Beschluss
4 T 386/10 (217)
LG AURICH, Entscheidung vom
3mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ruhegehaltsbezüge der Schuldnerin fallen in die Insolvenzmasse, soweit sie nicht nach § 850c ZPO unpfändbar sind.
• Ausbildungsunterhalt volljähriger Kinder besteht grundsätzlich nur bis zum Regelabschluss (§ 1610 Abs. 2 BGB).
• Zur Annahme weitergehender Unterhaltspflichten müssen konkrete, einlassungsfähige Tatsachen vorgetragen oder bewiesen werden.
• Ist für ein Kind durch BAföG-Bescheid die Förderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt belegt, ist für diesen Zeitraum von fortgesetztem Studium und damit bestehender Unterhaltspflicht auszugehen.
Entscheidungsgründe
Pfändung von Ruhegehaltsbezügen in Insolvenz; Ausbildungsunterhalt bis Regelabschluss • Ruhegehaltsbezüge der Schuldnerin fallen in die Insolvenzmasse, soweit sie nicht nach § 850c ZPO unpfändbar sind. • Ausbildungsunterhalt volljähriger Kinder besteht grundsätzlich nur bis zum Regelabschluss (§ 1610 Abs. 2 BGB). • Zur Annahme weitergehender Unterhaltspflichten müssen konkrete, einlassungsfähige Tatsachen vorgetragen oder bewiesen werden. • Ist für ein Kind durch BAföG-Bescheid die Förderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt belegt, ist für diesen Zeitraum von fortgesetztem Studium und damit bestehender Unterhaltspflicht auszugehen. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin erhält von einer Drittschuldnerin monatliche Ruhegehaltsbezüge. Sie beantragte festzustellen, dass drei ihrer Kinder gegenüber ihr unterhaltsberechtigt seien, um Pfändungsfreibeträge zu berücksichtigen. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab; die Schuldnerin legte Erinnerung ein, die das Landgericht als sofortige Beschwerde behandelt hat. Die Schuldnerin legte Nachweise wie Immatrikulationsbescheinigungen und BAföG-Bescheide vor und behauptete, krankheitsbedingte Verzögerungen hätten Studienzeiten ihrer Söhne überschritten. Für die Tochter legte sie vor, dass BAföG wieder gewährt wird. Streitpunkt ist, welche Teile der Ruhegehaltsbezüge in die Insolvenzmasse fallen und welche Unterhaltspflichten anzuerkennen sind. • Die Ruhegehaltsbezüge der Schuldnerin fallen als Arbeitseinkommen in die Insolvenzmasse, soweit sie nicht nach § 850c ZPO unpfändbar sind; maßgeblich sind die Pfändungstabellen zu § 850c ZPO und die Regelungen der InsO (§ 36 InsO). • Die Erinnerung ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 11 RpflG, 36 Abs. 4 InsO, §§ 850e, 850f, 793 ZPO). • Zu den begehrten Feststellungen über Unterhaltspflichten gilt § 1610 Abs. 2 BGB: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht grundsätzlich nur bis zum Regelabschluss; hier ist für die Söhne P. und M. unstreitig die Regelstudienzeit überschritten. • Die Schuldnerin hat für die Behauptung krankheitsbedingter Verzögerungen keine einlassungsfähigen Tatsachen vorgetragen und nichts bewiesen; daher ist die Unterhaltspflicht gegenüber P. und M. nicht anzuerkennen. • Für die Tochter J. liegt ein BAföG-Bescheid vor, der Förderung bis September 2011 belegt; daraus folgt, dass sie ihr Studium fortsetzt und gegenüber ihr Unterhalt zu berücksichtigen ist. • Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Jahresbetrag der pfändbaren Bezüge bei dem maßgeblichen Einkommen. • Die Beschlussänderung klärt, dass die Ruhegehaltsbezüge in die Insolvenzmasse fallen nach Abzug eines Pfändungsfreibetrags gemäß Pfändungstabelle zu § 850c ZPO und dabei nur die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter J. zu berücksichtigen ist. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird insoweit teilweise stattgegeben, dass klargestellt wird: Die von der Drittschuldnerin gezahlten Ruhegehaltsbezüge fallen in die Insolvenzmasse, wobei ein Pfändungsfreibetrag nach der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO abzuziehen ist und lediglich die Unterhaltspflicht der Schuldnerin gegenüber ihrer Tochter J. zu berücksichtigen ist. Die weiteren Feststellungsanträge betreffend die Söhne P. und M. werden zurückgewiesen, weil ihre Regelstudienzeiten unstreitig überschritten sind und die Schuldnerin keine hinreichenden Tatsachen zur Verzögerung durch Krankheit vorgetragen oder bewiesen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden anteilig der Schuldnerin und dem Insolvenzverwalter auferlegt; der Beschwerdewert wird festgesetzt. Damit siegt die Insolvenzmasse in dem Umfang, dass nur für die nachgewiesene Unterhaltspflicht (Tochter J.) ein Pfändungsfreibetrag bleibt, alles weitere bleibt der Insolvenzmasse zugänglich.