Leitsatz
VII ZB 42/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 42/09 vom 20. April 2011 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 412, 485, 492 Abs. 1, 567 Abs. 1 Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449). BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 gegen den Be- schluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. April 2009 wird verworfen. Die Antragsgegnerin zu 2 hat die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens zu tragen. Gründe: I. Das Landgericht hat auf Antrag der Antragstellerin, die von der Antrags- gegnerin zu 1 Pflasterflächen im Bereich des Tankplatzes im Hansehafen M. nach Planung der Antragsgegnerin zu 2 herstellen ließ, in einem selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Sachverständige hat das in Auftrag gegebene Gutachten er- stattet und in mündlicher Verhandlung erläutert. Die Antragsgegnerin zu 2 hat die Einholung eines ergänzenden Gutachtens bzw. die Einholung eines Ober- gutachtens gemäß § 412 ZPO beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 als un- 1 - 3 - zulässig verworfen. Dagegen wendet sich diese mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz aus- drücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdege- richt sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdege- richt ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbe- schwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung ei- ner Anfechtung unterworfen werden. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449). So verhält es sich hier.4 2. Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens ge- mäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2010 (VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449) bereits entschieden. Der er- kennende Senat schließt sich dem an. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen. 5 - 4 - III. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.03.2009 - 11 OH 52/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.04.2009 - 6 W 30/09 -