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Leitsatz

VI ZB 67/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 67/10 vom 13. September 2011 in dem selbstständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 490 Abs. 2 Satz 2 Gibt das Beschwerdegericht dem - in erster Instanz zurückgewiesenen - Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens in einer Arzthaftungssache statt, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde unstatthaft. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Be- schluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. November 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners zu 1 als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 17.800,00 € Gründe: I. Die Antragstellerin hat ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet, um durch sachverständige Begutachtung feststellen zu lassen, dass die Be- handlung der im Juli 2008 erlittenen Fraktur ihrer rechten Kniescheibe durch den Antragsgegner zu 1, einen niedergelassenen Orthopäden, und die in der Klinik der Antragsgegnerin zu 2 tätigen Ärzte in einem Maß fehlerhaft war, wel- ches die Annahme eines groben Behandlungsfehlers rechtfertigt. Das Landge- richt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die isolierte und auf umstrittener Tatsachengrundlage vorzunehmende Feststellung eines Behand- lungsfehlers und die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die - dem Richter vorbehaltene - Bewertung dieses Fehlers als grob seien in einem selbstständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO nicht zulässig. 1 - 3 - Das Beschwerdegericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragstel- lerin den Beschluss des Landgerichts im Kostenausspruch aufgehoben und im Übrigen - insoweit den Hauptanträgen der Antragstellerin folgend - wie folgt ge- ändert: Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten über folgende Be- hauptungen der Antragstellerin eingeholt werden: 1. Die vom Antragsgegner Ziff. 1 in der Zeit vom 15. bis 23.07.2008 durchgeführte Behandlung habe eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse ver- stoßen und sei mit Fehlern verbunden gewesen, die aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erschienen, weil sie einem Arzt schlech- terdings nicht unterlaufen dürften. Insbesondere habe der Antrags- gegner zu 1) die Antragstellerin am 23.07.2008 nicht dahingehend beraten dürfen, sich bis zum Oktober 2008 zu gedulden. 2. Die Ärzte der D. hätten das rechte Bein der Antragstellerin ab dem 27.08.2008 für 17 Tage nicht mobilisieren dürfen. Dies habe gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen bzw. einen Fehler bedeutet, der aus objekti- ver Sicht nicht mehr verständlich erscheine, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Die Bestimmung und Instruktion des Sachverständigen sowie die Ent- scheidung über die Gegenanträge der Antragsgegnerin hat das Beschwerdege- richt dem Landgericht übertragen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Antragsgegner zu 1 sein Ziel der Zurückweisung des An- trags weiter. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück- lich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die erstgenannte Alternative liegt nicht vor. Die Statthaftigkeit ergibt sich auch nicht auf der Grundlage der zweiten Alternative. Zwar hat das Beschwer- degericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Zulassung der Rechtsbe- schwerde durch das Beschwerdegericht ist aber für das Rechtsbeschwerdege- richt nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Ent- scheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent- scheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Be- schwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 3 mwN; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746). So liegt der Fall hier. Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein Beschluss, durch den dem Antrag im selbstständigen Beweisverfahren stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Dies begegnet - entgegen der Stellungnahme des Antrags- gegners - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der ungleichmäßigen Gestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Verfah- rensbeteiligten (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Wie der Antrags- gegner nicht verkennt, garantiert das Grundgesetz im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG und in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs lediglich die eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung, 4 5 6 - 5 - während ein Instanzenzug von Verfassungs wegen nicht garantiert ist (BVerfGE 107, 395, 401 ff.). Unbedenklich ist auch, dass das Gesetz nur dem Antragsgegner die An- fechtung versagt, während der Antragsteller gegen eine ablehnende Entschei- dung Beschwerde einlegen kann. Antragsteller und Antragsgegner sind im selbstständigen Beweisverfahren von der die Verfahrenseinleitung betreffenden Gerichtsentscheidung in unterschiedlicher Weise betroffen. Wird der Antrag auf Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens abgelehnt, wird dem Antrag- steller in diesem Verfahren der Zugang zu Gericht verwehrt. Wird das Verfahren angeordnet, muss der Antragsgegner lediglich hinnehmen, dass der Beweis erhoben wird. Ein stattgebender Beschluss begründet keine titulierten Verpflich- tungen des Beweisgegners und versagt diesem auch keine ihm von der Zivil- prozessordnung eingeräumten eigenen prozessualen Ansprüche (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2001 - 11 W 12/01, NJW-RR 2001, 1727). Der Gesetzgeber war deshalb nicht gehindert, einen Rechtsbehelf gegen eine das selbstständige Beweisverfahren anordnende Entscheidung zu versa- gen. Die Versagung der Anfechtung liegt bei Anwendung zivilprozessualer Maßstäbe auch deshalb nahe, weil die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren nicht weiter gehen als im Hauptsacheverfah- ren (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, aaO Rn. 7). Dort findet indes die Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die ande- re Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, nicht statt (§ 355 Abs. 2 ZPO). 7 8 - 6 - Die Ausführungen des Antragsgegners in seiner ergänzenden Stellung- nahme vom 27. Juli 2011 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurtei- lung. Galke Zoll Wellner Diederichsen Pauge Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 26.04.2010 - 1 OH 1/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.2010 - 7 W 27/10 - 9