Urteil
6 KLs 604 Js 12032/23
LG Gießen 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2024:0510.6KLS604JS12032.23.00
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Tenor
Der Angeklagte ist schuldig der Nötigung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist.
Er wird deshalb unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 11.10.2023, Az. 980 Cs 434 Js 27953/23, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 240 Absatz 1, 3; 21, 22, 23 Absatz 1, 53, 63 des Strafgesetzbuches.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig der Nötigung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist. Er wird deshalb unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 11.10.2023, Az. 980 Cs 434 Js 27953/23, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 240 Absatz 1, 3; 21, 22, 23 Absatz 1, 53, 63 des Strafgesetzbuches. (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Der am … in … geborene Angeklagte ist … Staatsangehöriger sowie … und kinderlos. Der Angeklagte ist das jüngste von vier Kindern; er hat drei ältere Schwestern. Er wuchs zunächst in … auf. Das Familienleben war von der rechtsradikalen Gesinnung des Vaters sowie dessen Alkoholabhängigkeit überschattet. Dieser hatte „genug“ von der Familie, wollte etwas „Anderes“ machen. Oftmals wurde der Vater zuhause unter Alkoholeinfluss verbal ausfällig, erinnerte sich dann jedoch am nächsten Tag nicht hieran. Für den Angeklagten bestand vor diesem Hintergrund keine Möglichkeit, mit seinem Vater offen über Probleme – erst recht nicht über solche sexueller Natur – zu sprechen. Hinzu kam, dass seine Mutter, die Zeugin …, die an multipler Sklerose erkrankt ist, durch die Pflege ihres ebenfalls alkoholkranken Vaters beansprucht war. Dennoch war es der Zeugin … stets wichtig, Unternehmungen mit den Kindern zu tätigen. Als der Angeklagte neun Jahre alt war, trennten sich die Eltern. Der Angeklagte zog mit seiner Mutter und den Schwestern nach … . Sein Vater verstarb 2018. Eingeschult wurde der Angeklagte aufgrund von Auffälligkeiten nach dem Besuch der Vorschule auf der … Schule in …, einer Lernhilfeschule. Dort erbrachte er unterdurchschnittliche Leistungen und fiel auch in sozialer Hinsicht auf. Er erhielt deshalb sonderpädagogische Förderung. Als auch die jüngste Schwester des Angeklagten auffällig wurde, wurde eine Familientherapie angeraten. Diese konnte indes aufgrund „der Fülle von Terminen und Verpflichtungen“ der Familie nicht wahrgenommen werden. Es stand allerdings täglich für beinahe acht Stunden eine Familienhelferin zur Verfügung. Auf Intervention seiner Mutter hin besuchte der Angeklagte nach dem Umzug nach ... eine reguläre Haupt- und Realschule, die … Schule. Dort erreichte er bei fortgesetzter sonder-pädagogischer Förderung einen qualifizierten Hauptschulabschluss mit der Note 2,0. Im Anschluss beabsichtigte der Angeklagte eine Ausbildung in einer Pferdeklinik zu absolvieren. Diese Möglichkeit zerschlug sich jedoch. Deshalb begann der Angeklagte eine Ausbildung als Tiefbauarbeiter, die er nach etwa einem Monat abbrach, da sie nicht seinen Interessen entsprach. In der Folgezeit absolvierte der Angeklagte zunächst verschiedene Praktika, um seine beruflichen Vorstellungen zu konkretisieren. Schließlich begann er eine Ausbildung zum LKW-Fahrer bei der Firma …, wo er für etwa zweieinhalb Jahre blieb und einen LKW-Führerschein erlangte. Auch diese Ausbildung brach der Angeklagte jedoch schließlich ab, da ihm die Verantwortung als zu groß erschien. Zuletzt absolvierte der Angeklagte eine von der Agentur für Arbeit finanzierte Umschulung für den Bereich „Security“. Finanziell lebte der Angeklagte zuletzt von Sozialleistungen. Auch nach dem Schulabschluss blieb der Angeklagte bei seiner Mutter wohnen. Er konsumiert weder Zigaretten noch Alkohol. Sein vornehmliches Freizeitvergnügen ist – bereits seit er acht Jahre alt ist – der Reitsport. Auf den Angeklagten ist ein Pferd namens „…“ registriert. Zudem hatte die Familie in der Vergangenheit einen größeren Hund, der jedoch verstarb. Gegenwärtig hält die Mutter des Angeklagten einen Cockerspaniel. Nach eigenen Angaben ging der Angeklagte erstmals mit 17 Jahren eine intime Beziehung ein. Des Namens seiner ersten Freundin vermochte er sich allerdings nicht zu entsinnen. Die Beziehung sei aber auch nach circa zwei Wochen bereits beendet gewesen, da seine Freundin ihm „fremd gegangen“ sei. Dazu, ob sexueller Verkehr mit der Freundin bestand, wollte der Angeklagte keine Angaben machen. Nach eigenen Angaben verfügt der Angeklagte daneben über einen großen Freundeskreis. Seine beste Freundin sei „…“, die er über die Pferdestallungen kenne, wo sein Pferd untergestellt ist. Man gehe öfters zusammen spazieren. Den Nachnamen dieser Freundin vermochte der Angeklagte nicht zu benennen. Der Angeklagte weist eine Störung der Sexualpräferenz in Gestalt einer Neigung zu sexuellen Handlungen an Tieren auf. Vor diesem Hintergrund ist er bislang seit Ende 2017 23 Mal polizeilich durch Ordnungswidrigkeiten gegen das Tierschutzgesetz, Verstöße gegen das Waffengesetz sowie wegen Gefährdungsdelikten in Erschei-nung getreten. Erstmals auffällig wurde der Angeklagte allerdings bereits 2016, als er sich in verdächtiger Art und Weise in der Nähe von Reiterhöfen aufhielt. Dieses Verhalten setzte sich auch 2017 fort, wobei der Angeklagte sich etwa über zwei Wochen immer wieder einem bestimmten Reiterhof – auch nachts – näherte. Hiervon ließ er trotz polizeilicher Ansprache nicht ab; 2021 wurde er dabei gesehen, ein Pferd am Anus zu lecken und dabei an seinem Glied zu manipulieren. Ab 2019 fiel der Angeklagte dadurch auf, eine Vielzahl von Personen mit Bezug zu Hunden – etwa den Zeugen … – per allerdings höflich verfassten Chatnachrichten mit Serienbrief-charakter anzuschreiben und unverblümte zoophile Neigungen zu äußern. Diese hatten zum Inhalt, die Hunde „am Arsch“ zu lecken, deren Kot zu essen und ihnen „einen [zu] blasen“. Dem Zeugen ... – mit dem er über den Kaufpreis für Hundekot verhandelte, um diesen zu essen – schrieb der Angeklagte zudem, bereits sexuell mit einem Pferd verkehrt zu haben. Eine Spezifizierung auf weibliche oder männliche Empfänger der Nachrichten ließ sich nicht erkennen. Während sich der Angeklagte zunächst zumindest oberflächlich legendierte, trat der zunehmend unter Klarnamen auf. In zwei Fällen gingen die Angeschriebenen zum Schein auf die Anfragen des Angeklagten ein. So verabredete der Angeklagte ein Treffen mit dem Halter eines Esels und reiste mit dem Zug auch zu dem Treffen an. Die von dem Halter hinzugezogene Polizei hielt den Angeklagten dann jedoch davon ab, die von ihm gewünschten Handlungen an dem Esel vorzunehmen. In dem von ihm mitgeführten Rucksack wurde Vaseline aufgefunden. Auf die Ansprache der Polizei hin erklärte der Angeklagte, selbst als „Ermittler“ tätig zu sein, um Personen zu entlarven, die Tiere für sexuelle Handlungen zur Verfügung stellten. Entsprechend agierte der Angeklagte auch, als er bei einem fingierten Treffen mit einem Hundebesitzer von der Polizei gestellt wurde. Zudem verfügte der Angeklagte über – ausschließlich –tierpornographisches Material. 