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Urteil

29 S 143/10

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klage auf Erklärung der Ungültigkeit eines WEG-Beschlusses ist unzulässig, wenn der Kläger entgegen § 44 Abs.1 Satz 2 WEG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine namentliche Benennung der Wohnungseigentümer nachreicht. • Die Ersuchen des Klägers an das Gericht, eine Eigentümerliste von der Verwaltung einzuholen, können die eigene Pflicht zur Benennung der Beklagten nicht ersetzen. • Das Gericht darf die fehlende Eigentümerliste im streitigen Verfahren nicht durch analoge Anwendung materieller Prozessleitungsmaßnahmen nach § 142 ZPO für den Kläger beschaffen; die Pflicht zur Beschaffung liegt beim Kläger. • Die Neuregelung des § 16 Abs.3 WEG begründet keine generelle Öffnung für Quotenkorrekturen; eine Abänderung ist nur bei Vorliegen besonderer, schwerwiegender Gründe gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender namentlicher Benennung der Wohnungseigentümer • Klage auf Erklärung der Ungültigkeit eines WEG-Beschlusses ist unzulässig, wenn der Kläger entgegen § 44 Abs.1 Satz 2 WEG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine namentliche Benennung der Wohnungseigentümer nachreicht. • Die Ersuchen des Klägers an das Gericht, eine Eigentümerliste von der Verwaltung einzuholen, können die eigene Pflicht zur Benennung der Beklagten nicht ersetzen. • Das Gericht darf die fehlende Eigentümerliste im streitigen Verfahren nicht durch analoge Anwendung materieller Prozessleitungsmaßnahmen nach § 142 ZPO für den Kläger beschaffen; die Pflicht zur Beschaffung liegt beim Kläger. • Die Neuregelung des § 16 Abs.3 WEG begründet keine generelle Öffnung für Quotenkorrekturen; eine Abänderung ist nur bei Vorliegen besonderer, schwerwiegender Gründe gerechtfertigt. Die Parteien sind Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft. Die WEG hatte die Miteigentumsanteile zwischen den Einheiten T 44 (Beklagter) und T 45 (Kläger und Ehefrau) zugunsten von T 44 geändert. Der Kläger focht den Beschluss an und rügte insbesondere, die Gesetzesänderung (§ 16 Abs.3 WEG) eröffne keinen Anspruch auf solche Quotenkorrekturen und die Werte seien unrichtig. Das Amtsgericht erklärte den Beschluss für unwirksam. In der ersten Instanz bat der Kläger das Gericht, die Verwalterin zur Einreichung einer aktuellen Eigentümerliste aufzufordern; eine solche Liste wurde jedoch nicht vorgelegt. Der Beklagte legte Berufung ein und machte insbesondere geltend, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger die Namen der Miteigentümer nicht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nachgereicht habe. • Zulässigkeit der Berufung: form- und fristgerecht eingelegt. • Unzulässigkeit der Klage wegen Verstoßes gegen § 44 Abs.1 Satz 2 WEG in Verbindung mit § 253 ZPO; die Sammelbezeichnung der WEG verlangt bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung die namentliche Benennung zur Befriedigung des Bestimmtheitsgebots. • § 44 WEG erleichtert zwar die Klageerhebung gegen die Gesamtheit der Wohnungseigentümer, belehnt den Kläger aber nicht von der Pflicht, die Namen spätestens im genannten Zeitpunkt nachzureichen; ansonsten fehlt die notwendige Parteibezeichnung. • Anträge an das Gericht, die Verwaltung zur Vorlage einer Eigentümerliste zu veranlassen, sind nicht geeignet, die eigene Verpflichtung des Klägers zu ersetzen; eine analoge Anwendung des § 142 ZPO kommt nicht in Betracht, da dadurch prozessuale Voraussetzungen nicht geschaffen werden dürfen. • Die Verwaltung wäre nach BGB-Vorschriften (z. B. §§ 259, 260, 666, 675 BGB) zur Auskunft verpflichtet gewesen, wenn der Kläger sie unmittelbar angesprochen hätte; die fehlende Liste war auch im Berufungsverfahren nicht vorgelegt worden. • Die Frage, ob das Amtsgericht den Kläger hätte hinweisen müssen, ist rechtsfortbildend und wurde zur Revision zugelassen; für die Entscheidung hier war die fehlende Liste jedoch entscheidend. • Mangels Vorlage der Eigentümerliste war die Klage als unzulässig abzuweisen; das erstinstanzliche Urteil ist daher dahingehend abzuändern. Die Berufung des Beklagten ist überwiegend erfolgreich; das Landgericht ändert das erstinstanzliche Urteil ab und weist die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger entgegen § 44 Abs.1 Satz 2 WEG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine namentliche Benennung der Wohnungseigentümer nachgereicht hat. Ein bloßes Ersuchen an das Gericht, die Verwaltung zur Vorlage einer Eigentümerliste zu bewegen, entbindet den Kläger nicht von seiner Pflicht zur Konkretisierung der Sammelbezeichnung. Die materielle Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Quotenkorrektur nach § 16 Abs.3 WEG bleibt offen und wurde von der Kammer nicht entschieden; die Revision wird zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.