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Beschluss

19 SchH 15/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0923.19SCHH15.10.00
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Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Aufhebung des Beschlusses des Schiedsgerichts, bestehend aus dem vorsitzenden Schiedsrichter H. M. sowie den beisitzenden Schiedsrichtern Dr. X. T. und Dr. S. L., vom 23.06.2010 und auf Feststellung, dass das Schiedsgericht nicht für die Entscheidung über die mit der Schiedsklage verfolgten Ansprüche zuständig ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragsteller auf Aufhebung des Beschlusses des Schiedsgerichts, bestehend aus dem vorsitzenden Schiedsrichter H. M. sowie den beisitzenden Schiedsrichtern Dr. X. T. und Dr. S. L., vom 23.06.2010 und auf Feststellung, dass das Schiedsgericht nicht für die Entscheidung über die mit der Schiedsklage verfolgten Ansprüche zuständig ist, wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. G r ü n d e : I. Der Antragsgegner schloss mit der aus den Antragstellern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 30.11.2003 einen Praxiskauf- und Darlehensvertrag, mit dem er mit Wirkung zum 01.01.2004 seine Rechtsanwaltskanzlei E. Str. 3 in Y. zu einem Kaufpreis von 150.000,00 EUR veräußerte. Dabei sollten gemäß § 4 des Vertrags offene Honorare und Gebühren aus bis zum 01.01.2004 abgerechneten oder beendeten Mandaten dem Antragsgegner zustehen. Nach dem in § 7 des Vertrags vorgesehenen Wettbewerbsverbot verpflichtete sich der Antragsgegner, bis Ende Juni 2009 jegliche Anwaltstätigkeit im Bereich des Oberlandesgerichts Köln zu unterlassen, soweit die Tätigkeit nicht der Abwicklung des Vertrags dienen oder als freier Mitarbeiter auf der Basis einer Vereinbarung mit der zwischen den Antragstellern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen werde. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte der Antragsgegner in § 8 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags der zwischen den Antragstellern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein mit 5 % verzinsliches Darlehen über 150.000,00 EUR, hinsichtlich dessen monatliche Tilgungsraten von 2.585,00 EUR sowie die Fälligkeit des noch offenen Restbetrags und dessen Verzinslichkeit mit 10 % bei einem länger als einen Monat andauernden Verzug mit der Zahlung von zwei Raten festgelegt wurden. Des Weiteren trafen die Vertragsparteien in § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags folgende Vereinbarung: "Schiedsgericht Die Parteien regeln Unstimmigkeiten und Unvollständigkeiten dieses Vertrags in partnerschaftlichem Einvernehmen, notfalls durch Mediation eines einvernehmlich bestellten Rechtsanwalts. Danach verbleibende Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Anwaltsschiedsgericht entschieden, dessen Zusammensetzung und Verfahren sich nach den Regeln der Rechtsanwaltskammer N. bestimmen." Diese Klausel war auf Vorschlag des Antragsgegners aufgenommen worden, der den Antragstellern im Rahmen der Vertragsverhandlungen erklärt hatte, er habe recherchiert, dass ein Anwaltsschiedsgericht bestehe, dessen Zusammensetzung und Verfahren sich nach einem von der Rechtsanwaltskammer N. geschaffenen Regelwerk bestimme. Ebenfalls am 30.11.2003 schlossen der Antragsgegner und die aus den Antragstellern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen "Vertrag über freie Mitarbeit" des Antragsgegners in der Kanzlei der Antragsteller. Danach sollte der Antragsgegner der Gesellschaft zum Zweck der Akquise, der Realisierung des Goodwill, der Sicherung der laufenden Mandate und der Einführung der Antragsteller in den Mandantenstamm des Antragsgegners mit dem Ziel der höchstmöglichen Umsetzung des Goodwill als freier Mitarbeiter im Rahmen einer Außensozietät bis zum 30.04.2007 zur Verfügung stehen. Ergänzend hierzu war in § 1 Abs. 7 vorgesehen: "... Die Parteien sind sich einig, dass Rechte und Pflichten aus diesem Mitarbeitervertrag als weitere Hauptpflichten in Gegenseitigkeit zum Kauf- und Darlehnsvertrag bestehen." Die an den Antragsgegner für seine freie Mitarbeit zu zahlende Vergütung sollte sich gemäß § 2 des Vertrags an dem gegenüber dem Jahr 2003 jährlich erzielten Netto-Mehrumsatz der Kanzlei orientieren. Sofern sich bis zum 30.04.2007 kein Netto-Mehrumsatz von 200.000,00 EUR ergeben würde, sollte die zwischen den Antragstellern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts berechtigt sein, die entsprechende Differenz in näher bestimmter Höhe gegen die restliche Darlehensforderung aufzurechnen. Im Hinblick auf die erzielten Jahresumsätze sollte die Gesellschaft dem Antragsgegner jährlich Rechnung legen. Nachdem in der Folgezeit bei Durchführung der Verträge Unstimmigkeiten zwischen den Parteien aufgetreten waren, entschieden sich diese zur Einleitung eines Mediationsverfahrens. Unter Vermittlung des einvernehmlich als Mediator bestimmten Herrn Rechtsanwalt U. O. trafen der Antragsgegner und die aus den Antragstellern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 23.06.2006 zur Konkretisierung der beiden Verträge vom 30.11.2003 eine ergänzende Vereinbarung, wonach die Antragsteller an den Antragsgegner zum Ausgleich von Honoraren aus näher bezeichneten Strafsachen bis zum 30.09.2006 einen – andernfalls mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsenden - Betrag von 6.930,00 EUR zu zahlen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2004 und 2005 vorzulegen hatten. Darüber hinaus sagten die Antragsteller