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Urteil

5 S 47/09

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2009:1125.5S47.09.00
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Tenor

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn durch den Vizepräsidenten des Landgerichts …, den Richter am Landgericht … und die Richterin … am 25.11.2009 im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 11.11.2009 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 27.03.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn durch den Vizepräsidenten des Landgerichts …, den Richter am Landgericht … und die Richterin … am 25.11.2009 im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 11.11.2009 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 27.03.2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma … (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) den Ausgleich von Beträgen, um die die Beklagte das Konto der Insolvenzschuldnerin aufgrund von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren belastet hatte, nachdem er nachträglich die Genehmigung dieser Lastschriften versagt hat. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Paderborn vom 20.07.2006 (Az. 2 IN 283/06) wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Mit nachfolgendem Beschluss vom 21.09.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto mit der Nummer …, das vereinbarungsgemäß auf Guthabenbasis geführt werden sollte. Die Erstellung eines Rechnungsabschlusses erfolgte vierteljährlich. Nach den maßgeblichen Geschäftsbedingungen der Beklagten galt unabhängig von einer sonstigen Genehmigung eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift dann als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Widerspruch erhebt, Ziffer 7.3. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz vom 17.04.2009 übersandten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fassung April 2002)" der Beklagten verwiesen. Von dem vorgenannten Konto wurden im Lastschriftverfahren im Zeitraum vom 03.04. - 18.07.2006 insgesamt 15 Zahlungen der Insolvenzschuldnerin über einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.310,21 € für verschiedene Gläubiger abgebucht. Die ersten 11 Abbuchungen erfolgten bis zum 27.04.2006, die letzten vier ab dem 28.06.2006. Bis auf eine Lastschrift für die …(427,76 €) und zwei Lastschriften für den Streithelfer (1.411,45 € + 804,43 €) betrafen die übrigen Buchungen Dauerschuldverhältnisse. Wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf die Klageschrift vom 18.11.2008, dort Bl. 3, in der die Abbuchungen und die Gläubiger einzeln aufgeführt sind, sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24.01.2009, dort Bl. 4, vorletzter Absatz. Mit Schreiben vom 26.07.2006 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten seine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter an und widersprach in Bezug auf das vorgenannte Girokonto sämtlichen seit dem 01.04.2006 vorgenommenen Belastungen aus Lastschriften. Weder spezifizierte er die Lastschriften näher noch gab er eine über seine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter hinausgehende Begründung dafür an. Er forderte die Beklagte auf, das sich aus dem Widerruf ergebende Guthaben an die Insolvenzmasse auszukehren. Dem kam die Beklagte - auch nach ausgiebigem vorprozessualem Schriftwechsel - jedenfalls Hinblick auf den hier in Rede stehenden Betrag von 4.310,21 € nicht nach. Der Kläger hat in 1. Instanz die Auffassung vertreten, er sei als vorläufiger Insolvenzverwalter berechtigt gewesen, solchen Lastschriften, welche im Einzugsermächtigungsverfahren eingereicht worden seien und deren Belastung der Zahlungspflichtige noch nicht genehmigt habe, zu widersprechen, ohne dass es einer Darlegung sachlicher Gründe für den Widerspruch bedürfe. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte den diversen Gläubigern, zu deren Gunsten die Lastschriftabbuchungen erfolgten, den Streit verkündet. Die Streitverkündigungen blieben weitgehend unbeachtet; lediglich Herr … ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.310,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2008 zu zahlen. Die Beklagte und der Streithelfer haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat in 1. Instanz die Auffassung vertreten, der vom Kläger erklärte Widerspruch sei unbeachtlich, da er seinerzeit nur vorläufiger Insolvenzverwalter war, so dass allenfalls die Insolvenzschuldnerin hätte Widerspruch einlegen können, den der Kläger hätte genehmigen können. Zudem sei der pauschale Widerspruch rechts- und sittenwidrig. Ebenso wie die Insolvenzschuldnerin selbst könne er nur aus sachlichen Erwägungen einer Lastschriftabbuchung widersprechen. Dies setze voraus, dass im Einzelfall anerkennenswerte Einwendungen vorgebracht würden, woran es hier gänzlich fehle. Dass der Kläger als (vorläufiger) Insolvenzverwalter gehandelt habe, mache keinen Unterschied. Der Widerspruch, so er wirksam würde, hätte zur Folge, dass ihr einseitig das Ausfallrisiko überbürdet würde. Sie müsste die Abbuchungen dem Girokonto wieder gutschreiben, könnte aber aufgrund der Bestimmungen im zwischen den Banken als Inkassostellen geltenden Lastschriftabkommen gegenüber den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin allenfalls solche Buchungen wieder rückgängig machen, die innerhalb der letzten sechs Wochen vorgenommen worden seien. Dies gehe über das von ihr zu tragende allgemeine Lastschriftrisiko hinaus. Den hier betroffenen 11 Buchungen bis zum 27.04.2006 könne daher in keinem Falle pauschal widersprochen werden. Aber auch für die weiteren Buchungen gelte nichts anderes. Hier verbleibe es bei den allgemeinen Erwägungen, dass auch die Insolvenzschuldnerin nicht hätte in missbräuchlicher Weise pauschal widersprechen dürfen, was auch für den Kläger gelte. Hinzu komme, dass die Insolvenzschuldnerin die Belastungsbuchungen bereits konkludent genehmigt habe, bevor der Kläger die Genehmigung versagt habe. Bereits vor Ablauf der Frist nach Ziffer 7.3 der Geschäftsbedingungen sei eine konkludente Genehmigung durch den Schuldner möglich. Bei Dauerschuldverhältnissen, die hier für den überwiegenden Teil der Lastschriften Grundlage seien, sei eine solch konkludente Genehmigung ohne weiteres anzunehmen, wenn - wie hier geschehen - der Girovertrag ohne weiteres fortgesetzt werde. Im Übrigen seien die Gegenleistungen durch die Gläubiger sämtlich erbracht gewesen, so dass eine Insolvenzanfechtung nach § 142 InsO keinen Erfolg gehabt hätte. Dieser Grundsatz, der bei Bargeschäften eine Anfechtung ausschließe, könne nicht durch einen pauschalen Widerspruch für den Lastschriftbereich ausgehebelt werden. Hilfsweise, wenn der Widerspruch als berechtigt anerkannt würde, werde gegen den geltend gemachten Zahlungsanspruch mit eigenen Schadensersatzansprüchen nach § 826 BGB aufgerechnet, weil der Widerspruch - wie ausgeführt - missbräuchlich erhoben worden sei. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 27.03.2009 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Widerspruch des Klägers sei nicht zu beanstanden. Sachliche Gründe bezogen auf die jeweilige Forderung habe er nicht angeben müssen, da der Widerspruch hier das Ziel verfolge, eine Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren sicherzustellen. Dies gebiete es, die Zahlungen einzustellen, um keinen Gläubiger gegenüber anderen, ranggleichen Gläubigern zu bevorzugen. Anhaltspunkte für eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung seien nicht ersichtlich; dass allenfalls gegebene bloße Schweigen der Insolvenzschuldnerin reiche nicht aus. Die Aufrechnung greife nicht, da der Widerspruch gerade nicht unberechtigt gewesen sei. Gegen dieses ihrem Bevollmächtigten am 06.04.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 21.04.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 03.06.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. In 2. Instanz, in der die Beklagte die Abänderung des Urteils sowie Abweisung der Klage und der Kläger die Zurückweisung der Berufung beantragt, wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzlich getätigtes Vorbringen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von 4.310,21 € verurteilt. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der vorgenannten Summe aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem zwischen ihr und der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Kontovertrag verletzt, weil sie es nach dem Widerspruch des Klägers unterlassen hat, die infolge der Lastschriftbuchungen in der Zeit vom 01.04.2006 - 18.07.2006 eingetretenen Belastungen wieder gut zu schreiben und den sich daraus ergebenden Guthabenbetrag entsprechend des klägerischen Verlangens an die Masse auszukehren. Der Lastenschriftenwiderspruch des Klägers gemäß Schreiben an die Beklagte vom 26.06.2006 ist wirksam und hätte die Beklagte zu einer entsprechenden Rückgängigmachung der Belastungsbuchungen veranlassen müssen. Der Widerspruch gegen die Belastungsbuchungen war hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die jeweiligen Buchungen bereits genehmigt waren. Eine ausdrückliche Genehmigung einzelner Buchungen durch die Insolvenzschuldnerin oder den Kläger selbst, ist von keiner Seite behauptet worden. Anhaltspunkte für eine konkludente Genehmigung finden sich gleichfalls nicht. Insbesondere kann vorliegend aus nicht von einer Genehmigung nach Ziffer 7.3 der Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgegangen werden. Denn die sechswöchige Frist nach Zugang des Rechnungsabschlusses für das 2. Quartal 2006 war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht verstrichen. Auch für eine ansonsten erteilte konkludente Genehmigung der Abbuchungen fehlt ein hinreichender Anhalt. Für den Kläger scheidet eine solche bereits deswegen aus, weil dieser nur wenige Tage nach seiner Bestellung mit der Anzeige derselben gegenüber der Beklagten bereits den Widerspruch erklärt hat. Dass er in dieser Zeitspanne ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem konkludent die Genehmigung der hier streitgegenständlichen Belastungsbuchungen hervorging, ist nicht vorgetragen. Eine konkludente Genehmigung durch die Insolvenzschuldnerin ist gleichfalls nicht gegeben. Die Beklagte behauptet eine solche zwar, ohne dies jedoch durch konkreten Vortrag zu untermauern. Sie stellt im Ergebnis allein darauf ab, dass die Insolvenzschuldnerin den Buchungen nicht widersprochen und das Konto weiter in verkehrsüblicher Weise genutzt habe und die Forderungen, wegen derer die Abbuchung erfolgte, überwiegend auf Dauerschuldverhältnissen beruhen. Ihre daraus gezogene Folgerung, dass dies für eine konkludente Genehmigung hinreichend sei, teilt die Kammer nicht. Aus dem bloßen Schweigen eines Bankkunden kann grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Erklärung im Sinne einer konkludenten Genehmigung gefolgert werden, auch wenn dem Bankkunden Kontoauszüge zugegangen sind, aus welchen sich die Lastschriften ergeben (vgl. BGH in NJW 2008, 63; OLG Köln in ZIP 2009, 232 m.w.N.). Denkbar ist allenfalls, bei einer widerspruchslosen Fortführung über einen erheblichen Zeitraum eine konkludente Genehmigung vorheriger Belastungsbuchungen in Betracht zu ziehen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nicht einheitlich beurteilt, ab welcher Zeitspanne widerspruchsfreier Kontonutzung eine konkludente Genehmigung anzunehmen ist. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die bloße Kontofortführung grundsätzlich zu einer stillschweigenden Genehmigung führen kann, offen gelassen (BGH in NJW 2008, 63) und im konkreten Falle, in dem das Konto für mehr als ein Jahr durch den Insolvenzverwalter fortgeführt wurde, eine Genehmigung bejaht. Das Kammergericht hatte sich in einem Fall, in dem ein gewerblicher Kunde, dem Tageskontoauszüge übersandt worden waren, eine Genehmigung als konkludent erteilt angenommen, weil mehr als einen Monat lang über das Konto weiter disponiert worden war, insbesondere auch Überweisungsaufträge angenommen worden waren. Bei einem solchen Verhalten eines Kaufmannes sei davon auszugehen, dass regelmäßig auch die Kontobelastungen geprüft werden (KG in ZIP 2009, 279). Demgegenüber geht z.B. das Oberlandesgericht Köln davon aus, dass eine bloße Nutzung des Kontos vor Ablauf der Frist sechswöchigen Frist zur Erhebung von Einwendungen nach den Geschäftsbedingungen der Banken nicht ausreicht (OLG Köln in ZIP 2009, 232). Der letztgenannten Auffassung schließt sich die Kammer an. Dem Bankkunden soll gerade eine Überlegensfrist gewährt werden, ob er sich mit einer Belastungsbuchung einverstanden erklärt. Ihm muss es jedoch offen stehen, dabei gleichzeitig sein Geschäftskonto weiter zu nutzen, ohne automatisch damit eine Genehmigung auszusprechen - ansonsten würde die durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumte Frist praktisch erheblich verkürzt. Aus der Perspektive eines objektiven Empfängers kann daher alleine aufgrund der Kontofortführung - ohne weitere Anhaltspunkte - nicht auf eine Genehmigung geschlossen werden. Da im vorliegenden Fall mehr als eine "verkehrsübliche" Kontonutzung seitens der Beklagten nicht angesprochen ist, scheidet eine konkludente Genehmigung aus. Der Widerspruch des Klägers gegen