Entscheidung
XI ZR 78/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:030320UXIZR78
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:030320UXIZR78.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 78/18 Verkündet am: 3. März 2020 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Schild von Spannenberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Ab- schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Kläger und die (Rechtsvorgängerin der) Beklagte(n) (künftig einheit- lich: Beklagte) schlossen am 19. Juli 2007 einen Darlehensvertrag über 166.000 € mit einem bis zum 31. Juli 2022 festen Nominalzinssatz von 6,5% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensver- trag diente eine Grundschuld über 166.000 € auf dem darlehensfinanzierten Grundstück der Kläger. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Be- klagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt, wobei sich an das auf zwei Seiten abgedruckte Belehrungsformular eine weitere, hier im Anschluss abge- druckte Seite "Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Wi- derrufsfrist" anschloss: 1 2 - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Im Oktober 2014 veräußerten sie das finanzierte Objekt. Im Vorfeld korrespondierten die Parteien wegen der Berechtigung der Beklagten, im Zusammenhang mit einer vorzeiti- gen Beendigung des Darlehensvertrags eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Die Kläger verwiesen im August 2014 auf ein fortbestehendes Recht, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärun- gen zu widerrufen, erklärten aber den Widerruf nicht. Am 16. Oktober 2014 un- terzeichneten sie gemäß einem Angebot der Beklagten vom 9. Oktober 2014 eine Erklärung, in der als von ihnen zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung ein Betrag von 30.017,81 € ausgewiesen war. Mit Schreiben ihres Prozessbevoll- mächtigten vom 22. Oktober 2014 äußerten sie betreffend die Vorfälligkeitsent- schädigung einen ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung. Anfang des Jahres 2015 setzten die Parteien ihre Korrespondenz zur Verpflichtung der Klä- ger, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten, und zur Freigabe der Si- cherheit fort. Unter dem 4. März 2015 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Unter dem 19. März 2015 erteilte die Beklagte eine Löschungsbewilligung mit einer Treuhandaufla- ge der Zahlung von 182.471,80 €. Die Kläger leisteten diesen Betrag am 29. April 2015. Die Kläger haben zunächst mit der am 8. April 2015 erhobenen Klage beantragt, Zug um Zug gegen Zahlung von (nur) 151.117,09 € die Löschung der Grundschuld zu bewilligen, den Grundschuldbrief herauszugeben sowie festzustellen, "dass die Kläger mit ihrer Gegenleistung nicht zur Vorleistung verpflichtet" seien. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Landge- richt haben sie ihre ursprünglichen Klageanträge einseitig für erledigt erklärt. Sie haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, "an die Kläger als Gesamt- gläubiger 30.017,81 €" zuzüglich Zinsen zu bezahlen und den Klägern vorge- richtlich verauslagte Anwaltskosten zu erstatten. Das Landgericht hat den Kla- 3 4 - 8 - geanträgen insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass sich der Rechts- streit - soweit die Bewilligung der Löschung der Grundschuld und die Heraus- gabe des Grundschuldbriefs Zug um Zug gegen Zahlung betreffend - in der Hauptsache erledigt habe. Außerdem hat es die Beklagte zur Zahlung von 30.017,81 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten hat das Beru- fungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Beklagte zur Zah- lung an die Kläger "als Mitgläubiger" verurteilt hat. Die Anschlussberufung der Kläger, mit der sie ihren Antrag auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter An- waltskosten weiterverfolgt haben, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten von Bedeutung - ausgeführt: Die die Löschung der Grundschuld und die Herausgabe des Grund- schuldbriefs betreffende Klage sei bei ihrer Erhebung ursprünglich zulässig und begründet gewesen, so dass die Erledigung auf Antrag der Kläger festzustellen sei. Das erledigende Ereignis sei erst nach Rechtshängigkeit eingetreten, weil die Kläger erst nach Zahlung des von der Beklagten geforderten Betrags am 29. April 2015 von der mit dem Treuhandauftrag erteilten Löschungsbewilligung 5 6 7 - 9 - hätten Gebrauch machen können. Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen am 4. März 2015 noch wider- rufen können, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung der Beklagten noch nicht abgelaufen gewesen sei. Durch die Verwendung des Wor- tes "frühestens" habe die Beklagte unzureichend deutlich über die Vorausset- zungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen. Sie sei zum einen von den Vorgaben des Musters abgewichen, indem sie zwi- schen den Überschriften "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufsrecht" einen wei- teren Text eingefügt habe, der, weil er das Datum des Vertragsangebots der Beklagten und nicht den der Vertragserklärung der Kläger benannt habe, "auch inhaltlich irreführend" gewesen sei. Außerdem habe eine Abweichung vom Muster (und von den gesetzlichen Vorgaben) in dem der Widerrufsbelehrung angefügten "Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Wi- derrufsfrist" gelegen. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers für das Unterbleiben des Wider- rufs innerhalb der Zweiwochenfrist komme es nicht an. Der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung stehe der Beachtlichkeit des Widerrufs nicht entge- gen. Die Kläger hätten das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmiss- bräuchlich ausgeübt. Entsprechend sei die Beklagte aus dem Rückgewähr- schuldverhältnis zur Rückgewähr der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 8 9 - 10 - 1. Das Berufungsgericht ist, wie der Senat mit Urteil vom 26. November 2019 (XI ZR 307/18, WM 2020, 87 Rn. 17 ff.) für eine entsprechend formulierte Widerrufsbelehrung derselben Beklagten entschieden hat, rechtsfehlerhaft da- von ausgegangen, die Beklagte habe die Kläger gesetzeswidrig über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs am 4. März 2015 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Be- klagten kam vielmehr, wie der Senat mit Urteil vom 26. November 2019 im Ein- zelnen ausgeführt hat, die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufs- belehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 30. März 2008 geltenden Fassung zugute, so dass der am 4. März 2015 erklär- te Widerruf ins Leere ging. 2. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht, soweit es den die (teilweise) Erledigung der Hauptsache betreffenden Ausspruch des Landgerichts bestätigt hat, übersehen, dass sich die Kläger in der Klageschrift und damit bis zu ihrer einseitigen Erledigungserklärung eines - mit dem erst am 4. März 2015 erklär- ten Widerruf nicht in Zusammenhang stehenden und einen anderen Streitge- genstand betreffenden - Anspruchs auf Freigabe der Sicherheit Zug um Zug gegen Zahlung aus einer vor Erklärung des Widerrufs getroffenen "Aufhe- bungsvereinbarung" vom Oktober 2014 berühmt haben, deren Zustandekom- men sie erst nach ihrer Erledigungserklärung - weil ihnen bezogen auf die Vor- fälligkeitsentschädigung ungünstig - bestritten haben. Zu einem solchen An- spruch hat das Berufungsgericht, das an anderer Stelle allerdings von der Wirk- samkeit der "Aufhebungsvereinbarung vom 09.10.2014" ausgegangen ist, keine Feststellungen getroffen. Soweit das Berufungsgericht offenbar gemeint hat, ein bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit begründeter Anspruch auf Freigabe der Sicherheit Zug um Zug gegen Zahlung hänge mit dem Widerruf der Kläger zusammen, hat es übersehen, dass die insoweit vorleistungspflichti- 10 11 12 - 11 - gen Kläger eine Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung mit dem Vorbringen, gegen die Erfüllung ihrer Schuld aus dem Rückgewährschuld- verhältnis erledige sich der Sicherungszweck, auch dann nicht hätten verlangen können, wenn ihr Widerruf Erfolg gehabt hätte (Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 1995 - XI ZR 30/94, WM 1995, 523 f. und vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7). Dass die Kläger vor Eintritt des erledigenden Ereignisses einen in seinen Voraussetzungen ganz anderen Anspruch nach § 1192 Abs. 1, §§ 1142, 1144 BGB geltend gemacht haben (dazu BGH, Urteile vom 28. Mai 1976 - V ZR 208/75, NJW 1976, 2132, 2133, vom 19. September 1986 - V ZR 72/85, BGHZ 98, 256, 260 f. und vom 11. Mai 2005 - IV ZR 279/04, WM 2005, 1271, 1272; Beschlüsse vom 28. September 1989 - V ZB 17/88, BGHZ 108, 372, 379, vom 1. März 1994 - XI ZR 149/93, WM 1994, 909 und vom 27. Oktober 2011 - V ZR 64/11, juris Rn. 7 f.; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neubearb. 2015, § 1142 Rn. 27), hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt; die schrift- sätzlichen Äußerungen der Kläger bis zu ihrer Erledigungserklärung ergeben dafür nichts. Die begründete Geltendmachung eines Anspruchs aus § 1192 Abs. 1, §§ 1142, 1144 BGB wäre indessen Voraussetzung dafür gewesen, um, was schon das Landgericht übersehen hat, die Rechtsfolgen dieser Vorschriften zur Anwendung zu bringen. 3. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, ein Anspruch der Kläger auf Rückgewähr der am 29. April 2015 geleisteten Vor- fälligkeitsentschädigung ergebe sich - die Wirksamkeit des der Beklagten vor- her zugegangenen Widerrufs vom 4. März 2015 unterstellt - aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB. Das trifft nicht zu. Nach dem Wirksamwerden des Widerrufs vom Darlehensnehmer - ggfs. unter Vorbehalt - erbrachte Leis- tungen fallen nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB. 13 14 - 12 - Vielmehr richtet sich ihre Rückforderung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris). III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, verweist sie der Senat zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird den Zahlungsantrag betreffend zu klären ha- ben, ob sich die Parteien zulässigerweise (Senatsurteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, BGHZ 208, 290 Rn. 23) über die Vorfälligkeitsentschädigung im Oktober 2014 geeinigt haben. 15 16 - 13 - Sollte das Berufungsgericht keine bindende Einigung feststellen, aber zu dem Ergebnis gelangen, die Kläger seien der Beklagten nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB zur Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet gewe- sen, wird es dem Einwand der Kläger nachzugehen haben, die Beklagte habe bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung Sondertilgungsrechte au- ßer Acht gelassen. Dabei wird es mit in den Blick zu nehmen haben, dass die Beklagte auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis in erster Instanz mit- geteilt hat, im Falle einer Berechnung anhand des Senatsurteils vom 19. Januar 2016 (XI ZR 388/14, BGHZ 208, 290 Rn. 25 ff.) betrage die Vorfälligkeitsent- schädigung (nur) 27.875,54 €, die Beklagte sei bereit, die "Überzahlung" in Hö- he von 2.142,27 € "an die Klagepartei herauszugeben". Ellenberger Joeres Matthias Menges Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.07.2016 - 1 O 83/15 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.01.2018 - 4 U 109/16 - 17