zu, die – ab Juli 2006 nunmehr mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsenden - Darlehensraten pünktlich fortlaufend bis zum 01.06.2009 zu begleichen. Mit Schreiben vom 19.07.2007 forderte der Antragsgegner die Antragsteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 23.06.2006 auf und kündigte schließlich mit Schreiben vom 06.08.2007 das Darlehen. Mit Schriftsatz vom 28.01.2008 beantragte er sodann bei der Rechtsanwaltskammer N. unter Verweis auf die in § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags vorgesehene und notfalls der Vorbereitung einer Schiedsklage dienende Schlichtung die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, für das er einen Honorarvorschuss von 2.380,00 EUR brutto einzahlte. Im Schlichtungsverfahren verlangte der Antragsgegner die Zahlung der Honorare aus den Strafmandaten sowie von rückständigen Darlehensraten, die Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2004 bis 2007 sowie die Auskehr einer sich daraus ergebenden Vergütung. Auf den Hinweis des von der Rechtsanwaltskammer N. benannten Schlichters, Herrn Rechtsanwalt Dr. P. Q., vom 10.03.2008, dass nach Ansicht des Antragsgegners die zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens erforderliche Parteivereinbarung in § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags enthalten sei, und seine gleichzeitige Bitte um Bestätigung, dass das Schlichtungsverfahren eingeleitet werden könne, erklärten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.08.2008 ihre Zustimmung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. In der am 17.11.2008 stattfindenden Schlichtungsverhandlung zeigten sich die Antragsteller mit dem Einigungsvorschlag des Schlichters zwar hinsichtlich der Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen bis Februar 2009, nicht aber bezüglich der von ihnen danach noch zu zahlenden Raten aus dem Darlehensvertrag vom 30.11.2003 einverstanden. Einen Übergang des Schlichtungsverfahrens in das schiedsrichterliche Verfahren lehnten sie ab. Das Schlichtungsverfahren wurde daraufhin beendet. In der Folgezeit übersandten die Antragsteller dem Antragsgegner nicht unterzeichnete Gewinnermittlungen für die Jahre 2004, 2005 und 2006. Mit Schreiben vom 12.06.2009 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass er nunmehr beabsichtige, in einem einzuleitenden Schiedsverfahren im Einzelnen bezeichnete Ansprüche aus den beiden Verträgen vom 30.11.2003, jeweils in Verbindung mit der Vereinbarung vom 23.06.2006, sowie die Erstattung von Kosten für die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens geltend zu machen. Nachdem die Antragsteller mit Schreiben vom 19.06.2009 mitgeteilt hatten, dass sie gegen die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens dem Grunde nach Einwendungen führen würden, forderte der Antragsgegner die Antragsteller mit Schreiben vom 02.07.2009 auf, bis zum 16.07.2009 verbindlich zu erklären, dass sie im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens nicht die Einrede des Schiedsvertrags erheben würden. Eine Reaktion der Antragsteller auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Da die Antragsteller in ihrem Schreiben vom 19.06.2009 ebenfalls die Bestellung nur eines Schiedsrichters abgelehnt hatten, benannte der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.07.2009 als Schiedsrichter Herrn Rechtsanwalt Dr. X. T. aus N. und forderte die Antragsgegner erfolglos auf, innerhalb der gesetzlichen Frist ihrerseits einen gemeinsamen Schiedsrichter zu benennen. Auf den Antrag des Antragsgegners bestellte das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 26.11.2009 – 19 SchH 29/09 - Herrn Rechtsanwalt Dr. S. L. aus N. zum weiteren Schiedsrichter (zweiten Beisitzer). Die Rechtsanwälte Dr. T. und Dr. L. als beisitzende Schiedsrichter bestellten sodann Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht H. M. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Im Schiedsverfahren begehrt der Antragsgegner von den Antragstellern nunmehr die Zahlung des noch offenen Darlehensrestbetrags in Höhe von 64.625,00 EUR und des in die Vereinbarung vom 23.06.2006 aufgenommenen rückständigen Honorars über 6.930,00 EUR. Darüber hinaus macht er Auskunfts- und Zahlungsansprüche im Hinblick auf vorzulegende Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2004 bis 2007 und daraus zu ermittelnde Vergütungen geltend. Des Weiteren verlangt er die Erstattung der hälftigen Nettokosten für das vorangegangene Schlichtungsverfahren. Nachdem die Antragsgegner Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens erhoben und im Hinblick darauf die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt haben, hat sich letzteres mit Beschluss vom 23.06.2010 hinsichtlich aller vom Antragsteller mit der Schiedsklage verfolgter Ansprüche für zuständig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Schiedsklausel in § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags sei fehlerhaft, aber nicht unwirksam. Die darin vorgesehenen, tatsächlich nicht vorhandenen Regeln der Rechtsanwaltskammer N. zu der Zusammensetzung und dem Verfahren eines Anwaltsschiedsgerichts stellten fakultative Abreden dar, die der Auslegung und in diesem Rahmen auch der ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich seien. Die Parteien hätten bei Vertragsschluss offenkundig ohne Weiteres unterstellt, dass ein Regelwerk der Rechtsanwaltskammer N. betreffend ein Anwaltsschiedsgericht existiere, ohne dass sie mangels entsprechender Kenntnis der