Entscheidung
V ZB 40/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 40/11 vom 12. November 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2011 und der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2011 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auf- erlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 6. Januar 2011 gegen die Betroffene Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 17. Februar 2011 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist von 1 - 3 - dem Landgericht am 26. Januar 2011 zurückgewiesen worden. Die Abschie- bungshaft wurde in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen. Die Betroffene, die am 2. Februar 2011 aus der Haft entlassen worden ist, will mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Be- schlüsse des Amts- und des Landgerichts sie in ihren Rechten verletzt haben. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Juli 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob sich aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG auch dann die Verpflichtung eines Mitgliedstaats ergibt, Abschiebungshaft grundsätzlich nur in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn solche Einrichtungen nur in einem Teil der föderalen Untergliederungen dieses Mitgliedstaates vorhanden sind, in anderen aber nicht. II. Das Beschwerdegericht meint, die Rüge der Betroffenen, sie sei in einer gewöhnlichen Haftanstalt untergebracht gewesen, stehe der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nicht entgegen. Im Rahmen der Beschwerde gegen die Haftanordnung werde nur geprüft, ob Haft anzuordnen sei, nicht hingegen, wo die Haft vollzogen werde. Im Übrigen ergebe sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG, dass eine Unterbringung in einer Haftanstalt mit Straf- gefangenen ausnahmsweise zulässig sein könne. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und deren Aufrechterhaltung durch das Landgericht stehen mit 2 3 4 - 4 - Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG nicht in Einklang und haben die Betroffene daher in ihren Rechten verletzt. 1. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Uni- on ist die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer Justizvollzugsan- stalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in Deutschland unzulässig. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie enthaltene Ausnahme ist nicht ein- schlägig, weil in mehreren deutschen Bundesländern spezielle Hafteinrichtun- gen für Abschiebungshäftlinge vorhanden sind (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – C-473/13 u. C-514/13, InfAuslR 2014, 347). Das Gebot der Trennung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger von gewöhnlichen Strafgefangenen stellt eine materielle Voraussetzung für die Unterbringung von Drittstaatsangehörigen dar (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – C-474/13, InfAuslR 2014, 348 Rn. 21). Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft daher ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig unterge- bracht werden wird (Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 – V ZB 40/11, juris Rn. 20 [insoweit in NVwZ 2014, 166 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 25. Juli 2014 – V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 5). b) So lag es hier. Dem Amtsgericht musste bekannt sein, dass die Ab- schiebungshaft in Justizvollzugsanstalten vollzogen wurde, weil es in Hessen keine gesonderte Einrichtung für Abschiebungshäftlinge gab. In der Beschwer- deinstanz ist die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt ausdrücklich ge- rügt worden. 2. Die Betroffene kann sich unmittelbar auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG berufen, weil die in Art. 20 Abs. 1 auf den 24. Dezember 2010 festgelegte Frist für die Umsetzung der Richtlinie im Zeitpunkt der Haftanord- 5 6 7 - 5 - nung abgelaufen war, eine solche in Deutschland aber noch ausstand (vgl. nä- her Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 – V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 7 ff.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 u. 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 Abs. 2 u. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.01.2011 - 934 XIV 6/11 B - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2011 - 2-28 T 3/11 - 8