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IX ZB 82/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 82/08 vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 11. März 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2008 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestset- zungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 4. Dezember 2007 abgeändert. Die von der Beklagten aufgrund des vor dem Ober- landesgericht Frankfurt am Main am 5. Oktober 2007 geschlosse- nen Vergleichs an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 2.360,93 € festgesetzt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2007 aus 1.318,33 € und seit dem 13. November 2007 aus 1.042,60 €. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 164,23 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Höhe der von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten. 1 Das Landgericht Hanau hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. De- zember 2007 die zu erstattenden Kosten auf 2.196,70 € festgesetzt. Dabei hat es die vom Kläger für seine Prozessbevollmächtigten nach Nr. 3100 VV RVG geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr nur in Höhe einer 0,65-fachen Gebühr berücksichtigt. Den vollen Ansatz der Verfahrensgebühr hat es mit der Begründung abgelehnt, die nach Angabe des Klägers für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr sei ge- mäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG hälftig auf die Verfahrensge- bühr anzurechnen. 2 Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers hat das Ober- landesgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelasse- nen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die uneingeschränkte Berücksichti- gung der geltend gemachten Verfahrensgebühr. 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwer- de ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.5 a) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entsprach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2470). Der VIII. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, 1324 Rn. 6 ff) entschieden, dass die Verfahrensgebühr im Kosten- festsetzungsverfahren gegen den Prozessgegner nur gekürzt um den nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anzurechnenden Teil der Ge- schäftsgebühr festgesetzt werden könne. Mehrere Zivilsenate des Bundesge- richtshofs haben sich dieser Auffassung angeschlossen (BGH, Beschl. v. 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; v. 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, NJW-RR 2008, 1528; v. 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529 f; v. 14. August 2008 - I ZB 103/07, AGS 2008, 574; v. 25. September 2008 - VII ZB 93/07, RVGreport 2008, 468). Nach Inkrafttreten des § 15a RVG, wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte streitig geworden, ob diese Norm auch für die Beurteilung von so genannten Altfällen von Bedeutung ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 W 280/09, OLGR 2009, 930). Die bisher befassten Senate des Bundesgerichtshofs haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert hat, sondern sie lediglich klarstellt (BGH, Beschl. v. 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; v. 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, AGS 2010, 54). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die von ver- schiedenen Oberlandesgerichten angeführten Gegenargumente sind im Be- schluss des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 erörtert und für nicht durch- greifend erachtet worden. Auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser 6 - 5 - Norm gilt daher, dass die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betrifft und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfah- ren regelmäßig nicht auswirkt. Damit weicht der Senat von der genannten Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats und der ihm folgenden Senate ab. Die Abweichung ist jedoch die Folge einer gesetzlichen Klärung und setzt deshalb keine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen voraus (§ 132 Abs. 2 GVG). b) Das Beschwerdegericht hat danach die geltend gemachte Verfah- rensgebühr zu Unrecht gekürzt. Ein Ausnahmefall nach § 15a Abs. 2 RVG liegt nicht vor. Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur End- entscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Bei un- 7 - 6 - gekürzter Berücksichtigung der von beiden Parteien geltend gemachten Verfah- rensgebühr mit dem Betrag von jeweils 985,40 € errechnet sich der von der Be- klagten dem Kläger zu erstattende Betrag mit 2.360,93 €. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 04.12.2007 - 9 O 628/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2008 - 18 W 62/08 -