2. Strafrechtlich ist der Angeklagte ausweislich des ihn betreffenden Bundeszentral-registerauszuges vom 04.01.2024 bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 11.10.2023 verhängte das Amtsgericht ... (Az.: 434 Js 27953/23 980 Cs) gegen ihn wegen Betrugs per Strafbefehl eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25,00 €. Die Geldstrafe ist noch nicht vollstreckt. Dem Strafbefehl zugrunde liegen die Feststellungen, dass der Angeklagte am 05.03.2023 über die Internetplattform „Ebay-Kleinanzeigen“ eine „Playstation 5“ zum Verkauf anbot und hiermit den unzutreffenden Eindruck erweckte, dem Käufer nach Zahlung des Kaufpreises die Ware zu übersenden. Ferner, dass in Folge dessen der Geschädigte … den Kaufpreis in Höhe von 400,00 € am 05.03.2023 auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwies, dieser jedoch gemäß vorgefasster Absicht die Ware nicht lieferte. 3. In der vorliegenden Sache wurde der Angeklagte aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Gießen vom 09.11.2023 (Az.: 7 Qs 142/23) am 20.11.2023 einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Zunächst wurde er – bis zum 29.11.2023 – in der … Klinik in … auf der Aufnahmestation aufgenommen. Einer Medikation stimmte der Angeklagte nicht zu. Ab dem 29.11.2023 bis zum 08.12.2023 war er dann – lediglich aufgrund dortiger Kapazität – auf der Hochsicher-heitsabteilung untergebracht und wurde sodann auf eine Stationseinheit verlegt. Am 02.03.2024 brach der Angeklagte aus, stellte sich jedoch am Folgetag. Seitdem ist der Angeklagte auf der Hochsicherheitsabteilung untergebracht; er äußerte am 12.04.2024 gegenüber einem Mitpatienten erneut Fluchtpläne. Nach seiner Entlassung aus der Psychiatrie möchte der Angeklagte eine eigene Familie gründen und eine Arbeit ausüben, die Spaß macht. Sein Ziel ist es insoweit, als Personenschützer, etwa für Diplomaten, tätig zu werden. II. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer folgender Sachverhalt fest 1. Am 09.03.2023 begab sich der Angeklagte gegen 08:30 Uhr an den … in …, Feldgemarkung …, in Richtung … . Er ging der dort mit ihrem Hund, einem Golden Retriever, spazierengehenden Zeugin … entgegen. Die Zeugin passierte den Angeklagten und grüßte diesen. Kurz darauf kehrte die Zeugin um, da sie den Endpunkt ihrer Spazierrunde erreicht hatte. Der Angeklagte, der sich ebenfalls weiterbewegt hatte, sodass er sich hinter der Zeugin befand, zog sich nunmehr die Kapuze seines Pullovers über den Kopf und verdeckte durch Hochziehen seines Schals den Mund- und Nasenbereich. Dergestalt vermummt sprach er die Zeugin … von hinten an. Er verwickelte sie zunächst in ein unverfängliches Gespräch, indem er sich danach erkundigte, ob der Hund kastriert sei und um welche Rasse es sich handele. Dann aber fragte der Angeklagte die Zeugin, ob diese Kot des Hundes bei sich führe und ob er diesen haben könne. Der Zeugin, die diese Fragen irritierten, verneinte und begann sich zu entfernen. Der Angeklagte setzte ihr jedoch nach und fragte die Zeugin … nun, ob er deren Hund „den Arsch lecken“ dürfe. Dies verneinte die Zeugin energisch und entfernte sich in zügigem Schritt einige Meter, bis der Angeklagte ihr „Stop!“ hinterherrief, seine mit sich geführte Schreckschusspistole hervorzog und auf die Zeugin richtete. Als diese sich auf den Ruf des Angeklagten hin umdrehte, sah sie entsprechend in den Lauf der Pistole, die sie für echt hielt. Der Angeklagte erklärte nun, den Hund „haben zu wollen“ und erneut, diesen am „Arsch lecken“ zu wollen. Hierbei bezweckte er, mit dem Vorhalt der Schreckschuss-pistole der Zeugin …, so sie seiner Aufforderung nicht nachkommen sollte, deren Verletzung durch Schussabgabe in Aussicht zu stellen und sie so zur Duldung seiner begehrten Handlung anzuhalten. Die Zeugin erklärte zwar, den Hund nicht herzugeben, duldete jedoch gleichwohl aus Angst vor einer Schussabgabe, dass der Angeklagten den After des Hundes leckte. Auf Aufforderung des Angeklagten wandte sich die Zeugin hierbei ab, sodass sie den Angeklagten bei der Vornahme der Handlung nicht sah, jedoch Schmatzgeräusche des Angeklagten wahrnahm. Im Anschluss begann sich die Zeugin … erneut mit ihrem Hund zu entfernen. Der Angeklagte forderte die Zeugin jedoch wiederum auf, stehen zu bleiben und erklärte, die Handlung noch einmal vornehmen zu wollen. Die Zeugin blieb daraufhin mit dem Rücken zum Angeklagten aus Angst abermals stehen. Ob der Angeklagte den Hund tatsächlich erneut am After leckte, vermochte sie so nicht wahrzunehmen. Als der Angeklagte weiterhin verlangte, den Hund nunmehr „besteigen“ zu dürfen, geriet die Zeugin … außer sich und verweigerte dies trotz fortbestehender Angst aus Sorge um das Tier. Ohne sich noch einmal umzudrehen, entfernte sie sich zügig, wobei sie ihren Hund mit sich zog. Der Angeklagte blieb zurück. Als erniedrigend erlebte die Zeugin das Geschehen nicht; auch blieb der Vorfall ohne Auswirkung auf ihre Lebensführung. Dem Angeklagten war bei der Tathandlung bewusst, Unrecht zu tun; seine Fähigkeit entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war jedoch aufgrund seiner Störung der Sexualpräferenz erheblich reduziert. 