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Urteil

2b O 279/08

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2010:0521.2B.O279.08.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil Die Klage wird abgewiesen.ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil Die Klage wird abgewiesen.ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Arzt und Zahnarzt, sowie Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Er unterhält seit 1978 bis heute eine ärztliche und zahnärztliche Niederlassung in Belgien aufgrund dort erteilter Approbation. Während die belgische Approbation bis dato uneingeschränkt Geltung hat, wurde mit – zwischenzeitlich bestandskräftigem – Bescheid der Bezirksregierung A vom 10.08.2000 das Ruhen der deutschen Approbation angeordnet. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung verfügt. Begründet wurde die Anordnung der Bezirksregierung A mit der Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers. In der Folgezeit behandelte der Kläger gleichwohl weiter Patienten in Deutschland, ohne diese darüber aufzuklären, dass und weswegen seine deutsche Approbation ruht. Am 02.07.2002 erließ das Amtsgericht B einen Haftbefehl, C. Darin wurde dem Kläger vorgeworfen, in 7 Fällen die Heilkunde ausgeübt zu haben, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein, und in 5 Fällen durch dieselbe Handlung Körperverletzungen, teilweise unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs, begangen zu haben. Der Kläger wurde am 18.07.2002 in Untersuchungshaft genommen, welche bis zum 23.12.2003 andauerte. Unter dem 31.07.2002 erweiterte das Amtsgericht B den Haftbefehl, gestützt auf 4 weitere Fälle unerlaubter Berufsausübung im Zeitraum von September 2000 bis März 2001 und bejahte für 2 Fälle zugleich den dringenden Tatverdacht bezüglich einer Körperverletzung. Neben dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejahte das Amtsgerichts B nunmehr auch den Haftgrund der Fluchtgefahr. Unter dem 26.08.2002 erhob die Staatsanwaltschaft B, 430 Js 132/01, wegen derjenigen Tatvorwürfe, wie sie Gegenstand des Haftbefehls waren, Anklage beim Landgericht B. Nachdem ein Haftprüfungstermin am 01.08.2002 für den Kläger erfolglos blieb, beantragte er am 16.01.2003 erneut, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen. Das Landgericht B wies die Anträge zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde vom Oberlandesgericht A durch Beschluss vom 30.07.2003, E verworfen. Parallel hierzu hatte der Kläger, vertreten durch seinen Verteidiger, mit Schriftsätzen vom 16.06.2003 und 13.08.2003 umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, dass er aufgrund der bestehenden belgischen Approbation zur vorübergehenden Tätigkeit gem. Art. 49, 50 EGV in Deutschland berechtigt sei und daher das Strafverfahren einzustellen sei. Zur Erhärtung seiner Rechtsauffassung legte der Kläger schließlich ein Rechtsgutachten des Herrn Prof. Dr. D, Lehrstuhl für Deutsches und Internationales Strafrecht, Wirtschaftsrecht, Strafprozessrecht und Europarecht an der Universität Augsburg vom 21.07.2003 vor. Das Gutachten kam zu dem Schluss, dass zwischen den deutschen Strafrechtsnormen des §§ 13 BÄO und § 18 Nr. 2 ZahnheilkG einerseits und dem Gemeinschaftsrecht andererseits eine Kollision bestehe, die durch eine europarechtskonforme Auslegung der eingangs genannten Straftatbestände zu lösen sei. Dieser Auffassung vermochte sich das Landgericht B nicht anzuschließen, sondern verurteilte den Kläger am 23.12.2003 wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in 10 Fällen, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 13 BÄO und in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 18 Nr. 2 ZHG, sowie wegen Verstoßes gegen § 13 BÄO in 4 weiteren Fällen und wegen Verstoßes gegen § 18 Nr. 2 ZHG in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. Auf die Revision des Klägers hin hob der Bundesgerichtshof am 13.10.2005 das