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II ZR 209/09

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 15. September 2011 31 Wx 363/11 BGB §§ 33, 71 Anforderungen an die Anmeldung einer Satzungsänderung eines Vereins Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 58 MittBayNot 1/2012 Rechtsprechung Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 12. BGB § 709 Abs. 2; HGB §§ 105, 161; GmbHG § 47 Abs. 1 (Auslegung einer Mehrheitenregelung bei Abstimmungen im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft) Ist im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft geregelt, dass über bestimmte Beschlussgegenstände nicht die Mehrheit der abgegebenen, sondern die Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet, und ergibt die Auslegung des Gesellschaftsvertrags, dass die Mehrheit der anwesenden Stimmen als Mehrheit aller teilnehmenden und nicht als Mehrheit der mit Ja oder Nein stimmenden Gesellschafter zu verstehen ist, sind bei schriftlicher Beschlussfassung mit den „anwesenden“ Gesellschaftern im Regelfall nicht alle, sondern nur die Gesellschafter gemeint, die sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen. BGH, Urteil vom 19.7.2011, II ZR 209/09 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist abgedruckt in MDR 2011, 1243 –1244 sowie abrufbar unter BeckRS 2011, 22983 . 13. BGB §§ 33 Abs. 1 Satz 2, 71 Abs. 1 (Anforderungen an die Anmeldung einer Satzungsänderung eines Vereins) Zum Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts bei der Anmeldung einer Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereinsregister. OLG München, Beschluss vom 15.9.2011, 31 Wx 363/11; mitgeteilt von Margaretha Förth, Richterin am OLG München Aus den Gründen: Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung der Ziffer 1 der Anmeldung vom 9.2.2011 betreffend der Änderung der Satzung des Beschwerdeführers nicht gegeben sind. 1. Zwar besteht entgegen der Auffassung des Registergerichts nicht deswegen ein Eintragungshindernis, da die zur Eintragung angemeldete Änderung des § 2 der Satzung nicht mit Zustimmung aller Mitglieder getroffen wurde. Ein solches Zustimmungserfordernis wäre gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB nur dann erforderlich, wenn durch den Beschluss der Mitgliederversammlung der Zweck des Vereins geändert worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. a) Gemäß § 33 Abs. 1 BGB erfordert nicht jede Satzungsänderung desVereins die Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Vereins, sondern nur solche, die den Zweck des Vereins ändern ( § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Damit kommt dem Erfordernis des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB eine mitglieder- und minderheitenschützende Aufgabe zu (Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 33 Rdnr. 8). Ob eine Satzungsänderung eine Änderung des Vereinszwecks beinhaltet, ist daher aus der Sicht und der Interessenslage des einzelnen Mitglieds zu bestimmen. Das Mitglied soll nicht vor jeder Änderung in der Betätigung des Vereins geschützt werden, sondern nur davor, dass sich der „Charakter des Vereins“ (Soergel/Hadding, a. a. O., Rdnr. 23), also der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit, d. h. die große Linie, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben ( BGHZ 96, 245 , 252 = MittBayNot 1986, 66 ), ändert. b) Zweck des Vereins ist vorliegend der Schutz und die Bewahrung der das Gebiet des A.-J. prägenden Architektur. Dieser wird nach Auffassung des Senats nicht durch die hier inmitten stehende Satzungsänderung in Form der Aufnahme des Zusatzes „und seiner angrenzenden Gebiete“ in seinem Kern geändert. Denn durch diesen Zusatz soll erkennbar nicht der Vereinszweck um den Schutz „sonstiger“ Architektur in Gebieten, die an den A.-J. angrenzen, erweitert werden (eine solche Unterstützungsmöglichkeit sieht bereits die „KannBestimmung“ in Nr. 3 der Satzung vor). Vielmehr bezweckt der Zusatz lediglich den Versuch einer geographischen Eingrenzung solcher Baudenkmäler, die von den Bauformen her von dem Vereinszweck (bereits) erfasst werden. 