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Entscheidung

III ZR 89/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 89/11 vom 8. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2011 - I-18 U 111/10 - beizuordnen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das vorbe- zeichnete Verfahren zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klä- gers als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit zur Stel- lungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen ei- nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zu den zumutba- 1 - 3 - ren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1 und vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Der Partei ob- liegt es im Rahmen der ihr zumutbaren Anstrengungen weiterhin, diesen Vor- schuss so rechtzeitig vollständig zu zahlen, dass der Rechtsanwalt die Vertre- tung nicht berechtigterweise mit der Begründung ablehnen kann, ihm verbleibe keine angemessene Zeit mehr, die Sache mit der gebotenen Sorgfalt zu bear- beiten. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Der Kläger hatte zunächst die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof S. mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beauf- tragt. Diese haben mittlerweile das Mandat niedergelegt. Aus seinem eigenen Vorbringen und dem von ihm vorgelegten E-Mail-Verkehr mit seinen Rechtsan- wälten, geht hervor, dass die Mandatsniederlegung darauf beruhte, dass der Kläger die Kostenvorschussforderung der Anwälte nicht vollständig beglichen hatte. Zwar mag er dies, wenn überhaupt, einen oder zwei Tage vor Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachgeholt haben. In- nerhalb dieser kurzen Zeit war aber eine sachgerechte Bearbeitung der Sache durch die Rechtsanwälte nicht mehr möglich, die aus diesem Grund auch die Wiederaufnahme des Mandats ablehnten. 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren scheidet ebenfalls aus, da die beabsichtigte Rechtsverfol- gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die be- reits verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 2 3 - 4 - Abs. 2 ZPO) ist mittlerweile verstrichen, ohne dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Allerdings ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels zu gewähren, wenn sie um Prozesskostenhilfe nachsucht und vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (st. Rspr. z.B. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26 jew. mwN und vom 18. August 2009 - VIII ZR 153/09, WuM 2009, 691 Rn. 6). Dies setzt allerdings, worauf der Senat den Kläger hingewiesen hat, voraus, dass das Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Frist einge- reicht wird und dem Antrag die ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die insoweit nötigen Bele- ge beigefügt sind (st. Rspr. z.B. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 aaO und vom 11. Juni 2008 aaO Rn. 24; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1954 - IV ZB 94/54, BGHZ 16, 1, 3). Dem hat der Kläger nicht genügt. Zwar hat er noch am letzten Tag der Frist zur Begründung der Nichtzu- lassungsbeschwerde per Telefax ein Prozesskostenhilfegesuch nebst Anlagen eingereicht, dessen fünf Seiten ausweislich der in den Kopfzeilen enthaltenen Sendedaten vollzählig beim Bundesgerichtshof eingegangen sind. Jedoch hat der Kläger die zweite Seite des Vordrucks der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht übermittelt, so dass die Antragsunterla- gen unvollständig und damit nicht ordnungsgemäß sind. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger auch aus inhaltlichen Gründen nicht damit rechnen, dass sein Antrag bewilligt werde. Er gibt an, bei einem monatlichen Bruttoeinkom- 4 5 - 5 - men von 1.200 € abzüglich Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen sowie Wer- bungskosten in Höhe von insgesamt 650 € einen monatlichen Unterhalt von 1.000 € an seine Ehefrau zu entrichten. Dies ist, da Angaben zu möglichen wei- teren Einkünften fehlen, bereits rechnerisch unschlüssig und lässt offen, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreitet. Darauf, dass überdies der fran- zösischsprachige Steuerbescheid der belgischen Finanzbehörde trotz entspre- chenden Hinweises durch den Senat entgegen § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet war, kommt es für die Entscheidung nicht mehr an. 3. Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt ist, beabsichtigt der Senat, diese zu verwerfen. Schlick Dörr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2010 - 2b O 279/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2011 - I-18 U 111/10 - 6