die streitgegenständlichen Lastschriftabbuchungen war auch nicht deswegen unbeachtlich, weil er keine sachlichen Gründe gegen die einzelnen Lastschriftabbuchungen vorgebracht hat. Der Beklagten ist zuzugeben, dass im Grundsatz ein Schuldner anerkennenswerte Gründe für einen Widerspruch gegen eine auf eine Einzugsermächtigung gestützte Belastungsbuchung grundsätzlich nur vorweisen kann, wenn er keine Einzugsermächtigung erteilt hat oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder zwar an sich begründet ist, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, zu Recht Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend machen will. Dieses Erfordernis gründet auf der Ausgestaltung des Einzugsermächtigungsverfahrens. Diese besteht darin, dass der Gläubiger die Initiative zur Bezahlung seiner Forderung ergreift, indem er seine Bank beauftragt, den Geldbetrag einzuziehen. Diese leitet den Auftrag an die Schuldnerbank weiter, die den Betrag vom Schuldnerkonto abbucht und der Gläubigerbank zuleitet, ohne dazu vom Schuldner eine Weisung erhalten zu haben. Wegen dieser weisungslosen Belastung seines Kontos steht dem Schuldner gegenüber der Schuldnerbank aus dem Girovertrag bis zu seiner Genehmigung ein Widerspruchsrecht zu. Widerspricht der Schuldner, ohne zuvor genehmigt zu haben, muss die Schuldnerbank die Buchung berichtigen und gibt die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurück. Die Gläubigerbank belastet sodann das Gläubigerkonto wieder mit dem zuvor gutgeschriebenen Betrag einschließlich Rücklastschriftgebühren. Für die Rechtsbeziehungen im Lastschriftverfahren und die Wirkungen des Widerspruchs auf das Deckungsverhältnis zwischen Schuldner und Schuldnerbank und auf das Valutaverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger hat der Bundegerichtshof in ständiger Rechtsprechung die so genannte Genehmigungstheorie vertreten, nach der die für die Belastung des Schuldnerkontos im Deckungsverhältnis erforderliche Genehmigung des Schuldners auch maßgeblich für die Erfüllung im Valutaverhältnis ist. Ein Schuldner, welcher der Belastung seines Girokontos im Einzugsermächtigungsverfahren zu dem Zwecke widerspricht, Zahlungen auf begründete und von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt grundsätzlich die ihm seiner Bank gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweckfremd aus. Gegebenenfalls handelt er, wenn er damit vorsätzlich das Ausfallrisiko der ersten Inkassostelle zuschiebt, dieser gegenüber sittenwidrig. Desgleichen handelt er sittenwidrig, wenn er die Widerspruchsmöglichkeit zu dem Zweck einsetzt, einen einzelnen Gläubiger zu begünstigen, indem er dessen Insolvenzrisiko auf den Lastschriftgläubiger überträgt (vgl. zu allem: BGH in ZIP, 2004, 1442 und ZIP 2008, 1977 m.w.N.). Soweit ein Teil der Rechtsprechung (BGH (XI. Senat) in ZIP 2008, 1977; KG in ZIP 2009, 279) und ihr folgend die Beklagte daraus ableitet, dass auch der (vorläufige) Insolvenzverwalter, der an die Stelle des (Insolvenz-) Schuldners tritt, auch nur in diesem engen Rahmen befugt ist, einer Lastschriftabbuchung zu widersprechen, ist dies aus Sicht der Kammer, die sich der gegenläufigen Rechtsauffassung des 9. Senats des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte anschließt, unzutreffend (BGH (IX. Senat) in ZIP 2007, 2273 sowie in ZIP 2004, 2442; OLG Düsseldorf, BKR 2008, 476; LG Lübeck, in ZInsO 2009, 438; LG Amberg, 21 O 361/08 - zitiert über beck-online). Ein - auch vorläufiger - Insolvenzverwalter hat weitergehende Rechte zum Widerspruch, als sie zuvor der Schuldner hatte. Indem der Schuldner seinem Gläubiger eine Einziehungsermächtigung erteilt, verschafft er diesem nicht das Recht, über sein Konto zu verfügen; daher bedarf die Belastungsbuchung, um rechtlich wirksam zu sein, der Genehmigung des Schuldners oder des Ablaufes der sechswöchigen Frist ohne Widerspruch. Der Gläubiger hat auch nach der Gutschrift auf seinem Konto und nach der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto immer noch lediglich den schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung; dieser Anspruch ist nunmehr darauf gerichtet, das der Schuldner die Belastungsbuchung genehmigt bzw. innerhalb der sechswöchigen Frist keinen Widerspruch erhebt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht eine dem Schuldner zustehende Möglichkeit des Widerspruchs auf den Insolvenzverwalter über. Nach der Insolvenzeröffnung