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III ZB 70/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 70/10 vom 14. Juli 2011 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzuständigkeit eines Schiedsgerichts Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1029 Abs. 1, § 1032 Abs. 1; BGB § 157 D Vereinbaren die Parteien irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts, ist die Schiedsabrede nicht ohne weiteres "undurchführbar" (§ 1032 Abs. 1 a.E.); vielmehr ist zunächst im Wege der er- gänzenden Vertragsauslegung zu prüfen, ob ein bestimmtes anderes Schiedsgericht zur Entscheidung berufen ist. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10 - OLG Köln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vize- präsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Septem- ber 2010 - 19 SchH 15/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Beschwerdewert: bis 40.000 € Gründe: Die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Schiedsver- fahren "undurchführbar" im Sinne des § 1032 Abs. 1 ZPO ist, wenn die Parteien ein in Wirklichkeit gar nicht existierendes institutionelles Schiedsgericht für zu- ständig erklärt haben (hier: "Anwaltsschiedsgericht", das nach Maßgabe der Regeln der Rechtsanwaltskammer Köln zu bilden ist), hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist insoweit eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung geboten. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angesprochene Senats- entscheidung (Urteil vom 20. Januar 1994 - III ZR 143/92, BGHZ 125, 7 = WM 1 - 3 - 1994, 520) ist nicht einschlägig. Diese erging noch zu § 1033 Nr. 1 ZPO a.F., wonach ein Schiedsvertrag, sofern nicht für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist, außer Kraft tritt, wenn eine bestimmte Person im Vertrag zum Schiedsrichter ernannt ist und nachträglich wegfällt. Hiervon ausgehend hat der Senat, der zunächst § 1033 Nr. 1 ZPO a.F. auf den nachträglichen Wegfall eines sogenannten institutionellen Schiedsge- richts entsprechend angewandt hat, die Möglichkeit einer ergänzenden Ver- tragsauslegung durch Bestimmung eines Ersatzschiedsgerichts mit der Be- gründung verneint, hierfür sei schon deshalb kein Raum, weil dieser Punkt nicht regelungsbedürftig sei (aaO S. 17 f). Den Gesetzesmaterialien sei zu entneh- men, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass der Vertrag insoweit eine (aus- drückliche) Bestimmung nicht enthalte, in § 1033 ZPO selbst die notwendige Anordnung - Außerkrafttreten der Schiedsabrede - treffen wollte. Da § 1033 ZPO somit eine klare Rechtsfolge anordne, fehle es an der für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlichen regelungsbedürftigen Lücke. § 1033 ZPO a.F. ist jedoch im Zuge des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes zum 1. Ja- nuar 1998 ausdrücklich gestrichen worden, um die Möglichkeit der Aufrechter- haltung einer Schiedsabrede in solchen Fällen zu erhalten (BT-Drucks. 13/5274 S. 43). Die Rechtslage hat sich insoweit entscheidend geändert. Stehen aber gesetzliche Bestimmungen nicht entgegen, ist, wenn die Parteien irrtümlich ein nicht existentes Schiedsgericht bestimmen oder ein Schiedsgericht nachträglich in Wegfall gerät, zunächst zu prüfen, ob die Schiedsklausel im Sinne der Zu- ständigkeit eines anderen Schiedsgerichts ergänzend ausgelegt werden kann (§§ 133, 157 BGB). Dies liegt im Übrigen durchaus auf der Linie der Senats- rechtsprechung, denn in dem angeführten Urteil vom 20. Januar 1994 hat sich - 4 - der Senat (hilfsweise) mit der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsausle- gung näher beschäftigt (aaO WM 1994, 520, 524 f, insoweit in BGHZ 125, 7 nicht vollständig abgedruckt). Dementsprechend geht die obergerichtliche Rechtsprechung zum neuen Recht davon aus, dass es im Falle der Nichtexistenz der im Vertrag bestimmten Schiedsorganisation zunächst geboten ist, eine Lösung dieses Problems im Wege einer (ergänzenden) Vertragsauslegung zu suchen (vgl. hierzu nur KG, KGR 2001, 49, 50 f; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2007, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 990, 992; siehe auch OLG Frankfurt, OLGR 2004, 9, 11; zum nachträglichen Wegfall einer Schiedsorganisation vgl. auch MünchKommZPO/ Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 8, Rn. 13; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029, Rn. 101, § 1039 Rn. 1). Soweit das Oberlandesgericht auf diesem Weg mit eingehender Begrün- dung die Schiedsabrede nach wie vor für wirksam erachtet und zusätzlich auf Ansprüche aus dem Vertrag über freie Mitarbeit erstreckt hat, sind auch die hierzu erhobenen Rügen der Antragsteller nicht geeignet, die Rechtsbeschwer- 2 3 - 5 - de zulässig zu machen (§ 574 Abs. 2 ZPO); von einer näheren Begründung sieht der Senat ab (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Schlick Wöstmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 23.09.2010 - 19 SchH 15/10 -