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IV ZR 110/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 110/09 Verkündet am: 28. September 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zi- vilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Hausra t- versicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat der Kläger mit der Berufung angegriffen. Das Berufungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2008 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 23. Oktober 2008 bestimmt. Es hat den Verkündungstermin zunächst auf den 13. November 2008 und dann auf den 4. Dezember 2008 verlegt. An diesem Tag hat es ein die Berufung zurückweisendes Urteil ohne Gründe 1 2 - 3 - verkündet. Mit einem am 2. Juni 2009 beim Bundesgerichtshof einge- gangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger "Revision/Nicht- zulassungsbeschwerde" gegen das Berufungsurteil eingelegt. Dieses ge- langte in vollständiger Fassung am 3. August 2009 zur Geschäftsstelle des Berufungsgerichts und wurde den Parteien am 4. August 2009 zuge- stellt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil ist mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil es i.S. von § 547 Nr. 6 ZPO entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist, und daher auf die Rüge der Revisi- on aufzuheben. I. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der absolute Revision s- grund des § 547 Nr. 6 ZPO gegeben und ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkü n- dung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 - IX ZR 197/08, NJW-RR 2009, 1712 Rn. 6 m.w.N.; vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439; Beschluss vom 30. Septem- 3 4 5 6 - 4 - ber 1997 - AnwZ (B) 11/97, NJW-RR 1998, 267 unter 1 a m.w.N.; Se- natsurteil vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 119/85, NJW 1987, 2446, 2447 m.w.N.; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603 unter II 3 und 4). Tragender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahren s- rechtlichen Grundsatz ist - unabhängig davon, ob die jeweiligen Verfah- rensordnungen (wie § 548 ZPO) die Fünfmonatsfrist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vorsehen - die Erkenntnis, dass das richterli- che Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündl i- chen Verhandlung und das Beratene noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit (BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 aaO Rn. 8; vom 19. Mai 2004 aaO; Beschluss vom 30. September 1997 aaO). Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn das Berufungsurteil - wie hier - auf einer Beratung im Anschluss an eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und dem dabei gewonnenen persönlichen Eindruck des Berufungsgerichts beruht. Außerdem ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einl e- gung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach der Verkündung eines Urteils länger als fünf Monate zu warten, um - über ei- ne etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Grün- de zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 aaO Rn. 9; vom 19. Mai 2004 aaO; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes aaO unter II 4). Auf eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Überschreitung der Fün f- monatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die Beurku n- 7 - 5 - dungsfunktion nicht mehr erfüllt und deswegen als "nicht mit Gründen versehen" gilt, aufzuheben (BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 aaO unter II; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes aaO). II. Das Berufungsurteil gilt wegen einer solchen Fristüberschrei- tung als "nicht mit Gründen versehen". Es wurde ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Verkündungsprotokolls vom 4. Dezember 2008 an diesem Tag verkündet. Es hätte daher mit den nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendigen Urteilsgründen binnen fünf Monaten nach der Verkündung, also bis zum 4. Mai 2009, schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sein müssen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Die mit Gründen versehene und von den mitwirkenden Richtern unterschriebene Fassung des Berufungsurteils ist ausweislich der bei den Akten befindli- chen beglaubigten Abschrift erst am 3. August 2009 und damit lange nach Ablauf der Fünfmonatsfrist zur Geschäftsstelle des Berufungsge- richts gelangt. 8 - 6 - Das Berufungsgericht wird nochmals in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden haben. Wendt Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 24.10.2007 - 4 O 2121/06 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 04.12.2008 - 15 U 268/07 - 9