Entscheidung
V ZB 328/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 328/10 vom 17. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Oktober 2010 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestset- zungsbeschluss der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Gerichts- kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.404,68 €. Gründe: 1. Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2009 wurde die Kla- ge der Klägerin auf Rückzahlung geminderten Grundstückskaufpreises abge- wiesen. Ihr wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juli 2009 hat das Landgericht die dem Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 5.426,40 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das 1 - 3 - Kammergericht den Erstattungsbetrag um die Hälfte der vorprozessualen Ge- schäftsgebühr - das sind 1.404,68 € - gekürzt. Dagegen wendet sich der Be- klagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. 2. Das Rechtsmittel ist begründet. a) Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, im vorliegenden Fall sei Ab- satz 4 der Vorbemerkung 3 VV RVG noch in der Auslegung zugrunde zu legen, die der Bundesgerichtshof vor dem Inkrafttreten von § 15a RVG vertreten hat (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, 1324). Da- nach ergab sich aus dieser Norm die Verpflichtung zur hälftigen Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. § 15a RVG habe daran nichts geändert. b) Gestützt auf die Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift (Beschluss- empfehlung zur BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks 16/12717 S. 58) versteht der Bundesgerichtshof § 15a RVG nicht als Änderung, sondern als eine Klarstel- lung der bestehenden Rechtslage im Wege der legislativen Interpretation (Be- schlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3102; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10 [Senat], FamRZ 2010, 1248; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 79/10, AGS 2010, 460 und vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, VersR 2011, 283, 284), und zwar da- hin, dass es auch bisher schon keine Anrechnung gab. Veranlassung, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, bietet auch die Entscheidung des Be- schwerdegerichts nicht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Gerichts- kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, weil die Beschwerdeentscheidung keinen Gesichtspunkt auf- 2 3 4 5 - 4 - zeigt, der eine erneute Befassung des Bundesgerichtshofs mit dieser Frage rechtfertigte. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.07.2009 - 33 O 146/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.10.2010 - 2 W 157/09 -