Beschluss
6 T 271/05
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2009:1012.6T271.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.08.2005, durch den die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt worden ist, dahingehend abgeändert, dass die Insolvenzverwaltervergütung auf insgesamt 8.334,56 € festgesetzt wird. Die Gebühr nach Nr. 2361 KV-GKG wird nicht erhoben. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Das am ##.06.20## eröffnete Insolvenzverfahren war ursprünglich nahezu masselos, so dass es nur aufgrund Stundung der Verfahrenskosten zur Eröffnung kam. Die Masselosigkeit ergab sich insbesondere daraus, dass Verbindlichkeiten von 43.331,85 € im Wesentlichen nur (Gegen-)Forderungen in Höhe von 31.040,- € gegenüber standen, die der Insolvenzverwalter schon als Sachverständiger für nicht werthaltig angesehen hatte. 4 Durch Erbfall nach dem Tode seines Vaters am ##.10.20## erwarb der Schuldner Vermögen, das zum ganz überwiegenden Teil aus einer Immobilie bestand, deren Wert weit höher als die Forderungen der Gläubiger war. Aufgrund Erbscheins vom ##.11.20## wurde der Schuldner am ##.11.20## als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Spätestens durch Mitteilung einer der Hauptgläubigerbanken vom ##.02.20## erlangte der Insolvenzverwalter Kenntnis davon und erhielt bei einem Gespräch mit dem Schuldner am ##.03.20## einen Grundbuchauszug, woraufhin er mit Schreiben vom ##.03.20## bei dem Insolvenzgericht beantragte, einen Insolvenzvermerk im Grundbuch einzutragen, was am ##.04.20## geschehen ist. 5 Nach dem Gespräch vom ##.03.20## verhandelte der Schuldner mit den Gläubigern mit dem Ziel, diese zu Teilverzichten hinsichtlich ihrer Forderungen zu bewegen, auch im Hinblick auf seine Gegenforderungen, was ihm schließlich auch gelungen ist. Am ##.04.20## verkaufte der Schuldner die Immobilie zum Preis von 174.400,00 €. Eine erste Rate von 74.400,00 € sollte am ##.05.20## fällig sein, die zweite Rate von 100.00,00 € bis zum ##.06.20##, wobei er das Objekt zunächst teilweise und schließlich ganz zu räumen hatte. Die erste Rate sollte im Wesentlichen dazu dienen, die an Fristen gebundenen Absprachen mit den Gläubigern zu erfüllen und die Umzugskosten zu decken. Am ##.04.20## informierte der Schuldner die beurkundende Notarin darüber, dass er es versäumt habe, ihr mitzuteilen, dass er sich im Insolvenzverfahren befinde, wovon die Notarin den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom ##.04.20## unterrichtete, nachdem sie auch Kenntnis von der Eintragung des Insolvenzvermerks erlangt hatte. 6 Am ##.04.20## genehmigte der Insolvenzverwalter den Kaufvertrag, von der Genehmigungserklärung durfte aber nur gegen Zahlung der dafür entstandenen Notargebühren Gebrauch gemacht werden, zu deren Bezahlung der Insolvenzverwalter nicht bereit war. Nachdem auch die Erwerber die Bezahlung dieser Gebühren zunächst abgelehnt hatten, obwohl sie nach dem Kaufvertrag die Kosten aller erforderlichen Genehmigungen zu tragen hatten, hat auch der Schuldner die dann auf ihn umgeschriebene Gebührenrechnung nicht ausgeglichen, da ihm die Mittel fehlten. 7 In dieser Situation, in der sowohl die Durchführung des genehmigten Kaufvertrages, als auch der Absprachen mit den Gläubigerin gefährdet war, zahlten die Erwerber in der Zeit vom ##.05. bis ##.06.20## an die Gläubiger des Schuldners insgesamt 39.749,18 €. Am ##.06.20## beantragte der Schuldner die Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung der Gläubiger, wobei er zu dieser Zeit bereits über 5 von 6 erforderlichen Einverständniserklärungen verfügte. Am ##.07.20## war auch die letzte Gläubigerforderung erledigt. 