2. Gleichwohl hat das Registergericht die zur Eintragung angemeldete Satzungsänderung zu Recht zurückgewiesen, da die formellen Eintragungsvoraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Trotz Hinweis durch das Gericht wurde von dem Beschwerdeführer kein den Anforderungen i. S. d. § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB entsprechender vollständiger aktueller Satzungstext eingereicht. a) Gemäß der Neufassung des § 71 Abs. 1 Satz 3 BGB sind bei einer Satzungsänderung nunmehr der Anmeldung eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. Dabei müssen in dem Wortlaut der Satzung die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen ( § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB ). In formeller Hinsicht muss daher für einen Vollzug der zur Eintragung angemeldeten Satzungsänderung zusätzlich zum Änderungsbeschluss eine vollständige aktuelle Satzung eingereicht werden, wobei die „Satzungshistorie“ korrekt sein muss (vgl. Palandt/Ellenberger, 70. Aufl., § 71 Rdnr. 2). Dies ist vorliegend, was das Registergericht zutreffend beanstandet hat, nicht der Fall. Der von dem Beschwerdeführer vorgelegte Satzungstext stimmt in den unverändert gebliebenen Teilen nicht mit dem Wortlaut der früheren Satzung vom 8.11.1995 überein und entspricht daher nicht dem aktuellen Satzungstext. aa) Der vorgelegte Satzungstext gibt nicht die mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8.11.1995 geänderten und weiterhin geltenden Satzungsbestimmungen in § 9 Abs. 3 und 5 („E. Kurier“ anstatt „Tagespresse“ bzw. „mindestens 1/10“ statt „mindestens zwanzig Mitglieder“), sondern den vor der damaligen Beschlussfassung gültigen Satzungstext wieder. bb) Da auch rein redaktionelle Änderungen unter den Begriff der Satzungsänderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB fallen (Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 33 Rdnr. 1), sind zudem die in dem neu eingereichten Satzungstext vorgenommenen Absatznummerierungen in §§ 2, 3, 5, 7, 9 ohne entsprechende Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, und geben daher auch nicht den aktuell geltenden Satzungstext i. S. d. § 71 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB wieder. b) Zu Recht hat das Registergericht in seine Überprüfung auch die Frage miteinbezogen, ob der eingereichte Wortlaut der Satzung tatsächlich der aktuellen Fassung entspricht. Denn die Neufassung des § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB begründet insofern eine Prüfungspflicht des Registergerichts (Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 71 Rdnr. 2; a. A. Krafka/ Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rdnr. 2189). Nach der Gesetzesbegründung zu § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB (vgl. dazu BT-Drucks. 16/12813, S. 12 zu § 71 BGB ) bezweckt deren Neufassung zwei Gesetzesziele: zum einen soll die vollständige Einreichung des vollständigen Wortlauts der geänderten Satzung die Einsicht Dritter in die Satzung erheblich erleichtern. Da sich der aktuelle Satzungswortlaut für denjenigen, der das Register einsieht, immer aus einem Dokument ergibt, muss sich der Einsichtnehmende nunmehr den aktuellen Satzungswortlaut nicht mehr mühsam aus der ursprünglich eingereichten Satzung und den angemeldeten Änderungsbeschlüssen erschließen. Zum anderen soll die Einreichung des vollständigen aktuellen Satzungstextes dem Registergericht die Prüfung der Anmeldungen von Satzungsänderungen erleichtern. Damit kommt der Einreichung des vollständigen aktuellen Satzungswortlauts nicht mehr nur die Bedeutung einer Lesehilfe als (hilfreiche) Arbeitsunterlage für das Registergericht zu (vgl. dazu § 9 Abs. 4 Vereinsregisterverordnung – VRV – a. F.; in diesem Sinne Krafka/Willer/ Kühn, a. a. O., Rdnr. 2189 weiterhin). Nach Sinn und Zweck der Neufassung des § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB soll die einzureichende Satzung vielmehr eine verlässliche Grundlage sowohl für das Gericht als auch den in das Vereinsregister Einsichtnehmenden sein (OLG Düsseldorf, NZG 2010, 754 ). Eine solche Funktion setzt aber gerade eine Überprüfung der Satzung voraus (in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, NZG 2010, 754, die Frage aber mangels Entscheidungserheblichkeit offen lassend). 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. 14. AktG §§ 195, 192 Abs. 1, 3; BGB § 139 (Gesamtnichtigkeit des Beschlusses über eine bedingte Kapitalerhöhung bei Verstoß gegen zulässigen Höchstbetrag gemäß § 192 Abs. 3 Satz 1 AktG) 1. Überschreitet der von der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft beschlossene Nennbetrag des bedingten Kapitals den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag i. S. d. § 192 Abs. 3 Satz 1 AktG , führt dies zur Gesamtnichtigkeit des die bedingte Kapitalerhöhung betreffenden Teils des Beschlusses. 