2. Am Folgetag, dem 10.03.2023, begab sich der Angeklagte gegen 15:30 Uhr erneut an die Feldgemarkung zwischen … und … . Zur gleichen Zeit führte die seinerzeit an COVID-19 erkrankte Zeugin … dort ihre beiden Hunde, darunter eine Dogge, spazieren. Sie sah aus einiger Entfernung den Angeklagten von einem Hochsitz heruntersteigen und sodann querfeldein laufen. Nach der Laufrichtung des Angeklagten ging sie davon aus, dass er ihr bald entgegenkommen würde. Deshalb leinte sie ihre Hunde an und setzte sodann ihren Weg fort. Jedoch blieb eine frontale Begegnung mit dem Angeklagten aus. Der Angeklagte bahnte sich vielmehr ungesehen von der Zeugin einen Weg durch das Dickicht um die Zeugin herum. Die Hunde der Zeugin zeigten allerdings die Anwesenheit einer Person an, auch flogen die Vögel auf. Für die Zeugin unvermittelt entstieg der mit einer Kapuze vermummte Angeklagte sodann in deren Rücken einem Gebüsch und trat an sie heran. Dies geschah etwa 15 Minuten nach der ersten Sichtung des Angeklagten durch die Zeugin. Der Angeklagte begann, die Zeugin … in ein Gespräch über deren Dogge zu verwickeln; an dem kleineren Hund zeigte er kein Interesse. Hierbei trat der Angeklagte zunächst freundlich auf. Der Aufforderung der Zeugin, Abstand zu ihren Hunden zu halten, aber kam er nicht nach, äußerte nur, der Hund sehe doch lieb aus. Die Zeugin versuchte die Situation zu deeskalieren, weshalb sie dem Angeklagten freundlich Auskunft gab und zugleich aber versuchte, Abstand aufzubauen, indem sie auf den neben dem Weg befindlichen Acker auswich. Als der Angeklagte der Zeugin … nachsetzte, bat sie diesen eindeutig unter Hinweis auf ihre COVID-19-Erkrankung weiterzugehen und gab ihm zu verstehen, keine Lust auf eine Unter-haltung zu haben. Daraufhin fragte der Angeklagte die Zeugin, ob er deren Dogge „am Arsch“ lecken dürfe. Als ihm die Zeugin … hierauf erwiderte: „Halt die Fresse, Alter!“, ließ der Angeklagte seine freundliche Hülle fallen und fuhr sie an, sie solle nicht so frech sein. Die Zeugin erkannte, dass jeder weitere Versuch einer Deeskalation zwecklos sein würde, weshalb sie beschloss, sich schnellstmöglich der Situation zu entziehen. Sie wandte sie um und begann, quer über den ansteigend verlaufenden Acker davon zu laufen. Der Angeklagte betrat den Acker nicht, sondern rief der erst wenige Meter entfernten Zeugin zu: „Stehen bleiben oder ich schieße!“ Als sich die Zeugin auf diesen Anruf hin zum Angeklagten umwandte, sah sie, dass er seine Schreckschuss-pistole hervorholte und auf sie richtete. Der Angeklagte bezweckte hiermit, seine Forderung doch noch durchzusetzen. Da die Zeugin … die Schreckschusspistole für eine echte Waffe hielt und sie davon ausging, dass der Angeklagte schießen werde, bekam sie Todesangst. Sie sah sich nach anderen Personen in der Nähe um, die jedoch nicht da waren und lief sodann so rasch wie es ihr trotz ihrer Erkrankung und des matschigen, ansteigenden Terrains möglich war, den Hang hinauf davon. Sie hoffte, so genügend Distanz aufzubauen, bevor der Angeklagte schösse, sodass er sie verfehlen oder zumindest nicht tödlich träfe. Als sich die Zeugin etwa 15 bis 20 Meter von dem Angeklagten entfernt hatte, gab der Angeklagte mit der Schreckschusspistole einen Schuss in unbekannter Richtung ab, um so seiner Forderung nochmals Nachdruck zu verleihen. Die Zeugin jedoch rannte weiter, ohne sich noch einmal umzuwenden. Der Angeklagte erkannte, dass er seine Tat nach seinem Tatplan nicht mehr umsetzen konnte. Er entfernte er sich deshalb in Richtung … . Aufgrund des Vorfalls ging die Zeugin … zunächst nicht mehr alleine spazieren und erlebte schlaflose Nächte. Immer traut sie sich nicht alleine in den Wald. Der Angeklagte handelte in der Einsicht, dass dieses Handeln falsch war; seine Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war jedoch aufgrund der ihm bestehenden Störung der Sexualpräferenz erheblich herabgesetzt. 3. Nachtatgeschehen: Nach der unter Ziffer II. 1. festgestellten Tat – und lediglich zwei Stunden vor der unter Ziffer II. 2. festgestellten – sprach der abermals vermummte Angeklagte die Zeugin … an, als diese ihren Hund in einer Feldgemarkung bei … spazieren führte. Er ging über eine längere Strecke neben der Zeugin her und unterhielt sich mit ihr über ihren Hund. Als die Zeugin versuchte, den Angeklagten durch einen abrupten Richtungswechsel abzuschütteln, fragte der Angeklagte sie, ob er noch etwas fragen dürfe. Die Zeugin … drehte sich hierauf zu dem Angeklagten um. Dieser fragte sie nun, ob er ihrem Hund das „Arschloch lecken“ dürfe und ob sie Hundekot bei sich führe. Als die Zeugin dieses Ansinnen ablehnte, äußerte der Angeklagte, er würde dem Hund auch nicht wehtun. Als sich die Zeugin hierauf zu entfernen begann, folgte der Angeklagte ihr. Die Zeugin äußerte, dass der Angeklagte sie in Ruhe lassen solle und bat ihn, zu verschwinden. Unterdessen war die Zeugin mit dem Angeklagten einen Hügel hinaufgelaufen, wodurch für sie sichtbar wurde, dass sich ein Landarbeiter in der Nähe aufhielt. Der Angeklagte kam nunmehr der Bitte der Zeugin nach und entfernte sich. In der weiteren Zeit nach den Anlassdelikten verfasste der Angeklagte erneut eine Vielzahl an Anfragen per Chatnachricht an ihm unbekannte Personen, um von diesen Hundekot zu erwerben. Am 04.07.2023 führte der Angeklagte ein Bajonett-Messer mit 12 Zentimetern Klingenlänge mit sich, das sichergestellt wurde. Bereits am Folgetag, dem 05.07.2023, versuchte der Angeklagte erneut – allerdings vergeblich –, ein Bajonett-Messer zu erwerben. Im Rahmen einer am gleichen Tag durchgeführten Gefährder-ansprache reagierte er abwehrend, aggressiv und verleugnend. Hinsichtlich des sichergestellten Messers gab er an, dieses zum Schnitzen erworben zu haben. Auf Ansprache zu dem erneuten versuchten Erwerb eines Messers reagierte der Angeklagte abwehrend aggressiv. Am 08.08.2023 konnte im Rahmen einer Observation beobachtet werden, dass der Angeklagte zunächst ziellos mit der Regionalbahn umherfuhr, sodann nach dem Verlassen der Bahn durch freies Feld streifte und sich mit hierfür heruntergelassener Hose in Pferdekot setzte. Sodann roch der Angeklagte an einem Pferdeanus. III. Die Feststellungen der Kammer beruhen auf der ausweislich des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme, namentlich auf den Vernehmungen der Zeugen bzw. Zeuginnen …, …, …, PHK …, POK’in …, PHK …, ..., PHK …, KHK …, … und PHK …, der Inaugenscheinnahme der Wahllichtbildvorlage vom 10.03.2023 (Bl. 9 bis 17 d. A.), der Lichtbildmappe vom 11.03.2023 (Bl. 41 bis 45 d. A.) und vom 14.03.2022 (Bl. 188 bis 204 der Beiakte der StA Frankfurt a. M., Az. 4861 Js 320404/21), dem Verlesen des Berichts des POK … vom 09.03.2023 (Bl. 5 bis 6 d. A.), des Vermerks des POK … (Bl. 38 d. A.), des Durchsuchungsberichts vom 15.02.2022 (Bl. 80 bis 85 d. A.), des Berichts von KOK’in … vom 24.08.2023 (Bl. 10 des SB HLKA), dem auszugsweisen Verlesen des Vermerks der KOK’in … vom 17.07.2023 (Bl. 1 bis 9 des SB HLKA) sowie des Berichts des KOK … vom 01.04.2020 (Bl. 5 bis 6 der Beiakte der StA Gießen, Az. 603 Js 6045/21) sowie auf dem mündlichen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen … und der psycho-logischen Sachverständigen … . Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Ange-klagten in der Hauptverhandlung, der Vernehmung der Zeugin …, dem Verlesen der Chatnachrichten an den Zeugen ... (Bl. 48 bis 52 d. A.), des Schreibens der Klinik … vom 11.03.2024 (Bl. 504 d. A.), des Berichts von KOK’in … vom 24.08.2023 (Bl. 10 des SB HLKA), auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 04.01.2024 betreffend den Angeklagten sowie dem mündlichen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen … und der psychologischen Sachverständigen … . Die Feststellungen zur psychischen Erkrankung des Angeklagten und deren Aus-wirkungen auf die Schuldfähigkeit beruhen auf dem überzeugenden mündlichen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen … und der psychologischen Sachverständigen … . IV. 1. Der Angeklagte hat im Hinblick auf das unter Ziffer II. 1. festgestellte Geschehen rechtswidrig den Tatbestand einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB verwirklicht. Er hat die Zeugin … rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel in Gestalt einer konkludent in Aussicht gestellten Körperverletzung mittels Schussabgabe durch die Schreckschusspistole zur Duldung einer Handlung genötigt. Unerheblich ist, dass es dem Angeklagten gar nicht möglich war, mit der Schreckschusspistole ein Projektil abzufeuern. Es genügt, dass der Täter ernstlich vorgibt, auf das in Aussicht gestellte Übel Einfluss zu haben (RG, Urteil vom 29.11.1900 – 2888/00 = RGSt 34, 15, 19; BGH; Beschluss vom 02.12.2008 – 3 StR 203/08 = NStZ 2009, 692, 693). Entgegen der Anklageschrift liegt jedoch kein unbenannter besonders schwerer Fall im Sinne des § 240 Abs. 4 StGB vor. Dies ist der Fall, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den ordentlichen Strafrahmen schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so sehr übertrifft, dass die Anwendung des verschärften Strafrahmens geboten erscheint. Im Bereich der Nötigung kommt dies in Betracht beim Einsatz eines äußerst intensiven Nötigungsmittels oder wenn das erzwungene Verhalten für das Opfer besonders erniedrigend oder gefährlich ist (KG, Beschluss vom 30.06.2020 – 4 Ws 37/20 = BeckRS 2020, 14759, Rn. 11). Das erzwungene Verhalten war für die Zeugin … – nach ihrer eigenen Bekundung – weder besonders erniedrigend, noch war es gefährlich für sie. Auch liegt nicht der Einsatz eines äußerst intensiven Nötigungsmittels vor. Einen solchen hat die Recht-sprechung etwa im Fall der Verursachung eines Staus von 500 Fahrzeugen ange-nommen (BGH, Urteil vom 29.10.1996 – 1 StR 562/96 = NStZ-RR 1997, 196, 197). Nach einer Stimme in der Literatur soll daneben ein besonders intensives Nötigungs-mittel immer dann gegeben sein, wenn der Adressat mit einem Verbrechen bedroht wird (Toepel, in: Kindhäuser u. a., StGB, 6. Aufl. 2023, § 240 Rn. 197). Nach diesen Maßgaben hat der Angeklagte ein besonders intensives Nötigungsmittel nicht eingesetzt; er hat die Zeugin … nicht mit einem Verbrechen bedroht. Allerdings hat der Angeklagte der Zeugin konkludent eine gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB in Aussicht gestellt. Eine solche ist jedoch kein Verbrechen, § 12 Abs. 1 StGB. Eine Drohung mit einem Verbrechen wäre dementsprechend nur gegeben, wenn der Angeklagte der Zeugin ... mit dem Tode gedroht hätte, §§ 212, 211 StGB. Eine dahingehende Überzeugung vermochte sich die Kammer indes nicht zu bilden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Bedrohung mit einem Verbrechen erforderlich, dass der Täter ein bestimmtes Verhalten ankündigt, das den Tatbestand eines Verbrechens erfüllt (BGH, Urteil vom 03.07.1962 – 1 StR 213/62 = NJW 1962, 1830, 1830). Dies soll etwa bei dem bloß wortlosen Zugehen des mit einem Messer bewaffneten Täters auf den Geschädigten und anschließenden, mit Körperverletzungsvorsatz ausgeführten Stichen nicht der Fall sein (BGH, Urteil vom 29.03.2011 – 1 StR 682/10 = BeckRS 2011, 7915 Rn. 14). Auch die Äußerung „Die nächste Kugel ist für dich!“ soll nicht automatisch als Todesdrohung aufgefasst werden können. Vielmehr könne eine derart unbestimmte Äußerung beispielsweise als Inaussichtstellen einer gefährlichen Körperverletzung interpretiert werden (OLG Naumburg, Beschluss vom 26.06.2013 – 2 Ss 73/13 = BeckRS 2013, 18048). Nach diesen Maßgaben lässt sich eine Bedrohung mit dem Tode durch den Angeklagten nicht feststellen. Das konkludente Inaussichtstellen einer Schussabgabe auf die Zeugin lässt sich auch als die Ankündigung einer „bloßen“ gefährlichen Körperverletzung verstehen. Die mit dem unter Ziffer II. 1. festgestellten Geschehen zugleich verwirklichte Be-drohung nach § 241 Abs. 1 StGB tritt hinter die Verwirklichung des § 240 Abs. 1 StGB zurück (BGH, Beschluss vom 14.12.2011 – 1 StR 582/11 = BeckRS 2012, 3174 Rn. 2); anders mag sich das Konkurrenzverhältnis bei lediglich versuchter Nötigung und Bedrohung mit einem Verbrechen (§ 241 Abs. 2 StGB) darstellen (BGH, Beschluss vom 20.07.2022 – 4 StR 220/22 = NStZ 2022, 341, 341; Beschluss vom 28.12.2023 – 5 StR 400/23 = BeckRS 2023, 40223 Rn. 5). Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben, da weder die Nötigung nur versucht, noch – nach dem bereits Ausge-führten – mit einem Verbrechen gedroht wurde. 2. Mit dem unter Ziffer II. 2. festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte rechtswidrig den Tatbestand einer versuchten Nötigung nach §§ 240 Abs. 1, 3; 22, 23 Abs. 1 StGB verwirklicht. Er hat nach seiner Vorstellung von der Tat mit dem Vorhalt der Waffe und der Aufforderung „Stehen bleiben oder ich schieße!“ unmittelbar dazu angesetzt, die Zeugin ... zur Duldung der von ihm verlangten Handlung – dem Lecken am After der Dogge der Zeugin – anzuhalten. Damit hat er die Zeugin rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Duldung einer Handlung zu nötigen gesucht. Unerheblich ist erneut, dass es dem Angeklagten gar nicht möglich war, mit der Schreckschusspistole ein Projektil abzufeuern. Hingegen konnte nach dem bereits Ausgeführten wiederum nicht festgestellt werden, dass ein unbenannter besonders schwerer Fall im Sinne des § 240 Abs. 4 StGB gegeben wäre. Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte abweichend zu den Feststellungen unter Ziffer II. 1. einen Schuss nicht lediglich konkludent, sondern vielmehr ausdrücklich in Aussicht stellte und einen Schuss abgab. Da der Angeklagte sich jedoch nicht dazu äußerte, wohin er zielen würde oder was konkret Ziel des Schusses sein sollte, vermochte die Kammer dennoch nicht die Überzeugung einer Drohung mit dem Tode durch den Angeklagten zu gewinnen. Der Angeklagte ist nicht mit schuldbefreiender Wirkung von dem Versuch der Nötigung zurückgetreten. Nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB wird bei einem unvollendeten Versuch – wie vorliegend – wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Kein strafbefreiender Rücktritt ist jedoch möglich, wenn der Versuch nach der subjektiven Vorstellung des Täters fehlgeschlagen ist (BGH, Beschluss vom 11.03.2014 – 1 StR 735/13 = NStZ 2014, 396, 396), beziehungsweise ist dann die Aufgabe der weiteren Tatausführung nicht freiwillig (Cornelius, in: BeckOK StGB, 60. Edition 2024, § 24 Rn. 11 m. w. N.). Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits einge-setzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (BGH, Beschluss vom 11.03.2014 – 1 StR 735/13 = NStZ 2014, 396, 396). Nach diesen Maßgaben war der Versuch des Angeklagten fehlgeschlagen, da nach seiner Vorstellung von der Tat er diese mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden konnte. Die zugleich mit dem unter Ziffer II. 2. festgestellten Geschehen verwirklichte Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB tritt wiederum hinter die Verwirklichung des § 240 Abs. 1 StGB zurück. Zwar ist die Nötigung lediglich versucht, es liegt jedoch keine Bedrohung mit einem Verbrechen vor. 3. Die Taten beging der Angeklagte im Zustand der verminderten Schuldunfähigkeit gemäß § 21 StGB. Die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner allerdings bestehenden Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu handeln, war wegen seiner zu den Tatzeitpunkten bestehenden Störung der Sexualpräferenz, ICD10: F65.8, die eine andere schwere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB darstellt, erheblich vermindert (siehe im Einzelnen hierzu unter Ziffer VI. 1.). V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Bei der Bemessung der Strafe für die unter Ziffer II. 1. festgestellte Tat war der gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen. Bei der unter Ziffer II. 2. festgestellten Tat war der gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 StGB und nach §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 StGB doppelt gemilderte Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Hinsichtlich beider festgestellten Taten war der vertypte Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zu berücksichtigen. Gemäß § 21 StGB in Verbindung mit § 20 Var. 1 StGB kann die Strafe gemildert werden, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer krankhaften seelischen Störung bei Begehung der Tat erheblich vermindert war. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachver-ständigen, denen sich die Kammer anschließt, war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei beiden Taten erheblich vermindert (siehe im Einzelnen hierzu unter Ziffer VI. 1.). Nach einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Faktoren (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2019 – 1 StR 614/18 = NStZ-RR 2019, 302, 303 m. w. N., st. Rspr.) war deshalb eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 StGB angezeigt. Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass bei einer verminderten Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist (BGH, Beschluss vom 26.02.2019 – 1 StR 614/18 = NStZ-RR 2019, 302, 303 m. w. N.). Es ergibt sich damit – hinsichtlich der unter Ziffer II. 1. festgestellten Tat – ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zwei Jahren und drei Monaten oder Geldstrafe. Im Hinblick auf die unter Ziffer II. 2. festgestellte Tat war zudem aufgrund des Steckenbleibens im Versuchsstadium nach der gebotenen Gesamtschau aller Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2010 – 5 StR 84/10 = NStZ-RR 2010, 305, 306 m. w. N.) eine Strafrahmen-verschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Abs. Nr. 2 S. 1, Nr. 3 Var. 4 StGB angezeigt. Insoweit ergibt sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis ein Jahr und acht Monate oder Geldstrafe. 2. Bei der jeweiligen konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten dessen Leidensdruck aufgrund seiner Störung der Sexualpräferenz berücksichtigt. Zudem war zu sehen, dass der Angeklagte bei Tatbegehung nicht vorbestraft war und als Nötigungsmittel eine Bedrohung als relativ milderes Mittel einsetze. Nicht mehr erheblich ins Gewicht fallen konnte demgegenüber die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten sowie – hinsichtlich der unter Ziffer II. 2. festgestellten Tat –, dass lediglich ein Versuch vorliegt; diese Umstände sind bereits durch die Strafrahmenverschiebungen berücksichtigt worden. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich demgegenüber der Einsatz einer Scheinwaffe als Nötigungsmittel sowie die hohe kriminelle Energie des Angeklagten aus. Insoweit war zu sehen, dass der Angeklagte die Taten – in Anbetracht seiner Vermummung und Bewaffnung sowie der Tatortwahl – im Voraus geplant hat. Hinsichtlich der unter Ziffer II. 1. festgestellten Tat war ferner in den Blick zu nehmen, dass sich die Tat mehrschrittig und also durchaus über einen gewissen Zeitraum erstreckte und der Angeklagte nach seiner Vorstellung in Gestalt des „Besteigens“ des Hundes der Zeugin ... mit der Tatausführung noch fortfahren wollte. Im Hinblick auf die unter Ziffer II. 2. festgestellte Tat waren demgegenüber die erfolgte Schussabgabe sowie die anhaltenden Folgen der Tat für die Zeugin zu berücksichtigen. a) Hinsichtlich der Tat zu II. 1. hielt die Kammer demnach unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessen. b) Für die Tat zu II. 2. erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Aus diesen Einzelstrafen war nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Einsatzstrafe stellte dabei die Einzelstrafe von zehn Monaten für die Tat zur Ziffer II. 1. dar. Unter Erhöhung dieser Einsatzstrafe war die Gesamtstrafe zu bilden, welche die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte. Dabei war nach § 55 Abs. 1 StGB nachträglich die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 11.10.2023, Az. 980 Cs 434 Js 27953/23, einzubeziehen. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der Vorstrafenlosigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten einerseits sowie seiner gezeigten kriminellen Energie andererseits eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht mehr gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. a) Dies würde zunächst erfordern, dass die Kammer die begründete Erwartung hat, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 S. 1 StGB. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 StGB sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berück-sichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Dabei kommt es für die Frage, ob weitere Straftaten durch den Angeklagten zu erwarten sind, nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit an, sondern auch auf die Zeit darüber hinaus (vgl. Fischer, in: Fischer StGB, 71. Auflage 2024, § 56 Rn. 4). Eine sichere Gewähr wird nicht verlangt, sondern es genügt eine durch Tatsachen begründete Wahrschein-lichkeit straffreier Führung. Eine „bloße Hoffnung“ reicht allerdings nicht aus. Von einer entsprechenden begründeten Erwartung kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Insoweit ist allerdings zu sehen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war. Dies vermag jedoch nicht entscheidend ins Gewicht zu fallen. Zunächst ist zu sehen, dass der Angeklagte keinerlei Reue gezeigt hat. Entscheidend ist jedoch, dass der Angeklagte die Taten zur Befriedigung seiner Störung der Sexualpräferenz (ICD10: F65.8) beging. Insoweit ist auch die Vielzahl an polizeilichen Vorfällen zu berücksichtigen. Die Störung des Angeklagten verläuft dabei nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen progredient; es sei eine zunehmende Verknüpfung zwischen der sexuellen Präferenzstörung mit Gewalt zu beobachten. Eine weitere Eskalation sei deutlich wahrscheinlicher als eine Stag-nation auf dem gegebenen – hohen – Level. Im Falle der Entlassung des Angeklagten sei es im Ergebnis sehr wahrscheinlich, dass der Angeklagte bereits binnen Tagen zur Auslebung seiner Störung der Sexualpräferenz Bedrohungstaten wie die Anlass-delikte begehen werde. Zudem bestehe auch hinsichtlich noch schwerwiegenderer Taten eine hohe Wahrscheinlichkeit; die Wahrscheinlichkeit sei insofern deutlich, namentlich um das Zwei- bis Dreifache erhöht (siehe dazu im Einzelnen unter Ziffer VI. 2.). Zu sehen ist ferner auch das Nachtatverhalten des Angeklagten – hierbei einerseits der Vorfall gegenüber der Zeugin … und andererseits namentlich der Erwerb sowie der versuchte Erwerb eines Bajonett-Messers nach der Sicherstellung der bei den Anlassdelikten eingesetzten Schreckschusspistole. Die Angabe des Angeklagten, er habe mit dem Messer schnitzen wollen, ist dabei als bloße Schutzbehauptung anzusehen, weil ein Bajonett-Messer für eine solche Tätigkeit ungeeignet ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte das Bajonett-Messer als Ersatz für die Schreckschusswaffe und also als Tatmittel für etwaige weitere Taten erwarb beziehungsweise erwerben wollte. Unter Würdigung aller Umstände kann dem Angeklagten deshalb derzeit keine ausreichend günstige Prognose gestellt werden, die eine Aussetzung der Gesamt-freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigt. b) Darüber hinaus müssten auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, die die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ermöglicht, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Umstände müssen in der Tat oder der Persönlichkeit des Verurteilten liegen. Besondere Umstände sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen (vgl. Fischer, aaO, § 56 Rn. 20). Dabei können auch nach der Tat eingetretene Umstände für die Beurteilung der Strafaussetzungswürdigkeit von Bedeutung sein, etwa, dass die Taten lange zurück-liegen, dass ein nicht vorbestrafter Angeklagter sich längere Zeit in Untersuchungs-haft befunden oder eine erfolgversprechende Drogentherapie durchgeführt hat (vgl. Fischer, aaO, § 56 Rn. 21). An solchen besonderen Umständen fehlt es jedoch vorliegend. Insoweit ist insbe-sondere zu sehen, dass eine ambulante Therapie des Angeklagten bereits aufgrund dessen fehlender Krankheits- und Therapieeinsicht nicht in Betracht kommt. Ohnehin aber ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen zur Therapie eine Kombination aus Psychotherapie und antiandrogener Behandlung erforderlich, die jedoch nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen sinnvoll nur stationär umgesetzt werden kann. VI. Zudem war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB anzuordnen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten sind von ihm infolge seines Zustandes – der bei ihm vorliegenden Störung der Sexualpräferenz (ICD10- F65.8) – erhebliche rechtswidrigen Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten, weshalb der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich ist. 1. Der Angeklagte beging die unter II. festgestellten Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB. Der Angeklagte handelte bei den Taten unter dem Einfluss seiner Störung der Sexualpräferenz, d. h. einer anderen schweren seelischen Störung im Sinne von § 20 Var. 4 StGB. Infolge dieser Erkrankung war zum Zeitpunkt der Taten zwar nicht die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben, jedoch seine Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert. Für die Kammer steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachver-ständigen … und …, die sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu eigen macht, zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte die festgestellten Taten aufgrund seiner Störung der Sexualpräferenz (ICD10: F65.8) beging. Die Sachverständigen haben im Rahmen der Verlaufsbeobachtung während der vorläufigen Unterbringung in der … Klinik in … eine psychiatrische Exploration des Angeklagten vorgenommen. Zudem haben sie Einsicht in die Akten genommen und der gesamten Hauptverhandlung vor der Kammer beigewohnt. Gestützt hierauf haben sie nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte an einer Störung der Sexualpräferenz leidet. Eine sexuelle Präferenzstörung sei gegeben, wenn wiederholt Handlungsimpulse oder Phantasien bezogen auf ein ungewöhnliches Sexualobjekt aufträten, entsprechende Handlungen vorgenommen würden oder ein Leidensdruck bestehe und diese Umstände seit mindestens sechs Monaten vorlägen. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich des Angeklagten erfüllt. Er hege bereits seit 2016 immer wiederkehrend den Wunsch, sexuelle Handlungen an Tieren vorzunehmen und habe auch bereits entsprechende sexuelle Handlungen in die Tat umgesetzt. Dabei handele es sich bei Zoophilie um eine Neigung bezogen auf ein ungewöhnliches Sexualobjekt. Diese Störung der Sexualpräferenz sei so stark ausgeprägt, dass der Angeklagte ähnliche Auffälligkeiten aufweise wie eine Person mit einer Erkrankung des schizophrenen Formenkreises; die Intensität der Neigung des Angeklagten imponiere sehr stark. Auch gebe es keine Hinweise auf andere sexuelle Kontakte des Angeklagten. Dem stehe nicht entgegen, dass der Angeklagte – nach eigenen Angaben – einmal eine Freundin gehabt habe; diese könne auch in die Störung eingebunden gewesen sein. Demgegenüber sei das innere Erleben des Angeklagten von seiner sexuellen Neigung zu Tieren und deren Ausscheidungen bestimmt. Dies zeige sich etwa in den Chatinhalten oder darin, dass bei dem Angeklagten ausschließlich tierpornographisches Material sichergestellt worden sei. Hinzu komme, dass der Angeklagte bezogen auf seine Störung der Sexualpräferenz eine Ich-Fremdheit aufweise; er versuche, die Störung auszublenden, von seiner Person abzukoppeln. Dies zeige sich in seiner Ausrede bei Konfrontation mit seiner Störung, dass er nur helfen wolle, die „wahren“ Tierschänder ausfindig zu machen. Insgesamt weise der Angeklagten aufgrund seiner Störung eine maladaptive Persönlichkeitsstruktur auf. Die Fähigkeiten des Angeklagten, sozialangepasst zu agieren und Ziele zu erreichen, seien deutlich beeinträchtigt. Insoweit bestehe auch eine Persönlichkeitsdepravation. Da es sich bei einer Störung der Sexualpräferenz um eine lebenslange Erscheinung handele, habe diese auch zum Zeitpunkt der Taten vorgelegen. Dabei sei die Störung der Sexualpräferenz dem Eingangsmerkmal der „anderen schweren seelischen Störung“ im Sinne des § 20 Var. 4 StGB zuzuordnen. Im Anschluss an die Sachverständigen hält die Kammer allerdings dafür, dass der Angeklagte trotz seiner Störung noch in der Einsicht handelte, Unrecht zu tun. Die Sachverständigen haben überzeugend ausgeführt, dass die Einsichtsfähigkeit durch eine Störung der Sexualpräferenz unberührt bleibe. Im Falle des Angeklagten habe sich dies darin gezeigt, dass seine Neigung für ihn schambesetzt sei. Auch sei zu sehen, dass der Angeklagte sich bei den Taten vermummte; ihm sei bewusst gewesen, dass man keine Waffen auf andere Menschen richten dürfe. Auch steht zur Überzeugung der Kammer im Anschluss an die nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen fest, dass die Fähigkeit des Angeklagten, bei den festgestellten Taten entsprechend seiner Einsicht in das Unrecht der Taten zu handeln, aufgrund seiner Störung erheblich vermindert war. Nach den nachvollzieh-baren Darlegungen der Sachverständigen war seine Störung der Sexualpräferenz handlungsleitend für die Taten des Angeklagten. Es hätten psychosoziale Einschränkungen bestanden; sein sehr stark dranghafter Zustand habe seine Hemm-schwellenmechanismen erheblich eingeschränkt. Dies zeige sich etwa in dem kurzen Zeitabstand zwischen den Taten und dem „Cruising“, also dem ziellosen Umher-fahren und Streifen des Angeklagten. Insgesamt weise dieser einen Zustand auf, der dem eines schizophrenen Residualzustandes vergleichbar sei. Gleichwohl sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht aufgehoben gewesen; der Angeklagte habe vielmehr noch auf Umstände reagieren können. Dies habe sich etwa darin gezeigt, dass, als die Zeugin ... davongelaufen sei, der Angeklagte nicht noch weiter in seinem Aggressionsausbruch gegangen sei. Im Falle aufgehobener Steuerungsfähigkeit hätte es demgegenüber bis zur Zielerreichung kein Ablassen gegeben. 2. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt auch, dass von ihm aufgrund seiner Störung erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich gefährdet werden. a) In Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose haben die Sachverständigen nachvoll-ziehbar ausgeführt, dass bezüglich wesensgleicher Taten von einer hohen Wahr-scheinlichkeit auszugehen sei. Zudem bestehe auch hinsichtlich noch schwer-wiegenderer Taten eine hohe Wahrscheinlichkeit; die Wahrscheinlichkeit sei insofern deutlich, namentlich um das Zwei- bis Dreifache erhöht. Hinsichtlich der Prognose seien drei grundlegende Faktoren zu berücksichtigen. Der zentrale Faktor sei hierbei die Störung der Sexualpräferenz des Angeklagten. Daneben seien die dissozialen Persönlichkeitsanteile und als drittes die kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten zu sehen. In kognitiver Hinsicht sei es so, dass der Angeklagte nicht über hinreichende „Coping“-Mechanismen verfüge, um sich von delinquentem Verhalten abzuhalten. So habe der Angeklagte zuletzt keine geregelte Alltagsstruktur umsetzen können, was prognostisch äußerst ungünstig sei. Auch bestünden keine hinreichenden Familien- oder Sozialstrukturen, die korrektiv wirken könnten. Zwar stelle die Mutter des Angeklagten grundsätzlich durchaus ein „soziales Korrektiv“ dar; der Angeklagte habe jedoch mittels Ausreden und Schweigen Wege gefunden, um sich dem zu entziehen. Zudem sei zu sehen, dass sich der Angeklagte selbst durch die Ansprache von Behörden und der Polizei als nicht erreichbar gezeigt habe. Als günstiges Moment sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht derart in seinen intellektuellen Fähigkeiten eingeschränkt sei, als dass eine Intelligenzminderung geben wäre; er sei also prinzipiell in der Lage, einem therapeutischen Regime zu folgen. Hierbei bestünden mit den Bindungen zu Mutter und jüngster Schwester auch Sozialkontakte, die stützend wirken könnten. Auch sei positiv zu sehen, dass keine Suchtproblematik bestehe. Im Ergebnis extrem ungünstig sei jedoch die Ich-Fremdheit oder Ich-Dystonie. Diese Abspaltung der Störung von sich selbst mache eine therapeutische Intervention hochproblematisch. Grundsätzlich könne zwar eine solche Ich-Störung sogar prognostisch positiv sein. Dies sei der Fall, wenn ein Betroffener aufgrund des Fremdheitserlebens der Störung selbst eine Behandlung zur Überwindung derselben wünsche. Anders sei es demgegenüber, wenn – wie im Falle des Angeklagten – aufgrund der Ich-Fremdheit bereits die Behandlungsbe-dürftigkeit negiert werde. Im Hinblick auf die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten wirke sich prognostisch negativ aus, dass gemessen an einer HCR20-Risikobeurteilung in der dritten Version der Angeklagte eine hohe Ausprägung psychopathischer Persönlichkeitsanteile aufweise. Es seien sicher dissoziale Denkmuster bei dem Angeklagten vorhanden. Ohne solche sei insbesondere der Waffeneinsatz nur sehr schwer vorstellbar; dies sei sehr unwahrscheinlich. Zentraler prognostischer Gesichtspunkt sei jedoch die Störung der Sexualpräferenz des Angeklagten. Hierbei sei negativ insbesondere die Progredienz der Störung hervorzuheben. Es zeige sich eine Steigerung sowohl der Quantität wie auch der Qualität. So habe sich die Frequenz der Vorfälle bis hin zu den Anlassdelikten stetig erhöht. Vor allem sei aber eine qualitative Steigerung zu sehen. Während der Angeklagte anfangs rein beobachtend beziehungsweise auf der virtuellen Ebene aufgetreten