tatsächlich nicht bestehenden Regelungen konkrete Vorstellungen über die Zusammensetzung und Verfahrensweise eines Anwaltsschiedsgerichts entwickelt hätten. Unter diesen Umständen belege die Schiedsklausel den Willen der Vertragsparteien, Streitigkeiten aus den Verträgen durch ein berufs- und ortnahes Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Zudem hätten die Parteien durch die nachfolgende einvernehmliche Durchführung des Mediations- und Schlichtungsverfahrens entsprechend dem in § 9 des Kaufvertrags vorgesehenen Szenario gezeigt, dass Streitigkeiten aus den Verträgen zunächst im Schlichtungs- und nachfolgend im Schiedsverfahren zu klären seien. Dafür spreche auch, dass die Antragsteller auf die Anfrage des Antragsgegners vom 02.07.2009, ob im Fall der Einleitung eines Klageverfahrens vor einem ordentlichen Gericht auf die Einrede des Schiedsvertrags verzichtet werde, keine Bedenken zur Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung artikuliert und der Einleitung eines Klageverfahrens vor einem staatlichen Gericht nicht zugestimmt hätten. Von der Schiedsklausel seien alle mit der Vertragsdurchführung im Zusammenhang stehenden und im Schiedsverfahren thematisierten Streitfragen erfasst. Die in § 9 des Kaufvertrags erwähnten "Unvollkommenheiten" und "Unstimmigkeiten" stellten nach ihrem Sinngehalt und dem Gesamtinhalt der vertraglichen Bestimmung ein Synonym für Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag dar, da sich die Berechtigung der daraus hergeleiteten und im Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche – unbeschadet der vom Antragsteller ausgesprochenen Kündigung – nach diesem Vertrag richte. Dabei erfasse die Schiedsklausel nicht nur den Kauf-, sondern auch den Mitarbeitervertrag. Durch die Regelung in § 1 Abs. 7 S. 2 des letzteren Vertrags, wonach die darin vorgesehenen Rechte und Pflichten als weitere Hauptpflichten in Gegenseitigkeit zum Kauf- und Darlehensvertrag bestehen sollten, hätten die Parteien auf Grund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs naheliegender Weise und erkennbar eine synallagmatische Verknüpfung ihrer vertraglichen Berechtigungen und Verpflichtungen aus beiden Verträgen und damit eine Entscheidung von vertraglichen Streitigkeiten einheitlich nach der Schiedsklausel des Kaufvertrags herbeiführen wollen. Ein entsprechendes Vertragsverständnis hätten die Parteien nachfolgend manifestiert, indem sie auch die Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertrag dem in § 9 des Kaufvertrags vorgesehenen Verfahren unterworfen hätten. Auch der Antrag auf hälftige Erstattung der Kosten für die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens stelle einen der Schiedsklausel unterfallenden vertraglichen Anspruch dar, da der Schlichter entsprechend § 9 des Kaufvertrags einvernehmlich bestellt worden sei. Gegen diesen ihnen am 25.06.2010 zugestellten Zwischenentscheid des Schiedsgerichts haben die Antragsteller mit am 23.06.2010 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz eine gerichtliche Entscheidung über die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts beantragt. Sie machen geltend, die im Praxiskauf- und Darlehensvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung sei unwirksam, da das dort vorgesehene Anwaltsschiedsgericht nebst entsprechenden Regeln der Rechtsanwaltskammer Köln nicht existiere. Dann aber könne jene Klausel auch nicht die Zuständigkeit eines anderweitigen, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung tätig werdenden Schiedsgerichts begründen. Stattdessen sei im Hinblick auf die vertragliche Regelung in § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags im Anschluss an eine erfolglose Mediation der probate Weg das vom Antragsgegner durchgeführte Schlichtungsverfahren vor der Rechtsanwaltskammer N. gewesen, in deren – den Parteien bei Vertragsabschluss, so behaupten die Antragsteller, bekanntem – Regelwerk allein eine Schlichtungsstelle vorgesehen sei. Demnach sei der ordentliche Rechtsweg lediglich für die Zeit während des Schlichtungs- und eines etwaigen anwaltlichen Schiedsverfahrens ausgeschlossen. Jedenfalls aber könne gemäß der vertraglichen Regelung und der Schlichtungsordnung allein Herr Rechtsanwalt Dr. Q., der in dem vom Antragsgegner eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor der Rechtsanwaltskammer N. tätig geworden sei, als Schiedsrichter nach den von der Rechtsanwaltskammer bestimmten Regeln fungieren. Überdies unterfielen die im Schiedsverfahren verfolgten Begehren inhaltlich nicht der Schiedsvereinbarung in § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags. Der Antragsgegner verlange hinsichtlich sämtlicher im Schiedsverfahren gestellter Anträge nicht die, so behaupten die Antragsteller, nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien von der Schiedsklausel allein erfasste Klärung von – nach der Kündigung des Antragsgegners nicht mehr vorhandenen - vertraglichen Unstimmig- und Unvollständigkeiten, sondern die dem ordentlichen Gerichtsweg vorbehaltene Durchsetzung von Ansprüchen aus den Verträgen vom 30.11.2003. Für die geltend gemachten Ansprüche auf Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen sowie auf Auszahlung eines sich daraus ergebenden Honorars komme hinzu, dass sich diese aus dem – so behaupten die Antragsteller, bewusst - nicht mit einer Schiedsklausel ausgestatteten Vertrag über freie Mitarbeit ergäben. Im Übrigen habe der Antragsgegner bezüglich der nach Juni 2006 fällig gewordenen Darlehensraten sowie der