8 In der Zwischenzeit hatte der Insolvenzverwalter die Erwerber mit Schreiben vom ##.07.20## (dem Tag nach Fälligkeit der zweiten Kaufpreisrate) zur Zahlung auf Insolvenz-Anderkonto aufgefordert, die ihm unter dem ##.07.20## mitteilten, es erfolgten keine Zahlungen, da die Räumungsbedingungen nicht erfüllt seien. 9 Auf den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom ##.08.20## die Vergütung auf 32.760,50 € festgesetzt. (Vergütung 24.991,81 €, Auslagen 3.250,00 €, MWSt 4.518,69 €). Nachdem der zur Deckung der Verfahrenskosten angeforderte Vorschuss von 35.900,00 € am ##.10.20## gezahlt worden ist, wovon der Insolvenzverwalter das Amtsgericht unter dem ##.10.20## unterrichtet hat, hat das Amtsgericht mit Verfügung vom ##.10.20## den Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 InsO mit Zustimmung der Gläubiger veröffentlicht und das Insolvenzverfahren schließlich mit Beschluss vom ##.11.20## gemäß § 213 InsO eingestellt. 10 Mit seiner sofortigen Beschwerde vom ##.08.20## gegen den Vergütungsbeschluss macht der Schuldner im Wesentlichen geltend, der der Berechnung zugrundgelegte Verkehrswert der Immobilie sei niedriger als der Kaufpreis, weil etwa 14.000€ für alle mit der Räumung und Übergabe zusammenhängenden Kosten erforderlich seien. Es sei aber auch ein Abschlag von der Regelvergütung zu machen, weil wesentliche Leistungen in dem vorzeitig beendeten Verfahren vom Insolvenzverwalter nicht erbracht seien, insbesondere habe er den Schuldner bei seinen Bemühungen um Vergleiche mit den Gläubigern allein gelassen und auch an der Verwertung der Immobilie keinen wesentlichen Anteil. 11 Die Kammer hat unter dem ##.03.20## folgenden Hinweis erteilt: 12 Nach Aktenlage geht die Kammer davon aus, dass die der Vergütungsberechnung zugrunde gelegte Teilungsmasse mit 174.882,95 € zutreffend berechnet ist, wobei der Verkehrswert der Immobilie mit 174.400,00 € bemessen ist. Dabei handelt es sich um den in dem vom Schuldner selbst abgeschlossenen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis. Mithin war dieser Preis am Markt auch real zu erzielen. Soweit der Schuldner darauf abstellt, von diesem Betrag sei ein Anteil von 14.000,00 € abzusetzen, wobei es sich um den zur Erfüllung der von ihm in § 3 des Kaufvertrages übernommenen Verpflichtungen (Räumung in zwei Schritten, Entsorgung des im Schuppen stehenden Öltanks und Übernahme der Kosten der Reinigung von Öltanks im Keller des Hauses) erforderlichen Betrag handele, kann dem nicht gefolgt werden. Verkehrswert im konkreten Verkaufsfall ist letztlich das, was der Käufer zur Erlangung des Eigentums zu zahlen bereit ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Verkäufer im Vertrag übernommene Pflichten im wirtschaftlichen Ergebnis aus dem Kaufpreis zu erfüllen gedenkt. Dementsprechend ist in dem angefochtenen Vergütungsbeschluss vom ##.08.20## die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV mit 24.991,81 € rechnerisch richtig ermittelt. Vorzunehmende Zu- und Abschläge richten sich nach § 3 InsVV. Da das Insolvenzverfahren durch Einstellung nach § 213 InsO vorzeitig beendet worden ist, ist zunächst nach § 3 Abs. 2 Buchst. c) InsVV die Regelvergütung zu reduzieren. Zur Bestimmung dieses Abschlages sind maßgeblich Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sowie alle Umstände des Einzelfalles. Der vorzunehmende Abschlag ist um so höher, je weniger der vom Insolvenzverwalter geschuldeten Leistung bereits erbracht ist (vgl. dazu BGH Beschl. V. 16.12.2004 –IX ZB 301/03). Der Insolvenzverwalter übte sein Amt seit dem ##.06.20## aus. Das Verfahren war nach seinem Vortrag zunächst weitgehend masselos, eine nennenswerte Quote für die weniger als zehn Gläubiger daher nicht zu erwarten. Das änderte sich erst infolge einer Erbschaft, die der Schuldner im Laufe des Verfahrens gemacht hat, und die, soweit ersichtlich, im Wesentlichen aus einer Immobilie bestand. Diese hat der Insolvenzverwalter für die Masse gesichert, nachdem der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war und dem Insolvenzverwalter einen Grundbuchauszug übergeben hatte, indem der Insolvenzverwalter einen Insolvenzvermerk im Grundbuch hat eintragen lassen. Der Schuldner selbst hat mit den Gläubigern Vergleichsverhandlungen geführt, die unter Einbeziehung von ihm geltend gemachter Gegenansprüche zu Ergebnissen geführt haben. Die Immobilie hat der Schuldner mit notariellem Vertrag vom ##.04.20## veräußert, den der Insolvenzverwalter am ##.04.20## notariell genehmigt hat. Die Vergleichsforderungen der Gläubiger sind im Mai 20## im Wesentlichen durch Zahlungen der Käufer der Immobilie befriedigt worden, die diese geleistet haben unbeschadet des Umstandes, dass die erste Kaufpreisrate noch nicht fällig war. Damit waren die Einstellungsvoraussetzungen weitgehend erfüllt; in der Folgezeit ging es vorrangig noch um die Einzahlung eines Vorschusses zur Deckung der Verfahrenskosten einschließlich der Verwaltervergütung, der dann letztlich ebenfalls von den Käufern geleistet worden ist. Danach bestand die konkrete Verwaltertätigkeit zunächst darin, ein im Wesentlichen masseloses Verfahren zu führen. Hinsichtlich der durch Erbschaft des Schuldners sich ergebenden Veränderung erschöpft sich indessen die Tätigkeit des Verwalters vornehmlich in deren Sicherung für die Masse. Vorrangiges Ziel des Insolvenzverfahrens ist es jedoch, die Gläubiger zu befriedigen durch Verwertung des Schuldnervermögens und Verteilung des Erlöses. Dies ist zwar geschehen, aber nahezu ausschließlich auf die eigene Tätigkeit des Schuldners selbst zurückzuführen. Die Verhandlungen mit den Gläubigern hat der Schuldner selbst geführt, hinsichtlich des Kaufvertrages betreffend die Immobilie hat der Schuldner diesen ausgehandelt, der Insolvenzverwalter hat ihn nur genehmigt. Die Durchführung des Vertrages beruht wiederum auf Tätigkeit des Schuldners. So hat zwar der Verwalter den Vertrag genehmigt, aber seinerseits soweit ersichtlich nichts unternommen, dessen Durchführung auch zu ermöglichen, während wiederum der Schuldner Verhandlungen mit den Käufern geführt hat, die zu deren Zahlungen an die Gläubiger des Schuldners noch vor Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate geführt haben. Eigene Anstrengungen zur Verwertung der Immobilie mit dem Ziel der Gläubigerbefriedigung unter größtmöglicher Schonung des Schuldnervermögens hat, soweit erkennbar, der Verwalter nicht unternommen. Damit war ein ganz wesentlicher Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters, der bis zum regulären Abschluss des Verfahrens tätig ist, nicht durch den Verwalter geleistet, nämlich die Verwertung der Immobilie und die Verteilung des Erlöses. Daraus ergibt sich, dass nach Auffassung der Kammer zur Bestimmung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach § 3 Abs. 2 Buchst. c) InsVV von der Regelvergütung ein Abschlag in Höhe von 75% zu machen ist. Weitere Zu- oder Abschläge nach § 3 InsVV kommen nicht in Betracht. Insbesondere ist kein Zuschlag wegen Schwierigkeit des Verfahrens infolge Schuldnerverhaltens zu machen. Es kann dahinstehen, ob die Handlungen des Schuldners mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt oder eigenmächtig waren. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist jedenfalls nicht von einer irgendwie gearteten Unredlichkeit des Schuldners auszugehen. Der Schuldner hat sein Handeln nachvollziehbar motiviert, wonach er stets bestrebt war, sowohl die Gläubiger zu befriedigen, als auch sein ererbtes Vermögen soweit möglich zu sichern, um es, wie dann auch geschehen, in eine Stiftung einbringen zu können. Dabei hat er sich nach seinem Vorbringen rechtlich in dem Rahmen gehalten, den er aufgrund seines Kenntnisstandes zu haben glaubte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorgehensweise des Schuldners zu irgendeinem Zeitpunkt die Gläubigerinteressen tatsächlich gefährdet oder die Arbeit des Insolvenzverwalters nachhaltig erschwert hätten. Letztlich ist es dem Schuldner auch gelungen, durch eigene Anstrengung die Gläubiger zu befriedigen und im Rahmen der dadurch begrenzten Möglichkeiten sein ererbtes Vermögen zu sichern. Sonstige Umstände, die zu Zuschlägen oder Abschlägen führen könnten, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend dürfte folgende Vergütung festzusetzen sein: Vergütung (25% der Regelvergütung) 6.247,95 Auslagen (15%) 937,19 Zwischensumme 7.185,14 MWSt (16%) 1.149,62 Summe 8.334,56 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung. Der Schuldner und Beschwerdeführer mag erklären, ob er die weitergehende Beschwerde zurücknimmt. Der Insolvenzverwalter mag erklären, ob er den weitergehenden Vergütungsantrag zurücknimmt. 13 Der Schuldner hat sich dem angeschlossen und die weitergehende Beschwerde zurückgenommen. 14 Der Insolvenzverwalter tritt dem entgegen. Es habe kein Anlass für Verhandlungen mit den Gläubigern bestanden. Durch den Erbfall sei hinreichend Vermögen zur 100%-igen Deckung vorhanden gewesen, Anlass für einen Teilverzicht der Gläubiger habe nicht bestanden. Die Verwertung der Immobilie hätte auch über die Beauftragung eines Maklers durch ihn erfolgen können. Letztlich sei lediglich der Schlussbericht erspart worden, allenfalls sei ein Abschlag von 25% gerechtfertigt, was aber wiederum dadurch ausgeglichen werde, dass der Schuldner durch sein eigenmächtiges und querulatorisches Verhalten die Abwicklung eher erschwert habe. 15 II. 16 Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist in dem noch aufrechterhaltenen Umfang begründet. 17 Die Berechnung des Amtsgerichts zur Regelvergütung unter Einbeziehung des Verkehrswerts der Immobilie in Höhe des vereinbarten Kaufpreises ist zutreffend. 18 Gestritten wird letztlich nur noch um die Frage, ob davon Abschläge zu machen sind. 19 Der Insolvenzverwalter hat in wesentlichem Umfang grundsätzlich ihm obliegende Aufgaben nicht wahrzunehmen gehabt, weil dies infolge persönlichen Einsatzes des Schuldners entbehrlich war, so dass ein Abschlag in Höhe von 75% der Regelvergütung geboten ist. 20 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufgabe des Insolvenzverwalters sich nicht darin erschöpfen kann, die Masse zu sammeln, Forderungen festzustellen und zu weitestmöglicher Befriedigung der Gläubiger zu führen. So sehr das auch seine Aufgabe ist, so sehr hat er doch dabei auch den Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Schuldnervermögens, das er zu verwalten hat, zu beachten. Dazu hätte es auch gehört, selbst Verhandlungen mit den Gläubigern zu führen, wobei er sich vom Schuldner hätte unterstützen lassen können. Immerhin war es dem Schuldner darum zu tun, Teilverzichte der Gläubiger zu erreichen, um möglichst umfangreich sein Vermögen zu erhalten, das er einer gemeinnützigen Stiftung zuführen wollte. Auch wenn Ansatzpunkt des Schuldners dabei seine Gegenforderungen gegen die Gläubiger waren, die der Insolvenzverwalter als nicht werthaltig angesehen hat, hätte dieser mit Unterstützung des Schuldners die Verhandlungen selbst führen können und auch sollen, die ersichtlich nicht so aussichtslos waren, wie der Insolvenzverwalter das wohl angenommen hat; denn von den zuletzt angemeldeten Forderungen einschließlich Zinsen in Höhe von 51.213,06 € hat der Schuldner im Ergebnis nur rund 40.000,00 € zahlen müssen, also durch sein Verhandeln mehr als 10.000,00 € erspart, obwohl den Gläubigerin, zumindest den Hauptgläubigerbanken, das zur Deckung mehr als ausreichende