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Beschluss

7 T 717/10 Sonstiges

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2011:0621.7T717.10.00
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Tenor

Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen. Gründe: Hinsichtlich des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die Darstellung in dem Beschluss vom heutigen Tag unter I. in dem Beschwerdeverfahren 7 T 716/10. Gegenstand des Verfahrens waren die Beschwerden der Beteiligten zu 1) - 5) gegen die Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 7) als Insolvenzverwalter, die die Kammer durch den Beschluss als unzulässig verworfen hat. Mit einem weiteren Beschluss vom 30.09.2010 (Bl. 1267 d. A.) setzte das Amtsgericht die Vergütung für die 12 Mitglieder auch des vorläufigen Gläubigerausschusses auf 1.842.705,88 € und für die Tätigkeit in dem anschließenden Sachwalterverfahren auf 125.200 €, insgesamt also auf 1.967.905,88 €, fest. Statthaftes Rechtmittel gegen diese Festsetzung ist gemäß §§ 6, 64 Abs. 3, 73 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde. Dieses von den Beteiligten zu 1) - 5) jeweils eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig, da unabhängig von der Frage, ob die Beteiligten zu 4) und 5) überhaupt Insolvenzgläubiger sind, der sich aus §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 3 S. 2 InsO; 567 Abs. 2 ZPO ergebende Beschwerdewert von 200 € nicht annähernd erreicht wird. Selbst wenn die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses keinen Bestand hätte und der festgesetzte Betrag von 1.967.905,88 € in voller Höhe an die Beteiligten zu 1) - 5) als Insolvenzgläubiger der Gruppe 6 nach dem Insolvenzplan - nach dem nur 90 % ausgeschüttet werden sollen - ausgekehrt werden könnte, ergäbe sich nur eine zusätzliche Quote von 0,098 % bezogen auf die Schulden von ca. 2 Mrd. €. Bei dieser Quote beträgt die Beschwer der Beteiligten zu 2) unter Zugrundelegung der angemeldeten Forderung von 55.865,28 €, also ohne Berücksichtigung der Stornierung in Höhe eines Teilbetrages von 34.076, 88 € und der Zahlung von 9.335,94 € auf die zum Ausfall zur Tabelle festgestellte Forderung von 22.132,99 €, nur 54,75 €. Dass die Forderung der Beteiligten zu 2) nicht in der angemeldeten Höhe bei der Berechnung der Beschwer berücksichtigt werden kann, hat die Kammer in dem Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren 7 T 716/10 dargelegt. Da den Beteiligten zu 1), 3) - 5) nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Insolvenzforderungen zustehen, die höher sind als die von der Beteiligten zu 2) angemeldete Forderung von ursprünglich 55.865,28 €, werden auch diese durch den Beschluss nicht in einer Weise beschwert, dass der Beschwerdewert von 200 € jeweils überschritten wird. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses ist kein kontradiktorisches Verfahren, auf das § 97 ZPO anwendbar ist. Diese Festsetzung betrifft alle Verfahrensbeteiligten. Sie ist daher vergleichbar mit der Festsetzung des Verkehrswertes nach § 74a ZVG im Zwangsversteigerungsverfahren oder der Festsetzung der Vergütung des Zwangsverwalters im Zwangsverwaltungsverfahren. In diesen Verfahren hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (BGH, Beschlüsse vom 28.05.2009 V ZB 50/09; 25.01.2007 V ZB 125/05 und vom 15.11.2007 V ZB 12/07) keine Kostenentscheidung nach §§ 91ff ZPO zu ergehen. Da die Beschwerden der Beteiligten zu 1) - 5) zurückgewiesen werden, entsteht (wohl jeweils) eine Festgebühr von 50 € (Nr. 2361 KV zum GKG). Eine Festsetzung des Geschäftswertes für die Berechnung einer gerichtlichen Gebühr, die für das Beschwerdeverfahren zu erheben ist, ist daher ebenfalls nicht veranlasst.