verlangten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 nicht das nach § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags zunächst vorgesehene Mediationsverfahren durchgeführt. Die Antragsteller beantragen, unter Aufhebung des Beschlusses des Schiedsgerichts, bestehend aus dem vorsitzenden Schiedsrichter H. M. sowie den beisitzenden Schiedsrichtern Dr. S. L. und Dr. X. T., vom 23.06.2010 festzustellen, dass das Schiedsgericht hinsichtlich aller vom Antragsgegner mit der Schiedsklage verfolgten Ansprüche unzuständig und das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er meint, die Schiedsklausel sei unbeschadet der Nichtexistenz eines Anwaltsschiedsgerichts wirksam. Jener Bestimmung sei zu entnehmen, dass den Parteien vornehmlich daran gelegen gewesen sei, Streitigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Dann aber sei § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags ergänzend dahin auszulegen, dass statt einer von der Rechtsanwaltskammer N. geschaffenen Verfahrensordnung die Regelungen der Zivilprozessordnung Anwendung finden sollten. Nach der Schiedsklausel habe sich an die erfolglose Durchführung des Mediationsverfahrens ein Verfahren vor einem Schiedsgericht anschließen sollen. Das vorgesehene Schiedsverfahren habe durch das von ihm, dem Antragsgegner, nur zur Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung durchgeführte Schlichtungsverfahren nicht ersetzt werden können, da die Schlichtungsstelle keine rechtsverbindliche Entscheidung habe treffen können. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts entspreche dem Willen der Parteien. Einer Verständigung auf den zuvor als Schlichter tätigen Rechtsanwalt Dr. Q. als Schiedsrichter hätten sich die Antragsteller im Schlichtungsverfahren widersetzt und dessen Bestellung sei von ihm, dem Antragsgegner, nach der Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer N. auch nicht einklagbar gewesen. Bei dem deshalb nach den gesetzlichen Regeln eingesetzten Schiedsgericht handele es sich, da die beiden Beisitzer als Rechtsanwälte tätig seien, um ein "Anwaltsschiedsgericht" im Sinne von § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags. Die vor dem Schiedsgericht geltend gemachten Ansprüche seien auch vollumfänglich von der Schiedsklausel in § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags umfasst. Die dort erwähnten "Unstimmigkeiten" erfassten auch die Durchsetzung von Ansprüchen, zumal verbleibende Streitigkeiten nach der vertraglichen Regelung unter Ausschluss des Rechtswegs durch ein Schiedsgericht hätten entschieden werden sollen. Zu derartigen Streitigkeiten im Sinne von § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags zählten nach den zutreffenden Erwägungen des Schiedsgerichts auch Ansprüche aus dem Vertrag über freie Mitarbeit, zumal dort die Vertragsparteien ebenfalls – wie im Praxiskauf- und Darlehensvertrag – als Veräußerer und Erwerber bezeichnet worden seien. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass es regelmäßig dem Parteiwillen entspreche, sämtliche Streitigkeiten im Rahmen der Vertragsabwicklung einheitlich durch ein Gericht entscheiden zu lassen. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall. Dass die beiden Verträge vom 30.11.2003 als Einheit behandelt werden müssten, ergebe sich aus deren Zustandekommen. So hätten die Antragsteller im Schiedsverfahren selbst ausgeführt, dass ein Erwerb der Rechtsanwaltskanzlei bei Rückzug des Antragsgegners wegen der personenbezogenen Mandatierungen ein erhebliches wirtschaftliches Risiko dargestellt hätte und sie deshalb darauf gedrungen hätten, dass der Antragsgegner im Rahmen einer freien Mitarbeit weiterhin rechtsberatend als Anwalt tätig werde. Dementsprechend hätten sich die Antragsteller auch bezüglich der im Hinblick auf die freie Mitarbeit geltend gemachten Ansprüche auf die in § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags vorgesehenen Mediations- und Schlichtungsverfahren eingelassen und im Schiedsverfahren die Aufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag über freie Mitarbeit erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Der Antrag auf gerichtliche Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist gemäß § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO statthaft. Soweit die Antragsteller des Weiteren die Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens begehren, ist dieses Verlangen ausweislich der – ausschließlich auf § 1040 ZPO gestützten - Antragsbegründung nicht als eigenständiger (wegen erfolgter Bildung des Schiedsgerichts nach § 1032 Abs. 2 ZPO unstatthafter) Antrag zu werten. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß den §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; 1025 Abs. 3 ZPO für die gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sachlich und örtlich zuständig. Die Antragsteller haben innerhalb eines Monats, nachdem ihnen der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 23.06.2010 zugestellt worden ist, und damit gemäß § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO fristgerecht eine Entscheidung über dessen Zuständigkeit beantragt. In der Sache hat der Antrag auf gerichtliche Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts keinen Erfolg. Das Schiedsgericht ist auf Grund der Schiedsklausel in § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags vom 30.11.2003 (Anlage 2) für die Entscheidung über die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26.03.2010 geltend gemachten Ansprüche zuständig. § 