2. In diesem Fall ist auch die Eintragung einer bedingten Kapitalerhöhung in Höhe des gesetzlich zulässigen Betrages trotz eines entsprechenden Antrags der Gesellschaft nicht zulässig. OLG München, Beschluss vom 14.9.2011, 31 Wx 360/11; mitgeteilt von Margaretha Förth, Richterin am OLG München Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft, deren Grundkapital 708.099.784 € beträgt. Zur Eintragung ist u. a. die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 15.4.2011 bedingte Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 354.049.892 € angemeldet. Bereits mit Beschluss der Hauptversammlung von 23.4.2010, eingetragen im Register am 7.6.2010, wurde das Grundkapital der Gesellschaft um einen Betrag i. H. v. 53.916.185 € bedingt erhöht; eine Ausnutzung dieser Erhöhung hat bisher noch nicht stattgefunden. Mit Schreiben vom 16.6.2011 wies das Registergericht darauf hin, dass derzeit ein Eintragungshindernis bestehe, da die zur Eintragung angemeldete bedingte Kapitalerhöhung die gesetzlich vorgesehene Höchstsumme i. S. d. § 192 Abs. 3 Satz 1 AktG übersteige und mit Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden müsse, sofern den gerichtlichen Anforderungen nicht bis zum 1.8.2011 entsprochen werde. Mit Antrag vom 4.7.2011 änderte die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen Antrag dahingehend ab, dass die Hauptversammlung am 15.4.2011 die bedingte Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 300.133.707 € beschlossen habe. Der Beschluss der Hauptversammlung sei bezüglich des bedingten Kapitals darauf gerichtet gewesen, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht dieses auf den gesetzlich zulässigen höchstmöglichen Betrag zu erhöhen, und in diesem Sinne auszulegen. Demgemäß sei auch der diesbezügliche Beschluss der Hauptversammlung vom 15.4.2011 lediglich hinsichtlich des den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag (300.133.707 €) überschießenden Betrags (teil) nichtig, sodass der Teil, der innerhalb der Höchstgrenze des § 192 Abs. 3 Satz 1 AktG liegt, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB wirksam und daher eintragungsfähig sei. Mit Schreiben vom 14.7.2011 teilte das Registergericht mit, dass auch durch die Einreichung der neu gefassten Anmeldung das mit Schreiben vom 16.6.2011 beanstandete Eintragungshindernis nicht behoben werden könne, da der Beschluss nicht in dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Sinn ausgelegt werden könne. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin. Aus den Gründen: II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz geänderter Anmeldung weiterhin das mit Schreiben vom 16.6.2011 erkannte Eintragungshindernis besteht. 1. Das Registergericht hat im Rahmen des § 195 Abs. 1 AktG die Anmeldung des Beschlusses über eine bedingte Kapitalerhöhung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 195 Rdnr. 9). Die Prüfung in materieller Hinsicht erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen der bedingten Kapitalerhöhung vorliegen. Das Gericht hat die Eintragung insbesondere dann abzulehnen, wenn der Beschluss nach § 241 AktG nichtig ist. 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Registergericht zutreffend erkannt, dass derzeit die Voraussetzungen für die Eintragung der angemeldeten Satzungsänderung betreffend der bedingten Kapitalerhöhung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15.4.2011 weder in der ursprünglich angemeldeten noch in der berichtigten Fassung (Anmeldung vom 4.7.2011) gegeben sind. a) Die Eintragung der ursprünglich zur Anmeldung angemeldeten bedingten Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 354.049.892 € gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 15.4.2011 verstößt gegen den zulässigen Höchstbetrag i. S. d. § 192 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AktG. aa) Gemäß § 192 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AktG darf der Nennbetrag des bedingten Kapitals die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung des zulässigen Höchstbetrages für den Nennbetrag des bedingten Kapitals sind auch Nennbeträge aus früheren bedingten Kapitalerhöhungen, soweit sie noch nicht ausgeschöpft sind, zu berücksichtigen (Hüffer, a. a. O., § 192 Rdnr. 23). Ausgehend von einem Grundkapital i. H. v. 708.099.784 € und unter Berücksichtigung der bereits mit Beschluss der Hauptversammlung vom 23.4.2010 bedingten Kapitalerhöhung i. H. v. 53.916.185 € beträgt demgemäß der nach § 192 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AktG gesetzlich zulässige Höchstbetrag für eine weitere bedingte Kapitalerhöhung maximal 300.133.707 €. Diesen Betrag hat der Beschluss der Hauptversammlung überschritten. bb) Der Verstoß gegen § 192 Abs. 3 Satz 1 AktG führt nach allgemeiner Auffassung zur Nichtigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses gemäß § 241 Nr. 3 AktG (Hüffer, a. a. O., § 192 Rdnr. 23; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rdnr. 1504; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Bungeroth, AktG, 1993, § 192 Rdnr. 55; Großkommentar zum AktG/ Frey, 2006, § 192 Rdnr. 143; K. Schmidt/Lutter/Veil, AktG, 2010, § 192 Rdnr. 28; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz/ Rechtsprechung MittBayNot 1/2012 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 15.09.2011 Aktenzeichen: 31 Wx 363/11 Rechtsgebiete: Verein Erschienen in: MittBayNot 2012, 58-59 BWNotZ 2012, 78-79 FGPrax 2011, 310-311 NotBZ 212, 60-61 Rpfleger 2012, 152-153 Normen in Titel: BGB §§ 33, 71