kann eine Zahlung, welche bis dahin noch nicht erfolgt war, nicht mehr wirksam werden; demzufolge darf der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung grundsätzlich keine Belastungsbuchung mehr genehmigen. Da weder die Abrede über die Einzugsermächtigung noch die Ausübung der daraus folgenden Befugnisse die Rechtsstellung des Gläubiger gegenüber dem Schuldner verbessert, gibt es keinen sachlichen Grund, ihn insolvenzrechtlich vor Erteilung der Genehmigung besser zustellen als solche Gläubiger, deren Forderung auf herkömmlichen Wege erfüllt werden sollen und welche die geschuldete Zahlung noch nicht erhalten haben. In jedem Falle haben die Gläubiger lediglich nicht erfüllte schuldrechtliche Ansprüche, welche mit Verfahrenseröffnung zu Insolvenzforderungen werden. Da dem Gläubiger nur eine ungesicherte Insolvenzforderung zusteht, darf der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung der Genehmigung deren Erfüllung bewirken. Auch der vorläufige Insolvenzverwalter (sowohl der "schwache", als auch der "starke") hat die künftige Masse zu sichern und zu erhalten; es kann daher nicht seine Sache sein, eine vor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit des Schuldners vollständig zu erfüllen oder einer Erfüllungshandlung des Schuldner durch seine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht im Interesse aller Gläubiger liegt. Daraus folgt die Befugnis auch des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich-rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht. Soweit die Beklagte dieses Ergebnis für unbillig hält, weil sie bezüglich der Lastschriften, die vor dem 27.04.2009 gebucht worden waren, aufgrund der im Lastschriftabkommen zwischen den Banken vereinbarten Fristen keine Rückforderungen gegenüber dem Empfänger des abgebuchten Betrages stellen kann, hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dies eine Folge der Vereinbarung der Beklagten mit anderen Banken ist und keine Auswirkungen auf das Verhältnis der Parteien hat. Die rechtlichen Möglichkeiten eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters werden durch eine zwischen Dritten geschlossene Vereinbarung nicht reduziert. Soweit die Beklagte im Übrigen die dargestellten Konsequenzen des Widerrufs von Lastschriften durch einen Insolvenzverwalter jedenfalls für einige Abbuchungen unter Hinweis auf § 142 InsO für widersprüchlich hält, geht dies fehl. Diese Vorschrift regelt einen Sonderfall bei der Anfechtung von Rechtshandlungen gem. §§ 129 ff InsO. Die Anfechtung dient dazu, das Schuldnervermögen wiederherzustellen, indem als ungerechtfertigt erscheinende Vermögensverfügungen rückgängig gemacht werden (Kreft in HK-InsO, Rz. 1 zu § 129 InsO). § 142 InsO schließt - abgesehen von Fällen vorsätzlicher Benachteiligung - eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter für Bargeschäfte aus, also solchen Geschäften, bei der einer Leistung des Schuldners unmittelbar eine zumindest gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Soweit in Betracht kommt, dass die vorliegenden Lastschriftabbuchungen als Bargeschäfte zu werten sind, wäre dies von Relevanz, wenn bereits eine rückgängig zu machende Rechtshandlung bzw. Leistung vorliegen und deren Anfechtung dann ggf. aufgrund der Regelung des § 142 InsO scheitern würde. Dies ist aber vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil bei einer Lastschriftabbuchung, einem mehraktigen Erfüllungsvorgang, die Erfüllungswirkung erst mit der ausdrücklichen oder konkludenten Genehmigung der Abbuchung eintritt. Bis zur Genehmigung unterfällt die Belastungsbuchung daher nicht den Anfechtungsregeln, mithin auch nicht § 142 InsO. Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit: folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 1, 2 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, denn bislang ist höchstrichterlich nicht verbindlich geklärt, wann Lastschriften abweichend von der Genehmigungsfiktion des § 7 Abs. 3 der AGB der Banken konkludent genehmigt sind. Sollte das Revisionsgericht zudem - wie hier - eine konkludente Genehmigung nicht für gegeben erachten, bleibt weiter höchstrichterlich zu klären, ob der Kläger als Insolvenzverwalter zum Widerspruch gegenüber der Beklagten entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes berechtigt war oder ob angesichts der abweichenden Auffassung des XI. Zivilsenats diese Rechtsprechung zu korrigieren ist. … … …