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Leitsatz

VI ZB 33/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 33/10 vom 29. November 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 114, § 233 (B) Ist dem Berufungskläger, der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist lediglich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, aufgrund einer bereits vorliegenden Entscheidung bekannt, dass das Berufungsgericht seine Angaben zur Bedürftigkeit für unzureichend hält, muss er, sofern er dem Mangel nicht abhilft, mit der Verweige- rung der Prozesskostenhilfe ernsthaft rechnen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann in die- sem Fall nicht bewilligt werden. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Mai 2010 und vom 11. Juni 2010 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung der Rechts- beschwerden Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewie- sen. Beschwerdewert: 893.945,57 € Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten, der zwischen den Jahren 1999 und 2002 Mitglied des Vorstandes des Klägers und verschiedener Gesellschaften der H. -Gruppe war, aus eigenem und aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat dem Beklagten mit Beschluss vom 27. März 2006 Prozesskostenhilfe gewährt, soweit er sich gegen die den Betrag von 1 2 - 3 - 877.377,03 € übersteigende Klageforderung verteidigt, und den Antrag auf Be- willigung von Prozesskostenhilfe im Übrigen zurückgewiesen. Die sofortige Be- schwerde des Beklagten hat das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 23. August 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung seine Vermögensverhältnisse bzw. den Verbleib vor- handen gewesenen Vermögens nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Mit inzwischen rechtskräftig gewordenem Teilurteil vom 9. Mai 2008 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 654.185,89 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Mit Schlussurteil vom 18. November 2008 hat das Landgericht den Be- klagten zur Zahlung weiterer 893.945,57 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Beklagte hat fristgemäß Berufung gegen das Schlussurteil eingelegt und zugleich beantragt, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er hat die Berufung in der Berufungsbegrün- dungsfrist nicht begründet. Mit Beschluss vom 30. April 2009 hat das Berufungsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gegen das Schlussur- teil als unzulässig zu verwerfen, weil diese nicht fristgerecht begründet worden sei. Mit Beschluss vom 8. Juni 2009 hat das Berufungsgericht den Prozess- kostenhilfeantrag des Beklagten für die zweite Instanz mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. In dem Beschluss hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte könne die Begründung der Berufung gegen das Schlussurteil nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Wiedereinset- zungsfrist nachholen. Der Beklagte hat fristgemäß Wiedereinsetzung in den 3 4 5 6 - 4 - vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und zugleich die Berufung begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2010 hat das Berufungs- gericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt. Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gehöre, dass die Partei ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe vorlege und annehmen dürfe, bedürftig im Sinne der Krite- rien zur Beurteilung der Prozesskostenhilfe zu sein. Da das Berufungsgericht bereits die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den zum Teil Prozess- kostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts mit der Begründung zu- rückgewiesen habe, dieser habe trotz mehrfacher Aufforderung den Verbleib vorhanden gewesenen Vermögens nicht nachvollziehbar dargelegt, habe der Beklagte nicht davon ausgehen können und dürfen, seine pauschale Angabe zur Existenz eines Kontos genüge den Anforderungen, die an einen vollständi- gen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen seien. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, selbst wenn man eine Be- dürftigkeit und deren Darlegung unterstelle, sei diese für die Fristversäumung nicht kausal gewesen. In dem gegen das Schlussurteil gerichteten Verfahren seien infolge der Berufungseinlegung des Beklagten die Verfahrensgebühren für den Rechtsanwalt und für das Gericht bereits angefallen. Da der Beklagte die Berufung gegen das Teilurteil fristgerecht begründet habe, hätte er näher darlegen müssen, warum in dem Berufungsverfahren gegen das Schlussurteil 7 8 9 - 5 - nun aufgrund Bedürftigkeit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Be- gründung habe eingereicht werden können. Mit dem weiteren angefochtenen Beschluss vom 11. Juni 2010 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil als unzu- lässig verworfen. Gegen die Beschlüsse vom 7. Mai 2010 und vom 11. Juni 2010 wendet sich der Beklagte mit seinen Rechtsbeschwerden, mit denen er die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Zurückverweisung der Sache zur erneu- ten Entscheidung anstrebt. Er beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerden. II. 1. Die Rechtsbeschwerden sind statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegt nicht vor; insbe- sondere verstoßen die angefochtenen Beschlüsse nicht gegen das Willkürver- bot. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn er nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ab- lehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste; ihm ist nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Ver- 10 11 12 13 - 6 - säumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219; vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, AnwBl. 2007, 625, 626; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW-RR 2011, 230 Rn. 16; Mu- sielak/Grandel, ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rn. 23 "Prozesskostenhilfe"). Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel - formularmäßig - einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegründung zu fertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219; vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, AnwBl. 2007, 625, 626). Wenn dem Rechtsmittelkläger bereits für den ersten Rechtszug Prozess- kostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Die Partei braucht nicht damit zu rech- nen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Fe- bruar 2000 - XII ZB 221/99, NJW-RR 2000, 1387; Musielak/Grandel, ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 9). War die Erwartung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerecht- fertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter erkennen konnte, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57, BGHZ 26, 99, 101; vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91, NJW-RR 14 15 - 7 - 1991, 1532, 1533; Musielak/Grandel, ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30). Mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen musste, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5). b) Nach diesen Grundsätzen stellen die angefochtenen Entscheidungen sich nicht als fehlerhaft dar. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2010 anhand der Umstände des Streitfalls begründet, warum die Erwartung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Schlussurteil nicht gerechtfertigt und der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet waren; die Verwerfung der Berufung als unzulässig im Beschluss vom 11. Juni 2010 war die Konsequenz daraus. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es die sofortige Be- schwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe zum Teil versagenden Beschluss des Landgerichts vom 27. März 2006 mit Beschluss vom 23. August 2006 (vgl. die Fassung im Prozesskostenhilfe-Heft) mit der Begründung zu- rückgewiesen habe, der Beklagte habe trotz mehrfacher Aufforderung den Ver- bleib vorhanden gewesenen Vermögens nicht nachvollziehbar dargelegt. Den- noch habe der Beklagte in seiner Erklärung über die persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse nur erklärt, dass er über ein Bank-, Giro- oder Spar- konto verfüge, ohne nähere Einzelheiten mitzuteilen. Unter diesen Umständen konnte der Beklagte trotz teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe im ers- ten Rechtszug nicht erwarten, dass das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansehen würde. Auf Vorgänge nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann der Beklagte einen Vertrauenstatbestand nicht mit Erfolg stützen. Diese Vorgänge 16 17 18 - 8 - können für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ursächlich gewesen sein. 2. Ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, für den Fall, dass man eine Bedürftigkeit und deren Darlegung unterstelle, sei diese für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ursächlich gewesen, kann dahinstehen. Da diese Erwägung eine Hilfsbegründung darstellt und nicht ent- scheidungserheblich ist, kann der Beklagte die Zulässigkeit der Rechtsbe- schwerde nicht auf diese Frage stützen (vgl. MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 15, 27; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 543 Rn. 9k; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 574 Rn. 13a, § 543 Rn. 6a). 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbe- schwerden ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Die 19 20 - 9 - Rechtsbeschwerden sind unzulässig. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2008 - 311 O 300/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2010 - 11 U 223/08 -