OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 261/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
3mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 261/11 vom 10. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Dr. Quentin als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin Marina G. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten Steven M. gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision hat der Ange- klagte geltend gemacht, dass tilgungsreife jugendrechtliche Vorverurteilungen zu seinem Nachteil verwertet worden seien und die allgemeine Sachrüge erho- ben. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ohne Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BZRG zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er bereits mehrfach strafrechtlich, unter anderem wegen Eigentumsdelikten, in Erschei- nung getreten ist. Der Angeklagte wurde am 25. August 2005 vom Amtsgericht Detmold wegen Verabredung zur gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpres- sung rechtskräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Jugendstrafe wurde nach Ablauf der dreijährigen Be- währungszeit zum 1. Oktober 2008 erlassen und der Strafmakel beseitigt. Diese nach § 4 Nr. 1 BZRG zentralregisterpflichtige Verurteilung war im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts trotz Ablaufs der fünfjährigen Tilgungsfrist (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BZRG) noch nicht tilgungsreif. Sind im Register mehrere 1 2 3 - 4 - Verurteilungen eingetragen, ist nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung gegeben sind. Vorliegend befand sich im Zentralregister unter Nr. 6 noch die Eintragung eines Strafbefehls des Amtsgerichts Aschersleben vom 19. Juli 2006, mit dem der Angeklagte wegen Führens eines nicht haftversicher- ten Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden war. Die Tilgungsfrist für diese Eintragung beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BZRG zehn Jahre und war noch nicht abgelaufen. Danach durften auch die im Erziehungsregister eingetragenen Entschei- dungen aus den Jahren 2000 bis 2004 (jugendrechtliche Ahndungen wegen Diebstahls u.a.) noch nicht aus dem Register entfernt werden. Zwar hat der An- geklagte am 6. April 2008 das 24. Lebensjahr vollendet, doch stand einer auf § 63 Abs. 1 BZRG gestützten Entfernung dieser Eintragungen nach § 63 Abs. 2 BZRG die – wie dargelegt – noch nicht tilgungsreife Eintragung des Urteils des Amtsgerichts Detmold vom 25. August 2005 aus dem Zentralregister entgegen. Eine Verwertung auch dieser jugendrechtlichen Ahndungen war daher ohne Verstoß gegen § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG möglich. 2. Die auf die allgemeine Sachrüge hin veranlasste umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 5 - 5 - 3. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten den Ne- benklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch deren Rechtsmittel erfolglos waren (Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluss vom 15. November 1993 – 5 StR 628/93, NStZ 1994, 229). Ernemann Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 6