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Entscheidung

4 StR 308/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 308/11 vom 23. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Rostock vom 25. November 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tat- einheitlich zum Totschlag begangener vorsätzlicher Körperver- letzung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung for- mellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt ledig- lich zu einer Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung kann nicht beste- hen bleiben. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte die Straf- tatbestände des Totschlags und der vorsätzlichen Körperverletzung tateinheit- lich verwirklicht hat. Es ist zu Gunsten des Angeklagten von natürlicher Hand- 1 2 - 3 - lungseinheit ausgegangen. Auch in diesem Fall tritt das Körperverletzungsdelikt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter das vorsätzliche Tötungsdelikt zurück (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 1993 – 1 StR 435/93, BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 2, und vom 19. August 2004 – 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93, 94). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, da die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der Straf- zumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (BGH, Urteile vom 24. April 1951 – 1 StR 101/51, BGHSt 1, 152, 155, vom 14. Januar 1964 – 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189, und vom 20. Juli 1995 – 4 StR 112/95, NStZ-RR 1996, 20, 21; Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 2 StR 477/02). Das Land- gericht hat daher zu Recht „die Vielzahl und die Schwere der durch den Ange- klagten mittels mehrfacher Faustschläge hervorgerufenen Verletzungen im Kopfbereich zu seinen Ungunsten“ berücksichtigt. Mit diesen Ausführungen hat das Schwurgericht den zusätzlichen Unrechtsgehalt der Körperverletzung rechtsfehlerfrei umrissen und damit zugleich seine Bemerkung, der Angeklagte habe gleichzeitig zwei Straftatbestände verwirklicht, näher erläutert. Unabhän- gig davon trifft die zuletzt genannte Feststellung auch auf ein in Gesetzeskon- kurrenz im Schuldspruch zurücktretendes Delikt zu. Der Senat schließt daher 3 - 4 - aus, dass das Landgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es er- kannt hätte, dass die vorsätzliche Körperverletzung hier vom Straftatbestand des Totschlags verdrängt wird. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin