Leitsatz
XI ZR 368/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 368/09 Verkündet am: 25. Oktober 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 684 Satz 2 InsO § 133 Abs. 1 a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften bei vereinbarter Führung des Kontos auf Guthabenbasis. b) Zum Einwand der Vorsatzanfechtung bei Genehmigung von Einzugsermächti- gungslastschriften. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09 - LG Paderborn AG Lippstadt - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 22. August 2011 einge- reicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 25. November 2009 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) von der be- klagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die zwischen dem 3. April und dem 18. Juli 2006 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokon- to der Schuldnerin abgebucht worden sind. Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, das vereinba- rungsgemäß auf Guthabenbasis geführt werden sollte. Der Schuldnerin wurden jeweils am Ende eines Quartals Rechnungsabschlüsse erteilt. Nach den für 1 2 - 3 - diesen Girovertrag geltenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) galt eine Lastschrift als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang eines Rechnungs- abschlusses Widerspruch erhoben hatte. Die Beklagte belastete das Girokonto der Schuldnerin im Zeitraum vom 3. April bis zum 18. Juli 2006 in Höhe von insgesamt 4.310,31 € aufgrund von 15 Lastschriften, denen in 12 Fällen Dauerschuldverhältnisse zugrunde lagen. Mit Beschluss vom 20. Juli 2006 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenz- verwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin be- stellt. Er versagte im Schreiben vom 26. Juli 2006 sämtlichen seit dem 1. April 2006 gebuchten Lastschriften die Genehmigung und forderte die Beklagte auf, das sich aus dem Widerruf ergebende Guthaben an die Insolvenzmasse aus- zuzahlen. Am 21. September 2006 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 4.310,21 € nebst Zinsen ge- richteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblie- ben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Der Kläger habe am 26. Juli 2006 den streitigen Lastschriftbuchungen wirksam widersprochen. Diese seien nicht zuvor von der Schuldnerin konklu- dent genehmigt worden. In der Fortsetzung der verkehrsüblichen Kontonutzung durch die Schuldnerin könne keine konkludente Genehmigung der Lastschrift- buchungen gesehen werden. Auch aus dem bloßen Schweigen des Bankkun- den sei keine konkludente Genehmigung von Buchungen zu folgern. Dem Bankkunden müsse der Widerspruch trotz gleichzeitiger Nutzung des Kontos offen stehen, da ansonsten die durch die AGB eingeräumte Widerspruchsfrist praktisch erheblich verkürzt werde. Der Widerruf des Klägers sei auch nicht deshalb unbeachtlich, weil er keine sachlichen Gründe gegen die einzelnen Lastschriften vorgebracht habe. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Be- rufungsgerichts zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschrift- buchungen durch die Schuldnerin sind nicht rechtsfehlerfrei, sodass ungeklärt ist, ob der Lastschriftenwiderruf des Klägers wirksam war. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan- gen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Ein- tritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 26. Juli 2006 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile 6 7 8 9 - 5 - vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11; jeweils mwN). Ein Widerruf des Insol- venzverwalters bleibt jedoch wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11). 2. Keinen Bestand hat hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die streitbefangenen Lastschriften nicht durch schlüssiges Verhalten genehmigt. a) Zwar trifft es zu, dass die kontoführende Bank der weiteren Nutzung eines Girokontos als solcher nicht entnehmen kann, der Kontoinhaber billige vorausgehende Lastschriften und den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 45, 47, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 19 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 17). b) Jedoch schöpft das Berufungsgericht damit den ihm von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen unter- breiteten Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisions- verfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu klären ist jedoch, ob alle erheblichen Um- stände umfassend gewürdigt worden sind (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 10 11 12 - 6 - - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung hält die tat- sächliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht stand. aa) Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, dass eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen in Betracht kommt, wenn diese der Erfüllung von Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung dienen. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehme- rischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann nämlich die Zahl- stelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20 und vom 14. April 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11 mwN). Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass den streitigen Last- schriftbuchungen überwiegend laufende Verpflichtungen aus Dauerschuldver- hältnissen im unternehmerischen Geschäftsverkehr zugrunde lagen. Es hat je- doch nicht erwogen, dass deswegen eine zeitnahe Überprüfung der streitigen Lastschriften durch die Schuldnerin zu erwarten sein könnte und nach einer angemessenen Überlegungsfrist die vollständige oder teilweise konkludente Genehmigung der Buchungen durch die Schuldnerin in Betracht kam. Der Er- klärungswert dieser Umstände geht über die Tatsache einer schlichten Konto- führung hinaus. 13 14 - 7 - bb) Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht in Betracht gezogen, dass es, wie der Senat ebenfalls nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist - für eine Genehmigung einzelner Lastschriften sprechen kann, wenn der Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen von Lieferanten durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende Kontodeckung sicher- stellt, ohne die die kontoführende Bank diese Lastschriften nicht ausgeführt hät- te (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24). Dies liegt insbesondere nahe, wenn der Kontoinhaber - wie hier vom Berufungsgericht festgestellt - aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank gehal- ten war, das betreffende Konto ausschließlich auf Guthabenbasis zu führen. Das Berufungsgericht hat entsprechende Anhaltspunkte, die - worauf die Revi- sion zutreffend hinweist - durch die vom Berufungsurteil in Bezug genommenen Kontoauszüge belegt sind, nicht in seine Erwägungen einbezogen. III. Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es fehlt bereits Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen zu den tatsächlichen Voraussetzungen der erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachten Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Diese richtet sich im Fall der Genehmigung einer Lastschriftbuchung ohnehin im Allgemeinen gegen den Gläubiger als Empfänger der Leistung und nicht gegen die Schuldnerbank als bloße Zahlungsmittlerin, die sich darauf beschränkt, ihren Verpflichtungen aus dem Giro- bzw. Zahlungsdienstevertrag (vgl. Lastschriftabkommen 2002, 15 16 17 - 8 - Abschn. I Nr. 6 und Abschn. II Nr. 1; van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 58 Rn. 55, 107; neuerdings Art. 65 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, Abl. 2007 L 319 vom 5. Dezember 2007, S. 1 ff., § 675o Abs. 2 BGB) nachzukommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 44; Bork in Festschrift Fischer, 2008, S. 37, 46 f.; ders., ZIP 2008, 1041, 1048 f.; Obermüller/Kuder, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 3.680). Die Revisionserwiderung behauptet nicht, dass Vortrag des Klägers zum Benachtei- ligungsvorsatz der Schuldnerin und zu entsprechender Kenntnis der Beklagten vom Berufungsgericht übergangen worden wäre. Unabhängig davon könnte sich der Kläger im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg auf eine Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO berufen. Diese setzt voraus, dass die Beklagte als Anfechtungsgegner die - drohende - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und die Benachteiligung von Insolvenz- gläubigern durch die angefochtene Rechtshandlung kannte. Dazu hat der Klä- ger ebenfalls nichts vorgetragen, insbesondere keine Umstände dargetan, die aus Sicht der Beklagten im Zeitpunkt einer etwaigen konkludenten Genehmi- gung einzelner Lastschriften zweifelsfrei auf eine drohende oder bereits einge- tretene Zahlungsunfähigkeit hingewiesen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07, WM 2009, 2229 Rn. 10). Er nennt weder den Zeitpunkt, zu dem die Schuldnerin für die Beklagte erkennbar nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, noch stellt er dar, wann bei der Schuldnerin unter Berücksichtigung bestehender und künftig fällig werdender Verbindlichkeiten eine erhebliche Liquiditätslücke eingetreten ist (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 21 und vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07, WM 2009, 2229 Rn. 11). Feh- lender Vortrag zur - zumindest drohenden - Zahlungsunfähigkeit wird nicht 18 - 9 - durch den Hinweis der Revisionserwiderung auf die Führung des Geschäftskon- tos der Schuldnerin auf Guthabenbasis ersetzt, da dadurch die Schuldnerin le- diglich keinen Kredit auf dem Geschäftskonto erhält, eine allgemeine Liquidi- tätslücke aber nicht feststeht. Die pauschale, nicht weiter konkretisierte Darstel- lung des Klägers, aus Kontounterlagen seien einzelne Rücklastschriften ersicht- lich, nennt zwar ein gewichtiges Beweisanzeichen für Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10), belegt aber für sich weder sachlich die - drohende - Zahlungsunfähigkeit der Schuld- nerin noch liefert sie zeitliche Angaben dazu, ob die drohende Zahlungsunfä- higkeit vor Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriften erkennbar war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 240/09, NZI 2011, 17 Rn. 13). IV. Da weitere tatsächliche Feststellungen, insbesondere zu früheren Wider- sprüchen der Schuldnerin gegen Lastschriftbuchungen aus solchen Dauer- schuldverhältnissen, die den streitigen Lastschriften zugrunde liegen, sowie zur Zuführung von Liquidität auf dem Schuldnerkonto erforderlich sind und hierzu den Parteien im weiteren Verfahren Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu 19 - 10 - geben sein wird, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deswegen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Wiechers Mayen Ellenberger Maihold Pamp Vorinstanzen: AG Lippstadt, Entscheidung vom 27.03.2009 - 6 C 119/08 - LG Paderborn, Entscheidung vom 25.11.2009 - 5 S 47/09 -