Entscheidung
III ZR 36/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 36/11 vom 8. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2011 wird auf 18.816 € festgesetzt. Gründe: Bei der Festsetzung des Streitwerts ist neben dem Zahlungsantrag in Höhe von 11.760 € für die beantragte Freistellung von den noch offenen Raten- zahlungsverpflichtungen bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung an der M. S. F. D. V. I AG & Co. KG gemäß § 3 ZPO ein Wert von 20 v.H. des Nominalbetrags von 35.280 € (= 7.056 €) zu ver- anschlagen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in sei- nem Beschluss vom 14. Juli 2011 in der Parallelsache III ZR 23/11 (ZIP 2011, 1686) Bezug. Auch in dem vorliegenden Fall ist bei der Wertfestsetzung zu be- rücksichtigen, dass die Insolvenz der Anlagegesellschaft vor mehreren Jahren eingetreten ist und bislang keine Inanspruchnahme des Klägers aus dem Ver- trag über die Anlage durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist. Das der beabsich- 1 2 - 3 - tigten Anlage zugrunde liegende Rechtsgeschäft wurde nach dem Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagt. Bei dieser Sachlage erscheint auch künftig eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen. Deshalb ist die wirtschaftliche Bedeutung der Befreiung von dieser Verbindlich- keit so gering zu veranschlagen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Streit- wert nach dem Nominalbetrag der Forderung zu bemessen, von der die Frei- stellung begehrt wird. Vielmehr ist hier prägend für die wirtschaftliche Bewer- tung des Streitgegenstands die Schadensersatzforderung hinsichtlich der ge- leisteten Anlagebeträge. Dass der Kläger in seiner Klageschrift sowie beide Vorinstanzen einen höheren Streitwert angenommen haben, rechtfertigt es nicht, die Wertfestset- zung für den vorliegenden Fall anders vorzunehmen als in der - wirtschaftlich gleich gelagerten - Parallelsache. Schlick Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 08.07.2010 - 22 O 25155/09 - OLG München, Entscheidung vom 12.01.2011 - 15 U 4059/10 - 3