern im Gastland trägt das Unternehmen. Der/die Arbeitnehmer/in wird durch das Unternehmen über dieses Prinzip und die tatsächliche Anwendung im Gastland informiert und über die jeweilige Rolle des Unternehmens, des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Steuerberaters aufgeklärt. Die für den/die Arbeitnehmer/in anzuwendenden Berechnungen sind diese/dieser in der Anlage zu diesem Vertrag mitzuteilen. Mit der Unterzeichnung dieses Entsendungsvertrages erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden. (…) 8 – Beendigung und Rückkehr Das Unternehmen behält sich vor, den/die Arbeitnehmer/in - auch vor dem hier vereinbarten Entsendungsende - zurückzurufen. Der Arbeitgeber wird versuchen, in einem solchen Fall Härten für den/die Arbeitnehmer/in zu vermeiden. (…) 10 – Schlussbestimmungen (…) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. (…) Es wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweis auf die Kollisionsregeln vereinbart.“ Die im Entsendungsvertrag in Bezug genommene KBV regelt in Ziffer 1 zum Geltungsbereich folgendes: „Diese Vereinbarung gilt für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Konzerngesellschaften der D. L. R. Holding, mit Ausnahme der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der L. GmbH sowie der leitenden Angestellten im Sinne von § 5 III BetrVG, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung einen Entsendungsvertrag im Rahmen dieser Vereinbarung abschließen.“ Ferner heißt es in Ziffer 3 wie folgt: „3. Festlegung der Entsendungsbedingungen Die Betriebsparteien legen gemeinsam die Bedingungen für Entsendungen im Sinne dieser Vereinbarung fest, die bei allen Entsendungsfällen, die unter diese Betriebsvereinbarung fallen, zu verwenden sind. Die Entsendungsbedingungen (Anlage 1) sowie die Musterverträge (Anlage 2) sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.“ Als weiteres regelt die KBV unter Ziffer 4: „4. Ergänzungen Erzwingen bestehende oder geänderte gesetzliche Bestimmungen eines Entsendungslandes eine grundsätzliche Änderung der zu dieser Vereinbarung gehörenden Musterverträge, ist diese vorzunehmen. Der KBR ist unter Angabe des Grundes über diese Änderungen zu informieren. (…)“ Die Anlage 1 der KBV beinhaltet die Entsendungsbedingungen Ausland (Anlage K 2 a, Bl. 36 ff. d.A.). Der Anhang A und der Anhang B der KBV sind identisch mit Anhang A und Anhang B zum Entsendungsvertrag der Klägerin (Anlage K 2 b, Bl. 47 ff. d.A. und Anlage K 2 c, Bl. 54 d.A.). Die Anlage 2 der KBV beinhaltet den Muster-Entsendungsvertrag. Das im Anhang B geregelte Prinzip des Steuerausgleichs (auch bezeichnet als „Tax Equalization“) besagt, dass das während des Auslandsaufenthalts erzielte Bruttomonatsgehalt (ohne entsendungsbedingte netto gewährte Sonderzahlungen) des Arbeitnehmers fiktiv nach Maßgabe derjenigen Steuerlast besteuert wird, die bei einer Tätigkeit in Deutschland entstehen würde. In dem Anhang B heißt es unter Ziffer 1 Abs. 3: „Durch die Grundsätze des Steuerausgleiches, des Sozialversicherungsausgleiches und der Netto-Vereinbarung von entsendungsbedingten Leistungen wird die Neutralität der Vergütung unabhängig von den tatsächlichen Besteuerungssätzen und Sozialversicherungsbeiträgen während der Entsendung gewährleistet.“ Die hypothetische Steuer wird entsprechend der deutschen Lohnsteuerpflicht ermittelt. Es handelt sich um den Betrag, den ein Mitarbeiter mit dem erzielten Unternehmenseinkommen (Ziffer 2.3 des Anhang B – Anlage K 1 d und Anlage K 2 c) unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse, des Familienstatus und der Anzahl der Kinder, ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer, üblicherweise in Deutschland als Steuer auf sein Einkommen bezahlt. Zum „Unternehmenseinkommen“ ist in Ziffer 2.3 des Anhangs B folgendes geregelt: „2.3 Unternehmenseinkommen Es handelt sich hierbei um die Vergütung, die der/die Mitarbeiter/in als Gegenleistung für seine/ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit vom Arbeitgeber erhält Hierzu gehören unter anderem: - Grundentgelt - Leistungsprämien (d.h. Jahresbonus/variable Vergütungen) - Leistungsentgelte - Funktionszulage - ERA-Zulage - Vergütungen für Überstunden - Provisionen, Schichtzuschläge - Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld und sonstige Einmalzahlungen - Gesetzliche Zahlungen Andere Elemente, die oben nicht aufgeführt sind, können in die Berechnung der hypothetischen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufgenommen werden, wenn sie ihrer Art nach „Unternehmenseinkommen“ sind.“ Bei der Ermittlung der hypothetischen Steuer werden eventuelle Werbungskosten nicht individuell, sondern pauschal mit 12,5 % aus der berechneten Steuer berücksichtigt (Ziffer 3.6 des Anhang B). Ein Zwölftel der so errechneten hypothetischen Steuer („Hypotax“) wird jeweils von der monatlichen Bruttovergütung einbehalten (sog. Hypotax-Abzug). Die Vorgehensweise im Einzelnen wird in Ziffer 4 des Anhangs B (Bl. 54 ff. d. A.) geregelt. Dort heißt es unter anderem wie folgt: „Zum Beginn des Auslandseinsatzes bzw. zum Jahresanfang wird eine (vorläufige) hypothetische Steuer berechnet, um die das Bruttoentgelt gekürzt wird. (…) Die (vorläufige) hypothetische Steuer wird bei Mitarbeiter ohne variable Vergütung auf Grundlage des monatlichen Bruttoentgelts x 13,25 berechnet. (…) Die geschätzte jährliche hypothetische Steuer wird gezwölftelt, und die sich daraus ergebende Summe wird monatlich vom deutschen Bruttoentgelt des Mitarbeiters einbehalten, beginnend mit dem ersten Monat der Entsendung bis zum Dezember des ersten Entsendungsjahres. Sonstige Unternehmenseinkünfte, wie z. B. Schichtzulagen und Überstunden, können berücksichtigt werden. Bei Auszahlung der variablen Vergütung bzw. von Sonderzahlungen wird die hypothetische Steuer auf die jeweiligen Zahlungen ermittelt und einbehalten. Am Anfang des zweiten Entsendungsjahres wird eine endgültige hypothetische Steuer auf das Unternehmenseinkommen für das erste Jahr ermittelt. Die endgültige hypothetische Steuer wird für den Entsendungszeitraum berechnet (…). Anschließend wird eine jährliche hypothetische Berichtigung wie folgt berechnet: Endgültige hypothetische Steuer für den Entsendungszeitraum Minus: Vom Unternehmen einbehaltene geschätzte hypothetische Steuer ergibt den geschuldeter Betrag/Rückerstattung für den Entsendungszeitraum Ein geschuldeter Betrag wird zwischen dem Mitarbeiter und dem Unternehmen monatlich bis Dezember des Jahres 2 der Entsendung beglichen Ein Rückerstattungsbetrag, den das Unternehmen dem Mitarbeiter schuldet, wird nach Berechnung als Einmalzahlung im Jahr 2 der Entsendung zurückgezahlt Die oben genannte Vorgehensweise wird entsprechend für die nachfolgenden Entsendungsjahre angewandt.“ Ziffer 5 des Anhangs B sieht vor, dass die Zahlung der tatsächlich im Ausland anfallenden Steuer an die Steuerbehörden im Einsatzland grundsätzlich durch den Arbeitgeber „im Auftrag des/der Arbeitnehmers/in“ erfolgt. Im Außenverhältnis bleibt danach der Mitarbeiter Steuerschuldner. Entsprechend ist geregelt, dass Steuerrückerstattungen wie -nachzahlungen im Gastland dem Arbeitgeber zustehen bzw. ihn belasten (Ziffer 6.4 Anhang B). Mit dem Austritt der D. L. R. Holding als ehemals beherrschendem Unternehmen aus dem E.-Konzernverbund haben die in Deutschland tätigen E. Gesellschaften, darunter die Beklagte, eine „Gesellschaft zur Wahrnehmung der Interessen von E. Gesellschaften gegenüber dem Konzernbetriebsrat“ gegründet, die mit der Gewerkschaft IG Metall einen Strukturtarifvertrag (Anlage B 1, Bl. 138 ff. d.A.) zur Fortführung eines einheitlichen übergreifenden Betriebsverfassungsorgans in der Gestalt eines Konzernbetriebsrats geschlossen hat. Der rückwirkend zum 01.06.2013 in Kraft gesetzte StrukturTV regelt u. a. auch die normative Fortgeltung bestehender Konzernbetriebsvereinbarungen (§ 8 Abs. 3), namentlich auch der KBVen „Auslandsentsendungen/Entsendungsbedingungen“ (Anlage 3 des StrukturTV). In der Folgezeit entstand zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen Streit über die Aufrechterhaltung des Hypotax-Verfahrens und die Wirksamkeit der entsprechenden KBVen. Dies war u. a. Gegenstand einer Besprechung zwischen Vertretern des Konzernbetriebsrats und Arbeitgebervertretern am 16. Januar 2017. In dem diesbezüglichen – den (betroffenen) Arbeitnehmern arbeitgeberseitig nicht bekannt gemachten – Besprechungsprotokoll (Anlage K 3, Bl. 65 f. d.A.) heißt es auszugsweise: „1. A. wird an die nach Frankreich und Rumänien entsandten Beschäftigten die Differenz zwischen einbehaltenen Hypotax-Beträgen, einschließlich geleisteter Zahlungen aufgrund der sogenannten Tax-Reconciliation und der von A. zugunsten der jeweiligen Beschäftigten tatsächlich gezahlten Steuern in Deutschland und im Gastland auszahlen. Das gilt für die Jahre 2015 und 2016. (…) 3. Beginnend ab Januar 2017 bis zur Beendigung der Verhandlungen gemäß Nr. 4 bleibt es beim bestehenden Verfahren des Hypotax-Abzuges mit der Maßgabe, dass eventuelle Differenzbeträge zwischen einbehaltenen Entgeltbestandteilen und gezahlter Steuer an die Beschäftigten entsprechend Nr. 1 in 2018 ausgezahlt werden. (…) 4.(…) Kommt es bis zum 31.12.2017 nicht zu einer Einigung, entfällt Nr. 3 und die Abrechnung erfolgt wieder nach Maßgabe der Regelungen, die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls galten.“ Zu einer Einigung zwischen dem KBR und der Arbeitgeberseite kam es nicht. Allerdings erstattete die Beklagte den entsandten Mitarbeitern die Hypotax-Abzüge der Jahre 2015 und 2016, soweit diese nicht zur Begleichung der jeweils im Ausland anfallenden Steuern benötigt wurden. So wurde auch im Falle der Klägerin hinsichtlich der Hypotax-Abzüge der Monate Oktober – Dezember 2016 vorgegangen. Das LAG München hat über die Wirksamkeit der KBV Auslandsentsendungen durch inzwischen rechtskräftigen Beschluss vom 25.09.2020 entschieden. Es hat die Unwirksamkeit von Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur KBV, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme von dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S.2, und ebenso die Unwirksamkeit von Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) festgestellt. Das LAG München hat zudem rechtskräftig festgestellt, dass die KBV vom 27.03.2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im Übrigen wirksam ist. Es wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 25.09.2019 – 4 TaBV 52/18 – Bezug genommen (Bl. 375 – 409 d. A.). Die Klägerin war in der Zeit ihrer Entsendung nach Toulouse ausschließlich in Frankreich steuerpflichtig, in Deutschland nicht. Ihre Arbeitseinsätze wurden durch die Vorgesetzten unmittelbar vor Ort in Frankreich geplant und koordiniert. Der Stammbetrieb in Deutschland erteilte der Klägerin während der Auslandsentsendung keinerlei Weisungen hinsichtlich Zeit und Dauer sowie Ort und Inhalt der auszuführenden Arbeiten. In dem Betrieb der französischen A. O. S. gibt es eine Arbeitnehmervertretung, die die Interessen der Klägerin vertrat, und mit der zum Beispiel Mehrarbeit der Klägerin abgestimmt wurde. Von dem im Entsendungsvertrag vereinbarten Rückholrecht hat die Beklagte gegenüber der Klägerin zu keiner Zeit Gebrauch gemacht. Die Klägerin kehrte nach Ablauf des Entsendungszeitraums nach Deutschland zurück und arbeitet seither wieder in dem Betrieb der Beklagten in Hamburg. Entsprechend dem Anhang zum Entsendungsvertrag erhielt die Klägerin während des Auslandsaufenthalts die entsendungsbedingten Sonderzahlungen. So erhielt sie im Jahr 2016 unter anderem eine Einrichtungspauschale in Höhe von € 3.000,-; eine Umzugspauschale von € 6.000,-. Die Klägerin erhielt auch eine Maklerkostenerstattung in Höhe von € 864,-. Allein im Jahr 2017 erhielt sie folgende entsendungsbedingte Sonderzahlungen: Mobilitätszulagen in Höhe von insgesamt € 8.286,- netto, Kaufkraftausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt €1.523,- netto, netto, netto, einen Mietzuschuss in Höhe von insgesamt € 10.800,- netto, Sprachkurskostenerstattung in Höhe von € 2.454,75 netto, ferner die Übernahme von Steuerberaterkosten in Höhe von € 1.370,00 netto. Im Jahr 2018 erhielt die Klägerin jedenfalls folgende entsendungsbedingte Sonderzahlungen: Mobilitätszulagen in Höhe von insgesamt € 6.426,- netto, Kaufkraftausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt € 1.500,- netto, einen Mietzuschuss in Höhe von insgesamt € 8.100,- netto. Bereits dem am 22.08.2016 unterzeichneten Entsendungsvertrag war die vorläufige Berechnung des Hypotax-Abzuges für die Klägerin (Anlage K 1b, Bl. 18 d. A.) beigefügt. Dabei war die Beklagte bei ihrer Berechnung entsprechend der Regelung in Ziffer 4 des Anhangs B vorgegangen. Es wurde das jährliche „Heimatentgelt“ errechnet, nämlich – unter Berücksichtigung der jährlichen Sonderzahlung von 1,25 Monatsgehältern – insgesamt 13,25 x € 4.108 = € 54.433,-. Bezogen auf diesen Betrag wurde die hypothetisch in Deutschland zu entrichtende Lohnsteuer in Höhe von jährlich € 9.965,- errechnet; daraus ergab sich dann der durchschnittliche monatliche Hypotax-Abzug von € 830,-, der in der vorläufigen Berechnung vorgesehen ist. Die Beklagte behielt vom Gehalt der Klägerin im Jahr 2017 monatlich jeweils € 830,- als Hypotax-Abzug ein, für das gesamte Jahr daher einen Betrag in Höhe von € 9960,-. Die Beklagte zahlte für die Klägerin für das Jahr 2017 an die französischen Finanzbehörden Steuern in Höhe von € 7.159,-. Im Jahr 2018 nahm die Beklagte in den Monaten Januar bis einschließlich April 2018 jeweils monatlich vom Gehalt der Klägerin einen Hypotax-Abzug in Höhe von € 830,- vor, in den Monaten Mai 2018 bis einschließlich September 2018 jeweils monatlich in Höhe von € 1.005,-. Für das Jahr 2018 zahlte die Beklagte für die Klägerin Steuern an die französischen Finanzbehörden in Höhe von € 335,-. Die Beklagte behielt in den Monaten Mai 2019 bis einschließlich Dezember 2019 jeweils noch Hypotax-Abzüge in Höhe von monatlich 122,86 vom Gehalt der Klägerin ein. Hierbei handelt es sich um Nachzahlungsbeträge für 2018 auf Grundlage der Berechnungsregelung in Ziffer 4 des Anhangs B. Mit Schreiben vom 29.10.2017 (Anlage K 4, Bl. 67 d.A.), das die Beklagte am 29. Oktober 2017 erhielt, wandte sich die Klägerin wie folgt an die Beklagte: „Betr. Hypotax-Abzug für 2017 (…) Sie behalten von dem mir zustehenden Bruttoentgelt seit Januar 2017 Hypotax-Beträge ein. Diese Beträge gehören zu meinem Entgelt. Sie meinen, dass sie zum Abzug der Hypotax aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung berechtigt sind. Dies ist unzutreffend. Die Konzernbetriebsvereinbarung ist insoweit unwirksam. Steuerschuldner in Frankreich bin ich. Ich zahle die Steuern. Die Schlussabrechnung erfolgt nach Vorliegen des Steuerbescheides. Ich fordere Sie schon jetzt auf. die seit Januar 2017 einbehaltenen Beträge an mich auszuzahlen. Es handelt sich um monatlich 830,00 Euro. Des Weiteren fordere ich Sie auf. mir zu bestätigen, dass Sie die Hypotax-Abzüge ab sofort nicht mehr vornehmen. Ich notiere eine Frist bis zum 30. November 2017.