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Entscheidung

V ZR 60/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 60/11 Verkündet am: 4. November 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2011 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger wendet sich als Teileigentümer der Teileigentümergemein- schaft "C. -Center" in L. gegen eine Reihe von Beschlüssen zur Än- 1 - 3 - derung des Kostenverteilungsschlüssels, die auf der Eigentümerversammlung vom 27. August 2009 gefasst wurden. Das Amtsgericht hat die angefochtenen Beschlüsse für unwirksam er- klärt. Das Landgericht hat am 27. Januar 2011 mündlich verhandelt, und zwar laut Protokoll in der Besetzung Vorsitzende Richterin am Landgericht Reuter- Jaschik, Richterin am Landgericht Raschke-Rott und Richterin Brell. Am 17. Februar 2011 hat es ein Urteil verkündet, mit dem es die Klage als unzuläs- sig abgewiesen hat. Dieses Urteil trägt die Unterschriften "Reuter-Jaschik", "Freudenstein" und "Brell". Diese Richterinnen haben nach den Angaben am Beginn des Urteils auch an der Entscheidung mitgewirkt (vgl. § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger in erster Linie, das angefochtene Urteil nach § 547 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverwei- sen. Die Beklagten haben sich im Revisionsverfahren nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet, da der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vorliegt. Das Berufungsgericht war bei der Entscheidung nicht vor- schriftsmäßig besetzt, da das Urteil entgegen § 309 ZPO nicht von den Richte- rinnen gefällt und unterzeichnet worden ist, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, auf die das Urteil ergangen ist. 2 3 4 - 4 - Das führt nach § 563 Abs. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses wird sich sachlich mit dem Pro- zessstoff, auch soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist, zu befassen haben, falls nunmehr die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Beklagten zu 2 nachgereicht werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 9). Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Leverkusen, Entscheidung vom 22.06.2010 - 23 C 98/09 - LG Köln, Entscheidung vom 17.02.2011 - 29 S 143/10 - 5 6