9 S. 2 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags, wonach die aus dem Vertrag resultierenden Streitigkeiten durch ein Anwaltsschiedsgericht entschieden werden sollen, enthält eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO. Jene Vertragsbestimmung zielt erkennbar nicht auf eine Beschränkung der Verfolgbarkeit vertraglicher Ansprüche dergestalt ab, dass diese nur in einem Mediations- und/oder Schlichtungsverfahren geltend gemacht werden können. Sowohl der Betitelung von § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags mit "Schiedsgericht" als auch dem Verweis auf ein Anwaltsschiedsgericht in § 9 S. 2 lässt sich entnehmen, dass die Parteien bei Scheitern einer einvernehmlichen Regelung und eines Mediationsverfahrens, wie in § 9 S. 1 vorgesehen, die Durchführung eines gerichtlichen, mit einem vollstreckungsfähigen Titel endenden Verfahrens gewünscht haben. Demgegenüber ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass die Parteien die Schaffung eines vollstreckungsfähigen Titels in vertraglichen – für sie jeweils wirtschaftlich bedeutsamen – Angelegenheiten ausschließen wollten. Vielmehr lässt auch die Systematik von § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags darauf schließen, dass die Parteien im Fall des Scheiterns der gütlichen Beilegung einer vertraglichen Auseinandersetzung aus eigenem Bemühen oder mit Hilfe eines Mediators (§ 9 S. 1) die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung bestehender Ansprüche (§ 9 S. 2) schaffen wollten. Unter diesen Umständen bestehen für die Behauptung der Antragsteller, bei der Benennung eines Anwaltsschiedsgerichts in § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags handele es sich um eine übereinstimmende Falschbezeichnung der – bei Vertragsabschluss um die Nichtexistenz einer solchen Institution wissenden und tatsächlich die Ständige Schlichtungsstelle bei der Rechtsanwaltskammer N. meinenden – Parteien, keine Anhaltspunkte. Die gleich zweimal auf ein Schiedsgericht abstellende Vertragsregelung kann die Vermutung der Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen. Gegen eine irrtümlich unzutreffende Bezeichnung der angeblich tatsächlich gewollten Schlichtungsstelle spricht zudem, dass es sich bei den Parteien um rechtskundige Anwälte handelt, die mit der Wichtigkeit exakter Bezeichnungen vertraut sind. Hinzu kommt, dass als Verfahrensordnung nicht etwa auf die Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer N. Bezug genommen worden ist, sondern die anwendbaren Regeln nicht weiter konkretisiert worden sind. Im Übrigen haben die Antragsteller in ihrem an das Schiedsgericht gerichteten Schriftsatz vom 27.05.2010 (Anlage AG 1) selbst vorgetragen, dass die Formulierung in § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags auf der (irrigen) Mitteilung des Antragstellers während der Vertragsverhandlungen, es bestehe ein Anwaltsschiedsgericht nebst zugehöriger Verfahrensordnung der Rechtsanwaltskammer N., beruht habe. Ihre davon abweichende Behauptung im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller nicht weiter erläutert, insbesondere die Umstände und Gründe für die angebliche Falschbezeichnung der tatsächlich gewollten Schlichtungsstelle nicht benannt. Demgegenüber hat der Antragsgegner die Einleitung des Schlichtungsverfahrens im Anschluss an das Mediationsverfahren damit erklärt, er habe sämtliche Möglichkeiten zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Beendigung der Streitigkeiten ausschöpfen wollen. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Antragsgegner bei der Anrufung der Ständigen Schlichtungsstelle ausweislich seines Schriftsatzes vom 28.01.2008 (Anlage 5) zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags verpflichtet gesehen hat. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass der Antragsgegner das Schlichtungsverfahren als von § 9 abschließend neben der Mediation erfasstes Verfahren angesehen hat. Vielmehr hat er im Schriftsatz vom 28.01.2008 darauf verwiesen, dass das Schlichtungsverfahren notfalls in Vorbereitung einer Schiedsklage erfolgen solle. Die Regelung in § 9 S. 1 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags lässt sich auch nicht dahin auslegen, dass den Parteien nach der erfolglosen Durchführung eines Mediations- und/oder Schlichtungsverfahrens der Zugang zu den staatlichen Gerichten offen stehen sollte. Insoweit ist in der vorgenannten Bestimmung der ordentliche Rechtsweg ausdrücklich generell ausgeschlossen worden. Die Schiedsvereinbarung in § 9 S. 2 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags ist unbeschadet dessen wirksam und durchführbar, dass die Rechtsanwaltskammer N. das in der vorgenannten Bestimmung angeführte Anwaltsschiedsgericht nebst zugehöriger Verfahrensordnung nicht unterhält. Schiedsklauseln sind nach den für alle Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen auszulegen, so dass bei der Ermittlung des Willens der Parteien, ausgehend vom Wortlaut, alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen sind, insbesondere die Interessen der Parteien und die von ihnen verfolgten Zwecke, soweit sie gegenseitig bekannt waren. Dabei gelangen auch die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zur Anwendung (vgl. OLG Karlsruhe vom 04.04.2007 – 1 U 232/06 – Rn. 37; OLG Frankfurt vom 04.09.2003 – 3 Sch 1/03 – Rn. 34, jeweils zitiert nach juris). Die Nichtexistenz einer benannten Schiedsgerichtsorganisation macht das Schiedsverfahren deshalb grundsätzlich nicht unzulässig, da es den Parteien bei der Vereinbarung eines institutionellen Schiedsgerichts regelmäßig primär auf die schiedsrichterliche Streiterledigung und weniger auf die handelnden Personen ankommt (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 8 Rn. 13). In einem solchen Fall ist die dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechende Rechtsfolge regelmäßig die Anpassung der Schiedsvereinbarung an die bestehenden Verhältnisse (vgl. Schwab/Walter a.a.O.; Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 1029 Rn. 101). Entsprechendes gilt, wenn die in der Schiedsklausel erwähnte Verfahrensordnung nicht besteht (vgl. OLG Frankfurt vom 24.10.2006 – 26 Sch 6/06 – Rn. 16, zitiert nach juris). Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Die Parteien haben den Umstand, dass bei der Rechtsanwaltskammer N. ein Anwaltsschiedsgericht nebst zugehöriger Verfahrensordnung nicht eingerichtet ist, nach den vorstehenden Ausführungen nicht bedacht. Bei Heranziehung ihres mutmaßlichen Willens ist davon auszugehen, dass die Parteien auch bei Kenntnis dieses Umstands eine schiedsgerichtliche Streiterledigung unter Ausschluss der Zuständigkeit staatlicher Gerichte angestrebt hätten. Dafür spricht ihre erkennbare Interessenlage, interne Streitigkeiten im Rahmen der Kanzleiübergabe und -nahme sowie dabei gegebenenfalls zu Tage tretende persönliche und wirtschaftliche Aspekte nicht im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens auszutragen. Des Weiteren zeigt der Umstand, dass sich die Parteien vor der in § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags getroffenen Vereinbarung nicht über die Zusammensetzung und Verfahrensweise eines etwaigen Anwaltsschiedsgerichts informiert haben, dass es ihnen vorrangig auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens und nicht auf die Streitentscheidung gerade durch ein bei der Rechtsanwaltskammer N. nach bestimmten Regeln eingerichtetes spezielles Anwaltsschiedsgericht ankam. Dafür spricht auch, dass der generelle Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs in § 9 des Vertrags ausdrücklich aufgenommen worden ist. Nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung ist anzunehmen, dass die Parteien bei Kenntnis von der Nichtexistenz eines nach einem Regelwerk der Rechtsanwaltskammer N. agierenden Anwaltsschiedsgerichts die Zuständigkeit eines nach der Bestimmungen der Zivilprozessordnung tätig werdenden, im Bezirk des Oberlandesgericht Köln ansässigen Schiedsgerichts vereinbart hätten. Indem die Parteien in § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags auf die Rechtsanwaltskammer N. Bezug genommen haben, haben sie die aus ihrer Sicht bestehende Bedeutung der Ortsnähe eines gegebenenfalls anzurufenden Schiedsgerichts offenbart. Eine solche Ortsnähe entspricht der Interessenlage der in Y. ansässigen Parteien im Hinblick auf die dortige Lage der veräußerten Rechtsanwaltskanzlei und der damit einher gehenden dortigen Ansässigkeit jedenfalls eines erheblichen Anteils des übergebenen Mandantenstamms. Dann aber ist die Befassung einer ortsnahen Institution wie dem nunmehr gebildeten Schiedsgericht vom mutmaßlichen Willen der Parteien getragen. Die von den Parteien ausweislich ihres vertraglichen Wunschs nach der Anrufung eines Anwaltsschiedsgerichts angestrebte schiedsrichterliche Mitwirkung von Rechtsanwälten ist auch nach den im vorliegenden Schiedsverfahren anwendbaren Regeln der Zivilprozessordnung gewährleistet. So konnten die Parteien gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Schiedsgerichts nehmen und danach eine schiedsrichterliche Mitwirkung mindestens einer überwiegenden Anzahl von Rechtsanwälten – wie letztendlich auch tatsächlich erfolgend - sicherstellen. Dass die Anwendbarkeit besonderer Verfahrensregeln für die Parteien im Übrigen keine besondere Bedeutung hatte, zeigt sich daran, dass diese sich vor Abschluss des Praxiskauf- und Darlehensvertrags nicht näher über die ihrer (irrigen) Ansicht nach bestehende Verfahrensordnung der Rechtsanwaltskammer N. informiert haben. Mit ihrem Einwand, das Schiedsgericht sei im Hinblick auf den als Schiedsrichter zu bestellenden, im vorangegangenen Schlichtungsverfahren tätigen Rechtsanwalt Dr. Q. falsch besetzt, können die Antragsteller im vorliegenden Verfahren über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht gehört werden. Im Übrigen haben sie es ausweislich des Protokolls über die Schlichtungsverhandlung vom 17.11.2008 (Anlage 6) abgelehnt, mit dem Schlichter Dr. Q. gemäß Art. 5 Abs. 7 der Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer N. (Anlage 17) einen Schiedsrichtervertrag abzuschließen. Auch haben sie auf die nachfolgenden Anfragen des Antragsgegners vom 12.06.2009 (Anlage 7) und 24.07.2009 (Anlage 9) nicht auf die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Q. als Schiedsrichter hingewirkt. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts umfasst in persönlicher Hinsicht die Streitigkeiten zwischen den Parteien. Der Antragsgegner hat die Schiedsvereinbarung in § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags zwar nicht mit den Antragstellern persönlich, sondern mit der zwischen diesen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossen. Da die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft analog § 128 S. 1 HGB persönlich haften (vgl. dazu Sprau in: Palandt, BGB, 69. Auflage, § 714 Rn. 12), bindet eine von der Gesellschaft abgeschlossene Schiedsvereinbarung aber auch deren Gesellschafter (vgl. Lachmann in: Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage, Rn. 505; Schwab/Walter a.a.O. Kap. 7 Rn. 35). In sachlicher Hinsicht erstreckt sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf sämtliche vom Antragsgegner im Schiedsverfahren geltend gemachte Ansprüche. Von der Schiedsklausel in § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags sind nicht nur aus jenem Vertrag resultierende mögliche Ansprüche auf Rückzahlung des verzinslichen Darlehens sowie auf Auszahlung abgerechneter Mandate, sondern auch aus dem Vertrag über freie Mitarbeit folgende Ansprüche auf Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Beteiligung an einem sich daraus gegenüber dem Jahr 2003 ergebenden Mehrumsatz sowie ein etwaiger Anspruch des Antragsgegners auf eine finanzielle Beteiligung der Antragsteller an den Kosten des Schlichtungsverfahrens erfasst. α) Die Schiedsklausel in § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags erfasst nach ihrem Wortlaut vertragliche Streitigkeiten, die sich unter anderem aus Unstimmigkeiten der Parteien im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung ergeben. Zu derartigen Unstimmigkeiten zählen nach allgemeinem Sprachverständnis auch Auseinandersetzungen der Parteien über die Berechtigung aus dem Vertrag geltend gemachter Ansprüche. Zu derartigen mit der Vertragsdurchführung einher gehenden Ansprüchen gehören die vom Antragsgegner im Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche. Die von diesem zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung ändert nichts daran, dass sich die Berechtigung während des laufenden Vertragsverhältnisses oder in Folge der Kündigung entstandener Ansprüche nach den vertraglichen Regelungen beurteilt. Sofern die Antragsteller hiervon abweichend behaupten, die Parteien hätten vertragliche Ansprüche nicht dem ordentlichen Rechtsweg entziehen wollen, ist eine solche Einschränkung in der Schiedsklausel – für welche die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit streitet - noch nicht einmal angedeutet. Die Antragsteller haben auch nicht konkret dargelegt, welche nach Unstimmigkeiten verbleibenden Streitigkeiten, wenn nicht Auseinandersetzungen über die vertraglich geregelten Ansprüche und Verbindlichkeiten, der Schiedsvereinbarung ansonsten unterfallen sollen. Stattdessen haben sie sich im Hinblick auf vom Antragsgegner geltend gemachte vertragliche Ansprüche – hinsichtlich derer nach den eigenen Ausführungen der Antragsteller in der Antragsschrift Unstimmigkeiten aufgetreten waren - auf das in § 9 S. 1 der Schiedsklausel vorgesehene, einem Schiedsverfahren vorgeschaltete Mediationsverfahren eingelassen. β) Von der Schiedsklausel sind nicht nur aus dem Praxiskauf- und Darlehensvertrag resultierende Ansprüche, sondern auch solche aus dem Vertrag über freie Mitarbeit (Anlage 3) erfasst. Zwar bezog sich die Schiedsvereinbarung in § 9 S. 2 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags für sich genommen nur auf Streitigkeiten "aus diesem Vertrag" und enthielt der Vertrag über freie Mitarbeit demgegenüber keine eigene Schiedsklausel. Die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ergibt jedoch, dass die Schiedsvereinbarung auch aus der freien Mitarbeit des Antragsgegners in der Kanzlei der Antragsteller resultierende Ansprüche erfassen sollte. Schiedsvereinbarungen sind nach ihrem Sinn und Zweck grundsätzlich weit auszulegen (vgl. OLG München NJW 2005, 832; Lachmann a.a.O. Rn. 472; Geimer a.a.O. Rn. 77 f.). Dies entspricht dem regelmäßigen Interesse der Parteien an einer umfassenden Streiterledigung vor einem einheitlichen Gericht (vgl. OLG Stuttgart vom 06.03.2001 – 12 U 158/00 – Rn. 29, zitiert nach juris). Deshalb kann die Auslegung dazu führen, dass bei mehreren Verträgen die Schiedsvereinbarung bezüglich des einen Vertrags sich auch auf den anderen erstreckt. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn die Verträge in einem inneren Zusammenhang stehen und als wirtschaftliche Einheit zu werten sind (vgl. OLG München a.a.O. S. 833; OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 30; Lachmann a.a.O. Rn. 482). Nach diesen Grundsätzen ist von einer Geltung der Schiedsklausel nicht nur für Ansprüche aus dem Praxiskauf- und Darlehensvertrag, sondern auch für solche aus dem Vertrag über freie Mitarbeit auszugehen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem zeitgleichen Abschluss beider Verträge am 30.11.2003 zwischen denselben Parteien, sondern insbesondere aus dem engen inhaltlichen und sachlichen Zusammenhang des Vertrags über freie Mitarbeit mit dem Praxiskauf- und Darlehensvertrag. So haben die Parteien in § 1 Abs. 7 S. 2 des Vertrags über freie Mitarbeit geregelt, dass die Rechte und Pflichten aus jenem Vertrag als weitere Hauptpflichten in Gegenseitigkeit zum Kauf- und Darlehensvertrag gelten sollten. Dadurch sind die sich aus dem Mitarbeitervertrag ergebenden Verpflichtungen der Antragsteller nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den – der dortigen Schiedsklausel unterfallenden - Verbindlichkeiten aus dem Praxiskauf- und Darlehensvertrag gleich gestellt worden. Dass die Parteien den Vertrag über freie Mitarbeit als Ergänzung des Praxiskauf- und Darlehensvertrags angesehen haben, haben sie weiter durch die durchgehende Bezeichnung der Vertragsparteien als Veräußerer und Erwerber auch im Mitarbeitervertrag verdeutlicht. Weiter ist die enge Verbindung zwischen beiden Verträgen durch die in § 2 Abs. 3 des Vertrags über freie Mitarbeit geregelte Möglichkeit, unter bestimmten Umständen