Entscheidung
IV ZR 40/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 40/11 vom 23. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller am 23. November 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert: bis 1.950.000 € Gründe: I. Die Klägerin fordert von der Beklagten als führendem Versich e- rer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von der HEROS -Gruppe mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenve r- sicherung", deren Bedingungen auszugsweise im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 - Geldtransporte HEROS I, VersR 2011, 918 Rn. 1) und im Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (IV ZR 38/09 - Geldtransporte HEROS II, juris Rn. 1) wiedergegeben sind. Die Kläge- rin, Betreiberin zahlreicher Drogeriemärkte, ist Versicherte dieses Ver- trages. Sie hatte die HEROS-Transport GmbH unter anderem damit be- auftragt, Bargeld von ihren Filialen abzuholen und nach Auszählung zu Bundesbankfilialen zu transportieren, ferner ihre Filialen mit Münzgeld zu 1 - 3 - versorgen. Nach ihrer Behauptung hat sie infolge vertragswidrigen Ve r- haltens der HEROS-Gruppe sowohl im Rahmen der Bargeldentsorgung als auch der Bargeldversorgung erhebliche Schäden erlitten, deren a n- teilige Erstattung sie von der Beklagten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zu- rückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin ihr Begehren we i- terverfolgt. II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch er- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt de r Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht a n- kommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.). 1. Soweit das Berufungsgericht für den Schaden der Klägerin aus unterbliebener Bargeldversorgung einen Versicherungsfall verneint, liegt ein Revisionszulassungsgrund schon deshalb nicht vor, weil sein Urteil auf den von der Beschwerde behaupteten Rechtsfehlern jedenfalls nicht beruht. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im Weiteren auch darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Annahme des Versich e- rungsvertrages mit der Policennummer 7509 wirksam nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Die Gründe, die den Senat bewogen haben, zur Klärung der Voraussetzungen des Versich e- rungsfalles die Revision in der Sache IV ZR 117/09 (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO) zuzulassen, liegen mithin hier nicht vor. 2 3 - 4 - 2. Die Zulassung der Revision ist aber auch insoweit nicht gebo- ten, als das Berufungsgericht die Arglistanfechtung hat durchgreifen la s- sen. a) Zwar hat der Senat in der Sache IV ZR 38/09, in der die Klage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der B e- gründung abgewiesen worden war, die Beklagte habe den Versich e- rungsvertrag mit der HEROS-Gruppe wirksam angefochten, die Revision mit Beschluss vom 21. September 2011 (Geldtransporte HEROS II - aaO) zugelassen. Alleiniger Zulassungsgrund war dort jedoch, dass d as Berufungsgericht einen Beweisantritt auf Vernehmung zweier Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.). Der Senat hat deshalb das dortige Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufgehoben und die Sache an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Eine solche Verfahrensrüge erhebt die Beschwe r- deführerin hier nicht. b) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglista n- fechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausge- schlossen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat einen vergleichb a- ren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17. J a- nuar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 6) für unwirksam erach- tet. Ergänzend wird dazu auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 27-33) verwiesen. c) Darin hat der Senat allerdings im Rahmen eines Hinweises für die neue Verhandlung (aaO Rn. 53-59) die Begründung beanstandet, mit der das Berufungsgericht es bisher - auch im vorliegenden Rechtsstreit - 4 5 6 7 - 5 - verneint hat, dass die Arglistanfechtung über den Abschluss des Vers i- cherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufhebung der Vorgänger-Police Nr. 7265 erfasst und im Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Wenngleich dem Berufungsgericht mithin bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision. An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Ei n- zelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der HEROS-Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspoli- cen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mit- telbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge mit behaupteten Schäden von mehreren Millionen Euro betroffen, doch handelt es sich in- soweit sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin (HEROS-Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von Ge- schädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 191; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen verallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsge- richt bei Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. Mai 2007 (VersR 2007, 1681), so dass die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung erfolgen muss (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Klägerin bei der Prüfung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. 8 - 6 - Es kommt hinzu, dass Zulassungsgründe in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden müssen (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO), die Beschwerdeführerin den vorgenannten Rechtsfehler des Berufungsgerichts jedoch nicht beanstandet. 3. Wegen der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin wird ergä n- zend auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (IV ZR 38/09 aaO) verwiesen. Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat auch im Übrigen geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 14.08.2009 - 8 O 256/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.01.2011 - 8 U 195/09 - 9 10