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Entscheidung

IV ZR 311/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:230119UIVZR311
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:230119UIVZR311.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 311/17 Verkündet am: 23. Januar 2019 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Ver- fahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 21. Dezember 2018 für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilse- nats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 32.005,86 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen den beklagten Versicherer auf Leistung aus einer Gebäudeversicherung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage 1 - 3 - überwiegend stattgegeben. Diese Entscheidung hat die Beklagte mit der Berufung angegriffen. Das Oberlandesgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2017 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 6. April 2017 bestimmt. Nach Verlegung des Verkündungstermins auf den 20. April 2017 hat es an diesem Tag ein Urteil ohne Gründe verkün- det, mit dem es die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils insgesamt abgewiesen hat. Am 13. Oktober 2017 haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Revision gegen das Berufungs- urteil eingelegt. Dieses ist ausweislich eines Vermerks der Urkundsbe- amtin der Geschäftsstelle in vollständiger Fassung am 7. Dezember 2017 zur Geschäftsstelle des Berufungsgerichts gelangt und den Parteien am 11. und 12. Dezember 2017 zugestellt worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Ber u- fungsgericht. Das Berufungsurteil ist mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil es im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist; es ist daher auf die Rüge der Revision aufzuheben. 2 3 4 5 - 4 - I. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der absolute Revisions- grund des § 547 Nr. 6 ZPO gegeben und ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkün- dung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Senatsurteil vom 28. September 2011 - IV ZR 110/09, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 12. April 2016 - II ZR 261/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13, VersR 2015, 1445 Rn. 16; jeweils m.w.N.; grundlegend GmS- OGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367, 371 ff. [juris Rn. 8 ff.]). Tragender Gesichtspunkt für diesen über- greifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist die Erkenntnis, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene noch zuverlässigen Niede r- schlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung fi n- den. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit (Senatsurteil vom 28. September 2011 aaO; BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 - IX ZR 197/08, NJW-RR 2009, 1712 Rn. 8; vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439 [juris Rn. 4]; jeweils m.w.N.). Außerdem ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht z u- zumuten, nach der Verkündung eines Urteils länger als fünf Monate zu warten, um - über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (Senatsurteil vom 28. September 2011 aaO Rn. 7; BGH, Urteil vom 12. April 2016 aaO; GmS-OBG, Beschluss vom 27. April 1993 aaO S. 376 [juris Rn. 18]). Auf eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Überschreitung der Fünfmonatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt u nd 6 - 5 - deswegen als "nicht mit Gründen versehen" gilt, aufzuheben ( Senatsur- teil vom 28. September 2011 aaO; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 aaO; GmS-OBG, Beschluss vom 27. April 1993 aaO S. 377 [juris Rn. 18]). II. Das Berufungsurteil gilt wegen einer solchen Fristüberschrei- tung als nicht mit Gründen versehen. Es ist nach dem bei den Gerichts- akten befindlichen Verkündungsprotokoll vom 20. April 2017 an diesem Tage verkündet worden. Es hätte daher mit den nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendigen Urteilsgründen spätestens binnen fünf Monaten nach der Verkündung, also bis zum 20. September 2017, schriftlich nie- dergelegt, vom Einzelrichter unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben sein müssen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Ausweislich des Vermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für dessen Unrichtig- keit es keine Anhaltspunkte gibt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 5 StR 228/01, BeckRS 2001, 5469), ist das Berufungsur- teil in vollständig abgefasster Form erst am 7. Dezember 2017 und damit lange nach Ablauf der Fünfmonatsfrist zur Geschäftsstelle gelangt. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung genügt die en t- sprechende Verfahrensrüge der Revision auch den Begründungsanford e- rungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) ZPO (vgl. hierzu BGH, Be- schluss vom 6. Februar 2014 - AnwZ(Brfg) 69/13, juris Rn. 8; siehe auch BSG, Beschluss vom 6. März 1996 - 9 RVg 3/94, juris Rn. 12). Das Da- tum der Übergabe des vollständig abgefassten Berufungsurteils an die Geschäftsstelle ergibt sich aus dem Vermerk auf der in den Gerichtsak- ten befindlichen beglaubigten Urteilsabschrift. Hierauf hat die Revisions- begründung (§ 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ausreichend Bezug genommen. 7 8 9 - 6 - Das Berufungsgericht wird nochmals in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden haben. III. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 29.09.2015 - 4 O 2189/13 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 20.04.2017 - 15 U 161/15 - 10