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II ZR 209/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 209/09 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 709 Abs. 2; HGB §§ 105, 161; GmbHG § 47 Abs. 1 Ist im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft geregelt, dass über be- stimmte Beschlussgegenstände nicht die Mehrheit der abgegebenen, sondern die Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet, und ergibt die Auslegung des Gesellschaftsvertrags, dass die Mehrheit der anwesenden Stimmen als Mehrheit aller teilnehmenden und nicht als Mehrheit der mit Ja oder Nein stim- menden Gesellschafter zu verstehen ist, sind bei schriftlicher Beschlussfassung mit den „anwesenden“ Gesellschaftern im Regelfall nicht alle, sondern nur die Gesellschafter gemeint, die sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Juli 2009 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger zu 3 ist unmittelbarer Kommanditist der Beklagten, einem ge- schlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, an der sich ursprünglich mehr als 2000 Anleger als unmittelbare Kommanditis- ten oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin beteiligt hat- ten. Die Nebenintervenientin ist als geschäftsführende Kommanditistin der Be- 1 - 3 - klagten ebenso wie die beiden Komplementäre jeweils allein zur Geschäftsfüh- rung und Vertretung der Beklagten berechtigt und verpflichtet. Der Gesellschaftsvertrag enthält in §§ 16, 17 zur Beschlussfassung unter anderem folgende Regelungen: § 16 Gegenstand der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere für folgende Be- schlussfassungen zuständig: … f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages … 2. Soweit Beschlüsse nach lit. a), c), f), g), j), k), und l) gefasst werden, bedarf es einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen. Sind 75 % der Gesellschaftsanteile auf fünf oder weniger Personen vereinigt, tritt an die Stelle der ¾ Mehrheit die 9/10 Mehrheit. Sind 90 % oder mehr der Gesellschaftsanteile auf fünf oder weniger Personen vereinigt, sind die vorgenannten Beschlüsse einstimmig zu fassen. § 17 Beschlussfassung 1. Beschlüsse können in Gesellschafterversammlungen oder im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden. 2. … Ein Beschluß im Wege der schriftlichen Abstimmung kommt nur zustande, wenn mindestens 10 % der Stimmen aller Gesellschafter an der Abstimmung teilnehmen. 3. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in die- sem Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Stimment- haltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. … Seit November 2005 unterbreitete die F. GmbH den Kommanditisten das Angebot, ihre Fondsanteile gegen 2 3 - 4 - Zahlung eines Teilbetrags der ursprünglichen Beteiligungssumme zu erwerben. Im September 2006 schlug die Streithelferin den Gesellschaftern vor, § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags (im Folgenden: GV) in schriftlicher Abstim- mung dahingehend zu ändern, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV ersatzlos auf- gehoben werden. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 teilte die Streithelferin den Gesellschaftern mit, dass die Beschlussanträge mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden seien; an der Abstimmung hätten sich 80,38 % der Gesellschafter beteiligt, die Beschlüsse seien mit einer Mehrheit von 76,83 % und von 77,53 % gefasst worden. Die Kläger haben beantragt, die Be- schlüsse wegen formeller und materieller Beschlussmängel für nichtig zu erklä- ren, hilfsweise die Nichtigkeit der Beschlüsse festzustellen. Das Landgericht hat zunächst dem Hauptantrag durch Versäumnisurteil entsprochen, jedoch auf den Einspruch der Beklagten dieses aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers zu 3 (im Folgenden: Kläger) unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung festgestellt, dass die ge- fassten Beschlüsse nichtig sind. Hiergegen richtet sich die von dem erkennen- den Senat zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt, soweit zum Nachteil der Beklagten ent- schieden wurde, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei- sung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 4 5 - 5 - Die Änderungsbeschlüsse seien unwirksam, weil sie nicht mit der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV erforderlichen Stimmenmehrheit gefasst worden seien. Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 GV müssten bei den § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unterworfenen Beschlussgegenständen sowohl bei Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung als auch bei schriftlicher Beschlussfassung 75 % der anwesenden Gesellschafter mit Ja stimmen. Dies seien bei einer Versamm- lung 75 % der Erschienenen, bei schriftlicher Abstimmung 75 % aller Gesell- schafter, da bei schriftlicher Abstimmung alle Gesellschafter als „anwesend“ anzusehen seien. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die angefochtenen Änderungsbeschlüsse sind mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV festgelegten Stimmenmehrheit gefasst worden. 1. Die Klage ist zu Recht gegen die Gesellschaft erhoben worden. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommandit- gesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 25 mwN). Dies ist hier aber der Fall. Nach § 17 Abs. 7 GV ist eine Klage gegen die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses gegen die Gesell- schaft zu richten. 2. Die in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV genannten Beschlüsse sind, wie das Be- rufungsgericht außerdem mit Recht angenommen hat, einer schriftlichen Be- schlussfassung zugänglich. Nach § 17 Abs. 1 GV können Beschlüsse sowohl in der Gesellschafterversammlung als auch in schriftlicher Abstimmung gefasst werden. Ob dies auch für die in § 16 Abs. 3 GV genannten Gegenstände (Ge- 6 7 8 9 - 6 - nehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung von Jahres- und Liquiditätsüberschüssen) gilt, kann dahinstehen. Jedenfalls kann § 16 GV nicht entnommen werden, dass eine Beschlussfassung in schriftlicher Abstim- mung über die Beschlussgegenstände des § 16 Abs. 2 GV ausgeschlossen sein soll, die nicht unter § 16 Abs. 3 GV fallen. Der Begriff „Gesellschafterver- sammlung“ im Sinn von § 16 GV meint - ebenso wie in § 17 Abs. 3 GV - nicht die Versammlung der erschienenen Gesellschafter, sondern die Gesellschafter als Organ der Gesellschaft. Andernfalls wäre § 17 Abs. 1 GV weitgehend be- deutungslos, da § 16 Abs. 1 GV auch Beschlüsse über Rechtsgeschäfte um- fasst, für die der Gesellschaftsvertrag die Zustimmung der Gesellschafterver- sammlung vorschreibt. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verlangt jedoch § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bei schriftlicher Abstimmung über die in § 16 Abs. 2 GV ge- nannten Beschlussgegenstände für das Zustandekommen eines Beschlusses nicht eine ¾-Mehrheit aller, sondern lediglich eine ¾-Mehrheit der an der Ab- stimmung teilnehmenden Gesellschafter, weil unter „anwesenden“ Stimmen im Sinne dieser Vorschrift nicht sämtliche, sondern die an der schriftlichen Ab- stimmung teilnehmenden Gesellschafter der Beklagten zu verstehen sind. Das kann der Senat selbst feststellen, da der Gesellschaftsvertrag der Beklagten als Publikumsgesellschaft objektiv auszulegen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12 mwN; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 8). a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Mehrheit der anwesenden Stimmen im Sinn von § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bei Be- schlussfassung in der Versammlung ebenso wie bei schriftlicher Abstimmung als Mehrheit aller teilnehmenden und nicht als Mehrheit der mit Ja oder Nein 10 11 - 7 - abstimmenden Gesellschafter zu verstehen ist. Diese Auslegung ist entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb fehlerhaft, weil nach der Rechtspre- chung des Senats in einer eher körperschaftlich strukturierten Publikumsgesell- schaft mit einer Vielzahl von Mitgliedern nicht nur personengesellschaftsrechtli- che, sondern auch kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden können, so auch § 47 Abs. 1 GmbHG. Nach dieser Vorschrift ist die Mehrheit nicht nach der Zahl der stimmberechtigten Gesellschafter, sondern ausschließ- lich nach der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen unter Außerachtlassung der Enthaltungen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 30. März 1998 - II ZR 20/97, ZIP 1998, 859, 861; Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 308/87, BGHZ 104, 66, 74 f.). Ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 GmbHG (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2004 - II ZR 50/02, ZIP 2004, 804, 805; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 24) kann auch der Gesell- schaftsvertrag einer Personengesellschaft über diese Vorschrift hinausgehende gesteigerte Mehrheitserfordernisse aufstellen. Soll jedoch abweichend von den geltenden kapitalgesellschaftsrechtlichen Grundsätzen nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden, sollen also nicht nur die Ja- und Nein- Stimmen, sondern auch die Enthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen zählen, muss dies allerdings aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorge- hen, weil derjenige, der sich der Stimme enthält, seine Unentschiedenheit be- kunden und gerade nicht mit Nein stimmen will (BGH, Urteil vom 12. Januar 1987 - II ZR 152/86, ZIP 1987, 635, 636 zum Verein). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 GV entscheidet über die dort genannten Beschlussgegenstände - anders als im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 Satz 1 GV, der auf die ab- gegebenen Stimmen abstellt, zu denen Enthaltungen nicht gehören (§ 17 Abs. 3 Satz 2 GV) - die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Zwar kann die Auslegung des Gesellschaftsvertrags trotz eines solchen Wortlauts der Be- 12 - 8 - stimmung zu dem Ergebnis führen, dass die abgegebenen Stimmen maßgeb- lich und Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen sind (BGH, Urteil vom 12. Januar 1987 - II ZR 152/86, ZIP 1987, 635, 636; vgl. auch Urteil vom 25. Januar 1982 - II ZR 164/81, BGHZ 83, 35, 36 f. zu § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung). Anders als in der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Senats (BGH, Urteil vom 12. Januar 1987 - II ZR 152/86, ZIP 1987, 635 zur Auslegung einer Vereinssatzung) bestehen hier aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Formulierung in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV lediglich um eine Ungenauigkeit des Ausdrucks handelt. Vielmehr spricht alles dafür, dass den unterschiedlichen Formulierungen in § 17 Abs. 3 Satz 1 GV und § 16 Abs. 2 Satz 1 GV eine gewollte inhaltliche Unter- scheidung zugrunde liegt. Abgesehen davon, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 GV da- rauf hinweist, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen kann und damit eine abweichende Regelung ausdrücklich zulässt, handelt es sich bei den § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unterfallenden Beschlussgegenständen für die Ge- sellschafter um Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, für die der Ge- sellschaftsvertrag in § 16 Abs. 2 Satz 1 ein höheres Mehrheitserfordernis auf- stellt als für weniger einschneidende Beschlussgegenstände. b) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind jedoch bei schriftli- cher Beschlussfassung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 GV nicht alle, sondern nur die Gesellschafter gemeint, die sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen. Gegen die vom Berufungs- gericht für richtig gehaltene Auslegung spricht schon, dass § 17 Abs. 2 Satz 2 GV für die Beschlussfassung in schriftlicher Abstimmung ausdrücklich eine Teilnahme von mindestens 10 % aller Gesellschafter verlangt. Hätte der Ge- sellschaftsvertrag auch bei schriftlichen Abstimmungen über die in § 16 Abs. 2 genannten Beschlussgegenstände eine bestimmte Mehrheit aller - und nicht nur der teilnehmenden - Gesellschafter fordern wollen, wäre zu erwarten, dass die- 13 - 9 - ser Wille in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV ebenso unmissverständlich Ausdruck gefun- den hätte wie in dem folgenden § 17 Abs. 2 Satz 2 GV. Insbesondere steht der vom Berufungsgericht befürworteten Auslegung entgegen, dass für die in § 16 Abs. 2 GV genannten Beschlussgegenstände im schriftlichen