“ Mit E-Mail vom 01.11.2017 (Anlage K 5, Bl. 68 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Beträge zu Recht einbehalte. Mit Schriftsatz vom 17.05.2019 (Bl. 364 d. A.), der der Beklagten ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle am 21.05.2019 übersandt wurde, wandte die Klägerin sich gegen die Ankündigung der Beklagten mit Schreiben vom 17. April 2019 (Anlage K 12, Bl. 365 – 466 d. A.), wonach sie in den Monaten Mai – Dezember 2019 monatlich jeweils € 122,86 als Hypotax-Nachzahlung vom Gehalt der Klägerin in Abzug bringen wird. Die Klägerin machte geltend, der Einbehalt sei unberechtigt und kündigte insoweit Klageerweiterung an. Mit ihrer am 27.02.2018 bei Gericht eingegangenen Klage, hat die Klägerin Nachzahlung der Vergütung aufgrund der im Jahr 2017 erfolgten Hypotax-Gehaltsabzüge zunächst in Höhe von € 9.960,- verlangt und (unter anderem) mit dem Antrag zu 3 beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die ab Januar 2018 einbehaltenen Beträge „Abzug Hypotax“ jeweils vom 01. des dem Einbehalt folgenden Monats an zu zahlen. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 26.09.2018 hat die Klägerin „die Klage in Höhe von € 7.159 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teil-Erledigungsserklärung angeschlossen. Es wird auf das Protokoll (Bl. 260 – 261 d. A.) verwiesen. Anträge sind in diesem Termin von den Parteien nicht gestellt worden. Den Feststellungsantrag Ziffer 3 aus der Klageschrift hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.11.2018, der der Beklagten am 26.11.2018 zugestellt worden ist, auf einen Zahlungsantrag umgestellt; sie hat für 2018 die Nachzahlung von (zunächst) € 9.045,- Euro wegen Hypotax-Abzügen in den Monaten Januar – September 2018 verlangt. Diesen Antrag hat sie sie mit Schriftsatz vom 23.11.2020 (Bl. 555 d. A.) in Höhe von € 335,- für erledigt erklärt. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 23.11.2020 hat die Klägerin die Klage auf die Nachzahlung der im Jahr 2019 erfolgten Hypotax-Abzüge erweitert. Die Klageerweiterung ist der Beklagten am 26.11.2020 zugestellt worden (EB Bl. 557 d. A.). Mit weiterem Schriftsatz vom 04.12.2020 (Bl. 562 f. d. A.) hat sie ihre Zahlungsforderung für 2018 nebst den Zinsforderungen nochmals korrigiert auf einen Nachzahlungsbetrag von nunmehr noch € 8.010,-. Mit Schriftsatz vom 17.06.2020 (Bl. 412 ff. d. A.) hat die Klägerin nochmals auf die Teilerledigungserklärung im Termin vom 26.09.2018 Bezug genommen. Sie hat darauf verwiesen, dass die Beklagte für 2017 die Steuern in Höhe von € 7.159,- für die Klägerin an die französischen Finanzbehörden gezahlt hat. Diese Zahlung beziehe sich „auf die Forderung der Klägerin für die Monate Januar bis August 2017 und in Höhe von € 519,- auf die Rückforderung der Klägerin für September 2017“. Auf die weiteren Ausführungen dort wird verwiesen (Bl. 412 – 413 d. A.). In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat sich die Beklagte den Teil-Erledigungserklärungen der Klägerin ausdrücklich angeschlossen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 07.12.2020 (Bl. 564 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte sei nicht berechtigt, so genannte Hypotaxbeträge von ihrem Entgelt einzubehalten. Eine diesbezügliche Rechtsgrundlage ergebe sich weder aus der KBV über Auslandsentsendungen, deren Unwirksamkeit in dieser Hinsicht rechtskräftig festgestellt sei, noch aus dem Entsendungsvertrag. Die dem Hypotax-Abzug zugrundeliegenden vertraglichen Klauseln seien sowohl gemäß § 307 BGB als auch gem. § 4 Abs. 1, 3, 4 TVG unwirksam. Die vertraglichen Hypotax-Regelungen wichen von dem gesetzlichen Leitbild ab, nach dem die vertraglich vereinbarte Vergütung für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen sei. §§ 611, 611 a BGB sähen keine Möglichkeit vor, dass die Arbeitgeberin von der vereinbarten Vergütung über gesetzlich geregelte und gestattete Abzüge hinaus weitere Beträge nicht auszahle, sondern behalte. Dass die Hypotax-Regelungen auch Gegenstand einer KBV seien, hindere die AGB-Kontrolle vorliegend nicht. Denn Betriebsvereinbarungen stünden nur dann gesetzlichen Regelungen i. S. d. § 307 Abs. 3 BGB gleich, wenn sie wirksam seien, woran es hier fehle. Ein Verstoß gegen § 4 TVG liege vor, weil ihr durch die vertraglichen Hypotax-Regelungen Teile des ihr tarifvertraglich zustehenden Entgelts entzogen würden. Die normative Geltung der Tarifverträge der Metallindustrie sei für die Dauer ihrer vorübergehenden Entsendung nicht entfallen. So seien ausdrücklich lediglich ergänzende Regelungen für die Dauer der Entsendung vereinbart worden, das Arbeitsverhältnis zur Beklagten sei weder aufgehoben noch zum Ruhen gebracht worden. Ebenso wenig sei ein befristeter Arbeitsvertrag mit dem Auslandsunternehmen geschlossen worden. Die Beklagte habe sich zudem einen – jederzeitigen – Rückruf vorbehalten. Die ihr daher zustehenden Rückzahlungsansprüche seien auch nicht aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist teilweise erloschen. Deren Lauf sei im Jahr 2017 gehemmt gewesen, da die Beklagte mit auflösender Bedingung die Erstattung der Differenz zwischen einbehaltener Hypotax und realer Steuerlast zugesagt habe. Da sich die Beklagte ausweislich des Besprechungsprotokolls vom 16. 01.2017 gegenüber dem KBR verpflichtet habe, die Differenz zwischen Hypotax-Einbehalt und französischer Steuer auszuzahlen und diese Verpflichtung mangels Einigung am 31.12.2017 entfallen sei, habe die Ausschlussfrist sowieso erst ab dem 01.01.2018 zu laufen begonnen. Vor dem Hintergrund der Erstattung von Hypotax-Beträgen für die Jahre 2015 und 2016 habe sie, die Klägerin, annehmen dürfen, dass über die Behandlung der einbehaltenen hypothetischen Steuerbeträge des Jahres 2017 im weiteren Verlauf der Verhandlungen gesprochen werde und es nicht auszuschließen sei, dass die einbehaltenen Steuerbeträge von der Arbeitgeberin wie für die Vorjahre ausgezahlt würden, soweit sie nicht zur Tilgung von Steuern genutzt würden. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass eine Änderung des Verfahrens möglich sei. Angesichts dessen habe sie den Fortgang der Verhandlungen der Betriebsparteien abwarten dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, Erstattungsansprüche individuell geltend zu machen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie sich ihr gegenüber bezogen auf Erstattungsansprüche des Jahres 2017 auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufe. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.801,00 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen; 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 8.010,- netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.10.2018 zahlen sowie auf € 495,- ab 01.02.2018 bis 30.09.2018, auf € 830,- ab 01.03.2018 bis 30.09.2018, auf € 830,- ab 01.04.2018 bis 30.09.2018, auf € 830,- ab 01.05.2018 bis 30.09.2018 auf € 1005,- ab 01.06.2018 bis 30.09.2018, auf € 1005,- ab 01.07.2018 bis 30.09.2018, auf € 1005,- ab 01.08.2018 bis 30.09.2018, auf € 1005,- ab 01.09.2018 bis 30.09.2018; 3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 983,- netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.01.2020 zahlen sowie auf € 122,86,- ab 01.06.2019 bis 31.12.2019, auf € 122,86,- ab 01.07.2019 bis 31.12.2019, auf € 122,86,- ab 01.08.2019 bis 31.12.2019, auf € 122,86,- ab 01.09.2019 bis 31.12.2019, auf € 122,86,- ab 01.10.2019 bis 31.12.2019, auf € 122,86,- ab 01.11.2019 bis 31.12.2019, auf € 122,86,- ab 01.12.2019 bis 31.12.2019. Die Beklagte hat zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 19.005,- nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieser Widerklage zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, die Einwendungen der Klägerin gegen die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen zum Steuerausgleich/Hypotax-Verfahren gingen fehl. Der AGB-Kontrolle seien die vertraglichen Regelungen gem. § 310 Abs. 4 BGB wegen der wirksamen Bezugnahme auf die KBV Auslandsentsendungen nicht zu unterziehen. Abgesehen davon hielten sie einer solchen Kontrolle auch stand, weil es sich um klare, transparente, nicht überraschende Regelungen handele, die die Klägerin nicht unangemessen benachteiligten. So sei das Hypotax-Verfahren angesichts der Vielzahl der Sonderleistungen aufgrund des Entsendungsvertrages und der zugrundeliegenden KBV ein in sich geschlossenes System oder „Gesamtpaket“ an Entsendungsbedingungen eingebettet, das im Ergebnis für sie, die Beklagte, als kostenintensiv und für die Klägerin als vorteilhaft bezeichnet werden könne. Eine isolierte Betrachtung des Hypotax-Verfahrens werde der Einheit an Entsendungsbedingungen nicht gerecht. Selbst eine finanzielle „Benachteiligung“ der Klägerin aufgrund des Hypotax-Verfahrens unterstellt, wäre diese angebliche Beeinträchtigung jedenfalls durch begründete und billigenswerte Interessen gerechtfertigt, da es Ziel des Hypotax-Verfahrens sei, ein auf materielle Sicherheit angelegtes, transparentes und als gerecht empfundenes Vergütungssystem für Auslandsentsendungen zu schaffen, um qualifizierte Fachkräfte für einen Auslandseinsatz zu gewinnen. Da der einzelne Arbeitnehmer wenig Einfluss darauf habe, welches Gastland für ihn für eine Entsendung in Betracht komme, sei es aus ihrer Sicht unbillig, den Arbeitnehmer mit dem Nachteil eines schlechteren Steuersystems im Gastland zu belasten. Auch § 4 TVG stehe aus ihrer Sicht den vertraglichen Vereinbarungen nicht entgegen. So fehle es bereits an einer normativen Geltung des Entgelttarifvertrages während der Entsendung der Klägerin. Der räumliche Geltungsbereich des Entgelttarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung umfasse nur die Arbeitsverhältnisse in dem jeweils innerhalb Deutschlands näher konkretisierten Geltungsbereich. Entscheidend sei, ob der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages liege. Der Schwerpunkt eines Arbeitsverhältnisses befinde sich grundsätzlich am Erfüllungsort, d. h. an dem Ort, an dem die Leistung zu erbringen sei. Die Auslandsendsendung der Klägerin habe zu einer vorübergehenden Verlagerung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf den Betrieb der französischen A. O. S. in Toulouse geführt. Entscheidend sei diesbezüglich, von welcher Organisationseinheit aus die Planung und Koordination der Arbeitseinsätze des Arbeitnehmers erfolgten, von wo aus er tätig werde und Weisungen für seine tägliche Arbeit erhalte. Der Entgelttarifvertrag entfalte auf das Arbeitsverhältnis der Parteien für die Dauer des Auslandsaufenthaltes der Klägerin allenfalls eine individualvertragliche Wirkung. Für einen nur individualvertraglich geltenden Entgelttarifvertrag gelte § 4 Abs. 4 TVG nicht. Abgesehen davon weiche die einzelvertragliche Hypotax-Regelung nicht von den Regelungen des Entgelttarifvertrages ab, weil dieser Tarifvertrag keine Regelungen zur Steuerabgabenlast oder zum Steuerausgleich im Falle der Auslandsentsendung enthalte. Das Bruttoarbeitsentgelt bleibe von der Hypotax-Regelung vollkommen unberührt. Da das Ergebnis des Hypotax-Verfahrens zu einem Nettoentgelt führe, das (wenigstens) dem nach dem deutschen Steuerrecht erzielbaren Nettoentgelt entspreche, werde die dem Arbeitnehmer während der Entsendung ausgezahlte Vergütung im Vergleich zur Situation in Deutschland gerade nicht verändert. Diese „Neutralität der Vergütung“ sei der Grundgedanke des Hypotax-Verfahrens. Der hypothetische Steuerabzug führe genau zu dem Auszahlungsbetrag, der im Inlandsbetrieb, d. h. im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, entstanden wäre. Im Übrigen komme bei angenommener Abweichung vom Entgelttarifvertrag das Günstigkeitsprinzip zum Tragen. Die Mobilitätszulage sei der Höhe nach bewusst so bemessen, dass sie einen aus Sicht der Klägerin weniger günstigen Abzug eines hypothetischen Steuerbetrages kompensiere. Die Hypotax-Regelung und die Entsendungsleistungen bildeten ein „Gesamtpaket“. Die Mobilitätszulage sei anders als Zahlungen, die ihrem Zweck nach dem Ausgleich von etwaigen Erschwernissen zu dienen bestimmt seien, Teil der während der Dauer der Auslandsentsendung geschuldeten und im Synallagma zur Arbeitsleistung der Klägerin stehenden Entgeltleistung, deren Zahlung zur Erfüllung der vereinbarten Vergütung i.S.d. § 362 BGB geeignet sei. Die Klägerin erhalte ein höheres Nettoentgelt, als ihr ohne die Mobilitätszulage nach Abzug der an Frankreich zu zahlenden Steuern von ihrem tariflichen Bruttogehalt verbliebe. Weder die Mobilitätszulage noch die vertragliche Schuldbefreiung der Klägerin im Hinblick auf die zwingend im Gaststaat zu entrichtenden Steuern dürften bei der Frage unberücksichtigt bleiben, welches Netto-Arbeitsentgelt ihr zur freien Verfügung stehe und ob dieses tatsächlich geringer sei als ohne die Anwendung des Hypotax-Verfahrens und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Zahlung der Mobilitätzulage. Diese Sonderzahlung als Nettobetrag sei nur in Anlehnung an die Hypotax-Regelung vereinbart worden. Im Falle einer Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (MTV) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gelte auch die Ausschlussfrist gemäß § 16 Ziffer 1.1, nach der Zahlungsansprüche spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit dem Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen seien. Daher seien Nachzahlungsansprüche der Monate Januar bis Juni 2017 jedenfalls verfallen. Die Klägerin habe nicht ernsthaft darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihr für das Jahr 2017 eine mögliche Differenz zwischen den hypothetischen und den tatsächlichen Steuerabzügen erstatten werde. Mit Schriftsatz vom 11.09.2018 (Bl. 193 ff. d. A.) hat die Beklagte „höchstvorsorglich für den Fall, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Hypotaxregelung sowohl in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als auch in der KBV und konsequenterweise auch der Übrigen mit dieser Regelung untrennbar verbundenen Entsendungsbedingungen in den Regelwerken feststellen sollte“ die Aufrechnung gegenüber einer Forderung der Klägerin in Höhe von € 2.801,- erklärt. Sie hat gemeint, ihr stünde ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin zu, da die entsendungsbedingten Sonderzahlungen dann ohne Rechtsgrund an diese gezahlt worden seien. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.12.2020 – 8 Ca 46/18 – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit für den Umfang des Berufungsverfahrens relevant – im Wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten über die vorgenommenen Abzüge eine ein-zelvertragliche wirksame Vereinbarung getroffen. Die Regelungen in Ziff. 7 des Entsen-dungsvertrages seien auch nicht hinfällig, weil die zugrundeliegende KBV für unwirksam erklärt wurde, da Ziff. 7 des Entsendungsvertrages die Regelungen der KBV auch zum Inhalt des individuellen Entsendungsvertrages mache. Sämtliche Details der Hypotax ergä-ben sich aus dem Entsendungsvertrag oder seiner Anlagen. Es werde nicht lediglich pau-schal auf Regelungen der KBV – Wirksamkeit stillschweigend vorausgesetzt – verwiesen, sondern diese würden konkret zum Inhalt des Individualvertrags gemacht. Ziff. 7 der Entsendungsvereinbarung verstoße nicht gegen § 4 TVG. Der räumliche Anwendungsbereich des TV Entgelt sei nicht eröffnet. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei die Klägerin für einen Zeitraum von 2 Jahren durchgehend nicht im Geltungsbereich der jeweiligen Manteltarifverträge tätig gewesen. Die Tarifverträge träfen auch keine ausdrückliche Regelung, dass diese auf für längere Zeit ins Ausland entsandte Mitarbeiter ebenfalls anzuwenden seien. Die Klägerin sei auch nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum ins Ausland gesandt, der eine durchgehende Anwendung der Tarifverträge nahelegen würde. Von Anfang an sei eine mehr als einjährige Entsendung mit Umzug ggfs. der gesamten Familie der Klägerin geplant gewesen. Sie sei vollständig in die Abläufe in Frankreich integriert gewesen, habe von ihrem deutschen Standort keinerlei Weisungen bezogen. Sie sei nicht nur für ein kurzfristiges Projekt vor Ort gewesen unter Nutzung einer provisorischen Unterkunft (z.B. eines Hotels). Vielmehr sei ein langfristiger Aufenthalt und eine Verlegung des Wohnsitzes der Klägerin – und ggfs. ihrer Familie – von vornherein Gegenstand der Vereinbarung gewesen. So habe auch Schulgeld für die Kinder übernommen werden sollen. Nicht nur die konkreten Reisekosten – für einen vorübergehenden Projekt-Einsatz – sondern auch Umzugs-, und Maklerkosten seien von der Beklagten übernommen worden. Nur aufgrund dieser Langfristigkeit des Einsatzes sei die Klägerin auch nicht mehr der deutschen Lohnsteuerpflicht unterfallen. Diese entfalle nach den Regelungen des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens nämlich nur dann, wenn in Frankreich eine volle Steuerpflicht bestehe. Diese werde dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer sich mehr als 183 Tage im Jahr in Frankreich aufhält oder er dort seinen Hauptwohnsitz hat. Bei geringeren Zeiträumen bestehe nur eine Steuerpflicht für die „dort“ erzielten Einkünfte. Da die Klägerin hier unzweifelhaft mehr als 183 Tage in Frankreich ansässig gewesen sei, sei sie vollständig dem französischen Steuerrecht unterfallen. Es biete sich an, das Kriterium der „vorübergehenden“ Beschäftigung im Ausland auch für die Frage der Geltung eines Tarifvertrages von der Dauer des Aufenthaltes und der Beständigkeit der Tätigkeit vor Ort abhängig zu machen. Ein Bezug zum inländischen Standort habe nur im Rahmen des rechtlichen Arbeitsverhältnisses, nicht aber im Rahmen tatsächlicher Anweisungen oder Vorgaben bestanden. Selbst wenn man eine normative Geltung bejahen wollte, seien die Regelungen der Hypotax-Steuer in Ziff. 7 des Entsendungsvertrages nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 TVG unwirksam. Mit Ziff. 7 des Entsendungsvertrages lägen keine abweichenden Abmachungen zu den tarifvertraglichen Regelungen vor. Nach den Regelungen des Tarifvertrages habe die Klägerin Anspruch auf ein fixes monatliches Grundentgelt. Dieses Gehalt bleibe durch Ziff. 7 des Entsendungsvertrages unangetastet. Die Parteien würden nicht eine Reduzierung dieses monatlichen Brutto-Fix-Gehalts vereinbaren, sondern träfen – neben zusätzlichen außertariflichen Netto-Zahlungen in Zusammenhang mit der Entsendung der Klägerin ins Ausland – eine damit zusammenhängende Abrede über einen Netto-Abzug in Höhe einer hypothetischen deutschen Lohnsteuer. Das tarifliche Brutto-Einkommen bleibe unberührt. Das fixe Monatsgehalt stelle weiterhin in tariflicher Höhe die Grundlage für alle Berechnungen und Abrechnungen des Einkommens der Klägerin dar, sowohl im Innenverhältnis für die entsendungsbedingten Zulagen als auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich. Würde es sich um einen Abzug vom Brutto-Grundlohn der Klägerin handeln, wäre – so das Arbeitsgericht – das geringere Einkommen für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie für die Abrechnung der französischen und deutschen – hypothetischen – Lohnsteuer sowie für die Berechnung der auslandsbedingten Zulagen heranzuziehen. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Maßgeblich für die (ggfs. hypothetischen) gesetzlichen Abzüge sowie für die weiteren Zulagen sei das Gehalt in unveränderter tariflicher Höhe. Es liege damit nicht der Fall vor, dass eine vom tarifvertraglichen Grundlohn abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Der abgerechnete Grundlohn entspreche den tariflichen Vorgaben. Auch im Übrigen liege mit Ziff. 7 des Entsendungsvertrages keine Abmachung vor, die von tarifvertraglichen Regelungen abweiche. Insbesondere hätten die Tarifparteien den Fall eines ins Ausland entsandten Mitarbeiters und die Verwendung sich dadurch ergebender Steuer-Vor- oder Nachteile nicht geregelt. Die hier anzuwendenden Tarifverträge würden Entgeltregelungen im Hinblick auf das Grundentgelt eines im Anwendungsbereich beschäftigten Mitarbeiters treffen. Über dieses Grundentgelt würden in Ziff. 7 des Entsendungsvertrages keine Regelungen getroffen. Dieses bleibe unverändert. Ziff. 7 des Entsendungsvertrages treffe Regelungen zu dem sich aufgrund des Wohnortwechsels ergebenden Steuervorteils der Klägerin. Weder diese, noch andere steuerliche Konstellationen seien ausdrücklich Gegenstand des Tarifvertrages. Mangels ausdrücklicher Regelungen sei nicht davon auszugehen, dass die Tarifparteien Regelungen zur Verwendung sich im Ausland ergebender Steuervorteile getroffen haben oder treffen wollten. Vielmehr sei von der Regelung eines Gehalts im räumlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrages auszugehen, nämlich eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers der lohn- und sozialversicherungsrechtlich deutschen Gesetzen unterfällt. Die Klägerin erhalte jedenfalls dieses den tariflichen Maßstäben entsprechende Brutto- und Netto-Einkommen – und noch viel mehr. Eine Abweichung von den tariflichen ausdrücklichen Regelungen oder den zugrundeliegenden Grundsätzen der Brutto-Netto-Abrechnung von Gehältern im Anwendungsbereich des Tarifvertrages liege nicht vor. Die Regelungen der Hypotax-Steuer in