Leitsatz
I ZB 56/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 56/11 vom 30. November 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schokoladenstäbchen MarkenG § 62 Abs. 1 und 2; IFG § 1 Abs. 3 a) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Akteneinsicht Dritter in Verfah- ren in Markenangelegenheiten keine Anwendung. b) Für die Akteneinsicht in die Verfahrensakten über einen Antrag auf Schutz- entziehung einer IR-Marke braucht ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - I ZB 56/11 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichts- hofs - I ZB 56/11 -, des Bundespatentgerichts - 25 W (pat) 8/09 - und des Deutschen Patent- und Markenamts - IR 869 586/30 - einschließlich des Löschungsverfahrens gewährt. Die Aktenein- sicht kann auf der Geschäftsstelle des I. Zivilsenats des Bundes- gerichtshofs oder beim Deutschen Patent- und Markenamt in München erfolgen. Gründe: I. Das Bundespatentgericht hat der IR-Marke Nr. 869586 für Deutschland den Schutz entzogen (BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 25 W (pat) 8/09, juris). Dagegen hat die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde eingelegt. Die an dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligte Antragstellerin, eine Partner- schaft von Rechtsanwälten, begehrt Einsicht in die Akten dieses Verfahrens. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1 2 - 3 - 1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Einsicht allerdings nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bun- des - Informationsfreiheitsgesetz - vom 5. September 2005 (BGBl. I, S. 2722) zulässig. Auf die Einsicht Dritter in die Akten in Verfahren in Markenangelegen- heiten (§§ 32 bis 96 MarkenG) findet das Informationsfreiheitsgesetz nach sei- nem § 1 Abs. 3 keine Anwendung. Nach dieser Bestimmung gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches vor. Zu den dem Informationsfrei- heitsgesetz vorrangigen Regelungen gehören die Bestimmungen des Marken- gesetzes über die Akteneinsicht (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Ge- werblicher Rechtschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 62 MarkenG Rn. 3; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 1; Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 62 Rn. 1). Die Akten- und Registereinsicht beim Deut- schen Patent- und Markenamt richtet sich nach § 62 MarkenG. Die Vorschrift ist nach § 82 Abs. 3 MarkenG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentge- richt entsprechend anwendbar; sie gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - I ZB 11/04, BeckRS 2005, 12319 mwN). 2. Nach § 62 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 3 MarkenG ist grundsätzlich Ein- sicht in die Gerichts- und Verfahrensakten zu gewähren, die eine eingetragene Marke betreffen. Dies gilt nach §§ 107, 119 MarkenG auch für das Verfahren über den Antrag auf Schutzentziehung einer IR-Marke, das nach § 115 Abs. 1, § 124 MarkenG an die Stelle des Antrags auf Löschung einer eingetragenen Marke tritt. 3 4 - 4 - Für die Akteneinsicht braucht - anders als bei der Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen nach § 62 Abs. 1 MarkenG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. April 2007 - I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Rn. 13 f. = WRP 2007, 788 - MOON) - ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ob ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht schutzwürdige Belange der Verfahrensbeteiligten entgegenstehen können (bejahend Büscher in Bü- scher/Dittmer/Schiwy aaO § 62 MarkenG Rn. 15; Fezer aaO § 62 Rn. 5; Kirschneck in Ströbele/Hacker aaO § 62 Rn. 20; verneinend Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 62 Rn. 5; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Bd. 1, Seite 233 f. Rn. 56) braucht vorliegend nicht entschieden zu 5 - 5 - werden. Die Verfahrensbeteiligten haben der begehrten Akteneinsicht zwar wi- dersprochen. Sie haben ein berechtigtes Interesse, das ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht entgegenstehen könnte, aber nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.07.2011 - 25 W(pat) 8/09 -