Verfahren ein wesentlich höheres Maß an Zustimmung gefordert würde als bei Abstimmung in der Versammlung. Während es bei der Abstim- mung über einen unter § 16 Abs. 2 GV fallenden Gegenstand in der Versamm- lung für eine positive Beschlussfassung schon genügte, dass 3 von 4 erschie- nenen Gesellschaftern mit Ja stimmten, fehlte es bei schriftlicher Abstimmung selbst dann an der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV erforderlichen Mehrheit, wenn sich - wie hier - mehr als 80 % aller Gesellschafter an der Abstimmung beteili- gen und der Beschluss eine Mehrheit von über 76 % der teilnehmenden Gesell- schafter findet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die aus sei- nem Verständnis des § 16 Abs. 2 Satz 1 GV folgenden gesteigerten Anforde- rungen an eine positive Beschlussfassung bei schriftlicher Abstimmung gegen- über der Beschlussfassung in der Versammlung weder mit den Risiken einer schriftlichen Abstimmung noch mit der Bedeutung der in § 16 Abs. 2 GV ge- nannten Gegenstände rechtfertigen. Vielmehr läge ein nicht hinnehmbarer Wer- tungswiderspruch vor. Der mit jeder schriftlichen Beschlussfassung verbunde- nen Besonderheit, dass anders als bei einer Abstimmung in der Versammlung die Gesellschafter hier regelmäßig keine Gelegenheit haben, das Für und Wider zu erörtern und so auf den Willensbildungsprozess in der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, trägt der Gesellschaftsvertrag dadurch Rechnung, dass er für die Beschlussfassung in schriftlicher Abstimmung ein Teilnahmequorum von 10 % aller Gesellschafter bestimmt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GV). Dass § 16 Abs. 2 GV Beschlussgegenstände von besonderer Bedeutung betrifft, erklärt nicht, warum 14 15 - 10 - über dieses Quorum hinaus für die schriftliche Beschlussfassung eine breitere Zustimmung erforderlich sein sollte als bei Beschlussfassung in der Versamm- lung. Für einen solchen Willen ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag kei- ne hinreichenden Anhaltspunkte. Anders als das Berufungsgericht meint, be- steht auch bei schriftlicher Abstimmung zwischen der Mehrheit der anwesen- den (= teilnehmenden) und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Unter- schied. Auch derjenige, der an der schriftlichen Abstimmung teilnimmt, kann sich der Stimme enthalten. Dass Gesellschafter, die weder mit Ja noch mit Nein stimmen wollen, möglicherweise schon nicht an der schriftlichen Abstimmung teilnehmen und sich in diesem Fall die Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen annäherte, genügt hierfür nicht. III. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache noch nicht zur Endent- scheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses - gegebenenfalls nach ergän- zendem Parteivortrag - die weiter geltend gemachten Beschlussmängel prüfen und die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Be- schlüsse mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit gefasst worden und auch im Übrigen formell wirksam sind, wird es auf der zweiten Stu- fe den Einwand der Kläger zu prüfen haben, die Mehrheit habe sich mit den beanstandeten Beschlüssen treuwidrig über die Rechte der Minderheit hinweg- gesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 f. - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 16 f. - Schutzgemeinschaftsvertrag II). Der Gesellschaftsvertrag lässt Ände- 16 17 18 - 11 - rungen, um die es sich auch bei der Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV handelt, mit ¾-Mehrheit zu und knüpft die Geltung der in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV geregelten erhöhten Quoren an das Vorliegen bestimmter Vorausset- zungen. Eine Treuwidrigkeit der beschlossenen Änderungsbeschlüsse kann bei Hinzutreten besonderer Umstände anzunehmen sein. Ob solche Umstände vor- liegen, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - bisher nicht festgestellt. Das Berufungsgericht erhält durch die Zurückverwei- sung Gelegenheit, auf der Grundlage des Vortrags der Parteien dazu und zu den übrigen Rügen die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.07.2008 - 95 O 134/06 - KG, Entscheidung vom 27.07.2009 - 26 U 180/08 -