Ziff. 7 des Entsendungsvertrages seien auch nicht unwirksam wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 TVG. Mit Ziff. 7 des Entsendungsvertrages werde nicht auf entstandene tarifliche Rechte verzichtet, indem auf eine Auszahlung eines Teils des Netto-Lohnes verzichtet werde. Der tarifliche Grundlohn sei unverändert gegenüber der Klägerin abgerechnet worden. Lediglich ein Teil des sich aus dem nach französischem Recht ergebenden Netto-Lohns werde vereinbarungsgemäß einbehalten. Der an die Klägerin gezahlte Netto-Lohn während ihres Aufenthaltes in Toulouse entspreche netto mindestens dem Gehalt, den sie nach deutschen Maßstäben beanspruchen könnte. Auch die Tarifvertragsparteien würden bei der Bemessung ihrer Löhne von der Anwendung deutschen Rechts ausgehen. In den einschlägigen Metall-Tarifverträgen finde sich keinerlei Hinweis auf die Absicht der tarifschließenden Parteien, ausländische Steuervorteile regeln zu wollen. Vielmehr ergebe sich aus dem Anwendungsbereich der genannten Tarifverträge, dass diese von einer Anwendung der tariflichen Vorschriften innerhalb Norddeutschlands ausgehen. Von einer über einen längeren Zeitraum währenden Entsendung ins Ausland, die zu einer Anwendung ausländischen Steuerrechts führt, sei an keiner Stelle die Rede. Das tarifliche Entgelt sei damit vor dem Hintergrund der in (Nord-) Deutschland geltenden Abzüge zu bewerten. Das tarifvertraglich geschuldete Netto-Entgelt entspreche damit dem garantierten Netto, das der Klägerin auch bei Anwendung der Ziff. 7 des Entsendungsvertrages zustehe. Von diesem Netto würden keine weiteren Abzüge vorgenommen. Der Abzug beziehe sich nicht auf das nach deutschen Maßstäben geschuldete Entgelt für die Arbeitsleistung, sondern auf einen Steuervorteil, der nicht mit der Arbeitsleistung in direkter Verbindung stehe, sondern mit der Wohnortverlagerung ins Ausland. Der nach Ziff. 7 abzuziehende Netto-Betrag in Höhe der hypothetischen deutschen Lohnsteuer kürze damit nicht die Entgeltleistung des Arbeitgebers, sondern lediglich die mit dem Auslandseinsatz zusammenhängenden steuerlichen Vorteile, die in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung der Klägerin an sich stünden, sondern an deren Wohnsitz anknüpften. Der tariflich geschuldete Lohn bleibe sowohl brutto als auch netto derselbe wie vor dem Frankreich-Einsatz. Ferner halte Ziff. 7 der Entsendungsvereinbarung auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Die Regelung sei weder unklar noch unverständlich. Ziff. 7 der Entsendungsvereinbarung benachteilige die Klägerin auch nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Sie erhalte für ihre Arbeitsleistung weiterhin dasselbe (Brutto- und Netto-) Entgelt wie bisher. Ferner sei Ziff. 7 der Entsendungsvereinbarung in Zusammenhang mit den sonstigen Entsendungsregelungen zu sehen, denn der in Frankreich generierte Steuervorteil sei nur dann für die Klägerin erreichbar, wenn sie tatsächlich ins Ausland geht. Sie erhalte diesen Steuervorteil nicht aufgrund eigener Initiative oder Investitionen, sondern allein wegen der Auslandsentsendung durch die Beklagte. Die Belastung mit der Hypotax stehe in direkter Wechselwirkung mit den zugesagten Entsendungsleistungen der Beklagten. Die Klägerin erhalte zudem zusätzlich zu ihrem bisherigen Netto-Gehalt vielfältige Leistungen, oft auch unabhängig davon, ob insoweit und in dieser Höhe überhaupt Kosten anfallen. Ein Fall des § 308 BGB sei nicht erkennbar. Auch eine Klausel nach § 309 BGB liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (S. 16 ff., Bl. 583 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 14.01.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.02.2021 Berufung eingelegt und diese mit am 09.03.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unzutreffend und trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages vor, die Auslandsentsendung sei „kollektivrechtlich geprägt“, wobei die entsprechenden kollektivrechtlichen Regelungen zur hypothetischen Besteuerung unwirksam seien. Da die Regelungen zu den entsendungsbedingten Zahlungen im Übrigen wirksam seien, hätten die Auszahlungen an die Klägerin entsprechend zu erfolgen; ein Verzicht darauf sei rechtlich ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht zulässig. Soweit die Beklagte meine, die Regelungen zum Hypotax-Abzug und zu den entsendungsbedingten Sonderzahlungen bildeten ein Gesamtpaket, verkenne sie den Inhalt des Beschlusses des LAG München, in dem festgestellt sei, dass die Regelung der KBV auch ohne die Festlegung zur steuerlichen Behandlung eine praktikable Regelung der Entsendungsbedingungen darstelle. Die Betriebsparteien hätten die Höhe der entsendungsbedingten Sonderzahlungen nicht vor dem Hintergrund getroffen, dass in Frankreich die Steuern niedriger seien als in Deutschland. Die Regelung gelte für alle ins Ausland entsandten Mitarbeiter. Die Klägerin meint, es fehle nicht nur an der kollektivrechtlichen, sondern auch an einer individualvertraglichen Rechtsgrundlage für die vorgenommenen Hypotax-Abzüge, was das Arbeitsgericht verkannt habe. Ziffer 7 des Entsendungsvertrages der Parteien habe keine rechtlichen Wirkungen. Hierzu macht sie geltend, der Inhalt des zwischen ihr und der Beklagten im August 2016 abgeschlossenen Entsendungsvertrages werde von den Willenserklärungen der Vertragsparteien nur soweit erfasst, als sein Inhalt kollektivrechtlich wirksam als Anlage zur KBV (Musterentsendungsvertrag) vereinbart sei. Der Tenor des Beschlusses des LAG München entfalte daher auch insoweit bindende Wirkung. Es sei durch Auslegung zu ermitteln, ob sich die Erklärung der Klägerin im Entsendungsvertrag, wonach sie mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden sei, auch auf den Fall erstrecke, dass die kollektivrechtliche Grundlage – wie vom LAG München festgestellt – einschließlich der entsprechenden Formulierung im Musterentsendungsvertrag unwirksam ist. Entsprechend sei auch zu fragen, ob die Beklagte bei Unterzeichnung des Entsendungsvertrages wollte, dass Ziffer 7 des Entsendungsvertrages auch dann wirksam sein soll, wenn die entsprechenden kollektivrechtlichen Regelungen zur hypothetischen Besteuerung unwirksam sind. Dies sei in beiden Fällen zu verneinen. Beide Seiten hätten die Unwirksamkeit der Hypotax-Regelungen bei Unterzeichnung des Entsendungsvertrages nicht für möglich gehalten. Einen „geheimen Vorbehalt“, dass die Regeln über den hypothetischen Steuerabzug unabhängig von der Wirksamkeit der entsprechenden Regelungen der KBV und des Musterentsendungsvertrages Anwendung finden sollten, habe es nicht gegeben. Die Regelung in Ziffer 7 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Entsendungsvertrages habe rein deklaratorischen Charakter. Der Entsendungsvertrag realisiere insoweit nur den bereits in der KBV und den Anlagen entsprechend niedergelegten Willen der Betriebsparteien. Ein verständiger Arbeitnehmer könne nicht erkennen, dass die Vereinbarung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 eine eigenständige, arbeitsvertragliche Bedeutung bezüglich der steuerlichen Behandlung von Vergütungsansprüchen habe. Der Entsendungsvertrag setze im Falle einer Entsendung ausschließlich den Willen der Betriebsparteien um; er entfalte grundsätzlich im