OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 166/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 166/11 vom 21. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Juli 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Rechtsbe- schwerdeführerin gegen den Beschluss vom 16. Juni 2011 wer- den zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung ergeben keinen Anlass zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin verstößt die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht gegen das Grundrecht der Berufs- freiheit (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff). Aufgrund des weiten Spielraums des Ge- setzgebers bei der Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (vgl. BVerfGE 107, 395, 411 f) bestehen auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine Bedenken gegen die gesetzliche Regelung, wonach im Rechtsmittelzug gegen vollstreckungsgerichtliche Entscheidungen die Rechts- beschwerde nur bei deren Zulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), während in den von der Rechtsbeschwerde in 1 2 - 3 - Bezug genommenen Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe- schränkungen sowie nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) bestimmte Verfahrensmängel mit der Rechtsbeschwerde auch ohne deren Zulassung durch das Beschwerdegericht geltend gemacht werden kön- nen (§ 74 Abs. 4 GWB, § 24 Abs. 4 VSchDG). Die Rechtsbeschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sa- che Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 09.11.2010 - 9 IN 377/07 - LG Aurich, Entscheidung vom 18.04.2011 - 4 T 386/10 (217) - 3