Entscheidung
IX ZB 202/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 202/11 vom 12. August 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 12. August 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Juni 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch ei- nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Das ergibt sich mit Eindeutigkeit aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 4, 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 73 Abs. 2 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Für die von den Rechtsbeschwerdeführerinnen geforderte Übertragung einer Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten zum Anwaltszwang für dortige Streitwertbeschwer- den besteht daher keine Veranlassung. Auch kann die Rechtsbeschwerde- schrift nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Diese Möglichkeit besteht unter den in § 569 Abs. 3 ZPO bestimmten Voraus- setzungen nur für die sofortige Beschwerde, gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO 1 - 3 - hingegen nicht für die Rechtsbeschwerde. Die Ausnahmeregelung des § 78 Abs. 3 ZPO ist deshalb nicht einschlägig. Kayser Raebel Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 30.09.2010 - 160 IN 107/09 - LG Essen, Entscheidung vom 21.06.2011 - 7 T 717/10 -