Grundvermögen bekannt war. 21 Hinsichtlich der Verwertung der Immobilie, aus deren Wert die Gläubiger zu befriedigen waren, weil anderes Vermögen dazu nicht zur Verfügung stand, hat der Insolvenzverwalter sich auf die zutreffende Veranlassung des Insolvenzvermerks im Grundbuch und die notarielle Genehmigung des vom Schuldner ausgehandelten Kaufvertrages beschränkt. Eigene Bemühungen zu dessen Durchführung hat er nicht veranlasst, obwohl sich diese schon schwierig gestaltete wegen der Notarkosten für die Genehmigungserklärung, von der ohne Begleichung der Kosten nicht Gebrauch gemacht werden durfte. Der Umstand, dass der Schuldner zu den vereinbarten Räumungsleistungen mangels finanzieller Mittel zunächst nicht in der Lage war, hat die Erwerber jedenfalls nicht davon abgehalten, die zur Erfüllung der Vergleiche des Schuldners mit den Gläubigern erforderlichen Geldbeträge an die Gläubiger zu zahlen, obwohl entsprechende Kaufpreisanteile nicht fällig waren. 22 Demgegenüber ist kein Zuschlag wegen erheblicher Erschwerung der Aufgabe des Insolvenzverwalters durch eigenmächtiges, querulatorisches oder gar unredliches Verhalten des Schuldners zu machen. 23 Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner unredlich bei der Behandlung der Erbschaft vorgegangen sein könnte, liegen nicht vor. Zwar hat der Schuldner den Erbfall nicht sogleich dem Insolvenzverwalter gemeldet, handelte dabei aber aufgrund Beratung durch die Schuldnerberatung in der Vorstellung, er könne selbst über den Nachlass verfügen, habe jedoch bis zur Hälfte des Wertes zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung zu stellen. Auch die Hälfte des Wertes hätte völlig ausgereicht, die Gläubiger zu befriedigen und die Verfahrenskosten zu tragen. Zumindest eine der Hauptgläubigerbanken wusste auch von dem Erbfall. Es dürfte davon auszugehen sein, dass der Schuldner Fehlvorstellungen über seine Befugnisse hatte, es mag auch sein, dass er das Gespräch mit dem Insolvenzverwalter vom ##.03.20##, in dem er einen Grundbuchauszug übergeben hat, falsch verstanden hat, doch war er dabei jedenfalls nicht unredlich. Das zeigt sich auch daran, dass er zwar ohne Einschaltung des Insolvenzverwalters und ohne Hinweis auf das Insolvenzverfahren am ##.04.20## den Kaufvertrag abgeschlossen hat, jedoch hat er schon zwei Tage später von sich aus die beurkundende Notarin über das Insolvenzverfahren telefonisch informiert. Soweit diesbezüglich der Insolvenzverwalter in seinem undatierten Schreiben (Eingang beim Amtsgericht ##.07.20##, Bl. ### f d.A.) das Insolvenzgericht dahin unterrichtet hat, die beurkundende Notarin habe ihm mitgeteilt, sie sei lediglich durch den Insolvenzvermerk auf das Insolvenzverfahren aufmerksam geworden, trifft das nicht zu; denn mit Schreiben vom ##.04.20## (Bl. ### d.A.) hatte diese Notarin dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, 2 Tage nach dem Kaufvertrag (also am ##.04.20##) habe der Schuldner sie über die Insolvenz informiert; demgegenüber ist der Insolvenzvermerk, den die Notarin am ##.04.20## in der Tat kannte –auch den Tag der Eintragung-, wie sich aus ihrem Schreiben ergibt, erst am ##.04.20## eingetragen worden. 24 Unredlichkeit des Schuldners lässt sich auch nicht an den Vorgängen um Zahlungen der Erwerber an die Gläubiger festmachen. Soweit hierbei Streit darum bestand, dass der Insolvenzverwalter offenbar meinte, der Schuldner habe sich Teile des Kaufpreises auszahlen lassen oder jedenfalls über den Kaufpreis an ihm vorbei verfügt, indem er die Zahlungen an die Gläubiger veranlasst hat, während der Schuldner stets vorgetragen hatte, es habe sich dabei um Darlehen der Erwerber gehandelt, steht aufgrund der eigenen Erklärung der Erwerber vom ##.07.20## gegenüber dem Insolvenzverwalter fest, dass sie zu der Zeit noch keine Zahlungen auf den Kaufpreis leisten wollten, weil Vorbedingungen dafür nicht erfüllt seien. Gleichwohl haben aber die Erwerber vor diesem Zeitpunkt bis zum ##.06.20## mit unmittelbaren Zahlungen an die Gläubiger deren Vergleichsforderungen befriedigt, dies aber in ihrer Mitteilung vom ##.07.20## erkennbar selbst nicht als Zahlungen auf den Kaufpreis betrachtet wissen wollen. 