Vertragsverhältnis der Parteien, die ins Ausland entsandt werden, keine eigenständige Wirkung. Die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages sei zudem tarifwidrig und daher gemäß § 4 Abs. 3 und 4 TVG unwirksam. Der TV Entgelt gelte normativ und damit zwingend auch für die Klägerin im Entsendungszeitraum. Dies ergebe sich aus den kollisionsrechtlichen Regelungen. Die Parteien hätten ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts im Entsendungsvertrag vereinbart. Das Tarifvertragsstatut folge dem Vertragsstatut. Dies werde bestätigt durch Art. 8 Abs. 2 – 4 ROM I VO. Zu den geltenden Vorschriften gehöre auch das Tarifvertragsgesetz. Hieran ändere eine vorübergehende Entsendung ins Ausland nichts. Eine Entsendung sei vorübergehend, wenn sie nicht endgültig erfolge. Die Klägerin verweist hierzu auch auf den Erwägungsgrund 36 zur ROM-I-VO Nr. 593/2008. Eine zeitliche Grenze enthalte das Wort „vorübergehend“ in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VO nicht. Die Annahme der Beklagten, wonach die zweijährige Entsendung der Klägerin zu einer Verlagerung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses führe mit der Konsequenz, dass das deutsche Tarifvertragsstatut ersatzlos entfalle, sei mit den Kollisionsregelungen nicht vereinbar, ebenso wenig mit Ziffer 10 des Entsendungsvertrages. Das Arbeitsgericht habe auch nicht allein auf die Befristung der Entsendung abgestellt, sondern ebenso auf die grundsätzlich bestehende Rückrufmöglichkeit und die ausdrückliche Aufrechterhaltung der vertraglichen und grundsätzlichen betrieblichen Regelungen Die Anbindung des Arbeitsverhältnisses an den Stammbetrieb ergebe sich unter anderem auch daraus, dass die Tarifvertragsparteien auch bezogen auf die Außenstelle der Beklagten in Toulouse Tarifverträge abschlössen. Ebenso träfen auch Betriebsvereinbarungen Regelungen zu den Mitarbeitern, die in Toulouse tätig seien. Die Klägerin verweist hierzu auf die als Anlage K 14 (Bl. 541 f. d.A.) vorgelegte Betriebsvereinbarung über die Tragepflicht von Arbeitskleidung vom 11. Februar 2019. Entgegen der Sicht der Beklagten seien die entsendungsbedingten Sonderzahlungen im Rahmen des Sachgruppenvergleichs bei der Prüfung, ob eine für die Klägerin günstigere Situation gegenüber der tarifvertraglichen Regelung vorliege, nicht zu berücksichtigen. Aus dem Wortlaut der KBV sei nicht ersichtlich, dass die Höhe der entsendungsbedingten Sonderzahlungen von der Vereinbarung einer hypothetischen Steuerlast abhängt. Diese Zahlungen würden unabhängig von den steuerrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Gastlandes an alle entsandten Beschäftigten gezahlt. Die entsendungsbedingten Zahlungen würden nicht als Gegenleistung für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit gezahlt. Dies ergebe sich aus deren Inhalt und der Struktur der KBV und des Entsendungsvertrages. Auch für die Mobilitätszulage gelte nichts anderes. Eine Berücksichtigung der Mobilitätszulage als Kompensation für die Hypotax-Abzüge führe dazu, dass die durch die KBV begründeten Zahlungsansprüche mittelbar in unzulässiger Weise gekürzt würden. Selbst wenn man die Mobilitätszulage einbeziehen wollte, sei diese ambivalent. So könne sie z.B. bei einem erhöhten Unternehmenseinkommen (z.B. aufgrund einer hohen Anzahl von Überstunden) im Einzelfall geringer ausfallen als die Hypotax-Abzüge. Als ambivalente Regelung führe sie nicht zu einer Günstigkeit im Sinne des Günstigkeitsvergleichs. Zudem sei die Vereinbarung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs. 1 BGB – wie von der Klägerin bereits erstinstanzlich geltend gemacht – unwirksam, da sie das Synallagma einseitig zu Gunsten der Verwenderin verändere. Zu Unrecht wende die Beklagte einen teilweisen Verfall der Klageforderungen ein. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist greife gar nicht ein. Die Regelungen der KBV seien durch Vereinbarung der Betriebsparteien vom 16. Januar 2017 modifiziert worden. Der Differenzanspruch sei im Jahr 2017 nicht fällig gewesen, weil die Höhe der zu zahlenden Steuer nicht festgestanden habe und nicht habe beziffert werden können. Somit habe auch keine Fälligkeit i.S.d. Ausschlussfrist vorgelegen. Jedenfalls sei es der Beklagten unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich für das Jahr 2017 auf die Ausschlussfrist zu berufen. Die Klägerin beantragt - unter Berufungsrücknahme im Übrigen -, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2020 – 8 Ca 46/18 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin € 2.801,- netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2018 zu zahlen 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 8.010,- netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2018 zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz auf einen Betrag von 495,00 Euro ab dem 1. Februar 2018 bis 30. September 2018,auf einen Betrag von 830,00 Euro ab dem 1. März 2018 bis 30. September 2018, auf einen Betrag von 830,00 Euro ab dem 1. April 2018 bis 30. September 2018, auf einen Betrag von 830,00 Euro ab dem 1. Mai 2018 bis 30. September 2018, auf einen Betrag von 1.005,00 Euro ab dem 1. Juni 2018 bis 30. September 2018, auf einen Betrag von 1.005,00 Euro ab dem 1. Juli 2018 bis 30. September 2018, auf einen Betrag von 1.005,00 Euro ab dem 1. August 2018 bis 30. September 2018 auf einen Betrag von 1.005,00 Euro ab dem 1. September 2018 bis 30. September 2018 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 982,88 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019, auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019, auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019, auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019, auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019, auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019, auf einen Betrag von 122,86 Euro ab dem 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und erwidert auf die Berufungsbegründung, der Gehaltsabzug nach dem Hypotax-Verfahren sei aufgrund der Vereinbarung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages der Parteien gerechtfertigt. Es handele sich bei dieser Regelung weder um eine von einem Tarifvertrag gemäß § 4 Abs. 3 TVG abweichende Regelung, noch sei diese ungünstiger als die tariflichen Regelungen. Die Parteien hätten mit dem Entsendungsvertrag das „Tax-Equalisation“-Prinzip ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart. Es komme insoweit nicht auf die Erwägungen des LAG München zur Wirksamkeit der KBV an. Auch liege kein Verstoß gegen § 4 TVG vor. Es fehle insoweit schon an der normativen Geltung des TV Entgelt. Der räumliche Geltungsbereich sei im TV Entgelt nur auf die dort konkret umschriebenen Regionen in Norddeutschland (Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen) beschränkt. Es gebe keinen Anhaltspunkt im TV Entgelt für einen Willen der Tarifvertragsparteien, die tariflichen Regelungen auf andere Regionen im Inland oder gar im Ausland zu erstrecken. Es komme allein darauf an, ob der „Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses“ in dem räumlich konkretisierten Geltungsbereich des Tarifvertrages liege. Im Falle von vorübergehenden Ortsveränderungen sei maßgeblich, von welcher Organisationseinheit die Planung und Koordination der Arbeitsplätze des Arbeitnehmers erfolge, von wo aus er tätig werde und seine Weisungen für die tägliche Arbeit erhalte. Diese arbeitsorganisatorische Steuerung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin sei während der Entsendung nicht durch die Beklagte, sondern durch die Verantwortlichen der französischen A. O. S. in Toulouse erfolgt. Die Beklagte habe sich in der Zeit auf die Verwaltung und Abrechnung des Arbeitsverhältnisses beschränkt, die Personalkosten für die Klägerin habe sie sich aber erstatten lassen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe sich also im Entsendungszeitraum ins Ausland verlagert, wofür auch die Dauer der Entsendung spreche. Dies liege außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des TV Entgelt. Die „normative“ Geltung des Tarifvertrages ergebe sich auch nicht aus Vorschriften des europäischen Kollisionsrechts. Mit der Frage, ob Tarifverträge im Ausland zwingend normativ oder aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung finden, befasse sich das Kollisionsrecht nicht. Zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches eines Tarifvertrages könne aber auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das Bundesarbeitsgericht etwa in der Entscheidung vom 24. Mai 2018 zu der Frage des räumlichen Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes im Falle einer Auslandstätigkeit entwickelt habe. Entscheidend sei auch insoweit die arbeitsorganisatorische Eingliederung. Wer jahrelang in einen Betrieb im Ausland integriert sei und dort Weisungen erhalte, habe die Bindung an den Inlandsbetrieb verloren, die es rechtfertigen könne, die Auslandstätigkeit der im Inland entfalteten Betriebstätigkeit zuzurechnen. Selbst wenn man von einer normativen Geltung des TV Entgelt ausgehen wollte, stelle die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages keine „Abweichung“ vom TV Entgelt dar. Dieser treffe keine Regelungen zur Steuerabgabenlast oder zum Steuerausgleich bei Auslandsentsendung. Zudem werde die Höhe des tariflichen Bruttoentgelts nicht verändert. In den Abrechnungen sei jeweils das Bruttoentgelt ausgewiesen, das im TV Entgelt vorgesehen sei – insoweit unstreitig –. Der Hypotax-Abzug werde jeweils erst „ganz am Ende“ vom Nettobetrag vorgenommen. Der Hypotax-Abzug erfolge zudem von einem Nettoentgelt, das aufgrund der zahlreichen übertariflichen entsendungsbedingten Sonderzahlungen erhöht sei. Dies lasse das Bruttoarbeitsentgelt gemäß dem TV Entgelt als Grundlage der Vergütung unberührt. Der TV Entgelt beinhalte kein generelles „Netto-Abzugsverbot“. Ein so weitreichender Eingriff in die Dispositionsfreiheit der einzelnen Arbeitnehmer entspreche dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien nicht. Andernfalls wären z.B. auch Abzüge vom Nettoentgelt zum Zweck der Rückzahlung eines vom Arbeitgeber gewährten Arbeitnehmerdarlehens unzulässig. Die Klägerin habe sich für die Entsendung zu den im Entsendungsvertrag genannten Bedingungen freiwillig und bewusst entschieden. Zudem führe das Hxpotax-Verfahren bei isolierter Betrachtung letztlich genau zu dem Netto-Auszahlungsbetrag, den die Tarifvertragsparteien – ausgehend von der Geltung deutschen Steuerrechts – bei Abschluss des TV Entgelt vorgesehen hätten. Aber auch wenn man annehmen wollte, dass die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages eine Abweichung vom TV Entgelt darstelle, führe dies nicht zur Unwirksamkeit gemäß § 4 Abs. 3 TVG. Denn es könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Vergütungssituation der Klägerin während des Auslandsaufenthaltes auf Grundlage der vereinbarten Entsendungsbedingungen günstiger sei im Vergleich zur Vergütungssituation nur nach dem TV Entgelt. Es komme darauf an, welche vertraglichen Regelungen in einem Sachzusammenhang stehen. Diese bildeten dann eine Sachgruppe. Maßgeblich sei, ob die fraglichen Regelungen nach dem Parteiwillen voneinander abhängig seien, also miteinander stehen und fallen sollten. Ausgehend davon müssten auch die entsendungsbedingten Vergütungsleistungen der Beklagten in den Vergleich mit einbezogen werden. Der Zusammenhang des Hypotax-Verfahrens mit den entsendungsbedingten Sonderzahlungen werde insbesondere im Anhang B zur KBV durch Ziffer 1 Abs. 3 verdeutlicht. Daraus ergebe sich, dass sowohl die Höhe als auch der Umstand der Nettozahlung der entsendungsbedingten Sonderzahlungen gerade in Ansehung des Hypotax-Verfahrens so ausgestaltet worden seien, dass eine Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Steuerlast in den jeweiligen Gastländern erreicht werden könne und gleichzeitig auch Arbeitnehmer wie die Klägerin trotz des Umstandes, dass sie einen im Ausland bestehenden Steuervorteil wegen des Hypotax-Abzugs nicht realisieren können, die Entsendungsbedingungen dennoch insgesamt als sehr großzügig empfinden. Selbst wenn man den Sachgruppenvergleich auf diejenigen Entgeltbestandteile beschränken wollte, die eine Gegenleistung für die im Ausland erbrachte Arbeitsleistung darstellten, sei jedenfalls die Mobilitätszulage mit einzubeziehen. Wenn man diese Zahlung berücksichtige, erhalte die Klägerin trotz des Hypotax-Abzugs ein höheres Netto-Arbeitsentgelt als nach dem TV Entgelt geschuldet. Die Mobilitätszulage werde als zusätzliche Vergütung für die Arbeitsleistung im Ausland gezahlt. Zwar sei die Mobilitätszulage nicht als Bestandteil des „Unternehmenseinkommens“ aufgelistet, ebenso wenig wie die sonstigen entsendungsbedingten Sonderzahlungen. Die Definition des Unternehmenseinkommens diene aber nur Bestimmung des Einkommens, das Grundlage der Berechnung der hypothetischen Steuer sein soll. Ziel sei ja, dass die Klägerin unter Berücksichtigung des Hypotax-Abzugs genau den Betrag (des Grundentgelts) ausgezahlt bekomme, den sie bei Weiterarbeit in Deutschland nach Abzug der in Deutschland geschuldeten Lohnsteuer erhalten hätte. Die Festlegung des „Unternehmenseinkommens“ lege also nicht etwa fest, was als Gegenleistung zur Arbeitsleistung anzusehen sei und was nicht. Die Zahlung der Mobilitätszulage sei allein an die Erbringung der Arbeitsleistung im Ausland geknüpft; weitere Voraussetzungen habe es nicht gegeben. Es sei sachfremd und verkürzend, diese Zahlung beim Sachgruppenvergleich nicht mit einzubeziehen. Bei Berücksichtigung der Mobilitätszulage erhalte die Klägerin ein deutlich höheres Gehalt als im TV Entgelt vorgesehen; unter Berücksichtigung der in Frankreich seitens der Beklagten für sie gezahlten Steuern werde auch der Hypotax-Abzug bei einer vergleichenden Nettoentgeltbetrachtung mehr als kompensiert. Dies habe auch die Klägerin bei Abschluss des Entsendungsvertrages erkennen können. Schließlich seien etwaige Ansprüche der Klägerin überwiegend aufgrund der Ausschlussfristen des MTV verfallen. Die in erster Instanz erhobenen Hilfswiderklage hat die Beklagte in der Berufung nicht weiter verfolgt. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 08.03.2021 (Bl. 654 ff. d.A.), auf die Berufungsbeantwortung vom 04.05.2021 (Bl. 778 ff. d.A.) und auf die Schriftsätze des Klägers vom 17.05.2021 (Bl. 858 ff. d.A.) und der Beklagten vom 16.09.2021 (Bl. 880 d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).