Urteil des Landgerichts insoweit auf, als der Kläger wegen Verstoßes gegen § 13 BÄO und gegen § 18 Nr. 2 ZHG verurteilt worden war und änderte den Schuldspruch im Übrigen dahingehend, dass der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 10 Fällen verurteilt ist. Dabei stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Befugnis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs in Deutschland durch das Ruhen einer ihm in Deutschland erteilten Approbation nicht berührt werde und eine Strafbarkeit gem. § 13 BÄO oder § 18 Nr. 2 ZHG deshalb ausscheide. Zugleich führte der Bundesgerichtshof aus: "Die Verurteilungen wegen (tateinheitlich begangener) Körperverletzung sind rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat zutreffend eine rechtswidrige Körperverletzung jeweils auch deshalb angenommen, weil der Angeklagte seine Patienten nicht darüber aufgeklärt hatte, dass wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit das Ruhen seiner deutschen Approbation angeordnet worden war." Eine rechtskräftige Verurteilung des Klägers liegt bis heute nicht vor, da das Urteil des Bundesgerichtshofs durch das Bundesverfassungsgericht wegen der Aufrechterhaltung des Strafausspruchs aufgehoben und zurückverwiesen wurde. Der Kläger ist der Ansicht, das beklagte Land hafte ihm unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung beziehungsweise wegen eines qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht auf Schadensersatz. Er ist der Auffassung, bei richtiger Anwendung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Art. 49, 50 EGV hätten weder die Haftanträge der Staatsanwaltschaft B ergehen dürfen, noch hätte die Untersuchungshaft durch die befassten Gerichte angeordnet beziehungsweise aufrechterhalten werden dürfen. Abgesehen vom dringenden Tatverdacht habe es zudem an einem tragfähigen Haftgrund gefehlt. Der Kläger behauptet, er habe durch die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft und damit verbundene Hinderung der Berufsausübung erhebliche Gewinneinbußen. Für das Jahr 2002 sei ein Teilschaden in Höhe von 61.400,00 € im Wege der Schätzung vorläufig bezifferbar. Auch im Übrigen seien erhebliche Schäden zu verzeichnen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm den aus seiner Inhaftierung in der Zeit vom 18.07.2002 bis zum 23.12.2003 aufgrund des Haftbefehls vom 02.07.2002 entstandenen Schaden zu ersetzen; das beklagte Land zu verurteilen, 61.400,00 € als Teilschaden an den Kläger zu zahlen nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.12.2003; das beklagte Land zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Einrede der Verjährung erhoben. Es ist der Ansicht, zu dem Klageantrag zu 1. fehle es bereits am erforderlichen Feststellungsinteresse, im Übrigen an den materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen. Zum weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist insgesamt unbegründet. Insoweit hat das Gericht davon abgesehen, dem Kläger einen förmlichen Hinweis gem. § 139 ZPO dahingehend zu erteilen, dass – worauf von dem beklagten Land bereits aufmerksam gemacht worden ist – Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrages zu 1. bestehen. Denn es ist weder dargetan, noch erkennbar, warum sich der Schaden mehr als 6 Jahre nach Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht insgesamt beziffern lassen soll. Der Kläger hat weder gem. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG Anspruch auf Schadensersatz, noch haftet das beklagte Land wegen der Verletzung von Gemeinschaftsrecht, hier Art. 49, 50 EGV. Weder der Staatsanwaltschaft noch den mit den Haftentscheidungen befassten Gerichten ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB vorzuwerfen, für die das beklagte Land einzustehen hätte. Grundsätzlich hat jeder Amtsträger die Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung, das heißt er hat die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem objektiven Recht, also den Gesetzen im materiell-rechtlichen Sinn, wahrzunehmen (Palandt – Sprau, 68. Aufl. 2009, § 839 Rn. 32 m. w. N.). Rückblickend betrachtet ist dies objektiv nicht geschehen. Denn die mit den Haftentscheidungen befassten Behörden und Gerichte, für welche die Privilegierung des § 839 Abs. 2 BGB nicht greift (vgl. Juris PK-BGB – Zimmerling, § 839 Rn. 189 unter Verweis auf BGH NJW 1993, 2927), haben unter Verstoß gegen Art. 49, 50 EGV und unter Missachtung der Systematik der § 13 BÄO und § 18 Nr. 2 ZHG die ärztliche Tätigkeit des Klägers in Deutschland allein aufgrund des Ruhens der hiesigen Approbation für unzulässig und strafbar erachtet. Vorwerfbar ist diese – zumindest aus heutiger Sicht – fehlerhafte Rechtsanwendung indessen nicht. Der Amtsträger ist gehalten, die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Mittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Auch wenn es um eine Rechtsfrage geht, zu der es noch keine Rechtsprechung und noch keine Stellungnahme im Schrifttum gibt, kann ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründet sein, wenn sich Auslegung und Anwendung so weit von Wortlaut und Sinn des Gesetzes entfernen, das das gewonnene Ergebnis nicht mehr als vertretbar angesehen werden kann (BGH NJW 1993, 3693 ff. m. w. N.). Allein aus der späteren Missbilligung einer Rechtsauffassung kann dem Amtsträger hingegen nicht rückschauend ein Verschulden angelastet werden (Palandt – Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 53). Das Verhältnis der Dienstleistungsfreiheit, wie sie in Art. 49, 50 EGV Ausdruck findet, zu den nationalen Normierungen der Bundesärzteordnung und des Zahnheilkundegesetzes wurde erstmals durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2005 in dem Strafverfahren gegen den Kläger näher definiert. Bis dahin war die Frage, ob und gegebenenfalls wie sich das Ruhen der inländischen Approbation auf die Tätigkeit des Arztes, der zugleich über eine bestehende Approbation eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügt, ungeklärt. Dem entsprechend hat es den mit den Haftentscheidungen befassten Behörden und Gerichten oblegen, unter sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung und unter Beachtung der systematischen Strukturen der nationalen und europäischen Rechtsordnung zu einem - nach damaligen Erkenntnisstand – vertretbaren Ergebnis zu gelangen. Dass die Staatsanwaltschaft und die befassten Gerichte diesen Anforderungen nicht genügt hätten, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil haben sich die befassten Gerichte spätestens nach dem Schriftsatz des Verteidigers des Klägers vom 16.06.2003 eingehend nicht nur mit den nationalen Bestimmungen, sondern darüber hinaus mit der Vereinbarkeit mit europarechtlichen Normierungen auseinander gesetzt. Letzteres wird exemplarisch belegt durch die zu den Akten gereichte Entscheidung des Landgerichts B, mit welcher der Einstellungs- und hilfsweise Aussetzungsantrag des Klägers vom 16.06.2003 zurückgewiesen worden ist, sowie durch den dezidierten Beschluss des Oberlandesgericht A vom 30.07.2003, E. Das Landgericht B hat die betroffenen Bestimmungen der § 13 BÄO, § 18 Nr. 2 ZHG einer umfänglichen Auslegung unter Berücksichtigung sämtlicher anerkannter Auslegungsmethoden unterzogen. So hat es zunächst festgestellt, dass der Wortlaut der genannten Normierungen eindeutig sei. Es hat zudem historisch argumentiert und ausgeführt, dass die Neufassung der Bundesärzteordnung aus dem Jahr 1987 stammt, also aus einer Zeit, zu der die Anerkennungs- und Niederlassungsrichtlinie der Europäischen Union bereits seit 10 Jahren Geltung hatte, und daher davon ausgegangen werden müsse, dass der Gesetzgeber einen Vorrang europarechtlicher Bestimmungen in der Normierung des § 13 BÄO berücksichtigt hätte, hätte er dies für notwendig erachtet. Das Landgericht hat ferner final und systematisch orientiert argumentiert, das der Vorrang einer