25 Die Kammer kann auch die Bewertung des Verhaltens des Schuldners durch den Insolvenzverwalter als eigenmächtig und querulatorisch nicht nachvollziehen. Zweifellos ist der Schuldner jedenfalls nach dem Gespräch vom ##.03.20## eigenständig und mit Energie in der Verfolgung seiner Interessen vorgegangen, das aber doch nicht ohne Einbeziehung der Gläubiger, mit denen er intensiv und auch erfolgreich verhandelt hat, wie das auch mit den Erwerbern geschehen ist, sonst wäre kaum erklärbar, warum diese ohne Erfüllung der Vorbedingungen und ohne Fälligkeit des Kaufpreises außerhalb des Kauvertrages unmittelbare Zahlungen an die Gläubiger geleistet haben. Das alles diente ersichtlich dem Zweck, den Interessen der unmittelbar Beteiligten, nämlich der Gläubiger, des Schuldners und der Erwerber gerecht zu werden. Das mag sich nicht in den üblichen Bahnen vollzogen haben, was aber letztlich auch auf die fehlende Bereitschaft des Insolvenzverwalters zurückzuführen sein könnte, sich in dem vom Schuldner für geboten gehaltenen Maße auch für die Schuldnerinteressen einzusetzen. Wenn etwa der Insolvenzverwalter das Verhandeln mit den Gläubigern über deren Forderungen unter Einbeziehung der Gegenforderungen des Schuldners nicht für seine Aufgabe hält, weil er die Gegenforderungen nicht als werthaltig ansieht und ohnehin genug Vermögen zur Deckung der Schulden vorhanden ist, kann dem Schuldner nicht ernstlich verübelt werden, dass er sich nach besten Kräften um die Wahrung seiner eigenen Interessen bemüht. Zu Recht beruft sich der Insolvenzverwalter darauf, dass er das Schuldnervermögen zu verwalten hat und der Schuldner dazu rechtlich nicht befugt ist; das bedeutet dann aber auch, dass der Insolvenzverwalter auch die Vermögensinteressen des Schuldners wahrzunehmen hat; es genügt dann nicht, den Schuldner darauf zu verweisen, er könne seine Ansprüche ja nach dem Insolvenzverfahren selbst geltend machen; denn es ging ja gerade darum, bei der Absprache über die Höhe der tatsächlich auf die Gläubigerforderungen zu erbringenden Zahlungen die gegen diese gerichteten Gegenforderungen einzubringen. Da die Vergleiche mit den Gläubigern und die Veräußerung der Immobilie zur Erlangung der erforderlichen Geldmittel zusammenhingen und dabei Fristen einzuhalten waren, der Insolvenzverwalter den Kaufvertrag in Kenntnis der Umstände genehmigt hat, wäre auch ein unmittelbares Tätigwerden des Insolvenzverwalters bei dessen Durchführung zu erwarten gewesen, statt dass der Schuldner letztlich allein versuchen musste, die Durchführung aller Absprachen zu erreichen, obwohl er selbst nicht über die Mittel verfügte, auch nur die Notarkosten für die Genehmigungserklärung aufzubringen (was letztlich später dann doch die Käufer übernommen haben) oder die Umzugs- und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie und erst recht nicht die an die Gläubiger zu leistenden Beträge ohne über die erste Kaufpreisrate verfügen zu können. 26 Dementsprechend war die Insolvenzverwaltervergütung wie in dem Hinweis vom ##.03.20## berechnet auf insgesamt 8.334,56 € zu berechnen. 27 Die Gebühr nach Nr. 2361 KV-GKG ist nicht zu erheben, da die sofortige Beschwerde ganz überwiegend Erfolg hat. Der Schuldner erstrebte letztlich ursprünglich eine Herabsetzung des Wertansatzes für das Grundstück um 14.000,00 € sowie eine Herabsetzung der Regelvergütung auf 20-25%.