Entscheidung
1 StR 582/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 582/11 vom 14. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. August 2011 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und we- gen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241 StGB) kann keinen Bestand haben, da dieses Delikt hinter dem spezielleren Vergehen der Nötigung (§ 240 StGB) zurücktritt, denn die Bedrohung war hier das Mittel der Nötigung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 7. August 2003 - 3 StR 1 2 - 3 - 137/03; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; BGH, Beschluss vom 9. April 1997 - 2 StR 9/97). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch ent- sprechend geändert. Er schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung die- ses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestandes kann bei der Strafzu- messung erschwerend berücksichtigt werden (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 4 StR 308/11 mwN); dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erfül- lung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 4 StR 206/11 mwN). So liegt es hier: Der Un- rechtsgehalt einer Bedrohung des Zeugen Z. mit dem Tode unter Vorhalten eines Messers wird von der Strafbarkeit wegen Nötigung nicht vollständig er- fasst, da zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits die Drohung mit ei- nem empfindlichen Übel ausreicht. - 4 - Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be- schwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Nack Rothfuß Elf Jäger Sander 3