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V ZB 40/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 40/11 vom 30. Juni 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zu- rückgewiesen. Gründe: I. Die Betroffene, bei der es sich um eine syrische Staatsangehörige han- deln soll, reiste im September 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter den im Rubrum genannten Aliaspersonalien die Anerkennung als Asylberechtigte. Der ablehnende Bescheid ist seit 2003 bestandskräftig und die Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Eine Abschiebung konnte erst nach Inkrafttreten des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens eingeleitet werden. Nachdem die syrische Bot- schaft im November 2010 Passersatzpapiere ausgestellt hatte, wurde die Be- troffene am 5. Januar 2011 von der Ausländerbehörde zum Flughafen Frankfurt am Main gebracht, von wo aus sie am selben Tag nach Damaskus abgescho- ben werden sollte. Sie erklärte in diesem Zusammenhang, keinesfalls nach Sy- rien fliegen und sich notfalls wehren zu wollen. Vor dem Abflug wurde bekannt, 1 2 - 3 - dass die Abschiebung wegen eines bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhängig gewordenen Asylfolgeantrags ausgesetzt worden war. Der Flug wurde daraufhin storniert und die Betroffene in Polizeigewahrsam ge- nommen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am folgenden Tag die Haft zur Sicherung der Abschiebung der Betroffenen bis zum 17. Februar 2011 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragt die am 2. Februar 2011 infolge einer Eingabe an die Härtefallkom- mission aus der Haft entlassene Betroffene die Bewilligung von Verfahrenskos- tenhilfe. II. Das Beschwerdegericht meint, der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG sei gegeben. Zwar verfüge die Betroffene über familiäre Bin- dungen im Bundesgebiet und sei trotz des erfolglosen Asylverfahrens nicht un- tergetaucht. Aus der Ankündigung, sich gegen die Abschiebung zur Wehr zu setzen, der Erklärung, in jedem Fall in Deutschland bleiben zu wollen, aus der jahrelangen Verwendung von Aliaspersonalien und aus den widersprüchlichen Angaben zur Staatsangehörigkeit ergebe sich aber in der Gesamtschau, dass die Betroffene sich einer Abschiebung nicht freiwillig stellen werde. Die Ab- schiebungshaft sei verhältnismäßig. Die für den 4. Februar 2011 vorgesehene Abschiebung erscheine durchführbar. Der Asylfolgeantrag sei zwischenzeitlich abgelehnt worden; über die für die Betroffene bei dem Hessischen Landtag eingereichte Petition werde voraussichtlich in der Sitzung des Petitionsaus- schusses vom 27. Januar 2011 entschieden. 3 4 - 4 - III. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe lie- gen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder die Haftanordnung des Amtsgerichts die Rechte der Betroffenen verletzt haben. 1. Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Haft- grund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, wonach ein vollziehbar ausreise- pflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entzie- hen will, gegeben war. Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Ab- schiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Frei- heitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Be- schluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 12, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Bei den von dem Beschwerdege- richt für maßgeblich erachteten Erklärungen der Betroffenen, sich gegen die Abschiebung zur Wehr setzen und auf jeden Fall in Deutschland bleiben zu wollen sowie der jahrelangen Verwendung von Aliaspersonalien und den wider- sprüchlichen Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit kann es sich um solche Umstände handeln. Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tat- sachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (Senat, Beschluss 5 6 7 - 5 - vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliege (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, aaO). Hieran gemessen ist die Würdigung des Beschwerdegerichts nicht fehlerhaft. Es hat auch die gegen die Entziehungsabsicht sprechenden Umstände berücksichtigt und ist - unter Be- rücksichtigung des Einwands der Beschwerde, die Betroffene habe erst zu ei- nem Zeitpunkt, als der Asylfolgeantrag bereits gestellt gewesen sei, angekün- digt, sich gegen die Abschiebung zu wehren - mit vertretbarer Argumentation zu einer für die Betroffene negativen Einschätzung gelangt. Der von der Be- schwerde für maßgeblich erachteten Frage, ob die Betroffene syrische Staats- angehörige oder staatenlos ist und ob ihr in diesem Zusammenhang wider- sprüchliche Erklärungen anzulasten sind, hat das Gericht dabei keine entschei- dende Bedeutung zugemessen. 2. Dass das Beschwerdegericht von der persönlichen Anhörung der Be- troffenen abgesehen hat, ist hier nicht zu beanstanden. Zwar ist eine Anhörung in aller Regel unverzichtbar, wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Ausländers ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153). Das war hier aber nicht der Fall. Die Betroffene hat im Be- schwerdeverfahren auch keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen, zu denen sie von dem Amtsgericht nicht angehört worden war. 3. Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren nicht unverhältnismäßig. Die dazu notwendige Prognose, ob die Abschiebung inner- halb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, ist im Rechtsbe- schwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die der Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zugrunde liegenden Wertungs- 8 9 - 6 - maßstäbe zutreffend erkannt und alle für die Beurteilung wesentlichen Um- stände berücksichtigt und vollständig gewürdigt hat (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 15, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, aaO). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeentscheidung gerecht; ein etwaiger Rechtsfehler des Amtsgerichts bei der Anwendung der genannten Vorschrift wäre dadurch geheilt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174). Die Abschiebung war für den 4. Feb- ruar 2011 und damit keine zwei Wochen nach der Beschwerdeentscheidung vorgesehen; die von der syrischen Botschaft ausgestellten Passersatzpapiere waren noch gültig. Die Abschiebungshaft durfte trotz des am 5. Januar 2011 gestellten Asylfolgeantrags angeordnet und aufrechterhalten werden (vgl. § 71 Abs. 8 AsylVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Das aufgrund des Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG bestehende Abschiebungshindernis muss zwar bei der Prognose be- rücksichtigt werden. Eine solche Prüfung war hier aber entbehrlich, nachdem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens von dem Bundesamt bereits am 11. Januar 2011 und damit vor Erlass der Beschwerdeentscheidung abge- lehnt worden war. Rechtsfehler sind auch im Zusammenhang mit der Annahme des Beschwerdegerichts nicht erkennbar, die zugunsten der Betroffenen einge- reichte Petition schließe eine Abschiebung innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG voraussichtlich nicht aus, da mit einer Ent- scheidung des Petitionsausschusses am 27. Januar 2011 zu rechnen sei. 4. Ob mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung geltend gemacht werden konnte, dass die Unterbringung der Betroffenen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, bedarf keiner Entscheidung. Der in der Beschwerde- instanz zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 10 11 - 7 - 2008/115/EG vorgebrachte Sachverhalt war trotz anwaltlicher Vertretung der Betroffenen so ungenau geschildert, dass das Beschwerdegericht dies nicht zum Anlass von Sachverhaltsermittlungen nach § 26 FamFG nehmen musste, sondern sich auf den Hinweis beschränken konnte, dass die Richtlinie die Un- terbringung von Abschiebehäftlingen und Strafgefangenen in derselben Anstalt nicht generell ausschließt (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 RL 2008/115/EG). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.01.2011 - 934 XIV 6/11 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.01.2011 - 2-28 T 3/11 -