sei, sei er später dazu übergegangen, reale Kontakte anzubahnen. Als weitere Steigerung sei es dann zu sehen, dass tatsächlich Treffen stattfanden. Die gegenständlichen Taten stellten überdies eine weitre Progredienz dar. Schließlich sei der Erwerb beziehungsweise versuchte Erwerb eines Bajonett-Messers durch den Angeklagten zu sehen. Es sei somit eine zunehmende Verknüpfung zwischen der sexuellen Präferenzstörung mit Gewalt zu beobachten. Dies mache eine weitere Eskalation deutlich wahrscheinlicher als eine Stagnation auf dem gegebenen – hohen – Level. In der Summe sei deshalb im Falle einer sofortigen Entlassung des Angeklagten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die sexuelle Dranghaftigkeit binnen Stunden wieder sexuelle Handlungsimpulse setzen werde. Zur Auslebung derselben sei dann ein Umsetzen auch mit Bedrohungstaten wie den Anlassdelikten binnen Tagen sehr wahrscheinlich. Dabei sei auch der Einsatz von Waffen deutlich erhöht. Auch wenn man dies zwar nur im Ausnahmefall prognostizieren könne, so sei dementsprechend auch die Verwirklichung schwerwiegenderer Taten als die Anlassdelikte deutlich wahrscheinlich. Aus psychiatrischer Sicht lägen damit die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB vor, so die Sachverständigen. b) Die Kammer teilt diese Einschätzung aufgrund eigener Überzeugungsbildung, die sie aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpft. Von dem Angeklagten sind zukünftig ohne Behandlung weitere in ihrem Umfang und ihrer Intensität den Anlasstaten entsprechende sowie diese an Intensität übersteigende Taten zu erwarten. Damit sind von dem Angeklagten erhebliche Taten im Sinnes des § 63 S. 1 StGB mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. aa) Die im Rahmen von § 63 StGB zu treffende, notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von ihm drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (BGH, Beschluss vom 21.02.2017 – 3 StR 535/16 = BeckRS 2017, 108156). Dabei sind nur solche Taten als erheblich im Sinne des § 63 S. 1 StGB anzusehen, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden empfindlich beziehungsweise schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicher-heit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (BGH, Urteil vom 14.02.2001 – 3 StR 455/00 = BeckRS 2001, 30161645). Nicht erforderlich ist es aber, dass Straftaten zu erwarten sind, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden (BGH, Urteil vom 06.02.2019 – 5 StR 495/18 = BeckRS 2019, 3292). bb) Im Hinblick auf die Anlassdelikte – Nötigungen gemäß § 240 StGB – gilt, dass diese nach ihrem Strafrahmen – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – nicht ohne weiteres dem Bereich der Straftraten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 S. 1 StGB zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23.05.2018 – BeckRS 2018, 19876, Rn. 13; Beschluss vom 29.03.2017 – 4 StR 619/16 = NStZ-RR 2017, 139, 139). Es ist aber auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können. Das heißt, dass neben einer rein qualitativen Bewertung ergänzend auch eine quantitative Betrachtung anzustellen ist. Je höher die zu erwartende Rückfallfrequenz ist, desto eher kommen – in Grenzen – auch Abstriche bei der auf die einzelne Tat bezogenen schweren Verletzungsfolgen in Betracht, wobei maßgeblich ist, inwieweit sich aus der Art der konkret drohenden Taten und der zu erwartenden Rückfallfrequenz insgesamt eine schwere Störung des Rechtsfriedens ergibt (BGH, Beschluss vom 23.05.2018 – BeckRS 2018, 19876, Rn. 14). Nach diesen Maßgaben stellen die Anlassdelikte nach ihrer konkreten Ausgestaltung erhebliche Taten im Sinne des § 63 StGB dar. Zwar liegt in keinem Fall ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 240 Abs. 4 StGB vor, gleichwohl war das von dem Angeklagten bei den Taten gezeigte Aggressionspotential erheblich. Der Angeklagte hat jeweils eine Scheinwaffe als Nötigungsmittel eingesetzt und – im unter Ziffer II. 2. festgestellten Fall – auch einen Schuss mit dieser abgegeben. Zudem hat der Angeklagte zur Tatbegehung abgelegene Orte und Situationen gewählt, in denen die Geschädigten – ihm auch körperlich unterlegene Frauen – ihm allein ausgeliefert waren. Hierbei erstreckte sich jedenfalls hinsichtlich der unter Ziffer II. 1. festge-stellten Tat das Geschehen über einen durchaus längeren Zeitraum. Hinzu tritt sowohl die von dem Angeklagten gezeigte Tatfrequenz sowie die zu erwartende. Die Anlassdelikte beging der Angeklagte im Abstand von lediglich einem Tag. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen steht zu erwarten, dass er – im Falle seiner Entlassung – bereits binnen weniger Tage den Anlassdelikten entsprechende Taten beginge. cc) Ohne dass es noch darauf ankäme, kommt nach § 63 S. 2 StGB zudem eine Unterbringung auch bei nicht erheblichen Anlasstaten in Betracht, sofern gleichwohl erhebliche Taten zu erwarten stehen. Allerdings ist nach dieser Norm dafür Voraus-setzung, dass besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Erforderlich ist insoweit allerdings eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, die gerade über die bloße Möglichkeit hinausgeht (BGH, Beschluss vom 16.08.2023 – 2 StR 146/23 = BeckRS 2023, 30909 Rn. 3; Ziegler, in: BeckOK StGB, 60. Edition, § 63 Rn. 11). Hiervon ist jedoch nach Auffassung der Kammer aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, auszugehen. Die Sachverständigen haben ausgeführt, dass mit zwei- bis dreifach erhöhter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Angeklagte künftig Tatwerkzeuge wie etwa ein Messer auch zur Gewaltanwendung einsetzen werde, um seine gestörte Sexualpräferenz durchzusetzen; dies sei deutlich wahrscheinlich. Damit sind Taten wie etwa eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten. 3. Da es dem Angeklagten bei seinen Taten lediglich auf die Tiere ankommt, ist durch etwaige Taten seinerseits auch die Allgemeinheit bedroht; mögliche Geschädigte wären Zufallsopfer. Die Anordnung der Maßregel stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar (§ 62 StGB). Sie steht gerade nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr für eine Vielzahl von Personen. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine außerordentlich beschwerende Maßnahme darstellt. 4. Die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung kam nach § 67b S. 2 StGB aufgrund gleichzeitig mit der Maßregel verhängten, nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe nicht in Betracht. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.