Restdarlehensansprüche des Antragsgegners mit Netto-Minderumsätzen der Rechtsanwaltskanzlei zu verrechnen, betont worden. Darüber hinaus war als Zweck der freien Mitarbeit in § 1 des Mitarbeitervertrags die Realisierung des Goodwill, die Sicherung der laufenden Mandate und die Einführung der Antragsteller in den Mandantenstamm des Antragsgegners mit dem Ziel der höchstmöglichen Umsetzung des Goodwill – der einen maßgeblichen Bestandteil des wirtschaftlichen Werts der veräußerten Rechtsanwaltskanzlei ausmachte – ausgewiesen. Dementsprechend haben die Antragsteller im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 02.07.2010 (Anlage AG 7) selbst erläutert, dass sie sich zum Abschluss des Praxiskauf- und Darlehensvertrags nur unter der Bedingung bereit erklärt haben, dass der Antragsgegner für sie nach der Übernahme der Rechtsanwaltskanzlei für eine mehrjährige Übergangszeit als freier Mitarbeiter tätig werde. Im Hinblick darauf ist von dem in § 7 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags vorgesehenen Wettbewerbsverbot von vornherein eine Tätigkeit des Antragsgegners als freier Mitarbeiter auf der Basis einer Vereinbarung mit der Gesellschaft der Antragsteller ausgenommen worden. Den Formulierungen, der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Vertrags über freie Mitarbeit lässt sich deshalb entnehmen, dass dieser nach der Interessenlage der Parteien eine gleichwertige und unabdingbare Ergänzung zum Praxiskauf- und Darlehensvertrag darstellte und in Folge dessen eine wirtschaftliche Einheit mit diesem bildete. Dann aber ergibt die Auslegung, dass die in § 9 S. 2 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags enthaltene Schiedsvereinbarung auch für Ansprüche aus dem Vertrag über freie Mitarbeit gilt. Dafür spricht weiter, dass ein sachlicher Grund für die Aufsplittung der Rechtsverfolgung in vor dem Schiedsgericht geltend zu machende Ansprüche aus dem Praxiskauf- und Darlehensvertrag sowie vor dem staatlichen Gericht einzuklagende Ansprüche aus dem Vertrag über freie Mitarbeit nicht erkennbar ist. Vielmehr lag nahe, dass in auftretende Streitigkeiten über den bestehenden und zu sichernden ideellen Wert der veräußerten Rechtsanwaltskanzlei auch zwischen den Parteien streitige Fragen über den Umfang und die Qualität der freien Mitarbeit des Antragsgegners einfließen würden. Dementsprechend haben die Antragsteller in ihrem im Schiedsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 02.07.2010 (Anlage AG 7) die aus ihrer Sicht nicht bestehenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Praxiskauf- und Darlehensvertrag damit begründet, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner freien Mitarbeit nicht für die Erhaltung des Mandantenstamms und des ideellen Werts der Anwaltskanzlei Sorge getragen habe, und in diesem Zusammenhang auf einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Vergütung der freien Mitarbeit und dem Praxiskauf- und Darlehensvertrag verwiesen. Insoweit hatten sie auch schon zuvor keine Einwände dagegen erhoben, dass in das nach § 9 S. 1 der Schiedsklausel vor einem Schiedsverfahren vorgesehene Mediationsverfahren vom Antragsgegner geltend gemachte Ansprüche sowohl aus dem Praxiskauf- und Darlehensvertrag als auch aus dem Vertrag über freie Mitarbeit einbezogen worden sind. Sofern die Antragsteller deshalb nunmehr im vorliegenden Verfahren pauschal und ohne nähere Begründung anführen, die Parteien hätten die Ansprüche aus dem Vertrag über freie Mitarbeit bewusst dem Schiedsverfahren entzogen, findet diese Behauptung im Gesamtgefüge der beiden Verträge vom 30.11.2003 keine hinreichende Stütze. γ) Der Schiedsklausel in § 9 des Praxiskauf- und Darlehensvertrags unterfällt auch der vom Antragsgegner im Schiedsverfahren geltend gemachte Anspruch auf Beteiligung der Antragsteller an den Kosten des Schlichtungsverfahrens. Das Schlichtungsverfahren fügt sich in den Regelungsgehalt des § 9, wonach die Parteien bestehende Streitigkeiten möglichst gütlich beilegen sollen, bevor sie ein Gericht anrufen. Dann aber umfasst die Schiedsvereinbarung in § 9 S. 2 auch Ansprüche, die in Umsetzung des in § 9 S. 1 zum Ausdruck kommenden Vorrangs von einvernehmlichen Lösungsversuchen der Parteien entstanden sind. Die vollumfängliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die vom Antragsgegner im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche besteht unbeschadet dessen, dass der Antragsgegner hinsichtlich der nunmehr verlangten Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 kein weiteres Mediationsverfahren durchgeführt hat. Jener Gesichtspunkt betrifft nicht die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern diejenige eines insoweit bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses des Antragsgegners für die Durchführung eines Schiedsverfahrens. Gegen die Notwendigkeit zur nochmaligen Anrufung eines Mediators spricht im Übrigen, dass die Antragsgegner die im Mediationsverfahren getroffene Vereinbarung vom 23.06.2006 nicht anerkennen und die Zurückweisung der gesamten Schiedsklage beantragen. Unter diesen Umständen steht kaum zu erwarten, dass ein weiteres Mediationsverfahren zur endgültigen Beilegung des Streits der Parteien über die Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 führen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gegenstandswert : bis 40.000,00 EUR (Interesse der Antragsteller an der Verhinderung einer Entscheidung durch das Schiedsgericht, vgl. Herget in: Zöller a.a.O. § 3 Rn. 16 "Schiedsrichterliches Verfahren")