Entscheidung
IX ZB 229/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 229/09 vom 15. Dezember 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsit- zenden, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. Dezember 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. Oktober 2009 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.425,94 € festgesetzt. Gründe: Gründe für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Ihr Vorliegen beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Ent- scheidung über das Rechtsmittel (BGH, Beschluss vom 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781 f; st. Rspr.). 1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für entscheidungserheblich, ob als große Masse im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV schon ein Betrag von 174.882,95 € gewertet werden könne. In der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs sei ein unterer Grenzwert bisher nicht bezeichnet worden. Insoweit bestehe Gelegenheit zu einer Leitentscheidung. Des Weiteren habe das Be- 1 2 - 3 - schwerdegericht die Maßstäbe eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst. c) InsVV verschoben. Die Arbeitsersparnis des Insolvenzverwalters durch die Ver- fahrenseinstellung nach § 213 InsO sei hier als geringfügig anzusehen. Ein Ab- schlag in Höhe von 75 v.H. könne damit nicht gerechtfertigt werden. Verringer- ter Verwaltungsaufwand durch die Tätigkeit des Schuldners habe sich nicht er- geben. Dieser habe vielmehr durch seine Uneinsichtigkeit und eigenmächtiges Vorgehen zusätzlichen Aufwand verursacht, was vom Beschwerdegericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG außer Betracht gelassen worden sei. Soweit sich das Beschwerdegericht auch auf andere Umstände des Einzelfalls habe stützen wollen, sei die Entscheidung intransparent und willkürlich, weil Bruchtei- le der Einzelgründe am Gesamtabschlag nicht erkennbar seien. 2. Diese Rügen führen nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. a) Grenzwerte für die Größe der Masse nach § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV durch feste Beträge sind auch weiterhin nicht zu bestimmen, weil sich die Vor- schrift auf ein Missverhältnis zwischen der Größe der Masse und den Anforde- rungen an die Geschäftsführung des Verwalters bezieht. Dieses Missverhältnis drückt sich darin aus, dass der Regelsatz des § 2 Abs. 1 InsVV für die ange- messene Vergütung der Verwaltertätigkeit übersetzt wäre. b) Den Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. c) InsVV hat das Beschwerde- gericht nicht nur auf die vorzeitige Verfahrenseinstellung gestützt, sondern mehr noch auf die in § 3 Abs. 2 InsVV unbenannte Entlastung des Verwalters durch eigene Tätigkeit des Schuldners. Bei Beurteilung dieses Umstands hat das Be- schwerdegericht kein Vorbringen des Verwalters übergangen, sondern den Sachverhalt materiell anders beurteilt. Dagegen wird der Verwalter als Antrag- steller bei der Vergütungsfestsetzung durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht geschützt. 3 4 5 - 4 - Das Beschwerdegericht ist in diesem Zusammenhang der Frage nicht nachgegangen, ob das auf Eigenantrag eröffnete Verfahren nach der Erbschaft des Schuldners gemäß § 212 InsO hätte eingestellt werden können. Es hat aber zu Recht die falsche, nämlich aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO entlehnte Bera- tung des Schuldners berücksichtigt. Auch der Verwalter hatte Anlass, sich mit der Möglichkeit einer alsbaldigen Verfahrenseinstellung nach § 212 InsO ausei- nanderzusetzen, bevor er nach der Erbschaft des Schuldners weitere Tätigkeit entfaltete. c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatrichter nicht gezwungen, einzelne mögliche Abschlagsgründe gesondert zu bewerten (vgl. etwa Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 14; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08, WM 2011, 1426 Rn. 22). Der Vorwurf der Willkür gegen die Beschwerdeentscheidung geht deshalb fehl. d) Die Beschwerdeentscheidung steht in der Gesamtschau aller Bemes- sungsfaktoren für die Verwaltervergütung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichti- gen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Verwalter während des In- solvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht an- nähernd im Verhältnis stand (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 183/08 zur Vergütung des Treuhänders). Der Senat hat an anderer Stel- le auch bereits darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VergVO in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zwar keine Entsprechung gefunden hat, einem solchen Tatbestand jedoch durch einen deutlichen Ab- 6 7 8 - 5 - schlag beim Vergütungssatz Rechnung zu tragen ist (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, WM 2010, 1610 Rn. 19, in BGHZ 186, 223 nicht mit abgedruckt; vom 22. September 2011 - IX ZB 193/10, ZIP 2011, 2158 Rn. 20 f). Vill Raebel Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 09.08.2005 - 97 IN 151/04 - LG Bonn, Entscheidung vom 12.10.2009 - 6 T 271/05 -