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Entscheidung

VI ZB 64/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 64/10 vom 13. September 2011 in dem selbstständigen Beweisverfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Die- derichsen und den Richter Pauge beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner zu 1 bis 6 und zu 8 ge- gen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. November 2010 wird auf Kosten der genannten Antragsgegner als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 100.000 € Gründe: I. Der Antragsteller betreibt als Miterbe seiner Ehefrau ein selbstständiges Beweisverfahren zu der Behauptung, die acht Antragsgegner hätten den Tod seiner Ehefrau durch ärztliche Behandlungsfehler mitverursacht, weil sie als behandelnde Hausärzte, Radiologen und Neurologen den im März 2006 diag- nostizierten bösartigen Hirntumor nicht rechtzeitig erkannt hätten. Er hat die Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten zu dreizehn Fragen bean- tragt. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller infolge seiner fehlenden Aktivlegiti- mation als bloßer Miterbe ein rechtliches Interesse an der Beweisaufnahme 1 - 3 - habe. Die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens sei aber je- denfalls deshalb unzulässig, weil der Antrag nicht auf die Feststellung der in § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Tatsachen, sondern darauf gerichtet sei, Behandlungsfehler der Antragsgegner festzustellen und deren Haftung umfassend zu klären. Außerdem seien die auf alle Antragsgegner be- zogenen Fragen zu allgemein formuliert und auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Das Beschwerdegericht hat auf die sofortige Beschwerde des Antragstel- lers den Beschluss des Landgerichts im Kostenausspruch aufgehoben und im Übrigen dem Antrag stattgegeben. Die Bestimmung und Instruktion des Sach- verständigen hat das Beschwerdegericht dem Landgericht übertragen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgen die Antragsgegner zu 1 bis 6 und zu 8 ihr Ziel der Zurückweisung des Antrags weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück- lich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die erstgenannte Alternative liegt nicht vor. Die Statthaftigkeit ergibt sich auch nicht auf der Grundlage der zweiten Alternative. Zwar hat das Beschwer- degericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Zulassung der Rechtsbe- schwerde durch das Beschwerdegericht ist aber für das Rechtsbeschwerdege- richt nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Ent- scheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent- 2 3 4 - 4 - scheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Be- schwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 3 mwN; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746). So liegt der Fall hier. Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein Beschluss, durch den dem Antrag im selbstständigen Beweisverfahren stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Dies begegnet - entgegen der Stellungnahme der Antrags- gegner - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der ungleichmäßigen Gestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Verfahrensbe- teiligten (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Wie die Antragsgegner nicht verkennen, garantiert das Grundgesetz im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG und in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs lediglich die eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung, während ein Instanzenzug von Verfassungs wegen nicht garantiert ist (BVerfGE 107, 395, 401 ff.). Unbedenklich ist auch, dass das Gesetz nur dem Antragsgegner die An- fechtung versagt, während der Antragsteller gegen eine ablehnende Entschei- dung Beschwerde einlegen kann. Antragsteller und Antragsgegner sind im selbstständigen Beweisverfahren von der die Verfahrenseinleitung betreffenden Gerichtsentscheidung in unterschiedlicher Weise betroffen. Wird der Antrag auf Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens abgelehnt, wird dem Antrag- steller in diesem Verfahren der Zugang zu Gericht verwehrt. Wird das Verfahren angeordnet, muss der Antragsgegner lediglich hinnehmen, dass der Beweis erhoben wird. Ein stattgebender Beschluss begründet keine titulierten Verpflich- tungen des Beweisgegners und versagt diesem auch keine ihm von der Zivil- 5 6 - 5 - prozessordnung eingeräumten eigenen prozessualen Ansprüche (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2001 - 11 W 12/01, NJW-RR 2001, 1727 Rn. 4 ff.). Der Gesetzgeber war deshalb nicht gehindert, einen Rechtsbehelf gegen eine das selbstständige Beweisverfahren anordnende Entscheidung zu versa- gen. Die Versagung der Anfechtung liegt bei Anwendung zivilprozessualer Maßstäbe auch deshalb nahe, weil die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren nicht weiter gehen als im Hauptsacheverfah- ren (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, aaO Rn. 7). Dort findet indes die Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die ande- re Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, nicht statt (§ 355 Abs. 2 ZPO). 7 - 6 - Die Ausführungen der Antragsgegner in ihrer ergänzenden Stellungnah- me vom 27. Juli 2011 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Galke Zoll Wellner Diederichsen Pauge Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 28.04.2010 - 1 OH 17/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.11.2010 - 7 W 25/10 - 8