ausländischen Approbation letztendlich zu einer Umgehung des Ruhens der nationalen Approbation und im Übrigen zu einem Wertungswiderspruch in Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Arztes führen würde. Letzteren Aspekt hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.10.2005 aufgegriffen und ausgeführt, der Schutzzweck – nämlich der Schutz der Öffentlichkeit und der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung – könnte es in der Tat nahe legen, dass das Ruhen der Approbation zu einem umfassenden Tätigkeitsverbot führt. Gewissermaßen hilfsweise setzt sich das Landgericht B dann weiter mit der Frage auseinander, ob die Tätigkeit des Klägers – sollten die europarechtlichen Bestimmungen doch vorrangig sein – unter die Voraussetzungen des Art. 49, 50 EGV fällt. Hierzu hat es dargetan, dass nach dem damaligen Ermittlungsstand davon auszugehen sei, dass nicht lediglich eine vorübergehende Tätigkeit vorliege, und hat dies näher begründet. Eine ähnliche Argumentation findet sich in dem Beschluss des Oberlandesgerichts A vom 30.07.2003. Davon, dass die befassten Entscheidungsträger die europarechtlichen Vorgaben schlechterdings ignoriert hätten, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Vielmehr ist eine umfängliche Auseinandersetzung erfolgt, die – rückblickend betrachtet – jedoch nicht zu dem zutreffenden Ergebnis geführt hat, dass die Bestimmungen des § 13 BÄO und § 18 Nr. 2 ZHG nach ihrer systematischen Stellung im nationalen Gesetz überhaupt nur Anwendung finden, wenn der Arzt aufgrund einer nationalen Approbation tätig wird. Dass das Ergebnis der zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof geklärten Rechtsfrage keineswegs auf der Hand gelegen hat, wird nicht nur durch den gesamten Verfahrensablauf, sondern auch durch das vom Kläger selbst in Auftrag gegebene Gutachten des Prof. Dr. D erhärtet. Das Gutachten bestätigt zwar im Ergebnis zutreffend, dass aufgrund der bestehenden europarechtlichen Vorgaben eine vorübergehende Berufsausübung auf Grundlage der belgischen Approbation möglich sein muss, erfasst aber die vom Bundesgerichtshof klargestellte Systematik der BÄO und des ZHG nicht. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach § 13 BÄO und § 18 Nr. 2 ZHG in der vorliegenden Konstellation überhaupt keine Anwendung finden, ist Herr Prof. Dr. D von einer echten Kollision des nationalen deutschen Strafrechts mit dem Gemeinschaftsrecht ausgegangen und hat damit im Kern die betreffenden Strafrechtsnormen für europarechtswidrig gehalten. Um die – aus seiner Sicht bestehende – Kollision gleichwohl aufzulösen, hat er eine ergänzende Interpretation der § 13 BÄO und § 18 Nr. 2 ZHG vorgeschlagen, von der er sich zugleich bewusst gewesen ist, dass sie dem klaren Wortlaut der Vorschriften widerspricht. Des Weiteren hat auch der Kläger in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren keineswegs von Anfang an darauf hingewiesen, ein Verstoß gegen § 13 BÄO und § 18 Nr. 2 ZHG könne wegen seiner belgischen Approbation nicht angenommen werden. Vielmehr hatte sein damaliger Verteidiger, Rechtsanwalt Mahnke, beispielsweise im Schreiben vom 31.07.2002 gegen eine Strafbarkeit des Klägers noch damit argumentiert, einzelne Behandlungen sei nicht von dem Kläger oder zumindest im Beisein eines in Deutschland approbierten Arztes durchgeführt worden. Diese Argumentation legt nahe, dass – auch für einen Juristen – keineswegs klar erkennbar gewesen, dass die vorliegende belgische Approbation die Straftatbestände des § 13 BÄO und § 18 Nr. 2 ZHG ausschließt. Wollte man dies anders sehen, wäre also der Verstoß gegen Art. 49, Art. 50 EGV so evident gewesen, wie es der Kläger im Nachhinein glauben machen möchte, so müsste er sich wohl die Einrede der Verjährung entgegen halten lassen. Denn dann hätten die Umstände, welche eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage wegen Amtspflichtverletzung und / oder Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hätten zumutbar erscheinen lassen, bereits bei Haftentlassung am 23.12.2003 vorgelegen. Sämtliche tatsächliche anspruchsbegründende Faktoren sind zu dieser Zeit bekannt und abgeschlossen gewesen. Die Rechtslage wäre – die Offenkundigkeit eines Rechtsanwendungsfehlers unterstellt – ebenfalls hinreichend geklärt gewesen, so dass Verjährung zum 31.12.2006 eingetreten wäre, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Der Kläger verhält sich insofern widersprüchlich, wenn er einerseits bei der Frage der schuldhaften Amtspflichtverletzung davon ausgeht, die entscheidenden Stellen hätten auch vor dem Urteil des Bundesgerichtshof zwingend zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen müssen, andererseits aber für den Beginn der Verjährung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs abstellt, da vorher die Rechtslage nicht in der Weise abschließend geklärt gewesen sei, dass dem Kläger ein gerichtliches Vorgehen gegen das beklagte Land zumutbar gewesen wäre. Hierauf hat das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen und allein hierauf haben sich die Hinweise zur Verjährung bezogen, die der Kläger in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.04.2010 aufgreift. Ein Schadensersatzanspruch wegen eines qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht ist nicht gegeben. Insofern gelten die oben genannten Erwägungen entsprechend, da die handelnden Entscheidungsträger einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen waren. Soweit der Kläger darüber hinaus argumentiert, die Untersuchungshaft sei auch deshalb amtspflichtwidrig angeordnet beziehungsweise aufrechterhalten worden, weil Haftgründe zu Unrecht bejaht worden seien, kann dem desgleichen nicht gefolgt werden. Grundsätzlich sind Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, des Haftrichters und der zur Haftprüfung berufenen weiteren Instanzen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu prüfen. Das heißt, eine Amtspflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn auch bei voller Würdigung der Belange der Strafrechtspflege die Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar ist (BGH NJW 1993, 2927). Letzteres ist nicht der Fall. Weder erscheinen die Bejahung der Wiederholungsgefahr noch die Annahme einer Fluchtgefahr gem. § 112 StPO unvertretbar. Der Haftbefehl vom 02.07.2002 begründet ausführlich die Annahme einer Wiederholungsgefahr, gestützt auf die bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnisse. Der Kläger argumentiert hierzu, ein rechtmäßiges Verhalten – nämlich die Behandlung auf Grundlage der Art. 49, 50 EGV i. V. m. der belgischen Approbation – begründe keine Wiederholungsgefahr. Dies ist grundsätzlich zutreffend, führt letztendlich aber wieder zu der Frage, inwieweit dem beklagten Land eine fehlerhafte Anwendung der nationalen Strafrechtsnormen vorgeworfen werden kann. Dass ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden kann, ist bereits eingehend dargetan. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Haftgrund der Fluchtgefahr keineswegs ausschließlich damit begründet worden, dass der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland hat. Bereits in dem Haftbefehl vom 31.07.2002 wird darauf verwiesen, dass gegen den Kläger verschiedene Anklagen beim Landgericht B in anderer Sache erhoben wurden und in diesen Verfahren mit empfindlichen Strafen gerechnet werden musste. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass keine gefestigten Bindungen nach Deutschland bestehen. Das Oberlandesgericht A hat in seinem Beschluss vom 30.07.2003 diese Erwägungen aufgegriffen und ergänzt. Unter Berücksichtigung des damaligen Erkenntnisstandes ist die Annahme, der Kläger werde sich einem Strafverfahren in Deutschland entziehen, nicht unberechtigt gewesen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO, sowie § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.